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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ° | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : g Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im g amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. 5 Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 818 Dienstag, den 17. September 1918

Amtlicher Teil.

Hersfelö, öen 13. September 1918.

Diejenigen Kleinhändler, welche bisher mit Karbid gehandelt haben und den Vertrieb desselben wieder übernehmen wollen, ersuche ich umgehend bis spätestens zum 22. 9. einen schriftlichen Antrag bei mir einzu- reichen. woraus zu ersehen ist, ob die Antragsteller schon früher mit Karbid gehandelt haben und ob sie genügend Sachkenntnis über die Behandlung und Lagerung desselben besitzen. Auch ist anzugeben, ob sie sich den erlassenen Bestimmungen unterwerfen wollen. Die Vorschriften über den Vertrieb von Kar­bid werden den zugelassenen Kleinhändlern dann später noch mitgeteilt.

Tgb. No. I. 9846. Der Lanörat.

Anordnung über Entnahme und Abgabe von Kartoffeln.

Auf Grund der Bunöesratsverorönung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1918/19 vom 18; Juli 1918 (R. G. Bl. S. 733) und der Bekannt­machung des Kriegsernährungsamts vom 2. Sept. 1918 lR. G. Bl. S. 1095) wird für den Umfang des Kreises Hersfeld folgende Anordnung erlassen.

§ 1.

Die gesamte Kartoffelernte 1918 innerhalb des Kreises Hersfeld ist für den Kommunalverband Hers- 4*&»<M«*W*>^*rt--w^i^^

§ 2.

Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Kreise Hersfeld ist verboten. Der Vorsitzende des Kreis­ausschusses kann in besonderen Fällen die Ausfuhr von Kartoffeln gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmi­gung der Wohnsitzgemeinde des Antragsstellers ge­statten.

§ 3.

Als Selbstversorger gelten alle Kartoffelerzeuger, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes, sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteile und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Be­rechtigung oder als Lohn Kartoffeln oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben. Bei der Berechnung der den Selbstversorgern zu belassen­den Kartoffelmengen werden in Ansatz gebracht:

a) der Eigenbedarf der Kartoffelerzeuger und der Angehörigen seiner Wirtschaft nach dem Maß­stabe von IV2 Pfund für den Tag und Kopf auf die Zeit vom 16. September 1918 bis 14. August 1919 zusammen 5 Zentner.

b) der Saatgutbeöarf in Höhe von 40 Zentner für das ha der Anbaufläche 1918.

e) zur Brotstreckung soweit der Kartoffelerzeuger Selbstversorger nach der Reichsgetreideordnung ist wöchentlich 600 Gramm für die Zeit vom 1. Oktober 1918 bis 14. August 1919 zusammen 0,55 Zentner auf den Brotselbstversorger. Die für die landwirtschaftlichen Kartoffeln verar­beitenden Brennereien festgesetzten Kartoffel­mengen und zwar soviel, als dem für das Betriebs­jahr 1918/19 festgesetzten Durchschnittsbrande bei einem Verbrauche von 18 Zentner Kartoffeln für das Hektoliter reinen Alkohol entspricht.

ö) die für die landwirtschaftlichen Trocknereien und Stärkefabriken einschließlich Genossenschaften und Gesellschaften zwecks Verarbeitung in diesen Fabriken angebauten, von der Reichskartoffel­stelle freigegebenen Kartoffeln.

Die Verfütterung von Kartoffeln ist nur ge­stattet, wenn sie nicht gesund oder die Minöest- größe von iVi Zoll (3,4 cm) nicht erreichen.

Außer nach Vorstehendem zu belassenden Mengen werden von der Beschlagnahme freige­geben:

1. Die auf Bezugschein an Versorgungsbe- rechtigte innerhalb des Kreises zu liefern­den Kartoffelmengen.

2. Diejenigen Mengen, welche zufolge behörd­licher Umlage abzuliefern sind.

Alle übrigen Kartoffeln bleiben für den Kommunalverband bis zu dessen Verfügung be­schlagnahmt und dürfen in keiner Weise verbraucht werden.

§ 4.

Die Versorgungsberechtigten Kreiseingesessenen können die ihnen nach § 7 dieser Anordnung zustehen- den Speisekartoffeln auf Grund von Bezugscheinen beziehen. Sie können diese Kartoffeln gegen Abgabe des Bezugsscheins entweder unmittelbar von den Landwirten im Kreise Hersfeld erwerben oder müssen ihren Bedarf bei der Ortsbehörde (Magistrat bezw. Bürgermeister) anmelden. Diese wird dann die Ver­sorgung durch Ausgabe von Bezugscheinen bewirken.

