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Hersfelder Kreisblatt
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Nr. 208 Donnerstag, den 5. September 1918
Amtlicher Teil.
Tritte NaNGbekMimtW
Nr. M. 122/8. 18. K R. A.
zur Bekanntmachung Nr. M. 14.15. K.R.A. vom L Mai 1915, betreffend Bestands'
Meldung und Beschlagnahm von Metallen.
Vom 1. September 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand (Reichs-Gesetzbl. S. 813), ferner auf Grund der Bekanntmachungen über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und vom 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen
a) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 813),
b) die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Lagerbuchführung gemäß den Bekanntmachungen über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 604) und vom M. April 1918 lReichs-Gesetzbl. S. 187) bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Straf- gefeHen höhere Strafen verwiE ItnWGWWMUDWWW Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel i.
Im § 2 der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, tritt an Stelle des Wortlauts der Klassen 2, Abs. 2, 4, 14, 15, 16, 17, 21 und 22 folgender Wortlaut:
Klasse 2: Absatz 2: Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,1 mm, Seile und Gewebe, die aus solchen Drähten hergestellt find, Bleche und Folien in einer Stärke von weniger als 0,2 mm, Schrauben und Muttern mit einem Stückgewicht von weniger als 5 Gramm.
Klasse 4: Kupferdrähte von mindestens 0,1 mm Durchmesser sowie Litzen, die solche Drähte enthalten, mit Umhüllung jeder Art- ferner Bleikabel, auch mit Umhüllung jeder Art, fürl jede Betriebsspannung bis einschließlich 22 000 Volt, wenn der Kupferquerschnitt aller Leiter zusammen darin mindestens 95 qmm beträgt; alles soweit nicht verlegt oder installiert- auch Altmaterial und Abfall jeder Art.
Klasse 14: Nickel in Erzen, Neben- u. Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, in Legierungen, sofern sie nicht unter Klasse 9 a fallen, unverarbeitet und vorgearbeitet, insbesondere Nickelstahl, Drähte, Bleche, sowie Nickelsalze, alles mit einem Nickelgehalt von mindestens 1/2 v. H. des Gesamtgewichts- ferner Nickel plattiert, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens 1 v. H. des Gesamtgewichts,' auch Altmaterial und Abfall jeder Art.
Klasse 15: Zinn, unverarbeitet und vorgearbeitet, insbesondere Barren, Folien, Kapseln, Tuben, mit einem Reingehalt von mindestens 99,7 v. H.; auch Altmaterial und Abfall jeder Art. Klasse 16: Zinn entsprechend dem Zustande der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von mindestens 90 v. H. und weniger als 99,7 v. H.
Klasse 17: Zinn in Erzen, Neben- und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Salzen und sonstigen chemischen Verbindungen und in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, (auch Weiß- und Lagermetall), unverarbeitet und vorgearbeitet, sowie Notenstichplatten, alles mit einem Zinngehalt von mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichts - auch Altmaterial und Abfall jeder Art.
Klasse 21: Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, insbesondere Barren, Platten, Röhren, Weiß- und Lagermetall (sofern nicht unter Klaffe 17 fallend) Schriftmetall, Schriften, Stereotypplatten, mit einem Antimongehalt von 2 bis 6 v. H. - auch Altmaterial und Abfall jeder Art.
Klasse 22; Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet
und fertige Druckmittel, insbesondere Barren, Platten, Röhren, Weiß- und Lagermetall (sofern nicht unter Klasse 17 fallend), Schriftmetall, Schriften, Stereotypplatten, mit einem Antimongehalt von mehr als 6 v. H.,' auch Altmaterial und Abfall jeder Art.
Artikel n.
Der § 2 der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, erhält folgenden Zusatz:
d) Die nach § 6b verwendeten Mengen an Metallen und die aus ihnen gefertigten Gegenstände bleiben ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und den Grad der Verarbeitung solange beschlagnahmt, bis sie demjenigen Endzweck zugeführt sind, der in dem gemäß § 6b erteilten Ausweise bezeichnet ist, oder der sich mangels eines solchen unmittelbar aus den Bestimmungen des ß 6 b ergibt, zum mindesten jedoch bis zum Eingang des vorgeschriebenen Ausweises.
Artikel ni.
An Stelle des § 5 der Bekanntmachung M. 14. 15.
K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, treten folgende Bestimmungen:
§ 5.
