Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

geewiBeiieiieeeiaiieiB8ieeeMeMBi*BBaeeeee«e*eee*BeeeeBeee*eeeeBBeeeBBeen«eaeeaaaiaeeB : Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei | 5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. £

BBEBBBBBBBBSBBMBBBBSBWBBaBBIMBBBBBr BBBBaBBBBBB8BeaBBBBBaB8aBaflaaBBBBaSBBB8UBB8aBBBBBa

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 210

Sonnabend» den 7. September

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 6. September 1918.

Fleischverkaus in dieser Woche.

Der Kopfanteil beträgt:

1. im Schlachtbezirk Hersfeld

a. für die Bewohner der Stadt Hersfeld 125 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst

b. für die Bewohner vom Lande 100 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst

2. in den übrigen Schlachtbezirken 100 gr. Fleisch und Wurst.

Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In dem Schlachtbezirk Hersfeld erfolgt der Verkauf am Sonnabend, in den übrigen Schlachtbezirken setzen die Gendarm.-Wachtmeister die Verkaufszeit fest

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 8025. J. V.:

__________v. He dem ann, Reg.-Assessor.

Anordnung

betreffend

Anmeldung der zu Hausschlachtungen bestimmten Schweine.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsrege­lung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 607), vom 4. November 1917 (R. G. Bl. S. 728), vom 6. Juli 1916 (R. G. Bl. S. 673) und auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (R. G. Bl. S. 199) wird hiermit für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollerschen

Jeder Haushaltungsvorstanö ist verpflichtet, die Zahl der in seinem Besitz befindlichen, zur Haus­schlachtung bestimmten Schweine, deren Schlachtung in der Zeit vom 15. September 1918 bis zum 28. Februar 1919 in Aussicht genommen ist, dem Kommunalver- verband (in Stadtkreisen dem Magistrat, in Landkreisen dem Kreisausschuß) bis zum 15. September 1918 an- zuzeigen.

Wer nach dem 15. September 1918 Schweine zur Selbstversorgung einstellt, hat hierüber sofort, spätestens aber drei Monate vor der Schlachtung dem Kommunal­verband Anzeige zu erstatten.

Die Kommunalverbände sind berechtigt, für die Anzeigen besondere Vordrucke vorzuschreiben.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim­mungen werden auf Grund des § 17 der Bekannt­machung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 lR. G. Bl. S. 607) und des § 15 der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (R. G. Bl. S. 199) bestraft.

§ 3« ,

Die vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 21. August 1918.

Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. In Vertretung.

gez. Peters.

* .^ *

Hersfeld, den 3. September 1918.

Wird veröffentlicht.

Gleichzeitig bestimme ich, daß die Anmeldung bei den Gemeindevorständen zu erfolgen hat. Die Ge­meindevorstände haben über die Anmeldungen Listen zu führen und mir diese spätestens bis zum 20. Sept. d, Js. einzureichen. Aus der Liste hat hervorzugehen: der Name des Anzeigenden, der Tag der Anzeige, die Zahl der für die Hausschlachtung bestimmten Schweine und das Gewicht der Schweine, endlich der Zeitpunkt, seit welchem Schweine in der eigenen Wirtschaft ein­gestellt sind. Die nach dem 15. September 1918 zur Einstellung gelangenden Schweine sind unmittelbar bei mir anzuzeigen. Aus der Anzeige müssen die vorstehend bezeichneten Angaben hervorgehen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 8082. I V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Preußischer Staatskommissar

für Volksernährung.

VI. b. 2484 II.

Berlin W. 8, den 16. August 1918.

Preußische Verordnung über Bucheckern.

Auf Grund der §§ 1ff. der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts über Bucheckern vom 30. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 987) wird für Preußen verordnet:

Von der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung

G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der Deutschen Land­wirte) in Berlin werden öffentliche Bucheckernabnahme­stellen errichtet.

§ 2.

Wer Bucheckern an eine öffentliche Bucheckern­abnahmestelle abliefert, erhält:

1. eine Vergütung von 1,65 Mk. für das Kilogramm Bucheckern,

2. außerdem nach seiner Wahl

a. entweder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom Kommunalverband die Erlaubnis erteilt wird, eine gleich große Bucheckernmenge, wie er an die öffentliche Abnahmestelle abge­liefert hat, zu Oel für seine Wirtschaft schlagen zu lassen (Schlagschein).

b. oder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom Kommunalverband ein Bezugsschein über Speiseöl in Höhe von 6 Prozent des Gewichts der abgelieferten Bucheckernmenge erteilt wird (Oelbezugsschein)'

Unbrauchbare Bucheckern können zurückgewiesen werden.

