hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
eeaeieHeeeiBagreeieaeRggwgBgaaegggKgagageBBagaaeBBeBaaeeaeeaeegBsggaggaggagBgBaeBBaagaB ■ Bezugspreis vierteljährlich für Hersfcld 2.10 Mark, durch die Post be- “ : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : : Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. : B*BKBBBBMaBBBgBBBBgBBBBBBBBB»eaWBBaBBB8BBBBBBBBBBa6gBgagBgBgg*SBBgWgaaigBaaBiiBHggaaaBR”
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. 198
Sonnabend, den 24. August
1918
Amtlicher Teil.
Bekleidungsffelle ßersfeld.
Amtliche Lerugssedeinau^gabe T für den Kreis ßersfeld.
Das Büro ist in der Zeit vom Sonnabend den 24. August bis Montag den 2. September d. I.
nur Freitag den 30. August und Sonnabend den 31. August vormittags 9Va — I2Vs Uhr geöffnet, während der anderen Tage geschlossen.
Von Dienstag den 3 Sept. an ist das Büro wieder täglich geöffnet.
Der Landrat.
I. V.: v. H e d e m a n n, Reg-Assessor.
Hersfeld, den 15. August 1918.
Für den Monat August haben die nachstehend bezeichneten Kaufleute Spiritus erhalten und zwar I. H. Otto hier 80 Flaschen mit Marken
und 20 Flaschen ohne Marken H. Wittekind 40 Flaschen mit Marken
«—-—-- • Uno ^-FtuzchEMtzne Marken
G. W. Schimmelpfeng hier 40 Flaschen mit Marken
und 10 Flaschen ohne Marken F. W. Peter, Friedewald 40 Flaschen mit Marken
und 10 Flaschen ohne Marken.
Der Spiritus mit Marken zum Preise von 55 Pfennig pro Flasche ist ausschließlich zur Befriedigung des Bedarfs minder bemittelter Personen bestimmt, die denselben zu Koch- oder Heizzwecken gebrauchen, die aber weder Gas, elektrisches Licht oder Petroleum zur Verfügung haben. Ferner wird dieser Spiritus auch zu Kranken- und Säuglingszwecken abgegeben. Für die Einwohner der Stadt Hersfeld sind die Spiritusmarken bei der Polizeiverwaltung zu haben. Für die Einwohner auf dem Lande gibt das Landratsamt die Spirituswarken aus. Für Letztere ist der Spiritus nur bei den Firmen G. W. Schimmelpfeng hier und F. W. Peter in Friedewald zu beziehen.
Tgb. No. I. 8621. Der Landrat.
V.:
v. Hedemann, Reg.-Ässessor.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. März ds. Js. — R.G.Bl. S. 119 — wird der Frühkartoffel- Erzeuger-Höchstpreis für die Provinz Hessen-Nassau vom 16. August ds. Js. abbis auf weiteres auf 8 Mark je Zentner festgesetzt.
Cassel, den 16. August 1918.
Provinzialkartoffelstelle.
* * *
Hersfeld, den 20. August 191t.
Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende des KreisausschusseS.
J. A. No. 9037. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich im September 1918.
(Schluß).
§ 7.
Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsver- bindlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Septembermeldekarten erstattet werden,' die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts- oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine Gebühr von 0,25 Mk. für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, l3 und 4, § 5, 2 und § 9 -) sind dort für 0,05 Mk. das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtrger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepslichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§ 8.
Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der
Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9.
Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vor- lieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieserer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer" gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Berkaufskartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vor- lieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche
kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf diese Karte entfallende Menge,
b) die aus die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmeügen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Ver- rtierk „Aufgeteilt" und den Namen der auf- I teilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Januar 1919 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der einem meldepflichtigen Verbraucher Brennstoff abgegeben hat, ohne daß eine ordnungsmäßige Meldekarte bei ihm eingereicht und gemäß § 9' von ihm weitergegeben worden ist, hat diese Lieferung zu melden. Die Einzelheiten dieser Meldung sind durch die „Bekanntmachung, betreffend Meldung der Aushilfslieferungen von Kohle, Koks und Briketts durch die Lieferer" vom 21. Juni 1918 (Reichsanzeiger Nr. 145) geregelt.
