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MtlDer Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

| Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 230

Donnerstag, den 19. September

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 17. September 1918. kiirgemeisterversam»Iung findet am

Sonnabend, den 21. September ds. Is.

vormittags 11 Vs Uhr im Saale des Hotel Stern statt.

Der Landrat. Tgb. Nr. L 10116. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Königliche Regierung.

Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten B.

JE. 4745.

Cassel, den 1. September 1918.

Mit Rücksicht auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage sehen wir uns veranlaßt, zur Erleichterung des Kreditverkehrs das nach unserer Bekanntmachung im Monat April 1914 aufgehobene Bürgschaftswesen bei Holzverkäufen in der Königl. Oberförsterei Neuenstein in dem bis Ende September ö. Js. in Geltung ge­wesenen Umfange auch für die Holzverkäufe aus dem Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1918/19 bestehen zu lassen.

gez, (Unterschriften).

* * *

Hersfeld, den 13. September 1918.

Wird veröffentlicht.

^M Nr. I. 9923. WW^DN ^andrar. WMWW

Die Pflicht zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit.

Auf Grund des § 9 b. des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichs­gesetzes vom 11. Dezember 1915 befehle ich für den Be­reich des xi. Armeekorps:

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark wird, wenn die Gesetze nicht eine höhere Strafe androhen, bestraft, wer vor­sätzlich oder fahrlässig:

1. Nachrichten verbreitet, die nicht amtlich be­kanntgegeben sind undderen Bekanntwerden ge­eignet ist, die militärische Sicherheit zu ge= fährden;

2. Gerüchte oder Schwätzereien aufbringt oder verbreitet, die geeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen;

3. Tatsachen so übertreibt oder entstellt, daß sie geeignet sind, die Bevölkerung zu beun­ruhigen ;

Cassel, den 22. August 1918.

Der Kommandierende General von Kehler, Generalleutnant.

* * * Hersfeld, den 11. September 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. i. 9465. Der Landrat.

J. A.:

Trost.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Wein.

Vom 31. August 1918.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß­nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 401)

18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)

§ 3 der Verordnung über Wein vom 31. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. ®. 751) erhält folgende Fassung: Kaufverträge über noch nicht vom Stock getrennte Weintrauben sowie über Traubenmaische, Trauben­most oder Wein neuer Ernte dürfen bis zu dem ^age, an dem die amtliche Bekanntgabe des Beginns der Lese in der Gemarkung ergeht, in der der Wein wächst, nicht abgeschlossen werden. Die Lattdee-zentral- behörden können Bestimmungen über die amtliche Bekanntgabe des Beginns der Lese treffen."

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem 4. September 1918 Verträge der in Artikel 1 bezeichneten Art, die

vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, sind nichtig.

Berlin, den 31. August 1918.

Der Staatssekretär des KriegsernährnngsamtS.

In Vertretung: Edler von Braun.

Bekanntmachung

über die Rohfettübernahmepreise.

Vom 11. September 1918.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über Rohfette vom 16 März 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 165) werden unter Aufhebung der Bekanntmachung über die Rohfettübernahmepreise vom 11. April 1916 (Zentral- blatt für das Deutsche Reich S. 69) die Höchstgrenzen für die Rohfettübernahmepreise vom Tage der Ver- kündung dieser Bekanntmachung ab wie folgt festgesetzt:

1. Für frisches Rinderfett.

Rohfettanfall von 1 Schlachttier.

Preisklasse l von mehr als 15 kg . M. 1,80 für Va kg

, , x II 10 15 kg 1,50 Va

III 510 1,20 12

IV 5 kg und darunter 0,90 Va

2. Für die übrigen Rinder- und Schaffette.

1) Frisches Schaffett......M. 1,50 für Va kg

2) Nichtfrisches Rinderfett .... 0,50 Va

3) Nichtfrisches Schaffett .... 0,38 Va

4) Abfallfette ......... 0,50 Va

5) Fettbrocken........ 1,20 Va

Berlin, den 11. September 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, von W a I d o w.

aus der Heimat.

* (Die Ueberlassung ungenutzter Flächen). Zur vorübergehenden landwirtschaftlichen Nutzung geeignete forstfiskalische Schlag- oder sonstige zur Aufforstung bestimmte und zur Zeit ungenutzte Flächen dürfen laut regierungsseitiger Ermächtigung zur unentgeltlichen landwirtschaftlichen Nutzung auf die Dauer von einem bis zu drei Jahren unter der Bedingung ausgegeben werden, daß die landwirt­schaftliche Bestellung und die Entnahme der ersten Ernte noch im Jahre 1919 erfolgt.

