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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei !

5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, i

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 319

Mittwoch, den 18. September

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 16. September 1918.

An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.

Ich erinnere an die Vorlage der Liste über die abzugebenden Gänse-und sehe deren Vorlage bestimmt binnen 3 Tagen entgegen.

l. 9917. Der Lanörat.

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 12. September 1918.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Ich ersuche nochmals, mir die Gemeindesteuerhebe- liste spätestens bis zum 30. ds. Mts. zur Nachprüfung vorzulegen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. Nr. 8514. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfelö, den 13. September 1918.

Nachstehend bringe ich die Bestimmungen der §§ 13 der Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 er­neut zur öffentlichen Kenntnis, mit dem Bemerken, daß die Bekanntmachung in den letzten Monaten kaum noch beachtet worden ist. Dies gilt insbesondere von den Gastwirtschaften. Jede Gastwirtschaft, in der ein Uebertretungsfall festgestellt wird, wird in Zukunft unnachsichtlich auf die Dauer von 6 Wochen geschlossen werden. Daneben werde ich die gerichtliche Bestrafung herbeiführen. Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie-Wachtmeister des Kreises ersuche ich die Beachtung der Bestimmungen strengstens zu über- tvmycrt.

I. A. No. 8399. Der Lanörat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

* » *

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R. G. Bl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.

§ 1.

Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleisch­waren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verab­folgt werden. Dies gilt nicht für die Lieferung un­mittelbar an die Heeresverwaltungen und an die Marineverwaltung.

§ 2.

In Gastwirtschaften, Schank-und Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen dürfen:

1. Montags und Donnerstags Fleisch, Wild, Ge­flügel, Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten oder geschmort sind sowie zerlassenes Fett und *

2. Sonnabends Schweinefleisch nicht verabfolgt werden.

Gestattet bleibt die Verabfolgung des nach No. 1 oder 2 verbotenen Fleisches als Aufschnitt auf Brot.

Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweinefleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Als Fett gilt Butter und Butterschmalz, Del, Kunstspeifefette aller Art, Rinder-, Schaf- und Schweinefett.

Berordaung Wer Kartoffel».

Vom 2. September 1918.

Auf Grund der Verordnung über die Kartoffel­versorgung vom 18. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 738) wird bestimmt:

Die Versorgung der Bevölkerung mit Speise­kartoffeln aus der Herbstkartoffelernte 1918 (§ 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung) ist nach dem Grundsatz zu regeln, daß der Wochenkopfsatz der versorgungsberechtigten Bevölkerung vorläufig bis zu sieben Pfund Kartoffeln beträgt.

8 2

Die Kommunalverbände haben zur Deckung des Bedarfs an Kartoffeln nach Anweisung der Reichs­kartoffelstelle oder der Vermittlungsstellen (§ 6 der Verordnung über die Kartoffelversorgung) die in ihrem Bezirke geernteten Kartoffelmengen sicherzustellen. Bei Kartoffelerzeugern mit 200 Quadratmeter Kar­toffelanbauflüche und weniger findet eine Sicherstelluug nicht statt.

' 8 3.

Die sicherzustellenden Mengen sind für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger, sodann für ,ede Gemeinde, jeden Kommunalverband und jede Vermittlungsstelle festzustellen.

Der Feststellung bei dem einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe der Anordnungen der Reichs­

kartoffelstelle geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen. Von dem Ertrage sind abzuziehen: der Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers und der Angehörigen seiner Wirtschaft nach dem Maßstab von 172 Pfund für den Tag und Kopf, der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Zentnern für das Hektar der Anbaufläche 1918 so­wie die von dem Ausschuß für Pflanzkartoffeln der landwirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands als Originalzüchtungen oder Staudenauslese (Eigenbau) erklärten Saatkartoffeln.

Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz der Sicherstellung darf der Kartoffelerzeuger Kartoffeln der im § 7 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art in der eigenen Wirtschaft verwenden sowie Kartoffeln gemäß den Vorschriften über den Verkehr mit Saatkartoffeln als Saatgut absetzen; die Verarbeitung der Kartoffeln in Brennereien, Trocknereien und Stärkefabriken ist nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 4, 5 zulässig.

