(Fortsetzung deS Etlichen Teils.)
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über Verteilung von Nähfäde«, Strick- und Stopfgarnen durch die Kommnnalverba'nde.
Vom 10. August 1918.
(Fortsetzung).
§ 4.
Gemischte Betriebe.
Betriebe, die gleichzeitig Kleinhandel und Verarbeitung umfassen und die am 1. Dezember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig mit Näharbeiten beschäftigt haben (gemischte Betriebe kleinen Umfanges), sind von den Kommunalverbänden bei der Verteilung für ihren Verarbeitungsbetrieb als Bedarfsstelle zu berücksichtigen. Sie können auch für ihren Kleinhandelsbetrieb als Verteilungsstelle bestimmt werden.
Die Kommunalverbände haben eine strenge Trennung der für den Kleinhandelsbetrieb (Verteilungsstelle) und der für den Verarbeitungsbetrieb (Bedarfsstelle) bestimmten Mengen anzuordnen und durchzuführen (vergl. § 23 Absatz 3 und § 24).
Betriebe, die gleichzeitig Kleinhandel und Verarbeitung umfassen und in deren Verarbeitungsbetrieb am 1. Dezember 1917 mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig mit Näharbeiten beschäftigt waren (gemifchteBetriebe größeren Umfanges), sind nicht als Bedarfsstellen anzuerkennen, sie können jedoch als Verteilungsstelle bestimmt werden.
§ 5.
Vermittlungsstellen.
Als Vermittlungsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung, bei denen die Verteilungsstellen (Klein. Händler) die Bezugsberechtigungen (§ 14 Absatz 2) zur Weitergabe an die Zentralverteilungsstelle einzu- reichen haben, sind die Großhändler anzusehen, die im letzten Geschäftsjahre vor dem 1. Juli 1914 von der Art des Garns, auf die die ihnen eingereichte Bezugsberechtigung lautet, für mindestens 10 000 Mk. unmittelbar vom Fabrikanten bezogen und an von ihnen unabhängige Wiederverkäufer verkauft haben.
Streitigkeiten über die Zulassung als Vermittlungsstelle entscheidet die Reichsbekleidungsstelle endgültig.
§ 6.
Zentralverteilungsstellen.
Zentralverteilungsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind die vom Zentralverbande des Deutschen Großhandels unter Aufsicht der Reichsbe- kleiöungsstelle eingerichteten und verwalteten Stellen, die die Zuteilung der Garne von den Fabrikantenvereinigungen an die Vermittlungsstellen vornehmen.
Diese Zentralverteilungsstellen werden von der Reichsbekleidungsstelle gleichzeitig mit der gemäß § 9 erfolgenden Bekanntgabe veröffentlicht.
§ 7.
Fabrikantenvereinigungen.
Fabrikantenvereinigungen im Sinne dieser Bekanntmachung die die in Frage kommenden Garne herstellen und sie nach Weisung der Zentralverteilungsstelle zur Ablieferung bringen.
Die Fabrikantenvereinigungen werden von der
Reichsbekleidungsstelle gleichzeitig mit der gemäß § 9 erfolgenden Bekanntgabe veröffentlicht.
II. Berechnungsmäßige Verteilung.
§ 8.
Festsetzung der Verteilung durch die Reichsbekleidungsstelle.
Die Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung O Garnabteilung) setzt am Anfang jedes Verteilungsabschnittes fest, welche Mengen von den in Frage kommenden Garnen auf die einzelnen Kom- munalverbände entfallen, den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, sowie die Bedarfsstellen, denen sie zu- zusühren sind; sie setzt gleichzeitig fest, welche Gesamtmengen durch die betreffende Zentralverteilungsstellen zur Verteilung kommen.
§ 9.
Bekanntgabe an die Zentralverteilungsstellen, Kommunalverbände und Fabrikantenvereinigungen.
Die Reichsbekleidungsstelle gibt den Kntralver- teilungsstellen, den Kommunalverbänden sowie den in Frage kommenden Fabrikantenvereinigungen die gemäß § 8 festgesetzten Verteilungsmengen für die Kommunalverbände und Zentralverteilungsstellen rechtzeitig bekannt.
§ 10.
Verteilung auf die Bedarfsstellen.
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach Eingang der gemäß § 9 erfolgten Bekanntgabe die auf sie entfallenden Mengen der in Frage kommenden Garne nach einem im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Zusammensetzung ihres Bezirkes geeigneten Verteilungsschlüssel auf die Bedarfsstellen, die bei jeder Verteilung von der Reichsbekleidungsstelle noch besonders bekannt gegeben werden, berechnungs- mäßig zu verteilen.