* Die neuen 20-Mark-Kassenscheine sind dem Kriege angepaßt worden. Das Papier der neuen Scheine enthält, ebenso wie bei den bisherigen Scheinen gleichen Wertes, als durchscheinendes Wasser­zeichen wiederkehrend die Zahl 20 in einer Umrahm­ung von verschlungenen Linien. Ein Streifen aus purpurroten, in das Papier eingebetteten Fasern zieht sich in senkrechter Richtung mitten über die Rückseite. Die Vorderseite trägt auf einem braun- gelben Schutzdruck einen hellvioletten Tonplattenöruck und darüber die rotbraune Zeichnung und die dunkel­braune Schrift. Das Gesamtbild wird durch einen reichverzierten Rahmen eingefaßt, der in allen vier Ecken die Zahl20" und in der Mitte der oberen Leiste das WortDarlehnskassenschein" enthält. Unter diesem steht auf einem mit Zierwerk gefüllten Grunde die HauptzeileZwanzig Mark" in deutscher Schrift. Die beiden links und rechts sich anschließenden recht­eckigen Seitenfelder sind zweiteilig und enthalten oben je die große Zahl20", darunter links einen Pallaskopf, rechts einen Merkurkopf, beide nach innen schauend. Die Zeichnung der Rückseite zerfällt in drei wiederum von einem verzierten Rand zusammenge­haltene Hauptfelder. Im Hauptfelde links steht ein gepanzerter Krieger, rechts eine mit den Sinnbildern des Friedens geschmückte Gestalt.

* (Gep lante Neuerungen im h öhe rn Schulwesen.) Wie es in einer Berliner Meldung heißt, ist geplant, an sämtlichen höheren Lehranstalten Elternbeiräte zu schaffen, die das Verhälttns zwischen Schule und Elternhaus günstig beeinflussen sollen. Außerdem werden für die städtischen Lehranstalten Schulausschüsse vorgeschlagen, die einen Teil der Rechte und Pflichten der staatlichen Behörden über­nehmen werden. Dem Vorsitzenden des Schuläus- schusses wird u. a. unter bestimmten Bedingungen das Recht eingeräumt werden, den Lehrstunden bei- zuwohnen und sich bei Revisionen zu beteiligen. Keinesfalls ist beabsichtigt, das Verhältnis zwischen ihm und den städtischen Oberlehrern zu einem Vor­gesetztenverhältnis auszugestalten. Man hofft, durch die genannten Einrichtungen die Anteilnahme Scr Städte an den von ihnen erhaltenen höheren Lehr­anstalten zu erhalten und zu steigern.

»(Zur Hebung der Viehzucht in Kur­hesse n.) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer für den Reg.-Bezirk Cassel hat in seiner letzen Vor­standssitzung, welcher auch der Vorsitzende und der Geschäftsführer des Biehhandels-Verbandes beiwohn-

ten über die so sehr wichtige Frage verhandelt, in welcher Weise die beim Viehhandels-Verband angesammelten großen Mittel zur Hebung der Viehzucht, der sie be­stimmungsgemäß dienen sollen, verwendet werden können. Beschlossen wurde, in erster ^Linie der Rindviehzucht zu gedenken, und zwar durch Hergabe größerer Geldmittel zur Einführung wertvoller Zucht­tiere, zur Anlage von Jungviehweiden, zur Einrich­tung von Kontrollvereinen und zur Tuberkulose- Vertilgung. Ferner soll die Errichtung von Trocken- anlagen und von Gärkammern unterstützt werden, da diese Einrichtungen die besten Hiifsmittel sind, wert­volle Futterstoffe vor dem Verderben zu bewahren. Auch zur Förderung der Schweine- und der Schaf­zucht soll ein Teil der Mittel Verwendung finden.

* Wegen Vergehens gegen dieKriegs- gesetze wurden in Nordhausen der Handelsmann Richard Grübner aus Hannover zu 7 Monaten, der Handelsmann Hermann Grübner zu 3 Monaten und 3 Tagen Gefängnis, mehrere Einwohner aus Kelbra und Thüringen zu Geldstrafen von 80 bis 300 Mark verurteilt. Die Straftaten sind: Geheimfchlachtung und Fleischverkauf, Großhamsterei in Mehl und Korn­früchten, unterlassene Bestanösanmeldung, Höchstpreis­überschreitung usw.

