Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post bezogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 201
Mittwoch, den 28. August
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 20. August 1918.
Diejenigen Herren Bürgermeister, welche meine Verfügung vom 26 März 1909 — l 3229 — betreffend Worlage der ausgestellten Schulkaffenrechnungen noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 2. September d. J. Hieran erinnert.
Tgb. No. L 8960. Der Landrat.
_— v. Hede mann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 28. August 1818.
Die durch meine Bekanntmachung vom 8. Juli, Kreisblytt Nr. 158 mitgeteilte Schließung der Mühle des Müllers Adam Bickhardt in Niederaula wird hierdurch wieder aufgehoben.
Tgb No. K. G. 3819. Der Landrat.
v. Hede mann, Reg.-Affeffor.
BcknMMnz der NeWekleihWWe
über Verteilung von Nähfäden, Strick-
nnd Stopfgarnen durch die Kommunalverbände.
Vom 10. August 1918.
(Schluß).
8 20.
Liefernng durch die Vermittlungsstellen an die Verteilnngsstelleu.
Die Vermittlungsstellen sind verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der Sendungen den Verteilungs- stellen die ihnen zukommenden Mengen in der Reihenfolge des Eingangs der Bezugsberechtigungen zu-
IV. Preisbestimmungen.
§ 21.
Preisfestsetzung.
Die Reichsbekleidungsstelle setzt am Anfänge jedes Verteilungsabschnittes die Preise fest, die die Fabrikantenvereinigungen (Fabrikpreis), die Vermittlungsstellen (Großhandelspreis) sowie die Verteilungsstellen (Kleinhandelspreis) ihren Abnehmern berechnen dürfen.
Sie bestimmt gleichzeitig den Aufschlag auf den Fabrikpreis, den die Zentralverteilungsstelle bet der Weiterberechnung den Vermittlungsstellen für Verwaltungsunkosten in Rechnung stellen darf.
Beförderungskosten trägt der jeweilige Empfänger.
Das Annehmen oder Fordern anderer als der von der Reichsbekleidungsstelle jeweils festgesetzten Preise ist verboten.
§ 22/ Preisbekanntgabe.
Die gemäß § 21 von der Reichsbekleidungsstelle jeweils festgesetzten Preise werden gleichzeitig mit der gemäß § 9 erfolgenden Bekanntgabe veröffentlicht.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, mit der gemäß § 10 Abs. 3 vorgeschriebenen Veröffentlichung auch die von der Reichsbekleidungsstelle festgesetzten Großhandels- und Kleinhandelspreise bekanntzugeben. V. Verpflichtungs-, Ueberwachungs- und Straf- vorschriften.
§ 23.
Verpflichtungen.
Die Kleinhändler sind verpflichtet, bei Abgabe der Garne an die Bedarssstellen die vom Kommunal- verbande gemäß § 10 veröffentlichten Bestimmungen genau zu befolgen; eineAbgabe, die diesenBestimmungen nicht entspricht, ist verboten.
Die Abgabe darf von den mit der Verteilung betrauten Stellen nicht vom Bezüge anderer Waren oder irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht werden.
Die Inhaber gemischter Betriebe kleinen und größeren Umfanges dürfen die ihnen für ihren Verarbeitungsbetrieb gelieferten Nähfäden oder Garne nur in diesem Betriebe verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern. Sie dürfen die für ihren Kleinhandelsbetrieb gelieferten Mengen in diesem nur veräußern und nicht verarbeiten.
Die Verarbeiter dürfen die ihnen gelieferten Garne nur in ihrem Verarbeitungsbetriebe verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern.
§ 24.
Ueberwachnng.
Die Kommunalverbände haben die Durchführung der in 8 4 Abs. 2, § 21 Abs. 4 und § 23 enthaltenen sowie der auf Grund dieser Bekanntmachung von ihnen getroffenen Bestimmungen zu überwachen.
8 25.
Strafbestimmungen.
Gemäß 8 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917/10. Januar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft;
1. wer den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5, 5er §§ 15 bis 18, 20, 21 Absatz 4 und § 23 znwider- handelt;
2. werden auf Grund des 819Abs. 1von der Reichs- bekleidungsstelle oder den auf Grund des § 10 Abs. 2 von den Kommunalverbänden erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
3. wer Bezugsberechtigungen widerrechtlich verändert oder mißbräuchlich verwendet, sie insbesondere auf andere als die in ihr bezeichneten Personen oder Firmen überträgt, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Neben den nach der Bundesratsverordnung über Befugnisse derReichsbekleidungsstelle zulässigenStrafen
Anlage I.
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Bezugsberechtigung
kann auf die in § 3 dieser Bundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich außerdem vor, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung den mit der Verteilung betrauten Stellen die Verteilung zu entziehen und sie von der Wetter- verteilung auszuschließen.
§ 26.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 12. August 1918 in Kraft.
Berlin, den 10. August 1918.
Reichsbekleidnngsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerl. Kleidung,
auf Baumwollnähfäden u. Leinennähzwirn für Kleinhändler.
Der Kleinhändler (Verteilungsstelle) -----------------------—........................-...................................
