detsfeWer Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
aeeegneMeeeieMeBBJtieHBeeiaeHaieeeeeeaeeBeariieeaeBeBeeeeeeaesaHHHBaaiiiKBeaeMBeeeBaaeBeeBe : Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- “ : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei E j Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Heckfeld. 2
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :
Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprechrr Nr. 8.
Nr. 195
Mittwoch, den 21. August
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 15. August 1918.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Vorschriften der Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst vom 19. Juli 1918.
Die Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst vom 19. Juli 1918 (Reichsanzeiger 176 vom 29. Juli 1918) tritt bezüglich des Herbstobstes am 5. August 1918 in Kraft.
Tgb. No. l. 8770.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 13. August 1918.
Für die Werratalgemeinden des Kreises wird ein in diesen Gemeinden wohnhafter geeigneter Kriegsbeschädigter als Milchrevisor gesucht. Schriftliche Bewerbungen sind an den Kreisausschuß zu richten.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 7401. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Anordnung, betreffend Verbrauchsvorschriften für Selbstversorger und Vorschriften für Mühlen und sonstige Betriebe, die gewerbsmäßig Früchte für Selbstversorger
. verarbeiten.
Auf Grund der §§ 8, 49, 50, 63, 64 (65), 71, 80, 81 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 (R. G. Bl. S. 434) in Verbindung mit
12. Juli 1918 wird, und zwar Hinsicht 2 mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu Cassel für den Bezirk des Kommunalverbandes Hersfeld folgendes angeordnet.
§ 1.
Als Selbstversorger im Sinne des § 8 der Reichsgetreideordnung gilt nur, wer in die von der Gemeinde zu führende Selbstversorgerliste (§ 3) ausgenommen ist. Ausgenommen werden dürfen nur die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Angehörige ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes, sowie Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder als Leidgeöinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht,) Früchte der in Frage kommenden Art oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben.
Als Unternehmer gilt der Leiter des Betriebes, ohne Rücksicht darauf, ob er Eigentümer oder Pächter ist. Den landwirtschaftlichen Betrieben fernstehende Personen, die sich durch Pacht oder ähnliche Verträge die Rechte von Selbstversorgern zu verschaffen suchen, während sie die Bewirtschaftung des gepachteten Bodens den Verpächtern überlassen, sind nicht pls Selbstversorger zu betrachten. Läßt ein außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs wohnender Eigentümer oder Pächter den Betrieb durch Angestellte führen (z. B. eine kaufmännische Firma, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft u. dgl.), so kommen M Selbstversorger nur die im landwirtschaftlichen Betriebe lebenden Personen in Betracht, nicht aber Personen, die mit dem landwirtschaftlichen Betriebe in keiner wirtschaftlichen Verbindung stehen. Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bet landwirtschaftlichen Betrieben, die im Eigentume von gemeinnützigen Anstalten (Irrenanstalten, Krankenhäusern, Waisenhäusern u. dgl) stehen, und mit deren Betriebe verbunden sind, auch das Personal und die Pfleglinge dieser Anstalt. _
Inhaber von Zehntrechten oder ähnlichen, auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage beruhenden Rechten, z. B. Beamte, die nach ihrer Besoldungsordnung Anspruch auf Naturalabgaben haben, sind nicht als Selbstversorger anzusehen.
§ 2>
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, welche für sich und ihre Wirtschaftsangehörigen das Recht der Selbstversorgung beanspruchen, haben dies unter namentlicher Bezeichnung aller Selbstversorger bis zum 1. September d. J. dem Gemeindevorstand anzu- zeigen und dabei den Nachweis zu führen, daß das von ihnen gebaute Brotgetreide (Roggen und Weizen) zur Ernährung für sie selbst und die von ihnen als Selbstversorger benannten Personen bis zum 15. September 1919 ausreicht.
Die nachzuweisende Menge der Vorräte bestimmt sich nach den gemäß 8 8 der R. G. O. auf den Kopf und Monat festgesetzten Sätzen. Reichen die Vorräte nicht aus, um alle Selbstversorger eines landwirtschaftlichen Betriebes bis zum 15. September 1919 zu ernähren, so dürfen nur soviel Personen als Selbstversorger angemeldet und in die Selbstversorgerliste ausgenommen werden, wie bis zu dem genannten Zeitpunkt voll versorgt werden können. Die als Selbstversorger anerkannten Personen sind dabei einzeln und namentlich in die Liste einzutragen.
§ 3.
