Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Kreisblatt

>liimsnBaHniMmaHHaaHaugaMaiaiiaMgM»MiaM*iaaaBB>iiaiiHiMii»iiu>>

: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- 5 zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ; ; Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, j

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

:....................................................................................

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ;

: amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmsttags. Fernsprechrr Nr. 8.

:............... ....:

Nr. 197

Freitag, den 33. August

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 20. August 1918.

Aus Abschnitt H der ländlichen Lebensmittelkarten für Bersorguugsberechtigte werden

^ Pfund Grünkernmehl zu 46 Psg. oder

$ Pfund Gerstenmehl zu 37 Pfg.

verabfolgt.

Die Verkaufsstellen werden aus ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der Verkauf hat alsbald nach Ein­treffen der Ware zu erfolgen. Die Kartenabschnitte sind bis zum 1. September d. I. an die Firma G. W. Schimmelpfeng in Hersfeld einzureichen. Diejenigen Händler, die sich in der Einreichung der Lebensmittel- kartenabschnitte nachlässig zeigen und überhaupt bei der Verteilung meine Anordnung nicht beachten, haben zu erwarten, daß ihnen der Verkauf von Lebensmitteln ent­zogen wird.

Ferner werden auf Abschnitt J der allgemeinen Lebensmittelkarte für Bersorgungsberechtigte und auf Abschnitt O der Lebensmittelkarte für Selbstversorger

je 1^ Pfund Einmachezucker

ausgegebeu. Die Kartenabschnitte find bis zum 10. Sep­tember d. J. seitens der Händler an die betreffenden Auckerlieferauten, entweder au die Firma G.W.Schimmel- pfeng oder den Kaufmann Altenburg hier, abzulieseru.

Tgb. Nr. K. G. 3105. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

An die Herren Bürgermeister und Guts Vorsteher deK Kreises.

In den nächsten Tagen kommen die für die Vieh­bestandserhebung am 2. September 1918 nötigen Formulare zum Versand. Es sind dies die Zählbezirks- liste C und die Gemeindeliste E. Sollten die Zähl- papiere nicht rechtzeitig eintreffen oder nicht genügend fein, so ist mir sofort zu berichten und der Mehrbedarf anzuforöern.

Im Uebrigen sind die aus den Listen gegebenen Anweisungen genau zu beachten. Die angesetzten Ter­mine für die Einreichung der Liste sind genau ein- zuhalten. Einzureichen sind zwei Ausfertigungen der Zählbezirksliste und der Gemeindeliste. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist besonders auf die Strafbestimmung des § 4 der Bundesratsverordnung vom 30. Januar 1917 hinzuweisen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. F. No. 1414. I. B.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bezirksfleischstelle für den Reg.-Bezirk Cassel.

Cassel, den 10. August 1918.

In verschiedenen Aufbringungsgebteten sind Zweifel darüber entstanden, was unter gering ge­nährten Rindern zu verstehen ist. Das Landesfleisch­amt hat deshalb im Einverständnis mit dem Herrn Staatskommissar für Volksernährung angeordnet, daß unter gering genährten Rindern (Klasse C) nur abgemagerte Tiere zu verstehen sind, bei denen neben Schwund des Fettgewebes auch Schwund des Muskel­fleisches besteht.

pp.

* * *

Hersfeld, den 16. August 1918.

Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. F. Nr. 1406. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich im September 1918.

Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der W 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Aus­kunftspflicht vom 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs- kommissars für Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:

§ 1.

Zeitpunkt der Meldung.

1. Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. September er­neut zu erstatten. Siehe auch § 11.

2. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung von Aushilsslieferungen siehe 8 3a1.

§ 2.

Meldepflichtige Personen.