Sonderbestimmuugen für Mindermengen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die im Gewahrsam einer der im § 3 bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. (einschließlich derjenigen Zweigstellen, die sich im Bezirk der anordnenden Behörde befinden) befindlichen Vorräte der nachstehenden Klassengruppen, solange sie nicht mehr betragen als in den Klassen 1—11b zusammen 150 kg
„ der Klasse . 20 50 „
„ den Klassen 21-22 „ 600 „ k)
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der nach der vorstehendenBestimmungnicht Meldepflichtigen Metallmengen im eigenen Betriebe des Gewahrsamhalters gestattet.
Artikel IV.
An Stelle des § 6 der Bekanntmachung M. 1/4. 15.
K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, treten folgende Bestimmungen:
§ 6.
a) Lagerung und Lagerbuchführung.
Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzube- wahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten und zu führen, aus dem jede Aenderung der Borratsmengen, ihre Verwendung und die Bezeichnung der für jede Verwendung empfangenen Ausweise ersichtlich sein müssen. Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Einsicht in das Lagerbuch, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
b) Verwendungsbestimmnngeu.
Trotz der Beschlagnahme ist eine Verwendung der beschlagnahmten Vorräte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet. Die Verwendung im Sinne dieser Bestimmungen umfaßt, sofern sich aus den empfangenen Ausweisen oder den folgenden Bestimmungen selbst nichts Gegenteiliges ergibt, die Entnahme aus den Vorräten, die Verarbeitung und den Verbrauch der entnommenen Mengen sowie die Ablieferung der entnommenen Mengen und der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse.
1. Verwendung auf Grund von Bezugsscheinen-'). Gestattet ist die Verwendung beschlagnahmter Mengen nach Maßgabe ordnungsmäßig auf amtlichen Vordruck Nr. Bst. 2950 ausgestellter
1) Für die Berechnung der Mindermengen im Sinne des § 5 sind die durch Abänderung einzelner Klassen im $ 2 herbeige- führten Veränderungen in den beschlagnahmten Vorräten zu berücksichtigen.
Wenn Vorräte in einer Klassengruppe einmal nach dem 1. Mai 1915 die Mengengrenze überschritten haben, so entfällt damit für sie die Sonderbestimmung des § 5, auch wenn diese Vorräte sich später wieder unter die Mengengrenze herabmindern sollten.
2) Ein erläuterndes Merkblatt zur 3. Nachtragsbekannt machung Nr. M. 122/8. 18. K. R. A., Bordruck Nr. Bst 2384 b, aus dem heroorgeht, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem Wege Bezugscheine (und Verwendungserlaubnisse der Kriegs-Rohstoff-Abteilung) nachzusuchen sind, ist bei der Vor- druckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin SW 48, Vcrl. Hedemannstratze 10, erhältlich.
3) Als amtliche Vordrucke von Bezugscheinen sind zur Zeit in Gebrauch.
der Bezugschein für Metalle, Vordruck Sir. Bst. 2950 a und
der Sammel-Bezugschein für Metalle Vordruck Nr. Bst. 2950 b
4) Eine Liste der vom Kliegsamt als Haupt-BeschaffungS- stellen im Sinne dieser Bekanntmachung jeweils anerkannten Stellen, Vordruck Nr. Bst. 2384 c, wird vom KriegSamt heraus- gegeben und ist bei der Vordruckverwaltung der KriegS-Rohstoff- Abteilung, Berlin, SW 48, Verl. Hedemannstr. 10 erhältlich.
Bezugscheine, sofern Sie in dem Bezugschein für den Gewahrsamhalter gegebenen Vorschriften innegehalten werdend.
Zur Ausstellung von Bezugscheinen sind be- rechtigt:
die Haupt-Beschaffungsstellenfl deutscher Militärbehörden,
die Haupt-Beschaffungsstellen fl deutscher Reichs- marinebehörden,
die Haupt-Beschaffungsstellen') deutscher Reichsoder Staats-Eisenbahnverwaltungen,
die Haupt-Beschaffungsstellen st deutscher Reichs-
. oder Staats-Post- und -Telegraphenbehörden,
sowie sonstige Stellen, die vom Kriegsamt als Haupt-Beschaffungsstellenfl im Sinne dieser Bekanntmachung anerkannt sind.