Die Selbstversorgerliste ist von dem Gemeindevorstand nach dem vorgeschriebenen Muster zu führen und Abschrift dem Kommunalverband auf Verlangen mitzuteilen.
§ 4.
Ab- und Zugänge von Personen, die das Recht der Selbstversorgung in Anspruch genommen haben, oder nehmen wollen, sind bis zum 20. eines jeden Monats zur Abänderung der Selbstversorgerliste bei dem Gemeindevorstand namentlich anzumelden; der Gemeindevorstand hat entsprechend diesen An- und Abmeldungen die Liste allmonatlich zu ändern oder zu ergänzen. Diese Veränderungen sind dem Kommunalverband am Monatsschluß unter Angabe der Nummern der Selbstversorger mitzuteilen. Falls Veränderungen nicht vorgekommen sind, ist Fehlanzeige zu erstatten.
§ 5.
In die Selbstversorgerliste nicht aufgenommene Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe oder Wirtschaftsangehörige werden mit Brot und Mehl auf Grund von Brotkarten nach der Anordnung vom 10. August 1918 versorgt. Für sie darf aus den Erntebeständen des Betriebes Brotgetreide oder Mehl nicht verwendet Werden.
§ 6.
Selbstversorger können durch eine bis zum 20. eines jeden Monats bei dem Gemeindevorstand abzu- gebende Erklärung die Selbstversorgung mit Wirknng vom 1. des nächsten Monats ab unter der Voraussetzung aufgeben, daß sich mindestens der auf die Zeit bis zum 15. September 1919 entfallende Bestand an Brotgetreide und Mehl noch in ihrem Besitz
befindet.
Sie haben ihren Bestand an den Kommunalverband rn und er lten ^amit vom Ans
Versorgung mit Brotkarten für sich und die von ihnen versorgten Personen.
d
forderlichenfalls die Berichtigung des Erlaubnisschein* bei der ausstellenden Behörde herbeizuführen.
. § 12.
Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe sind nur berechtigt, bei denjenigen Betrieben sMühlen usw.) die ihnen belassenen Früchte mahlen, schroten oder sonst verarbeiten zu lassen, die ihnen vom Kommunalverband angewiesen sind und deren Namen auf der Wirtschaftskarte eingetragen sind. Ein Wechsel ist nur mit vorheriger Genehmigung des Kommunal- verbandes zulässig. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein besonderer Grund zum Wechsel glaubhaft gemacht und kein Verdacht besteht, daß der Wechsel nur vorgenommen wird, um den Selbstverbrauch an Früchten der Kontrolle zu entziehen.
§ 13.
Auf den Mahl- und Schrotkarten ist der Name des Betriebes einzutragen, der sich aus der Wirt- sthaftskarte als zuständig zur Verarbeitung Früchten für den Selbstversorger ergibt; nur der auf der Mahl- und Schrotkarte eingetragene Betrieb ist berechtigt, die Verarbeitung für den Selbstversorger
von
vorzunehmen.
Die zum Betriebe privater Schrotmühlen erforderliche polizeiliche Ausnahmegenehmigung wird hierdurch nicht berührt.
§ 14.
Bet der Beförderung der zu verarbeitenden Früchte zu dem Betriebe, der die Verarbeitung vornehmen soll, haben die Selbstversorger an jedem Sack den vorgeschriebenen Anhängezettel zu befestigen, aus dem sich der Inhalt des Sackes nach Fruchtart und Gewicht, sowie Name und Wohnort des Selbstversorgers
ergibt.
§ 15.
fang des Ä Die Selbstverwaer haben dem verarbeitenden r^r^M^ Mahl^oder^Schrot^te^
Das Recht der Selbstversorgung kann Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe vom Landrat entzogen werden, wenn sie sich
a. in der Verwendung ihrer Bestände,
b. in der Beobachtung der für Selbstversorger er
c.
d.
e.
lassenen Anordnungen,
in der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5, Absatz 1 bis 3 der R. G. O. vom 29. Mai 1918 (R. G. Bl. S. 434) als unzuverlässig erweisen,
ihre Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 26 Abs. 3 a. a. O. oder
ihre Pflicht zur Ablieferung von Früchten ver-
nachlässigen.
Gleichzeitig mit der Entziehung des Selbstversorgerrechts kann die sofortige Enteignung der Bestände für die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband ausgesprochen werden.
Gegen die Verfügung des Landrats ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet der Regierungspräsident zu Cassel endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 8.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen das Recht der Selbstversorgung entzogen ist, erhalten Brotkarten für den Rest des Versorgungsjahres, nur in dem Umfang, in dem bei ihnen noch Brotgetreide oder Mehl nach dem für Selbstversorger geltenden Satze für den Kopf und Monat gefunden und der Neichsgetreidestelle oder dem Kommunalverband übereignet worden ist.
