Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
5 Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- j | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : i Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
■BBSBBBBSSBBBaborgaaseBaasHBSssaBaar WBBBaBBaBBaaBBBaaaBBBBaasBBBBBBaBSBBBaBMBBoeaooBee!
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
ceaaBBeaeaaiaaaaaaMaMa»Mae»asMaeaaaBaaaaaeieaeaaaeaeaaaaeBaaaeeaeaaaeaeaaeaeeaaeieaei
: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im s amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.
Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprechrr Nr. 8.
■aai8ia»iiaii»iiiiaaMiaHB»aiiuiiiiiiiiiiaiiiiimaMaaaiiiui»iauiiiaiiiiiiii
Nr. 209
Freitag, den 6. September
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 31. August 1918.
Landwirte, welche Zuckerrüben anbauen, dürfen Rübensaft nur mit Genehmigung des Landrats her- stellen. DieHerftellung von Rübensaft darf nur in einem der eigenen Wirtschaft des Herstellers entsprechenden Umfange erfolgen. Der Absatz von Rübensaft ist verboten. Zwecks Genehmigung ist schriftlicher Antrag beim Landratsamt zu stellen. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, dies sofort in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen.
Tgb. No. K. G. 3317. Der Lanörat.
I. V.r
v. Heöemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 30. August 1918.
Der Händler Adam Maikranz, Ransbach ist von der Liste der Sammelstellenleiter für die Reichsgemüse- und Obststelle gestrichen worden. Tgb. Nr. I. 9436. Der Landrat.
v. Heöemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 2. September 1918.
Von der Reichsstelle für Gemüse und Obst ist für den Kreis Hersfeld noch die nachfolgende Sam- melstelle für Gemüse und Obst eingerichtet worden: Wilhelm Gerlach in Heimböldshausen
Tgb. Nr. I. 9369. Der Landrat.
V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. März
Hessen-Nassau auf 7,50 Mark vom 2. bis 8. September und auf 7 Mark vom 9. bis 14. September festgesetzt.
Cassel, den 29. August 1918.
Provinzialkartoffelstelle.
* * *
Hersfeld, den 2. September 1918.
Wird veröffentlicht.
Tb. No. 1. 9491. Der Lanörat
v. Hedemann, Reg.-Afsesfor
Hersfeld, den 30. August 1918.
Betrifft:
Erhöhung der Heupreise.
Die Heupreise der Ernte 1918 sind erhöht und endgültig festgesetzt worden und beträgt der Preis für Heu von Kleearten 11 Mark und für Wiesen- und Feldheu 10 Mark für den Zentner. Die Nachzahlung des erhöhten Betrages für bereits abgeliefertes Heu an den Kreiskommissionär wird von Amtswegen veranlaßt und innerhalb der nächsten 14 Tagen erfolgen.
i. No. 9250. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Kriegssürsorge.
Das Geschäftszimmer des Kretsausschusses für Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge befindet sich im Kgl. Gynasium, Zimmer No. 20. Dasselbe ist geöffnet zur Auskunfterteilung und Entgegennahme von Anträgen aller Art jeden Nachmittag von 3—6, außerdem Dienstag von 11—12 Uhr, Freitag von 12—1 Uhr. Der Vorsitzende des Ausschusses ist in Kriegsfürsorgeangelegenheiten zu sprechen Montag und Donnerstag von 11—1 Uhr im Direktorzimmer des Gymnasiums. o
Anträge auf Rentengewahrung, aus Krregseltern- geld oder auf Unterstützungen sind von Bewohnern der Stadt Hersfeld fmit Kalkobes) unmittelbar beim Ausschutz zu stellen, auf dem flachen Lande beim zuständigen Herrn Pfarrer, im Kirchspiel Niederaula bei Herrn Bürgermeister Schuchardt — Niederaula.
Anträge, die an anderer Stelle oder durch andere Mittelspersonen gestellt werden, verursachen nur Zeitverlust und unnütze Kosten.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 2. September 1918.
Bekanntmachung.
Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Hessische Brandversicherungsanstalt Allgemein eine Belohnung von 300 Mark demjenigen zugesichert hat, durch dessen Tätigkeit eine Brandstifter entdeckt und
dergestalt überführt wird, daß seine rechtskräftige Verurteilung durch das Schwurgericht erfolgt.
Tgb. No. I. 9546. Der Landrat
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 27. August 1918.
Ich weise sämtliche Verkaufsstellen von Lebensmitteln auf dem Lande darauf hin, daß auf Lebensmittelkarten für Kinder nur dann etwas zu verabfolgen ist, wenn dies im Kreisvlatt bei der Lebensmittel - Verteilung besonders erwähnt ist.