Sie haben ferner zu bestimmen, gegen welchen Ausweis oder unter welchen Bedingungen und bei welchen Verteilungsstellen die Belieferung der Bedarfsstellen erfolgt.
Die nach Absatz 1 und 2 getroffene Regelung, die den einzelnen Bedarfsstellen zugeteilten Mengen, die Beschaffung der Ausweise und die genaue Bezeichnung der Verteilungsstellen, den Zeitraum, für den die Verteilung erfolgt, sowie die Frist, innerhalb der die Verteilungsstellen die Bezugsberechtigung einzureichen haben (8 14 Abs. 2), sind von den Kommunalverbänden zu veröffentlichen.
Die Kommunalverbände sollen sich zur Festsetzung der Verteilung innerhalb ihres Bezirkes eines Beirats bedienen, der sich aus Vertretern der verschiedenen Jnteressentengruppen ihres Bezirkes, insbesondere der Verbraucher, der Kleinverarbeiter, der Anstalten mit Insassen und der Kleinhändler, zusammensetzt.
§ 11.
Verteilung auf die Verteilungsstellen.
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach Eingang der gemäß § 9 erfolgten Bekanntgabe festzusetzen, welche Mengen der in Frage kommenden Garne auf jede der Verteilungsstellen entfällt.
Weniger als 20 Einheiten jeder Art der in Frage dürfen einer Nerteilungsstelle nicht zugeteilt werden.
§ 12.
Berteilungsliste.
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach
der gemäß § 11 erfolgten Verteilung der Zentralverteilungsstelle eine Verteilungsliste einzureichen, in der die einzelnen Verteilungsstellen mit Namen (Firma) und genauer Anschrift anzuführen sind. Bei jeder Verteilungsstelle ist anzugeben, welche Menge der in Frage kommenden Garne auf sie entfällt. Diese Angaben müssen mit den Angaben auf den Bezugsberechttgungen übereinstimmen. Für jede Garnart sind die einzelnen Zahlen in jeder Verteilungsliste zusammenzuzählen. Die Verteilungsliste ist mit Dienststempel oder -siegel sowie mit Ort und Datum der Ausstellung und Unterschrift des ausstellenden Beamten zu versehen.
Die Verteilungsliste ist vom Kommunalverbände spätestens 6 Wochen nach der gemäß § 9 erfolgten Bekanntgabe bei der Zentralverteilungsstelle einzureichen.
Kommunalverbände, deren Verteilungsliste bei der Zentralverteilungsstelle bis zum Abläufe dieser Frist nicht eingegangen ist, müssen für die laufende Verteilung ausgeschlossen werden; nur in ganz besonderen Fällen kann durch Einholung einer Genehmigung bei der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Garnabteilung) in Berlin W. 30, Geisbergstr.
41, diese Einreichungsfrist verlängert werden.
§ 13.
Bezngsberechtigungen: Ausfertigung und Vordrucke.
Die Kommunalverbände haben den einzelnen gemäß § 3 bestimmten Verteilungsstellen Bezugsberechtigungen auszustellen.
Diese müssen enthalten:
1. Namen (Firma) sowie Ort und genaue Anschrift, gegebenenfalls auch Poststation der Verteilungsstelle,
2. die auf die Verteilungsstelle entfallenden Mengen der in Frage kommenden Garne (Zahlen in Ziffern und Buchstaben),
3. den Termin, bis zu dem die Bezugsberechtigung bei der Zentralverteilungsstelle einzureichen ist (§ 14 Abs. 4),
4. Bezeichnung und Namen des ausstellenden Kommunalverbandes,
5. den behördlichen Stempel des ausstellendeu Kommunalverbandes,
6. Ort u. Datum der Ausstellung und Unterschrift des ausstellenden Beamten.
Die Ausstellung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte oder Tintenstift zu erfolgen; Radierungen, Ausstreichungen oder sonstige Veränderungen sind unzulässig.
Die Reichsbekleidungsstelle gibt am Anfänge jede Verteilungsabschnittes den unter Ziffer 3 erwähnten Einreichungstermin bekannt.
Die Vordrucke der dieser Bekanntmachung als Anlagen 1 und 2 beigefügten Bezugsberechtigungen (Drucksachen Nr. 702, 703) sind bei der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Drucksachenverwalt- ung) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, unentgeltlich zu beziehen.
(Fortsetzung folgt)
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Sonntag 6 Uhr.
Freitag Abend 8 Uhr: Bitt- Andacht.