§ 9.
Wer Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen sowie zu Futtermitteln im eigenen oder fremden Betriebe verarbeiten will, bedarf hierzu der Ausstellung eines Erlaubnisscheines (Mahl- oder Schrotkarte) nach dem vorgeschriebenen Muster.
8 10.
Die Ausstellung der Erlaubnisscheine (Mahl- oder Schrotkarten) erfolgt durch den Kommunalverband. Der Kommunalverband kann mit Zustimmung des Regierungspräsidenten die Ausstellung den Ortspolizeibehörden übertragen.
Die Erlaubnisscheine sind nur für den darauf vermerkten Zeitraum gültig. Auf Grund eines Erlaubnisscheines, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, dürfen Früchte nicht mehr zur Verarbeitung Betrieben übergeben und nicht mehr von Betrieben angenommen werden.
§ 11.
Die Mahl- oder Schrotkarten werden nur für den Bedarf eines oder zweier voller Monate ausgestellt und jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes ohne besonderen Antrag am Anfang des Monats, an dessen 16. Tag die Versorgungsperiode beginnt, durch die Hand des Gemeinde- oder Gutsvorstehers zugestellt. Der Gemeinde- oder Gutsvve- steher hat vor Aushändigung der Erlaubnisscheine die Richtigkeit der Unterlagen, insbesondere der Personen- und Viehstücksahl nochmals nachzuprüfen und er-
zu übergeben.
§ 16.
Die Betriebe dürfen Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen, die durch einen ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigten ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt sind.
Früchte von Nichtselbstversorgern dürfen die Betriebe nur znr Herstellung von Futterschrot und nnr dann annehme», wenn ihnen vorher oder gleichzeitig ein siom Kommunalverband ausgestellter Erlaubnisschein ausgehändigt wird.
Znr Aufbewahrung dürfen Betriebe Früchte nicht annehmen. Dies gilt auch, wenn die Früchte später in demselben Betriebe verarbeitet werden solle».
Zur Reinigung, Sortierung oder ähnlichen Behandlung dürfen Betriebe Früchte nur annehmen, wenn ihnen vorher oder gleichzeitig ei» auf den Name» des Besitzers lautender Erlanbuisschei» des Kommunalverbandes ausgehändigt wird.
§ 17.
Die Betriebe haben die Früchte sofort nach Empfang genau zu verwiegen und das ermittelte Gewicht sowie die von ihnen selbst festgestellte Art der empfangenen Früchte auf beiden Abschnitten des Erlaubnisscheines (Mahl- oder Schrotkarte) einzutragen.
Nach der Verarbeitung sind die Erzeugnisse wiederum zu verwiegen und das Gewicht an Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken u. dgl. sowie an Kleie oder Abfall vor der Ablieferung gleichfalls auf beiden Abschnitten des Erlaubnisscheins (Mahl- oder Schrotkarte) einzutragen. Abschnitt 1 der Mahloder Schrotkarte ist von dem Betriebe, nachdem das Verarbeitungsergebnis in das Mahlbuch (§ 21) eingetragen ist, dem Kommunalverband einzureichen; Abschnitt 2 ist dem Selbstversorger mit den Erzeugnissen (Mehl usw.) zurückzugeben und von diesem auszubewahren.
§ 18.
Die Betriebe dürfen Früchte nur annehmen, wenn die Säcke mit ordnungsmäßig ausgefüllten Anhängezetteln (§ 14) versehen sind. Die Anhängezettel müssen an den Säcken befestigt bleiben, bis die Verarbeitung der Früchte erfolgt. Nach der Verarbeitung haben die Betriebe dieMnhängezettel mit den erforderlichen weiteren Eintragungen zu versehen und sofort wieder an den mit den Hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcken zu befestigen. '
Alle in den zum Mühlenbetrieb gehörigen Räumen lagernden, mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcken müssen mit Anhängezetteln versehen sein, auf denen der Name des Eigentümers, sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts des Sackes vermerkt sind.
§ 19.
Die Betriebe dürfen Früchte oder daraus her- gestellte Erzeugnisse des Inhabers oder Leiters des Betriebes in den zum Mühlenbetrieb gehörigen Räumen nur in den Mengen lagern, für die ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen. § 18 Absatz 2 findet auch auf diese Vorräte Anwendung.
Schluß folgt.