Hersfelber Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei 5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. 2 Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. 196
Amtlicher Teil
Anordnung, betreffend Verbrauchsvorschriften für Selbstversorger und Vorschriften für Mühlen und sonstige Betriebe, die gewerbsmäßig Früchte für Selbstversorger verarbeiten.
(Schluß). § 20.
Die Betriebe dürfen Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf dem Erlaubnisschein verzeichneten Mengen nur annehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig aus die Verarbeitung des Restes verzichtet.
§ 21.
Die Betriebe sind zur Führung eines Mahl- und Lagerbuches nach vorgeschriebenem Muster verpflichtet, in das Mahl- und Lagerbuch sind die Eingänge an Früchten und die Ausgänge an Verarbeitungserzeugnissen, sowie das Ergebnis der Verarbeitung täglich einzutragen.
Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß die Ueberbringer der Früchte und die Abholer der Erzeugnisse die Eintragungen in dem Mahl- und Lagerbuch als richtig bescheinigen.
Aus dem Mahl- und Lagerbuch muß sich jederzeit der Bestand der in den Betriebsräumen lagernden Früchte und Erzeugnisse feststellen lassen.
Die Betriebe sind verpflichtet, am Ende eines Kalendermonats dem Kommunalverband Durchschriften der Eintragungen des Mahl- und Lagerbuches einzureichen.
§ 22.
Die Anlieferung von Früchten und die Abholung von Erzeugnissen bet Betrieben, sowie die Verarbeitung u^LFrückrten an Gönn.- und ^.- Ji^n Feterta^n sowie zur Nachtzeit ist nur mit Vorheriger Geneynn- gung des Kommunalverbandes gestattet.
§ 23.
Die Vereinbarung eines Verarbeitungslohnes, insbesondere eines Mahllohnes in der Art, daß als Entgelt für die Bearbeitung statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teiles der zur Verarbeitung über- gebenen Früchte oder der daraus hergestellten Erzeugnisse festgesetzt wird, ist untersagt. Ebenso ist es unzulässig, dem Betriebe die Menge an Früchten oder Erzeugnissen zu überlassen, die der bet der Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmengen an Erzeugnissen erübrigt (Schwundersparnisse).
Die Betriebe sind zur restlosen Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich der Kleie und allem Abfalls an die Auftraggeber auch dann verpflichtet, wenn die Auftraggeber dies nicht verlangen.
§ 24.
Früchte der Selbstversorger dürfen gegen fertige in ihrem Besitz befindliche Erzeugnisse nur umgetauscht werden (Tauschmülleret), wenn der Betrieb die besondere schriftliche Genehmigung des Kommunalverbandes erhalten hat und wenn er die dabei vom Kommunalverband gestellten Bedingungen für die Ausübung der Tauschmüllerei erfüllt.
Die Ersparnisse, die bei Anrechnung einer festen Schwundmenge durch Mehrausbeute erzielt werden (Schwundersparnisse) sind monatlich dem Kommunalverband nach Art und Gewicht anzumelden und ihm — unentgeltlich — zur Verfügung zu stellen.
§ 25.
Die Beamten der Polizei und die von der Retchs- getreidestelle von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den Kommunal- verbänöen oder von den Polizeibehörden beauftragten Personen sind befugt, in die Räume, in denen Früchte verarbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt oder die Geschäftsbücher verwahrt werden oder in denen Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse vermutet werden, während der Geschäfts- oder Arbeitszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigungen zu entnehmen.
Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den nach Absatz 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern ötc Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Name und Wohnort und den Kaufpreis anzugeben und Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu erteilen. Sre haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung insbesondere der Nach- wiegung der Borräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen Probeverarbeitungen vorzunehmen und den Betrieb während der Besichtigung einzustellen. Wird die Hilfeleistung, die Probevereinbarung oder die Einstellung des Betriebes verweigert, so kann der Landrat die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte vornehmen lassen. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, sowie deren
Donnerstag, den SS. August
Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben insbesondere auf Erfordern Auskunft über Namen und Aufenthalt der Selbstversorger zu geben.
8 26.
Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Anordnung auferlegt sind, so kann sein Betrieb durch die Ortspolizeibehörde geschlossen werden. Wenn die Ortspolizeibehörde die Schließung des Betriebes verfügt hat, ist jede Weiterbeschäftigung des Betriebes verboten.