(Vor- unb Zuuamc oeM. 'firnto)
(Ort und Anschrist, auch Poftstation)
Eingangsvermerk des Großhändlers (Vermittlungsstelle)
berechtigt zum Bezüge von. — ..............................-^.—.......................,...........................—....... Rollen zu 200 m Baumwollnähfäden
------------- ..............................-...........—...........——........'......- Wickel zu 20/25 m Leinennähzwirn. . (Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Weniger als 20 Einheiten — Rollen oder Wickel - dürfen einem Kleinhändler nicht zugeteilt werden.»
durch die Reichsbekleidunge lelle zur Verteilung kommenden'Menge.
Diese Bezugsberechtigung ist durch einen beliebigen, für die Verteilung zugelassenen Großhändler (Vermittlungsstelle)
der
oder unmittelbar bis spätestens zum
(Einreichungstrrmin)
bei der Zentralverteilungsstelle für Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn, Berlin W. 8, Mohrenstr. 7/8, einzureichen. Ausgestellt vom Kommunaloerbande ..................................-......—.......-................- .....- --
Dieuststompel dct KommunalverbandeS.
(Bezeichnung und Name.
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R. B. St. 702.
Anlage II.
(Unterschrift)
(Ort und Datum der Ausstellung)
'Firma) und genau» 1
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die Ware bezogen werden soll.
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Rückseite beachten!
Bezugsberechtigung
auf baumwollene Strick- u. Stopfgarne für Kleinhändler
Der Kleinhändler (Verteilungsstelle) ....
^ ist berechtigt zum Bezüge von
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(Vor» und Zuname beuv. Firma) .
Eingangsvermerk des Großhändlers (Vermittlungsstelle)
(Ort und Anschrift, auch Poststation) ............................ Docken zu 20 x baumwollenes Strickgarn
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—........... -.........-.....................-...... Wickel zu 5 x „ Stopfgarn
(Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Weniger als 20 Einheiten — Docken, Lagen oder Wickel — dürfen einem Klein Händler nicht zugeteilt werden.)
der durch die Reichsbekleidungsstelle zur Verteilung kommenden Menge.
Diese Bezugsberechtigung ist durch einen beliebigen, für die Verteilung zugelassenen Großhändler (Vermittlungsstelle) oder unmittelbar bis spätestens zum
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(Einreichungsterm in)
bei der Zentralverteilungsstelle für baumwollene Strick- und Stopfgarne, Berlin W. 8, Mohrenstr. 7/8, einzureichen.
Dienststempel des Kommunalverbander
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Ausgestellt vom Kommunaloerbande -
(Unterschrift)
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Bezeichnung und Name)
Name (Firma) und genaue Anschrift des Großhändlers (Vermittlungsstelle), durch den die Ware bezogen werden soll.
R. B. St. 703.
Rückseite der Anlagen I und II.
1. Bezugsberechtigungen, die bis zum Abläufe des auf ihnen bezeichneten Einreichungstermins bei der zuständigen Zentralverteilungsstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte ihre Gültigkeit.
2. Auf die Bezugsberechtigung darf nur die auf ihr bezeichnete Menge geliefert werden.
3. Die Ausfüllung hat mit Tinte oder Tintenstift zu geschehen; Radierungen, Ausstreichungen oder sonstige Veränderungen sind unzulässig.
4. Nicht ordnungsgemäß ausgefertigte oder bei Eingang bereits verfallene Bezugsberechtigungen sind von den Zentralverteilungsstellen zurückzuweisen.
5. Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Reichs- strafgesetzbuches wird bestraft, wer in rechtswidriger Absicht eine Bezugsberechtigung fälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer
Bus der Heimat«
§ Hersfeld, 27. August. Es können noch aus Heeresbeständen gute, gebrauchte Sielengeschirre für Industrie und Landwirtschaft abgegeben werden. Anträge sind bei der Ortspolizeibehörde zu stellen. Antragsformulare bei der Kriegsamtstelle erhältlich.
§ Hilmes, 27. August. Wegen Tapferkeit vor dem Feinde wurden die beiden Söhne unseres Herrn Bürgermeisters Rosenstock ausgezeichnet. Sergeant Hans
Eingangsvermerk der Zentralverteilungsst ell e.
Rückseite beachten:
I Täuschung Gebrauch macht; ferner wer von einer / falschen oder verfälschten Bezugsberechtigung trotz Kenntnis der Fälschung zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrigen wird jede mißbräuchliche Veränderung oder Verwendung der Bezugsberechti- ung, insbesondere ihre Uebertragung oder die Verwendung für eine andere Person oder Firma als die, auf die sie ausgestellt ist, gemäß 8 3 der Bundesrats- verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917/10. Januar 1918 (ReichsGesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) mit Gesänguis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; neben diesen Strafen kann auf die im 8 3 der genannten Bundesratsver- ordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden; außerdem kann der mit der Verteilung betrauten Stelle die Verteilung entzogen und sie von der Weiterver- teilung ausgeschlossen werden.
Rosen stock, welcher das Eiserne Kreuz 2. Klasse bereits besaß, erhielt das Eiserne Kreuz erster Klasse und der Gefreite Heinrich Rosen- stock das Eiserne Kreuz 2. Klasse.
erster
Wettervoraussage für Mittwoch den 28. August. Ziemlich heiter, trocken, warm.