§ 3.

Die bei den Bucheckeruabnahmestelleneingelteferte Bucheckern sind an den Kriegsausschuß für Oele und Fette nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, abzuliefern.

§ 4.

Im Handel mit Bucheckern darf der Preis von 1,50 Mark für das Kilog amm Bucheckern nicht über­schritten werden. Dieser Preis ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

s 5.

Die Forsteigentümer und sonstigen Forstnutzungs- berechtigten sind verpflichtet, das Bucheckernsammeln der von dem örtlich zuständigen Kriegswirtschaftsamt mit der Durchführung der Bucheckernsammlung be-

Auf Antrag des Forsteigentümers oder des sonstigen Forstnutzungsberechtigten bestimmt in Landkreisen der Landrat (Oberamtmann), in Stadtkreisen der Magistrat bezw. Bürgermeister, welche Forstteile von der Bucheckernsammlung der von dem Kriegswirt­schaftsamt beauftragten Stellen auszuschließen sind, welche Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und Wegschaffen der Bucheckern nicht benutzt werden dürfen, und welche Bedingungen von den Bucheckern- sammlern zu erfüllen sind. Für die Fiskalischen Forsten und Gemeindewaldungen werden diese Festsetzungen von der 'zuständigen Kgl. Forstverwaltung getroffen.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündigung in Kraft.

Berlin, den 7. August 1918.

Der Staatskommissar Der Minister für Land­für Volksernährung. wirtschaft, Domänen und In Vertretung: Forsten. gez. Peters. Im Auftrage: $ gez. v. Hammer st ein. Hersfeld, den 27* August 1918. Wird veröffentlicht.

Tb. No. I. 9287. Der Lanörat

I. V.: v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor

Aus der Heimat.

§ Hersfeld, 5. September. (Neuordnung der Beschlagnahmebestimmungen für Spar- metalle.) Die Bekanntmachung Nr. M. 1/4. 15. K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, bildet seit dem 1. Mai 1915 die Grund­lage für die Bewirtschaftung der mobilen Vorräte an Kupfer, Nickel, Zinn, Antimon und Legierungen der vorgenannten Metalle. Die von der Bekanntmachung Nr. M. 14. 15. K. R. A. betroffenen Stoffe sind in Klassen (Nr. 1 bis 22) eingeteilt. Durch die am- 1. September 1918 veröffentlichte dritte Nachtragsbe­kanntmachung Nr. M. 122/8. 18. K. R. A. zur Be­kanntmachung Nr. M. 14.15.K. R. A. vom 1. Mai 1915 betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, erfahren die Bestimmungen der Bekannt­machung M. 1/4. 15. K. R. A. mit Wirkung vom 1. November 1918 in mehrfacher Hinsicht eine Umge­staltung. Der Kreis der unter die Klassen 1 bis 22 fallenden Stoffe und Gegenstände ist durch den Weg­fall einiger bisher geltenden'Ausnahmen erweitert worden. Gleichzeitig werden die Bestimmungen über die Verwendung beschlagnahmter Metalle der Klassen

1 bis 22 einer grundlegenden Aenderung unterworfen. An Stelle der bisherigen Bestimmungen über die Verwendung beschlagnahmter Metalle zur Ausführung von Kriegslieferungen im eigenen oder fremden Be­triebe treten nunmehr die Bestimmungen über Ver­wendung beschlagnahmter Metalle auf Grund von Be­zugsscheinen: an Stelle der bisherigen Bestimmungen über Verwendung dervonderKriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums frei- gegebenen Metalle treten die Bestimmungen über