Die Entnahme von Kartoffeln ohne Bezugschein ist verboten.

§ 5.

Die Vorschriften des § 4 beziehen sich auch auf Frühkartoffeln und Futterkartoffeln (nicht gesunde und kleine Kartoffeln jeglicher Art). Wer Futter­kartoffeln zu beziehen wünscht, hat dies beim Antrag auf Ausstellung des Bezugsscheines ausdrücklich an­zugeben. Die Ausstellung eines Bezugsscheines für Futterkartoffeln ist nur zulässig, wenn der Antrag­steller eine Bescheinigung des zuständigen Kom­missionärs vorlegt, wonach die Lieferung von Futter­kartoffeln durch den in Aussicht genommenen Lieferanten unbedenklich erfolgen kann. Der Antragsteller erhält darauf einen durch besondere Farbe gekennzeichneten Bezugschein.

§ 6.

Die Ausgabe der Bez: gscheine (§§ 4 und 5) er­folgt durch die Ortsvorstände (Magistrat bez. Bürger­meister) des Wohnorts öe versorgungsberechtigten Personen. Die Bezugschein,. müssen folgende Angaben enthalten:

1. Name und Wohnort des Antragstellers.

2. Anzahl der bezugsberechtigten Personen.

Z. Menge der freigegeben m Kartoffeln.

4. Zeit, für die die freigegebene Menge Kartoffeln ausreichen muß.

5. Weitere Angaben nach Ermessen der ausstellen­den Behörde.

6. Tag der Ausstellung.

Falls die Angaben des Bezugscheines zur Zeit des Bezuges der Kartoffeln nicht mehr zutreffen, so ist er zunächst der auszustellenden Behörde zur Be­richtigung vorzulegen. Unterlassung dieser Vorschrift ist nach § 12 dieser Verordnung strafbar.

Falls ein Verbraucher bei mehreren Lieferanten Kartoffeln zu beziehen wünßk>t, so ist für jeden Liefe- ranMin ein oe,onoerer Bezugjcyern auszustellen.

Landwirte, welche auf Grund des Bezugscheinver- fahrens Kartoffeln nach Hersfeld bringen, sind ver­pflichtet, an demselben Tage auf der Polizeiwache in Hersfelö von der Lieferung der Kartoffeln unter Vor­zeigung des Bezugscheines Anzeige zu erstatten. Der Bezugschein ist von der Ortspolizeibehörde zu ent­werten. Landwirte, welche Kartoffeln an Verbraucher ohne Bezugschein oder mehr Kartoffeln liefern, als nach Maßgabe des Bezugscheines dem Verbraucher freigegeben sind, machen sich nach Maßgabe des § 12 strafbar, da sie unzulässige Eingriffe in beschlag­nahmte Kartoffelbestände vornehmen. Dies gilt auch für Futterkartoffeln.

Von jedem Bezugschein, den eine Ortsbehöröe ausstellt, ist dem Landratsamt eine Durchschrift (Duplikat) oder Listenabschrift zu übersenden.

Die Bezugscheine müssen mit dem Dienstsiegel (Gemeinöesiegel) versehen werden. Die Bürgermeister (Gutsvorsteher) des Kreises haben über die ausge­gebenen Bezugscheine eine Liste zu führen, die die gleichen Angaben enthalten muß, wie sie für den Be­zugschein gefordert sind.

§ 7.

Der Höchstbetrag, der den Versorgungsberechtigten zustehenden Kartoffelmengen beträgt vorläufig 7 Pfund zuzüglich eines weiteren Pfund als Ausgleich für die entstehenden Schwundverluste für die Woche u. auf den Kopf des Haushaltes, für die Zeit vom 16. Sept. 1918 bis 20. Juli 1919 (44 Wochen zusammen 3,52 Zentner). Anderweite Festsetzung der Kopfanteile wie der Ver­sorgungszeitdauer werden vom Vorsitzenden des Kreisausschusses im Kreisblatt jeweils bekannt ge­geben.

§ 8.

Die für die Versorgungsberechtigten hier aufge­stellten Grundsätze gelten auch für Gefangenenkom­mandos unter 100 Personen, für Vereinslazarette und ähnliche Anstalten.

§ 9.