In Ausnahmefällen ist auf Grund schriftlicher Genehmigung einer der vorbezeichneten Stellen die vorläufige Entnahme aus eigenen Beständen und die Verarbeitung ohne Bezugschein zulässig unter der Bedingung, daß die Ausstellung des Bezugscheins spätestens innerhalb einer Woche nach erfolgtet Entnahme aus den Vorräten ordnungsmäßig nachgesucht wird. Ist der Bezugsschein innerhalb von vier Wochen nach erfolgtet Entnahme aus den Vorräten nicht eingegangen, so ist die weitere Verarbeitung einzustellen. Die Ablieferung ist ausnahmslos erst nach Erhalt des Bezugscheins zulässig.
2. Verwendung auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung^). Gestattet ist die Verwendung beschlagnahmter Mengen aufGrundeiner besonderenVerwendungs- erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums auf. amtlichem Vordruck Nr Bit. stiern die der Verwendungserlaubnis für den Gewahrsamhalter gegebenen Vorschriften innegehalten werden5).
3. Verwendung auf Grund von Belegschetnen. Gestattet ist die Verwendung beschlagnahmter Mengen nach Maßgabe ordnungsmäßig auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 3111 ausgestellter Belegscheine, sofern die in dem Belegschein für den Gewahrsamhalter gegebenen Vorschriften innegehalten werden").
Zur Ausstellung sind berechtigt für Belegscheine auf Grund eines Bezugscheins für Metalle diejenigen Stellen, welche gemäß Ziffer 1 zur Ausstellung der Bezugscheine berechtigt sind;
für Belegscheine auf Grund eines Sammel-Be- zugscheins für Metalle und auf Grund einer Verwendungserlaubnis der Kriegs-Rohstoff- Abteilung die Inhaber des Sammel-Bezug- scheins oder der Verwendungserlaubnis nach Maßgabe der in den Bezugscheinen oder Verwendungserlaubnissen enthaltenen Bestimmungen.
4. Verwendung zu dringenden Ausbesserungsarbeiten in kriegswichtigen Betrieben.
Gestattet ist die Verwendung beschlagnahmter Mengen aus eigenen und fremden Beständen zur Vornahme von Ausbesserungsarbeiten an Maschinen und Geräten bei plötzlich auftretenden Schäden in kriegswichtigen Betrieben, sofern ein Ersatz durch andere Stoffe nicht möglich ist und ein Aufschub der Ausbesserungsarbeiten bis zu einer Woche') einen empfindlichen Stillstand in diesen Betrieben zur Folge haben würde. Als kriegswichtige Betriebe im Sinne dieser Anordnung gelten solche Betriebe, die von den Kriegsamtstellen oder Kriegswirtschaftsämtern alS kriegswichtig anerkannt sind.
Soweit die zur Ausführung einer solchen Ausbesserungsarbeit verwendeten Mengen insgesamt das Gewicht von 1 kg übersteigen, ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Ausbesserungsbedürftigkett die nachträgliche Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Ab-
Fortsetzung auf der 4. Seite
5) Als Verwendungserlaubnisse der Kriegs-Rohstoff-Abteilung kommen insbesondere Freigabescheine auf amtlichem Bordruck Nr. Bst 3000 a, Sammel-Freigabescheine auf amtlichem Vordruck Nr Bst 3000 b und Lagerverfügungen auf amtlichem Vordruck Nr. Bst 3000 c in Betracht. Die Stellung von Antrügen hat nach Maßgabe des Merkblatts Nr. Bst 2381b (vgl. Anm. 2) zu erfolgen.
6) Bezugscheine gemäß Ziffer 1 und Verwendungserlaubnisse der Kriegs-Rohstoff-Abteilung gemäß Ziffer 2 begründen eine Verwendungsberechtigung nur für diejenigen Personen, Gesell- schaffen usw., an die sie gerichtet sind (Inhaber der Bezugscheine bezw. Berwendungrerlaubnisfe.) Die Unterlieferer dieser Personen und Gesellschaften erhalten ihrerseits die Verwendungsberechtigung zur Ausführung der ihnen nach Maßgabe der Bezugscheine oder VerwendungSerlaubnisse von den Inhabern erteilten Aufträge durch Belegscheine, welche von den oben angeführten Berechtigten ausgestellt werden. Vordrucke für Belegscheine sind erhältlich bei allen Postanstalten 1. und 2. Klasse.
7) Falls ein Aufschub von mehr als 1 Woche angängig ist, muß in jedem Fglle die Verwendungserlaubnis der KriegS-Roh stoff-Abteilung im Wege einer FreigabegesucheS vorher eingeholt werden und erteilt sein.