§ 4.

Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen in der eigenen Brennerei so viel selbstgebaute Kar­toffeln verarbeiten, als dem für das Betriebsjahr 1918/19 festgesetzten Durchschnittsbranöe bei einem Verbrauche von 18 Zentner Kartoffeln für das Hekto­liter reinen Alkohol entspricht. Das gleiche gilt für Genossenschaften und sonstige Vereinigungen, die eine Brennerei betreiben, hinsichtlich öervon den Mitgliedern gebauten Kartoffeln.

Die Reichskartoffelstelle trifft mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts die näheren Bestimmungen. Mit Zustimmung der Reichs­kartoffelstelle oder der von ihr beauftragten Stelle dürfen Kartoffeln auch in anderen als den in Abs. 1 vorgesehenen Fällen in Brennereien verarbeitet werden.

§ 5.

Kartoffeln dürfen in Trocknereien und Stärke­fabriken insoweit verarbeitet werden, als sie von der mermstarroMtfkeüe 00er von lyr veMmmren Bleuen zur Verarbeitung sreigegeben oder zugewiesen sind.

Die Reichskartoffelstelle trifft mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts die näheren Bestimmungen.

§ 6.

Die Vorschriften über die Ablieferung der her­gestellten Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Ver- wertungs-Gesellschaft, die Spirituszentrale ober die Süddeutsche Spiritusindustrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Zweigniederlassung München, bleiben unberührt.

§ 7.

Kartoffeln dürfen nur verfüttert werden, wenn sie nicht gesund sind oder die Mindestgrötze von lv< Zoll (3,4 Zentimeter) nicht erreichen. Das Einsäuern von Kartoffeln ist verboten.

Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kar­toffelstärkefabrikation dürfen weder verfüttert noch zu Futterzwecken vergällt oder mit anderen Stoffen ver­mengt werden. Dies gilt nicht von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, die von der Reichskartoffelstelle oder der von ihr bestimmten Stelle zur Verfütterung freigegeben sind.

§ 8.

Wer den Anordnungen einer Landeszentralbehörde, eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung und Lieferung der sichergestellten Kartoffeln zuwiderhandelt, wird, soweit nicht eine Bestrafung nach § 18 Nr. 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung eintritt, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den §§ 4, 5, 7 werden nach § 18 Nr. 1 der Verord­nung über die Kartoffelversorgung bestraft.

§ 9.

Die Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 713) und die Verordnung über die Verarbeitung von Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabriken und Brennereien vom 11. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 898t werden aufgehoben.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 2. September 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

Lezagsscheiasreier Ersatzschuhwerk.

Kriegsamtstelle Cassel, den 1. 9. 1918.

Abt. B. VII. No. 5025.

Um der herrschenden Lederknappheit zu begegnen und der Bevölkerung einen paßgerechten Holzschuh zu bieten, der nicht die plumpen Formen des gewöhnlichen Holzschuhes sogenannte Klumpen, zeigt, hat die Firma Bergnerwerke Eisenach, Gustav Bergner in Eisenach, die Herstellung eines Stiefelunterteils aus Holz aus­genommen.

Dieser Holzschuh zeigt in allem die Form eines modernen Leüersttefels, ist schwarz lackiert und aus einem Stück Holz hergestellt. Absatz, Sohle uud Kappe

sind genau nachgeahmt. Die innere Trittfläche ist orthopädisch gestaltet und verhindert die Bildung von Senkfüßen.

Aus diesem Holzunterteil kann jeder beliebige Schaft abgetragener Stiefel oder auch ein Schaft aus Ersatzstoffen aufgesetzt werden. Der aufgenagelte Schaft gibt diesem Holzschuh das Aussehen des Leder­stiefels, bewirkt festen Schluß um das Gelenk und gestattet wesentlich angenehmeres Trägen als beim gewöhnlichen Holzschuh.

Für die Sommerzeit wird auch das Holzunterteil einfach mit Riemen aus Leder oder Ersatzstoffen ver- sehen und bildet so eine Art Sommerschuh. Durch Bewährung mit Sohlenschonern kann der Sohle eine sehr lange Lebensdauer gegeben werden. Der Stiefel hält warm und ist wasserdicht.