Verwendung beschlagnahmter Metalle auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung. Als Arten von Bezugscheinen kommen Bezugscheine für Metalle auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 2950 a und Sammel-Bezugscheine für Metalle auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 2950 b in Betracht. Die Verwendungs­erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung wird erteilt hauptsächlich in Form von Freigabescheinen auf amt­lichem Vordruck Nr. Bst. 3000 a, Sammel-Freigabe- scheinen auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 30006 und Lagerverfügungen auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 3000 c. Zur Ergänzung der Bezugscheine und Ver­wendungserlaubnisse der Kriegs-Rohstoff-Abteilung dienen Belegscheine auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 3111. Auch die bisherigen Bestimmungen über Ver­wendung beschlagnahmter Metalle zur Vornahme dringender Ausbesserungsarbeiten in bestimmten Gruppen von Betrieben, über Lieferungen an die Kriegsmetall Aktiengesellfchaft und die Benutzung be­schlagnahmter Betriebsmittel sind zum Teil unter fachlicher Abänderung gegenüber der bisherigen Rege­lung durch die Nachtragsbekanntmachung neu gefaßt worden. Dadurch, daß die 2. Nachtragsverordnungzur Be­kanntmachung Nr. M. 14. 15. K. R. A., Nr. M. 1020/9. 15. K. R. A., betreffend Nickel der Klassen 12 und 13, mit dem Inkrafttreten der 3. Nachtragsbekanntmachung aufgehoben wird, greifen vom 1. November 1918 ab für alle Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 22 die gleichen Verwendungsbestimmungen Platz. Um den von der Bekanntmachung Nr. M. 1/4. 15. K. R. A. betroffenen Personen, Gesellschaften usw, deren Kreis durch die 3. Nachtragsbekanntmachung keine Veränderung erfährt, das Verständnis für die Trag­weite der getroffenen Neuordnung zu erleichtern, ist ein erläuterndes Merkblatt zur 3. Nachtragsbekannt- machnng Nr. M. 122/8. 18. K. R. A. herausgegeben worden, das unter der Vordruckbezeichnung Nr. Bst. stoff-AbteilUNg, Berlin SW. 48, Verlängerte Hede- mannstr. 10, unentgeltlich bezogen werden kann. Dieses Merkblatt erklärt insbesondere den Ver­wendungszweck der verschiedenen neu eingeführten Bordrucke und zeigt den Weg, den die Gewahrsam­halter beschlagnahmter Metalle einzuschlagen haben, um in den Besitz der für die Verwendung ihrer Be­stände notwendigen Ausweise zu gelangen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß dieses Merkblatt nur als eine Erläuterung zu der 3. Nachtragsbekannt­machung gedacht ist, deren Kenntnis die genaue Kenntnis der in der Nachtragsbekanntmachung selbst erlassenen Bestimmungen nicht zu ersetzen vermag. Die genaue Durchsicht sowohl der Nachtragsbekannt­machung selbst wie auch des Merkblatts wird allen Betroffenen angelegentlichst empfohlen, um sie vor strafbaren Verstößen gegen die ergangenen Vorschriften, Betriebsstörungen und sonstigen wirtschaftlichen Nach­teilen zu bewahren. Der Wortlaut der Bekannt­machung ist bei den Landratsämtern, Bürgermeister­ämtern und Polizeibehörden einzusehen. Durch den zwischen der Veröffentlichung der 3. Nachtragsbekannt­machung Nr. M. 122/8. 18. K. R. A. am 1. September 1918 und ihrem Inkrafttreten am 1. November 1918 gelegenen Zeitraum von 2 Monaten soll den Be­troffenen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Be­trieb auf die neuen Bestimmungen umzustellen und sich an Stelle der in ihrem Besitz befindlichen Aus­weise alter Fassung, die mit dem 1. November 1918 ihre Gültigkeit verlieren, rechtzeitig neue Ausweise nach Maßgabe der neuen Bestimmungen zu ver- fchaffen. /

):( Hersfeld, 6. Sept.Die Rose von Stambul" Diese wirklich schöne Opperette mit der Musik von Leo Fall wird durch die bestens bekannte Direktion L. W. Brodek hier in der Turnhalle am Mittwoch mit erstklassigen Kräften, sowie schöner neuer Aus­stattung an Kostümen und Dekorationen zur Auf­führung gelangen. Der große Erfolg, den diese Operette überall hat, dürfte derselben auch hier einen sehr starken Erfolg sichern.

):(Hersfeld, 6. September. Herrn Polizeikommissar Braune hier ist auf Vorschlag seiner früheren Dienstbehörde Ortelsburg daß Verdien st kreuz für Kriegshilfe verliehen worden.

):( Hersfeld, 6. Sept. Der Butterverkauf findet nicht, wie irrtümlicherweise in der Hersfelder Zeitung bekannt gegeben, am nächsten Sonnabend, sondern erst Anfang nächsterWoche statt. Der Tag wird noch bekannt gegeben.

Wettervoraussage für Sonnabend den 7. September Veränderlich, etwas kühler.