»(Untaugliche Ersatzmittel.) Die Ersatz­mittelstelle Heffen-Nassau hat bis Ende Juli 1918 von der Fülle der ihr zur Genehmigung vorgelegten Ersatzlebensmittel 88 als minderwertig und den An­forderungen für den öffentlichen Verkauf nicht ent­sprechend abgelehnt.

):( Hersfeld, 17. September. (Die Bucheckern- sammlun g.) Durch die sehr ölhaltigen Bucheckern können wir unsere Fettration erheblich aufbessern, denn das Vucheckernöl ist bekannt als vorzügliches Speiseöl. Da die Buchen dieses Jahr überreichlich y Eckern überall in

die Wege geleitet und jeder, Der nicht mit dringenden landwirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere bet der Kartoffel- und Hackfruchternte beschäftigt ist, soll sich der Bucheckernsammlung widmen. Durch die Kriegs­wirtschaftsämter finden öffentliche Sammlungen statt, an denen die Schüler und Schülerinnen der höheren Anstalten ebenso wie die Volks- und Gemeindeschüler unter Führung ihrer Lehrer, sowie die verschiedenen vaterländischen Bereinigungen, Lazarette und Er­holungsheime teilnehmen. Auch Privatpersonen können sich anschließen. Außer diesen öffentlichen, vom Kriegsamt veranstalteten Sammlungen finden auch freie Sammlungen statt, die ohne Anlehnung an die amtliche Organisation auf eigene Hand vorgenommen werden. Die preußischen Staatsforsten sind für jeder­mann zum Sammeln von Bucheckern frei, soweit nicht für einzelne Forstteile Ausnahmen im Interesse des Forstschutzes angeordnet sind. Die Gemeinde- und Privatwaldungen sind für die öffentlichen Sammlungen mit der gleichen Einschränkung ebenfalls frei. Wie­weit der Waldeigentümer die nicht vom Kriegsamt veranstalteten, also die freien Sammlungen in seinem Wald zulassen will, bleibt seinem Ermessen anheim­gestellt. Mit der Sammlung wird begonnen, wenn die Bucheckern reif sind, etwa Mitte September. Der freie Sammler tut gut in Zweiselfällen sich an den Ortseinkäufer zu wenden, dort erfährt er rechtzeitig und am sichersten die Bedingungen des Waldeigen­tümers und die Ansprüche, die an die waldfriscken Bucheckern bei der Ablieferung gestellt werden. Die Buchecker muß gesund, voll entwickelt und äußerlich trocken sein, sie muß frei von allen Unreinigkeiten abgeliefert werden. Der freie Sammler bekommt für das kg. Bucheckern Mk. 1,65. Außerdem erhält er nach Wahl einen Oelbezugsschein oder einen Schlag­schein. Ersterer gibt ihm das Recht, 6° o der abge­lieferten Bucheckernmenge als Speiseöl für seinen eigenen Bedarf zurückzukaufen. Der Schlagschein er­möglicht es ihm, die gleiche Menge Bucheckern, die er abgegeben und bezahlt erhalten hat, in einer auf dem Schlagschein angegebenen Mühle für seinen Bedarf zu Oel schlagen zu lassen. Dem eifrigen Sammler ist damit eine Gelegenheit gegeben, feine Fettration erheblich aufzubessern, sodaß man wohl einer starken Beteiligung an der Bucheckernsammlung sicher sein darf

Caffel, 16. Sept. Oberbürgermeister Koch wurde im Auftrag des Kaisers mitgeteilt. daß der Kaiser den Friedensvertrag mit Rumänien und die Ergänzungs­verträge zum Frieden von Brest-Litowsk mit Rußland gelegentlich seines kürzlichen Aufenthalts auf Schloß Wilhelmshöhe unterschrieben habe. Die geschichtliche Denkwürdigkeit von Wilhelmshöhe ist damit um ein Blatt vermehrt.

Bad Homburg, 16. September. In der hiesigen Haferflockenfabrik, ehemals Mälzerei der Aktienbrauerei, brach ein Großfeuer aus, dem binnen kurzer Zeit das gesamte Fabrikgebäude zum Opfer fiel. Durch das Feuer find ungeheuere Borräte, gegen 2000 Zentner Laubheu, vernichtet. ________________________

Wettervoraussage für Donnerstag den 18. September.

Wechselnde Bewölkung, geringe Niederschläge. Temperatur wenig geändert.