1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauerndmitKohle usw.arbeitenüenBetriebenimDurch- schnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t 1000 kg. = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die in­folge von Kürzung oder freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres ab 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 3,3). Auch die Betriebe des Reiches, der Bundesstaaten, Kom­munen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Ver­bände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:

a) die Staatseisenbahnen

b) die Kaiserl. Marine st r ihre Bunkerkohlen;

c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschaff wird;

ö) Schiffsbesitzer für ihre - Bedarf an Bunker­kohle sowie Schiffsraumhetzungskohle*) ;

e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ih es Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (met oder ohne Neben- produktenanlagen), Teerdestillationen, Gene­ratorgas- und sonstig« r Gasanstalten, oder Brikettfabriken verwe den (verkoken, briket­tieren), wenn diese We 'ke in unmittelbarem Anschluß an die Hemje_^i^^^^^ ge-

f) itcW£t^w^ T

solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zu­sammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens find;

g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Bade­anstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, so­weit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergeher^ aufhalten­den Bevölkerung dienen.

3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. DerReichs- kommissar für Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichendvon dieser Bestimmung ent­scheiden.

§ 3-

Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg. zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder öerLieferer nach Art (Steinkohle, Stein- kohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebtet usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nutz-, Perlkoks, Koksgrieß usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:

a) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2),

b) Bestand am Anfang des Vormonats,

c) Zufuhr im Vormonat,

d) Bestand zu Beginn des laufenden Monat-, e) Verbrauch im Vormonat,

f) Bedarf für den laufenden Monat (siehe Abs. 3), gl voraussichtlicher Bedarf für den folgenden

Monat (siehe Abs. 3).

2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen ange­gebenen Abkürzungen, bei Bezug

suhrenweise ab Zeche:Landabsatz";

durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden:Platz";

mit der Vollbahn ab Zeche:Bahn" ;

mit der Klein- oder Straßenbahn:Kleinbahn";

mit der Vollbahn ab Schiff:Umschlag":

aus der Bollbahn mittels eigener Wagen: Pendelwagen";

mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: Tchiff" *

durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittel­bar ab Grube:Eigentr.

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transport­arten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.

* Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlens^elle wird hierdurch nicht berührt.

3. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Melde­karte) ist anzugeben die an sich zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brenn­stoffmenge, gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be­lieferung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quoti- hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf an- zumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buch­mäßiger Errechnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

§ 3 a.

Anshilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im Vormonat von einem Lieferer bezogen wurde, der in der vorigen Melde­karte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der ordnungs­mäßigen Meldekarte des laufenden Monats rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aus- Hilfslieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3a- behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3al im Hauptteil der Karte rot unterstrichen zu melden.

^"^-^^ ' ~-

Der Meldepflichttge hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunfts­gebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

§ 5.

Meldestellen.

I. Die Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin;

2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle;

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Ver­teilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Ver­teilungsstellen Meldekarten einzusenden;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im König­reich Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift:Iuslandskohle". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6") zu senden.

Fortsetzung auf der 4. Seite

Aus der Heimat.

M Hersfeld, 22. August. (ZurLaubheusamm- I u n g). Nach einer Verfügung des Kriegsministeriums vom 2. August d. Js. werden von jetzt an Fahrpreis­ermäßigungen, nach dem Satze von Milttärfahrkarten für Schulkinder und deren Begleiter zur Hilfeleistung beim Einsammeln von Laubheu gewährt. Zur Er­langung der Vergünstigung tenttgt bei gemeinschaft­lichen Fahrten die Vorlage eines voM Kriegswirt­schaftsamt auszustellenden Sammelausweises, in welchem die Anzahl der Schulkinder und der Begleiter einzutragen ist. Im Bezirk des Kriegswirtschafts- amtes Cassel sind bis zum 31. Juli 1918 1662,03 Ztr. Frischlaub und 15907,16 Ztr. lustgetrocknetes Laubheu abgeliefert worden. Zu den Kreisen, welche bisher am meisten abgeliefert haben, gehören Frankenberg Mit 1885,07 Ztr., Ziegenhain mit 1858,24 Ztr, Esch- wege mit 1518,80 Ztr., Rotenburg mit 1246,53 Ztr., Hersfeld mit 1 182,87 Ztr. und Marburg mit 1070,54 Ztr. trocknen Laubheus. Nach einer Mitteilung des Kriegsamts in Berlin soll die Sammlung vor­läufig bis Mitte September ausgeübt werden.