Jeder Kartoffelerzeuger ist verpflichtet, während der Kartoffelernte das Gewicht der geernteten Mengen fortlaufend täglich festzustellen und in eine Kartoffel- liste einzutragen. Bei der Winterlagerung der Kar­toffeln, insbesondere in Mieten ist das Gewicht der eingemieteten bezw. einzumieteten Mengen vorher genau festzustellen und in die obenerwähnte Kartoffel­liste einzutragen. Die'Liste muß am 3. Oktober d. J. bei dem Ortsvorstand abgegeben werden. Bei den am 3. Oktober noch nicht geernteten Flächen sind die noch nicht geernteten Kartoffeln von dem Erzeuger unter Berücksichtigung des bisher festgestellten Durch­schnittsertrages der Ernte zu schätzen oder es ist durch Proberoöungen der voraussichtliche Ertrag möglichst genau zu errechnen und in die Kartoffelliste einzu­tragen. Die Formulare sind bei den Bürgermeister­ämtern gegen Erstattung der Selbstkosten erhältlich.

8 10 .

Diejenigen Personen, welche Kartoffeln von außer­halb des Kreises Hersfelö einführen, haben öie ein­geführten Mengen unter Angabe des Namens und des Wohnortes des Absenders am Empfangstage schriftlich dem Vorsitzenden des Kreisausschuffes an- zumelden. Dies bezieht sich nicht auf solche zur Saat eingeführten Kartoffeln, über die seitens des Kom-

munalverbanöes eine Einfuhrbescheinigung ausge­stellt ist.

§ 11.

Den Verbrauch der Kartoffeln in der Stadt Hers­feld regelt der Magistrat der Stadt unter Beachtung vorstehender Vorschriften im Einzelnen, soweit er­forderlich.

§ 12.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende An- Ordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht ander­weitige Strafbestimmungen in Betracht kommen (§ 5 der Verordnung vom 18. Juli 1918 R. G. Bl. S. 737). Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Entschädigung eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht für verfallen erklärt sind.

§ 13.

Diese Anorönuug tritt mit dem Tage ihrer Be­kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die An­ordnung vom 21. September 1917 außer Kraft.

Hersfeld, den 10. September 1918.

Der Kreisartsschutz des Kreises Hersfeld. J. V.: Wagner.

Hersfelö, öen 14. September 1918.

An öie Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher öes Kreises.

In letzter Zeit gehen hier täglich zahlreiche, zum Teil mündlich gestellte Anträge ein auf Abänderung von Mahlkarten sowie auf Ausstellung von Schrot­karten und Mahlkarten zum Schälen von Gerste und Verarbeiten vvB ^^ r.

Durch Erledigung dieser einzeln gestellten Anträge werden die Arbeiten der Kartenausgabestelle unnötiger­weise gestört.

Ich ersuche deshalb die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß alle derartigen Anträge dort zu stellen sind. Die Anträge sind dann möglichst gesammelt evt. mit Bericht, ob sie begründet sind oder nicht, hierher weiterzureichen. Ohne Vermittelung des Bürger­meisters oder Gutsvorstehers gestellte Anträge werben zukünftig nicht mehr hier angenommen werden.

Weiter ersuche ich gleichzeitig nochmals bekannt zu machen, daß hier nur Dienstag und Freitag Sprechtag ist und daß alle Personen, die an anderen Tagen mit nicht dringenden Angelegenheiten kommen, abgewiesen werden müssen. Zur Ausgabe von Lebensmittelkarten an Urlauberist die Kartenausgabe täglich geöffnet.

Tgb. Nr. L. 332t. Der Lanörat.

J. A.:

Trost.

Hersfeld, den 12. September 1918.

An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.

Ich ersuche mir auf Grund der eingegangenen Bestellungen den Bedarf an Kainit und Chlorkalium bis spätestens zum 25. ds. Mts. anzugeben.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

I. A. Nr. 8513. I. A.

Trost.

Hersfeld, den 12. September 1918.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Ich erinnere an sofortige Berichterstattung betr. Verteilung der Jagdpachtgelder unter die Jagdgenvffen, mit Frist bis zum 20. ds. Mts.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

I. A. Nr. 8505. I. A.: __________________.________Trost. _____________________

Hersfeld, den 12. September 1918.

An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.

Ich erinnere an sofortige Anmeldung der zur Körung vorhandenen Zuchtbullen und Ziegenböcke mit Frist bis zum 25. ds. Mts.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

J. A. 9?o. 8271. J. Ä.:

Trost.

Liefert Fallobst an die Sammelstelle

S. Rehn» in Hersfeld. -

Wettervoraussage für Dienstag den 17. September.

Nach vorübergehender Trübung, wieder aufkläreud, meist trocken, mäßig warnt.