4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6»), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6 j zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle" tu versehen.
§ 10.
Unzuläffigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt, oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, daß ihn der Reichs- kommissar oder die Amtliche Verteilungsstelle von der Belieferung ausschließt.
§ 12.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des im § 23 gedachten Zweckes, sind an den Reichskommissar für die Kohlen- verteilung, Berlin, zu richten.
§13.
Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben. Siehe jedoch § 3 a2.
j 8 14.
Strafen.
1. Zuwiöerhaj ^men gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 M. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu <. • Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Marr ! der mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit geuM § 5, Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3 000 Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1918 in Kraft.
Berlin, 15. August 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
BtksmitiiiMiiW her LtiWrklMizWt
über Berteilung von Nähfäden, Strick- und Stopfgarnen durch die Kommunalverbände. -
Vom 10. August 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22, März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnung vom 10. Januar 1918 sReichs-Gesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. *16) wird unter Aufhebung der Bekanntmachungen der Reichsbekleidungsstelle
a) über Verteilung von Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten vom 19. Januar 1918 (Reichs-
30 «* ANkckd^rmrg der antet a genannten W kanntmachung vom 2. März 1918 (Reichsanzeiger Nr. 53),
c) über Verteilung von Letnennähzwirn an Kleinhändler vom 20. April 1918 (Reichsan- zeiger Nr. 93),
d) sowie der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung, betr. Kleinhandelspreise für Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn, vom 1. Juni 1918 (Mitteilungen Nr. 22 S. 155) für die Verteilung von Nähfäden, Strick- und Stopfgarnen folgendes bestimmt:
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Verteilnngsgrnndsatz.
Die Verteilung der der Reichsbekleidungsstelle für Verbraucher, Kleinverarbeiter und Anstalten mit Insassen (Bedarfsstellen, § 2) zur Verfügung stehenden Mengen an Nähfäden, Strick- und Stopfgarnen erfolgt berechnungsmäßig durch die Kommunalverbände, hingegen erfolgt die Lieferung selbst durch Großhändler (Vermittlungsstellen, § 5) und Kleinhändler (Verteilungsstellen, § 3). ,
Bedarfsstelleu.
Bedarfsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind:
1. Verbraucher: Das sind alle Personen und außerdem solche Betriebe, die die zu verteilenden Garne zur Instandhaltung von Haus-Bettwäsche usw. und zu ihrer Aufrechterhaltung benötigen (z. B. Hotels, Pensionen usw.).
Nicht als Verbraucher anzusehen sind: Heeresund Marineangehörige sowie Kriegsgefangene.
2. Kleinverarbeiter: Das sind Personen und Betriebe, die die in Frage kommenden Garne gegen Entgelt gewerbsmäßig verarbeiten und die am 1. Dezember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig mitNäharbeiten beschäftigt haben.
3. Anstalten mit Insassen*) (z. B. Krankenanstalten, Gefängnisse usw.).
§ 2.
Verteilungsstellen.
Verteilungsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind "die von jedem Kommunalverbände in seinem Bezirke bestimmten Kleinhändler. Die Kommunalverbände dürfen nur solche Kleinhändler als Verteilungsstellen bestimmen, in deren Händen schon bisher der Handel mit den in Frage kommenden Garnen gelegen hat (vergl. auch § 11 Absatz 2).
(Fortsetzung folgt.)
*) Der Bedarf der Anstalten ohne Insassen sowie der Behörden wird durch die zuständigen Landeszentralbehörden gedeckt.
Wettervoraussage für Sonnabend den 24. August Wolkig, keine oder nur geringe Niederschläge, etwas kühler.