§ 27.
Früchte, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden, oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über das zulässige Maß hinaus oder entgegen dieser Anordnung zu verwenden oder vorschriftswidrig zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, kann der Kommunalverband ohne Zahlung einer Entschädigung zu Gunsten der RGSt. für verfallen erk-ären. Auf Verlangen der RGSt. ist der Kommunal rerband zu dieser Ber- fallerklärung verpflichtet. Brotgetreide und die daraus hergestellten Erzeugnisse können in besonderen Fällen (nur bei Selbstwirtschnftendeu Kommunalver- bänden zulässig) mit Znstim anng der RGSt. statt für diese für den Kommunalv?rband verfallen erklärt werden. Der Kommunalverbrnd kann schon vor der Berfallerklärung die zur Si Herstellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen rreffen.
Die mit einem Ausweis der RGSt. versehenen Ueberwachungsbeamten sind b rechtigt, durch mündliche oder schriftliche Erklärung g> genüber dem Betriebsleiter oder dessen Vertreter bis zur entgültigen Entscheidung des Kommunalverbandes jede räumliche -L^ sachliche Vexänt»^ -n derartigen Vorräten vortMW^ WWWWÜMWWWWWW als Beschlagnahme, deren Verletzung nach §§ 28 und 29 strafbar ist.
Gegen die Verfügung des Kommunalverbandes ist Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten zulässig, der entgülttg entscheidet. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 28.
Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Anordnung den Selbstversorgern und Betrieben und Selbstversorgern auferlegten Pflichten werden nach § 80, Abfatz 1, Ziffer 12 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 (R. G. Bl. S. 434) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mk. | oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören, oder nicht, soweit sie nicht gemäß 8 26 für verfallen erklärt sind.
§ 29.
Ist eine der in § 28 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu 100 000 Mk. erhöht werden. Neben Gefängnis kann auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 30.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver-
1918
Hersfeld, den 16. August 1918.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, in ortsüblicher Weise darauf hinzuweisen, daß Bestellungen auf Saatkartoffeln für das nächste Jahr schon jetzt bei den Darlehnskassen, sowie bei den Mitgliedern der Kriegswirtschaftsstelle zu machen sind, da der Kreis beabsichtigt, in größerem Umfange frisches Saatgut einzuführen und an die
Besteller zu verteilen. Tgb. No. l. 8961.
Der Lanbrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Bus der Heimat.
* (Verstöße gegen die Bezugschein- vorschriften.) Die geltenden Bezugscheinvorschriften werden vielfach n»ch leichtfertig und absichtlich mißachtet. Es sei deshalb erneut darauf hingewiesen, daß jede unbefugte Aenderung an ausgefertigten Bezugscheinen und jede fälschliche Anfertigung«von Bezugscheinen, wenn davon zur Täuschung Gebrauch gemacht wird, als Urkundenfälschung mit Gefängnis bestraft wird. Ferner wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft, wer zur Erlangung eines Bezugscheines vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, wer Bezugscheine überträgt und wer bezugscheinpflichtige Sachen an Verbraucher verkauft, ohne gewerbsmäßig Kleinhandel damit zu treiben. Die Verstöße koukmen im Betrieb der Bekleidungsstelle stets ans Tageslicht, weil die Bezugscheine von den Gewerbetreibenden ausnahmslos abgeliefert und von der Bekleidungsstelle auf ihre Ordnungsmäßigkeit geprüft werden. Außerdem sind die Gewerbetreibenden streng angewiesen, alle mangelhaften Bezugscheine zurückzuweisen und gefälschte Bezugscheine an die Bekleidungsstelle einzusenden.
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öffentlichung in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte tritt die Anordnung, betreffend Verbrauchs- und Mahlvorschriften für Selbstversorger vom 22. September 1917 außer Kraft.
Hersfeld, den 6. August 1918.
