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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei j g Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. »»GaBea*eeeee*eiBeBiiBiBBeBwieeBBef:aaee«eBaeNeaeaMeBeeB*"eee"B*B«aeeBBHBeHBaBeee®eBB

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; E amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprechrr Nr. 8.

Nr. 217 Sonntag, den 15« September

1918

Amtlicher teil

Hersfeld, den 12. September 1918.

Als Ersatz für Fleischausfall in der Woche vom v. bis 15. September wird ebenso wie in der ersten fleischlosen Woche eine Ausgabe von Mehl stattfinden und zwar erhalten die Einwohner der Stadt Hersfeld 250 gr. pro Kopf und die Einwohner in den Landgemeinden 125 gr. pro Kopf. In der Stadt Hersfeld ist das Mehl in den Mehlhandlungen gegen gleichzeitige Abgabe des Mittelstücks der jetzt gültigen Fleischkarte (vom 2. bis 29.) und des Abschnitts 168 der allgemeinen Lebensmittelkarte erhältlich. In den Landgemeinden erfolgt die Verteilung bei der betreffen­den Darlehnskaffe nnd zwar nur gegen besondere von dem Bürgermeister auszufertigende Bezugsscheine, also nicht gegen Fleischkarten. Die Mehlhändler und Darlehnskassenhaben sämtliche eingegangenenKartenab- schnitte und Bezugsscheine bis zum 20. September dem Landratsamt mit einer Verbrauchsnachweisung vor- zulegen.

Tgb. Nr. K. G. 3566. Der Landrat.

Hersfeld, den 14. September 1918.

An sämtliche Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.

Die Zahl der gemeldeten Hausschlachtungsschweine ist mir spätestens zum Montag nächster Woche tele­grafisch oder telefonisch anzuzeigen.

Der Landrat.

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Verordnung

über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918.

Vom 2. September 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge- etzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- chaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Saatkartoffeln dürfen nur an Kommunalverbände, landwirtschaftliche Berufsvertretungen oder an solche Personen abgesetzt werden, die sie selbst zur Aussaat verwenden wollen. Der Absatz darf nur durch den Erzeuger, durch Kommunalverbände oder durch land­wirtschaftliche Berufsvertretungen erfolgen.

Landwirtschaftliche Bereinigungen, Händler oder Genossenschaften können als Vermittler zugezogen werden.

§ 2.

Saatkartoffeln dürfen aus einem Kommunalver- band in einen andern nur geliefert werden, wenn die Lieferung auf Grund eines schriftlich abgeschlossenen und von dem Kommunalverband, aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden, gemäß § 3 genehmigten Vertrags erfolgt.

§ 3.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vertrag bis zum 15. November 1918 einschließlich abgeschlossen ist und seitens der Erwerber, sofern nicht landwirtschaftliche Berufsvertretungen oder Kommu­nalverbände die Erwerber sind, eine Bescheinigung des Kommunalverbandes, in dem die Kartoffeln zur Aussaat verwendet werden sollen, beigebracht wird, daß die Lieferung zur Deckung des Saatgutbedarfs des Erwerbers erforderlich ist. Ist eine landwirt­schaftliche Berufsvertretung der Erwerber, so hat sie entsprechende, für die einzelnen Besteller ausgefertigte Bescheinigungen des Kommunalverbandes vorzulegen. Fst ein Kommunalverband der Erwerber, so tritt an Stelle der Bescheinigung des Kommunalverbandes eine solche der ihm übergeordneten Vermittlungs­stelle (5 6 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 Reichs-Gesetzbl. S. 738). Die Reichskartoffelstelle kann nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Erteilung der Bescheinigung und ihren Inhalt treffen. ,

Der Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrags, spätestens bis zum 25. November 1918, zu stellen. ...

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die tm s i, s s Abs. 1, 2 bezeichneten Voraussetzungen vor­liegen und die von der zuständigen Stelle festgesetzten Richtpreise (§ 6 Abs. 2) nicht überschritten sind. Sie kann trotz Borliegens dieser Voraussetzungen versagt und, sofern sie bereits erteilt ist, widerrufen werden, wenn bei Erfüllung des Vertrags der Veräußerer mehr als die Hälfte der in der Wirtschaftskarte er­rechneten ablieferungspflichtigen Menge als Saat­kartoffeln liefern würde. Die Genehmigung kann ferner versagt oder widerrufen werden, wenn die Landeszentralbehörde der Versagung oder dem Wider­rufe zustimmt.