Tgb. No. K. G. 3367. Der Landrat.
J. V.:
v. Heö emann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 31. August 1918.
Die Gemeinden des Kreises weise ich im Auftrage des Preußischen Landesgetreideamts darauf hin, daß sie gemäß § 37, Ziffer 1 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 verpflichtet sind, dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Getreidevorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden, da im gegenwärtigen Erntejahr mehr wie früher die Gefahr besteht, daß feuchtes Getreide, welches von den Kommissionären der Reichsgetreidestelle nicht sofort abgenm rmen werden kann, durch längeres Liegen verdirbt, W muß seitens der Gemeinden dafür gesorgt werden, daß in allen Fällen die pflegliche Behandlung bei dem Besitzer unbedingt gesichert ist. Falls dies nicht der Fall ist, muß die Gemeinde unverzüglich für die geeignete Unterbringung und ordnungsmäßige Behandlung der gefährdeten Ge- treibeoorräte Sorge tragen. Das Preußische Landesgetreideamt ersucht daher alle Gemeinden, ein geeignetes Lager zur Verfügung zu stellen und Besitzer verladebereiten Getreides a »fzufordern, das Getreide
7 überwachte Lager zur schaffen, soweit die Eigentümer nicht selbst zur ordnungsmäßigen Lagerung und Bearbeitung imstande sind.
Tgb. No. K. G. 3392. Der Landrat.
J. V.:
' v. Heö emann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 4. September 1918.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorstände wollen die Hebestellen von der Verfügung des Herrn Reichskanzlers verständigen, daß die Annahme von Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reiches für die Entrichtung der Kriegssteuer 1916 nur noch bis zum 30. September d. J. gestattet ist.
Der Vorsitzende
des Einkommensteuer-Beranlagungs-Kommission.
I. No. 1609. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 31. August 1918.
Die Kriegsamtsstelle in Cassel verlangt die Vorlage einer Bestandsaufnahme derjenigen Weidenkulturen, die voraussichtlich einen Ertrag von mehr als 3 Ztr. Weiden liefern werden. Die Polizeiverwaltung in Hersfeld, sowie die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, Verzeichnisse der Weidenkulturen, die ihrem Umfange nach größer als vorstehend angegeben sind, mir bis zum 15. Sept. ö. I. einzureichen und mir dabei zu berichtet, ob und in welchem Umfange schon jetzt Weiden geschnitten worden sind.
Tgb. No. I. 9396. Der Lanörat.
v. Hedemann, Reg.- Assessor.
aus der Heimat.
* Hamstern ist zwar verboten, kann aber nicht bestraft werden, wenn der Gendarm innerhalb des Kreises die Beschlagnahme vornimmt, weil nach einer Entscheidung des Kammergerichts der Versuch nicht strafbar ist. Die Kreise haben alle möglichen Verbote gegen die Ausfuhr von Obst, Fett, Fleisch usw. erlassen. Solange indes das Fleisch usw. nicht über die Grenze des Kreises gebracht ist, d. h. das Verbot übertreten ist, kann keine Bestrafung und Beschlagnahme erfolgen. Wer also z. B. auf einem Bahnhof innerhalb des Kreises, wo er die Ware gekauft hat, erwischt wird mit Obst, Fett usw., dem kann diese Ware nicht fortgenommen werden, sobald er sagt, daß er nicht die Absicht habe, sie auszuführen, und bestraft kann er noch viel weniger werden, sondern erst dann, wenn er die Ware über die „Grenze" geschafft hat.
* Einschränkung öer Beamte»Versetzungen. Der Minister des Innern und der Finanzminister haben an die Nachgeordneten Behörden die Anweisung ergehen lassen, einstweilen die Versetzung von Beamten und etwaige auf Genehmigung von Versetzungen zielenden Anträge, soweit angängig, einzuschränken, um eine Herabminderung der ganz erheblich gestiegenen Zuschüsse zur Umzugskosten, vergütung zu erzielen.