Der Kreisausschutz des Kreises Hersfeld.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
teiligung de
Kreisen der Landwirtschaft ist mehrfach die Meinung verbreitet, daß bei der Reichs-Altkleidersammlung die der landwirtschaftlichen Arbeiter nicht genügend verttcksichtigt würden und die Landwirtschaft vielmehr dazu herhalten müsse, für die Nüstungsarbeiter Anzüge aufzubringen. Diese Ansicht ist irrig. Die Landwirtschaft, von der überhaupt die Anregung zur dringenden Beschaffung notwendiger Arbeitskleidung ausgegangen ist, ist an der gesamten Sammlung mit einem Drittel beteiligt. Ihr fließt also nicht nur der dritte Teil der gesamten Altkleider, sondern auch der gleiche Anteil . an neuen Anzügen und an umgeänderten Uniformen zu. Durch die Schaffung der Reichskleiderläger, die eine genaue Sortierung der eingehenden Bekleidungsstücke vornehmen, ist Sorge getragen, daß der Landwirtschaft solche Bekleidungsstücke zugestellt werden, die sich für die landwirtschaftlichen Arbeiten eignen. Aus dem großen Anteil der Landwirtschaft an der Alt-Kleidersammlung ergibt sich ohne weiteres, daß die Behauptung hinfällig ist, daß die Landwirtschaft die Kleidung für die Rüstungsarbeiter beschaffen müsse. Es steht jedenfalls nach den bisherigen Sammlungsergebnissen aus den ländlichen Kommunalverbänden fest, daß bei dieser Sammlung die Landwirtschaft mehr der nehmende als der gebende Teil ist. — (Buch- bi nde reizwir n, Aktenzwirn.) Zur Lieferung von Leinennähzwirn für Buchbindereien und Liniier- anstalten sowie für Aktenheftung ist die Webstoffstelle für das graphische Gewerbe in Leipzig, Dolzstraße 1, zuständig. Soweit es sich um Aktenheftung handelt, darf Leinennähzwirn von dieser Stelle nur für Zentralbehörden, d. h. Ministerien, sowie sonst für nachweislich kriegswichtige Zwecke zugeteilt werden. Im übrigen muß Papiernähgarn benutzt werden. Der Reichsbekleidungsstelle steht Leinennähzwirn für diese
Bezirksfleischstelle für den Reg.-Beztrk Eassel.
Casfel, öeu 10. August 1918.
Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Staatssekretärs desKriegsernährungsamtesvom 1.August1918 hat das Kgl. Preuß. Landesfleischamt mit Wirkung 15. August 1918 ab die Höchstpreise der Schlachtschafe für je 50 Kilogramm Lebendgewicht ab Stall wie folgt festgesetzt:
Klaffe ' -------------- -----“ W
Klaffe Klaffe
Klaffe
vollfleischige Lämmer und Jährlinge (Hammel und ungelammte
Schafe).....- 100 M
vollfleischige u. fette Mutterschafe magere und gering genährte Schafe auch Zuchtböcke .
4. minderwertige und abgemagerte
1.
2.
8.
90
70
»
ZZ
Schafe
50
//
tzp.
Hersfeld, den 16. August 1918.
Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. F. No. 1406. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Zwecke nicht zur Verfügung.
§ Hersfeld, 21. August. (Förderung der Kaninchenzucht.) Die Landwirtschaftskammer hat von der Kriegs-Fell-Akttengesellschast in Leipzig einen Betrag von 7400 Mark zur Förderung der Kaninchenzucht erhalten, der zur kostenlosen Abgabe je eines Kaninchens vorzugsweise an Minderbemittelte, aber auch an sonstige Interessenten verwendet werden soll. Der Empfänger erhält das Zuchttier kostenlos, unter der Verpflichtung, damit mindestens ein Jahr lang zu züchten. Er muß von dem Nachwüchse zwei gesunde Jungtiere von mindestens 14 Wochen Alter kostenlos an die Stelle zurückliefern, von dey er das Zuchttier erhält. Mit Rücklieferung der zwei Jungtiere wird das Zuchttier Eigentum des Empfängers. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer des Verbandes d. Kaninchenz. im Reg.-Bez., Bürkle in Hersfeld und Behrendt in Marburg, Barfüßerstraße, nehmen Anmeldungen entgegen.
j:( Hersfeld, 21. August. An oas hiesige Fernsprechnetz wurden neu ange schlössen: Hersfelder Lichtspiele, Znh. H. Kühne, Seilerweg 2, Nr. 156. Kadaver-VerwertungS-Ättstalt (Abdeckerei) Nr. 136.
Wettervoraussage für Donnerstag den 22. August.
Zunächst heiter, trocken, warm, später erneute Trübung.