Der Kommunalverband, in dessen Bezirk ine

Kartoffeln zur Aussaat verwendet werden sollen, ist von der erteilten Genehmigung oder einem Wider­rufe der Genehmigung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 4.

Die Kommunalverbände haben bis zum 1. Dezem­ber 1918 der Reichskartoffelstelle eine Uebersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen.

Die Reichskartoffelstelle hat die auf Grund der genehmigten Verträge zu liefernden Kartoffeln dem Kommunalverband auf die gemäß der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 738) aus seinem Bezirke zu liefern­den Kartoffeln anzurechnen. Dem Kommunalverband, in dessen Bezirk zu liefern ist, sind die Mengen ent­sprechend anzurechnen.

§ 5.

Kartoffeln, die als Saatkartoffeln erworben sind, dürfen nur mit Genehmigung des Kommunalver- bandes und, wenn ein Kommunalverband der Er­werber ist, nur mit Genehmigung der höheren Ver­waltungsbehörde zu anderen als zu Saatzwecken ver­wendet werden. Macht die Beschaffenheit der vom Kom­munalverband erworbenen Kartoffeln einen sofortigen Verbrauch erforderlich, so bedarf es dieser Genehmigung nicht; der Kommunalverband hat in diesem Falle der höheren Verwaltungsbehörde unverzüglich von der anderweiten Verwendung Anzeige zu erstatten.

§ 6.

Die Vorschrift tm § 2 der Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack- und Oelfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119, gelten nicht für Saat­kartoffeln.

Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen können für die in ihren Bezirken gewachsenen Saatkartoffeln Richtpreise festsetzen, deren Höhe der Genehmigung

Behörde bedarf. Soweit die landwirtschaftlichen - Berufsvertretungen von dieser Befugnis keinen Ge­brauch machen, hat die Festsetzung von Richtpreisen durch die Landeszentralbehörde oder die von ihr be­stimmte Behörde zu erfolgen.

§ 7.

Verträge über Saatkartoffeln, die vom Ausschuß für Pflanzkartoffeln der landwirtschaftlichen Körper­schaften Deutschlands als Originalzüchtungen oder Staudenauslese (Eigenbau) erklärt sind, sind an die im § 3 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 bestimmten Fristen nicht ge­bunden; aus solche Verträge finden die Vorschriften im §3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 4 keine Anwendung.

§ 8.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim­mungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie be­stimmen, wer als Kommunalverband, als höhere Ver­waltungsbehörde und als landwirtschaftliche Berufs­vertretung im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können bestimmen, daß an Stelle des Kom- munalverbandes dessen Vorstand tritt.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungs­amts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften in den §§ 1, 2 zuwiderhandelt oder der Vorschrift im § 5 zu­wider Kartoffeln, die von ihm als Saatkartoffeln er­worben sind ohne die erforderliche Genehmigung zu anderen als zu Saatzwecken verwendet.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor­räte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, er­kannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 2. September 1918.

Der Reichskanzler.

* In Vertretung: von Waldow.

.1 .. ................- -- ........

Bekanntmachung

Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Preise für Heu aus der Ernte 1918 vom 24. Mai 1918 (R. G. Bl. S. 421) sowie des § 2 der Preußischen Aus­führungsanweisung vom 10. Juni 1918 wird zufolge Ermächtigung des Landesamts für Futtermittel vom 27. Juni 1918 hiermit folgendes angeordnet:

Beim Umsatz durch den Handel dürfen den tm § 3 der Verordnung über die Preise von Heu aus der Ernte 1918 vom 24. Mai 1918 (R. G. Vl. S. 421) fest­gesetzten Preisen insgesamt für die Tonne lose verladenes Heu höchstens 8 M. und für die Tonne gebundenes oder gepreßtes Heu höchstens 5 M. zugeschlagen werden.

Dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermit- telungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen mit Ausschluß jedoch der Fracht und der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelsendungen nachweislich entstandenen Verfracht- kosten.

8 2.

. Beim Kleinverkauf von Heu darf den im § 1 fest­gesetzten Preisen nicht mehr als 25 vom Hundert zuge­schlagen werden.

Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich 15 Doppelzentner, wenn zur Beförderung des Heues an den Berbrauchsort weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird.

§ 3.

Die nach §§ 1 und 2 ergebenden Preise sind Höchst­preise im Sinne des Gesetzes über Höchstpreise.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Krast. Nr. 15226).

Laffel, den 12. August 1918.

Der Oberpräsident.

gez. Dyes.

* * *

Hersfeld, den 11. September 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. I. 9137. Der Landrat.

J. A.:

Trost.

Bus der Heimat.

* (Wiederum 10 Millionen!) Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen-Nassau hat in seiner Sitzung am 10. September ds. Js. beschlossen, sich an der kommenden Kriegsanleihe wiederum mit 10 Millionen Mark zu beteiligen. Damit wird die Gesamtbeteiligung der Landesversicherungsanstalt Hessen-Nassau an allen Kriegsanleihen auf 85 Millionen Mark steigen. Für den Entschluß war besonders', die Äbstürt mafiaevend, rr diesen schweren Zeiten unseres Vaterlandes allen ein gutes Beispiel für die Beteili­gung an der kommenden Kriegsanleihe zu geben.

»(Keine Ersatzstoffe für Zigaretten.) DieSüddeutsche Tabakztg." erfährt von zuständiger Stelle, daß das Gerücht, es stehe eine Bundesrats­verordnung bevor, wonach die Zigaretten bis zu 50 vom Hundert aus Ersatzstoffen hergestellt werden dürfen, jeglicher Grundlage entbehrt,

(§) Hersfeld, 14. September. Am 7. September 1918 ist eine Nachtragsbekanntmachung (Nr. W. iv. 300'9. 18. K. R. A.) zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. vom 22. Dezember 1917, betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht.aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abgepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch Zirkus- und Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theaterkulissen,Panorama­leinen, erschienen. Während bisher die beschlagnahmten . Gegenstände, solange sie für den bisherigen Zweck weiterverwendet werden, keiner Meldepflicht unter­lagen, trifft dies in Zukunft nur noch für beschlag­nahmte Markisen zu. Die anderen beschlagnahmten Gegenstände sind, auch wenn sie für ihren bisherigen Zweck weiterverwendet werden, auf einem besonderen Meldeschein zu melden. Im übrigen sind die Meld­ungen, die bisher monatlich zu erfolgen hatten, dahin eingeschränkt worden, daß zunächst nur noch der bet Beginn des 7. September 1918 tatsächlich vorhandene Bestand bis zum 20. September 1918 zu melden ist, während die späteren Meldungen nur die bis zum Beginn des ersten Tages eines jeden Monats hinzu- tretenden Mengen zu umfassen haben. Der Wortlaut der Nachtragsbekanntmachung ist bei den Landrats­ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

h Hersfeld, 14. September. (Zur LaubHeu- sammlung.) Nach einer Mitteilung des Kriegs­wirtschaftsamtes darf Eichenlaub nicht mehr gesammelt werden, sobald das Laub die geringste Verfärbung zeigt. Die Sammlung von Laub in Eichenwaldbe­ständen/ welche zahlreich mit Gallusäpfeln besetzt sind muß unterbleiben, da die Gallusäpfel reiche Mengen an Gallus- und Gerbsäuere enthalten, die das daraus hergestellte Futter unverdaulich machen. Auch muß das Sammeln von Laub in den Beständen anderer Laubarten unterbleiben, sobald das Laub die erste Färbung zeigt.

8 Hersfeld, 14. Sept Aus das morgen Sonntag in der Turnhalle stattsittdende Gastspiel des Casseler Residenztheater sei nochmals hin­gewiesen. Nach den bisherigen starken Erfolgen ist auch für morgen zahlreicher Besuch zu erwarten. Gegeben wird das packende SchauspielAm Ende der Welt". ... ,

):( Hersfeld, 14. Sept. Der Unteroffizier Karl Münster wurde mit dem Eisernen Kreuz aus- . gezeichnet. , _ .

):(Roteusee, 13. September. Der Kanonier Heinrich Schott von hier erhielt das Eiserne Kreuz 2. Klasse. _________

Wettervoraussage für Sonntag den 15. September. Ziemlich heiter, trocken, wärmer.