Vorstehendes gibt die Kriegsamtstelle bekannt, da zurzeit die Frage der Beschaffung des Schuhwerks beim Nahen der nassen und kalten Witterung die Allgemeinheit stark in Anspruch nimmt.

Der Vorstand. gez. Claus.

* * * Hersfeld, den 14. September 1918. Wird veröffentlicht.

Der Landrat. J. A.:

Trost.

Bus der Heimat

* (Die Br0 tstreckung.) Berliner Blättern zufolge soll die angekündigte Brotstreckung in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. November mit frischen Kartoffeln und hierauf mit Kartoffelmehl erfolgen. Obwohl man nicht mit einer gleichen Kartoffelernte herigen Feststellungen annehmen zu können, daß die Kartoffeln hinreichen, um diese Brotstreckung zuzu- lassen.

* (Keine Heraufsetzung der Kartoffel ra t i 0 n). Bekanntlich ist nach dem Plan des Kriegs­ernährungsamtes vorläufig eine Wochenmenge von 7 Pfund auf den Kopf festgesetzt. Eine Heraussetzung auf 10 Pfund läßt sich, wie aus Berlin berichtet wird, noch nicht vornehmen, da sich das Ernteergebnis erst im Oktober übersehen läßt. Das nasse Wetter der letzten Zeit war der Kartoffelernte nicht günstig. Bei langem Anhalten dieser Witterung muß mit einer geringeren Ernte als im Vorjahre, wenn auch keines­falls mit einer Mißernte, gerechnet werden. Es erscheint dem Kriegsernährungsamt unzulässig, die Kartoffelration in der ersten Zeit des Wirtschafts­jahres auf Kosten der letzten Wochen heraufzusetzen, wenn nicht die Beibehaltung der erhöhten Ration für das ganze Wirtschaftsjahr sichergestellt ist.

) :( Hersfeld, 14. September. Gegenüber einem kürzlich von verschiedenen Blättern, und auch von uns, abgedruckten Urteil des Kammergerichts, das besagte, daß g e h a m st e r t e Ware nicht in dem Kreise zu be­schlagnahmen sei, in dem sie gehamstert wurde, wird folgendes zur Berichtigung mitgeteilt: Die Verord­nungen, die über den Verkehr mit Lebensmitteln, Futter­mitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfes er­gangen sind, sind vom Bundesrat (Reichsbehörde) auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung zu wirt­schaftlichen Maßnahmen und des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 5. August 1914 erlassen. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die das Reich zur Siche­rung der Volksernährung getroffen hat. Ueber Ver­gehen gegen diese Vorschriften hat in der Revisions­instanz das Reichsgericht zu entscheiden. Es ist mithin vollständig ausgeschlossen, daß ein preußisches Gericht (Kammergericht) eine derartige Entscheidung getroffen hat. Das Kammergericht ist nur für genau bestimmte auf Landesrecht bezüglichen Revisionen in Strafsachen zuständig. Keineswegs aber kommt es für die Kriegs- verordnungen in Frage. Ferner ist der ganze Inhalt des genannten Artikels falsch. Der Verkauf aller bewirtschafteten Gegenstände (Getreide, Hülsenfrüchte, Milch, Butter, Eier, Fleisch usw) an nicht dazu be­stellte Aufkäufer ist an sich strafbar, nicht nur deren Ausfuhr aus dem Kreise.

Herleshausen, 14. September. Die Verlegung des Königlichen Preußischen Hauptgestüts Graditz nach Altefeld, für die als ersten Termin 1917 ins Auge ge­faßt worden war, und die jetzt im Oktober ds. Js. vor sich gehen sollte, ist wiederum um ein Jahr ver­schoben worden. Grund dieser Maßnahmen ist die infolge Baustoff- und Handwerkermangel teilweise noch nicht beendete Fertigstellung der Ställe. Man hofft bestimmt, zu diesem Termin den ganzen, über 3000 Morgen fassenden Komplex des Gestüts in Stand x gesetzt zu haben.

Wettervoraussage für Mittwoch den 18. September.

Wechselnd bewölkt, keine erhebliche Niederschläge, etwas kühler.