* (Familien-Unter st ützung der in den Militärdienst eingetretenen Mannschaften.) Beim stellv. Generalkommando wie auch bei der stellv. Intendantur gehen beinahe täglich Beschwerden über angebliche Benachteiliguügen bezüglich der Gewährung der sogenannten Familienunter- stützungen ein. Zur Aufklärung sei hier folgendes ausgeführt: Auf Grund des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 erhalten die Familien der in den Militärdienst eingetretenen Unteroffiziere und Mannschaften „im Falle der Bedürftigkeit" Unterstützung. Unter Bedürftigkeit ist hierbei nicht eine armenrechtliche Hilsbe- dürftigkeit zu verstehen, sondern es genügt eine verhältnismäßige Bedürftigkeit im sozialen Sinne des Wortes. Zur Gewährung der Familien-Unterstützung sind diesog. Lieferungsverbände verpflichtet, in welchem die nachsuchenden Familien ihren gewöhnlichen, also nicht nur vorübergehenden Aufenthalt (Wohnsitz) haben. Lieferungsverbände sind in Preußen wie im Groß- herzogtum Hessen die Kreise (Kreisausschüsse als verwaltende Behörden der Kreise) bilden (Magistrate als Verwaltungsbehörden). Die Vorermittelungen für die Unterstützungs^ .suche werden gewöhnlich von den Gemeindevorstehern, Bürgermeistern usw. in den Landgemeinden vorgenommen, welche auch die Unterstützungen zur Auszahlung bringen. Die Entscheidungen dagegen über die Unterstützungsbedürftigkeit sowie die Art und den Umfang der Unterstützung treffen und zwar endgültig die bei jedem Lieferungsverband gebildeten sog. „Unterstützungskommtssionen". Gegen deren Beschlüsse ist kein Rechtsmittel gesetzlich gegeben, mit einziger Ausnahme in solchen Fällen, in denen anzunehmen ist, daß ihre Entscheidungen gesetzwidrig seien: was wohl kaum in der Praxis vorkommen dürfte. Sollten aber derartige Beschwerden in Frage kommen, so sind sie an die Zivil-Aufsichtsbehörden zu richten, d. s. in Preußen die zuständigen Regierungspräsidenten v. in Hessen das Großherzog. Ministerium der Intendantur täglich eingehenden Beschwerden in Familienunterstützungsangelegenheiten sind vollkommen zwecklos und müssen ohne jede Stellungnahme der Zivilbehörde übergeben werden. Es wird daher dringend ersucht, von derartigen ganz nnd gar zwecklosen Eingaben an die militärischen Behörden in Zukunft abzusehen, und hiervon in weitesten Kreisen besonders auch auf dem Lande dem Publikum Kenntnis zu geben.
§ Hersfeld, 4. September. Mit Wirkung vom 1. Juli 1918 erhalten die Hinterbliebenen von Militär- personen der UnterklaMN aus dem gegenwärtigen Kriege, die Kriegswitwengeld oder Kriegs- waisengelö empfangen, Zuschläge zu diesen Kriegsversorgungsgebührnissen, sofern sie Familienunterstützung beziehen oder bezogen haben und dies der WytanstaU gegenüber, die das Kriegswitwengeld und das Kriegswaisengeld zu zahlen hat, durch eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers usw. nachweisen. Die Zuschläge betragen monatlich für die Witwe 8 M., für die Halbwaise 3 M. und für die Vollwaise 4 M. Die Zuschläge werden erstmalig sogleich bei der Abgabe der Bescheinigung der Ortsbe- höröe und Angabe der Stammkartennummer, später aber zusammen mit den Kriegsversorgungsgebührnissen gegen besondere Quittung gezahlt. Auskunft wird am Postschalter für die Rentenzahlungen erteilt. Empfänger von Hinterbliebenenbezügen, die keine Familienunterstützung beziehen oder bezogen haben, können ebenfalls Zuschläge zu der Kriegsversorgung erhalten, müssen dies aber zunächst bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt beantragen.
§ Hersfeld, 3. September. Am 31. August 1918 ist eine Nachtragsbekanntmachung Nr. w. m. 1000/8.18. K. R. A. zu der Bekanntmachung Nr. W. M. 1090/11 15. K. R. A. vom 1. Februar 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web- Wirk- und Strickwaren erschienen. Durch sie werden die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. w.M. 100041.
15. K. R. A. vom 1. Februar 1916 auch auf die unter Mitverwendung von Kunstseide hergestellten Gegenstände ausgedehnt. Die erste demgemäß erforderliche Meldung über die unter Mitverwendung von Kunstseide hergestellten Gegenstände ist bis zum 8. Sept. 1918 zu erstatten. Außerdem sind bestimmte Einschränkungen für die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände für den Kleinverkauf aufgehoben worden. Gleichzeitig ist eine Nachtragsbekanntmachung Nr w M. 1300/8 18. K. R. A. zu der Bekanntmachung Nr. W. M. 130012. 15. K. R. Ä. vom 1. Februar 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost erschienen, durch die ebenfalls gewisse für die Freigabe der Gegenstände für den Kleinverkauf ursprünglich angeordnete Bestimmungen aus- geboven werden. Der Wortlaut beider Nachtrags- bekanntmachungen ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
Wettervoraussage für Freitag den 6. September Molkig, trocken, nachts kühler.