Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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• Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Start Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei « Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im - : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Ne. 193
Sonntag, den 18. August
1918
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 16. August 1918.
Dem Kreise ist eine größere Menge Bindegarn überwiesen worden. Die Abgabe des Bindegarn erfolgt durch den Seilermeister Nephuth in Hersfeld, Clausstraße. Bestellungen sind an diesen direkt zu richten.
Tgb. Nv. 1. 8670. Der Landrat.
v. Hederyann, Reg.-Assessor.
über Abgabe und entnähme von Brot, Gebäck und Mehl.
Auf Grund der §§ 59 und 61 der Reichsgetreide- ordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 (R. G. S. 435) wird gemäß dem Beschlusse des Kreisausschusses vom 6. August 1918 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes angeordnet:
8 1.
Die Abgabe und Entnahme von Brot, Gebäck und Mehl darf nur auf Grund von Brotkarten erfolgen, die von der amtlichen Kartenausgabestelle ausgegeben sind. Niemand steht mehr als die jeweils festgesetzte Menge Mehl oder das entsprechende Brot täglich für feine Person zu.
Ausgenommen sind solche Personen, au die besondere Brotzusatzkarten nach den Grundsätzen des Preuß.Landesgetreideamt ausgegeben werden, Schwerst- arbeiter, Wöchnerinnen usw.
Ueber die Bewilligung der Zusatzkarten erteilt der Vorsitzende des Kreisausschusses die nötigen Anweisungen. Er setzt auch die Zusatzbrotmengen fest.
und Noggenmehl und zwar in- und ausländisches, Brot im Sinne dieser Bestimmung ist Roggen- und Weizenbrot. Unter Gebäck ist Kuchen, Zwieback und alle sonstige aus Roggen- und Weizenmehl hergestellte Backware zu verstehen.
§ 3.
Landwirte, die selbst im Besitze von Brotgetreide sRoggen und Weizen) sind, haben den Bedarf an Brot für ihren gesamten Haushalt aus den eigenen Vorräten zu decken. Sie können aber auch für einzelne HaushaltsangehörigeBrotkarten bekommen. In diesem Falle wird die Getreideration auf der Mahlkarte gekürzt.
Brothändler, Mehlhändler und Bäcker dürfen Brot, Gebäck oder Mehl nur gegen Brotkarte abgeben.
Personen, die in Gutsbezirken ohne eigne Brotkarten wohnen, oder nicht zu einem landwirtschaftlichen Haushalt gehören, erhalten Brotkarten aus derjenigen Gemeinde, der sie zugewiesen sind.
§ 4.
Jede Brotkarte gilt für eine Kalenderwoche nach Maßgabe des Aufdrucks. Die Verwendung der Brotkarte außerhalb dieser Geltungszeit ist untersagt. Ausnahmen können in Einzel-Fällen gestattet werden.
Jedem Haushaltungsvorstand werden soviel Brotkarten zugeteilt, wie der Haushalt Mitglieder hat. Der Hausyaltungsvorstand ist verpflichtet, den von ihm nicht unterhaltenen Haushaltungsmitgliedern auf deren Verlangen ihre Brotkarten auszuhändigen.
§ 5.
Zum Empfang der Brotkarte ist nur berechtigt, wer in der Gemeinde oder einem Gutsbezirk des Kreises seinen Wohnsitz hat und polizeilich gemeldet und an seinem bisherigen Wohnsitz in der Lebensmittelversorgung ordnungsmäßig abgemeldet ist (Ab- meldungsschein).
§ 6.
Jede Brotkarte gilt für eine Person. Der Vorsitzende des Kreisausschusses bestimmt die Höhe der Mehl- und Brotration und gibt sie im Kreisblatt bekannt.
Zusatzkarten werden nur mit Zeitaufdruck und Dienstsiegel ausgegeben. Andere im Verkehr befindliche Brotzusatzkarten sind ungültig.
Bei der Entnahme von Brot und Mehl hat der Käufer die Karte vorzulegen. Der Bäcker, Brot- oder Mehlhändler hat die Abschnitt? die der veräußerten Gewichtsmenge entsprechen, abzutrennen und an sich zu nehmen.
Brot darf nur nach Gewicht und nur in Gewichtsmengen ausgegeben werden, die durch 50 teilbar sind. Für die Befolgung dieser Vorschriften haften neben dem Veräußerer Angestellte und sonstige Personen, deren er sich zur Veräußerung bedient.
§ 7.
Das zum Verkauf gestellte Brot darf nur in Einheitsgewichten hergestellt werden. Ueber Form, Größe und Gewicht bestimmt der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Kuchen und Zwieback wird nur nach Gewicht verkauft.
§ 8.
Weizenbrote sind in erster Linie für solche Personen
bestimmt, für die der Genuß von Roggenbrot gesundheitlich schädlich ist. Es darf aber auch an andere Personen abgegeben werden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses kann bestimmen, daß Weizeubrot nur gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, nach dem der Genuß von Weißbrot verordnet ist, abgegeben werden darf.
8 9.
Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet von den Veränderungen im Personenstand ihres Hauses dem Ortsvorstand unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Bei Wechsel des Wohnortes sollen sich die Hausbesitzer diejenigen Brotkarten, die für die Zeit nach dem Wechsel gelten, aushändigen lassen und sie dem Ortsvorstand zugleich mit der Anzeige des Wohnungswechsels abliefern. Die Fortziehenden haben die genannten Brotkarten vor dem Wohnungswechsel dem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter zu übergeben.
§ 10.
Bei Ausgabe neuer Brotkarten sind die sämtlichen Karten der abgelaufenen Wochen mit den nicht verwendeten Abschnitten an den Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter abzugeben. Dieser hat sie deut Ortsvorstand abzuliefern.
§ 11.
Wer Brot oder Mehl verkauft, hat die in seinem Betriebe abgetrennten Abschnitte und zwar nach dem verschiedenen Gewichtsaufdruck getrennt in verschlossenen Umschläge nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden des Kreisausschusses abzuliefern.
§ 12.
Wer Brot oder Mehl verkauft, hat ein besonderes Buch zu führen aus dem getrennt für Brot und Mehl ersichtlich ist:
a. der Bestand vor Beginn des Montags jeder Woche,
c. Abgänge im Laufe der Woche, g jg
Gast,- Schank- und Speifervirtschaften dürfen Brot nur gegen Abtrennung der Abschnitte der Brotkarte oder Reisebrotheste abgeben. Diese Abschnitte sind an die Ortsbehörde oder amtliche Brotkartenausgabe- stelle abzuliefern, die nach Maßgabe der abge- lieferten Abschnitte neue Brotkarten ausgibt.
§ 14.
Die Abgabe von Brot, Gebäck und Mehl nach Orten außerhalb des Kreises wird untersagt. Ausnahmen können vom Vorsitzenden des Kreisausschusses auf besonderen Antrag nach erfolgter Prüfung gewährt werden.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden gemäß § 80 Ziffer 12 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 (R. G. S. 434) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. Auch kann gemäß § 71 der Reichsgetreide- ordnung die Schließung der Geschäfte angeordnet werden.
§ 16.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Hersfeld, den 6. August 1918.
Der Kreisansschntz des Kreises Hersfeld.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung
über den Handel mit Schlachtpferden und Pferdefleisch.
Auf Grund der Ausführungsanweisung vom 15. Juli 1918 zur Verordnung des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes vom 14. Juni 1918 lReg.-Amtsbl. S. 220) betreffend Abänderung der Bekanntmachung über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916 (R. G. Bl. S. 1357) erlassen wir für den Umfang des Reg.-Bezirk Cassel unter Ausschluß der Grafschaft Schaumburg die nachstehende Verordnung:
§ 1.
Vom 1. August 1913 au sind nur diejenigen Personen und Stellen zum Ankauf von Pferden zur Schlachtung, zum Betriebe des Roßschlächte-gewerbes und zum Handel mit Pferdefleisch befugt, die seitens der unterzeichneten Bezirksfleischstelle zugelassen sind. Kommunalverbände und militärische Stellen, welche die in Rede stehenden Betriebe selbst ausüben u. in Zukunft weiter ausüben wollen, haben dieses der Beztrksfleifch- stelle anzicheigen.
Es werden zum Zwecke der Erlangung einer Aus- weiskarte, die zum Ankauf von Pferden zur Schlachtung, zum Betriebe des Roßschlächtergewerbes und zum Handel mit Pferdefleisch widerruflich berechtigt, alle diejenigen Personen und Stellen, die den Handel mit Schlachtpferden oder Pferdefleisch oder das Roßschlächtergewerbe bereits vor dem 1. August 1914 in dem Reg.- Bezirk Cassel mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg gewerbsmäßig ausgeübt haben und das Gewerbe weiterhin ausüben wollen, ersucht einen diesbezüglichen Antrag unter Beifügung einer genauen Anzeige über Namen, Alter, Stand und Wohnort an die Bezirks
fleischstelle für den Reg.-Bezirk Cassel zu richten. Der Nachweis, daß der Ankauf von Pferden zur Schlachtung bezw. das Roßschlächtergewerbe und der Handel mit Pferdefleisch bereits vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig betrieben wurde, ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Landratsamts bezw. des Magistrats der zuständigen selbständigen Stadt zu führen. Die Ausweiskarte wird dem Antragsteller gegen Erhebung einer Nachnahmegebühr von 20 Mark von uns zügestellt.
§ 2.
Die zum Gewerbebetrieb zugelassenen Personen oder Stellen sind zur ordnungsmäßigen Buchführung und Anzeige in regelmäßigen Zwischenräumen über den Umfang des Geschäfts an die Bezirksfleischstelle verpflichtet. Die Bücher sind auf Verlangen der Bezirksfleischstelle vorzulegen. Diese Anzeigen haben vorläufig regelmäßig zum 1. jeden Monats auf dem hierzu von uns vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen, erstmalig zum 1. September 1918.
§ 3.
Die nach dem 1. August 1918 erfolgende Ausübung eines der unter § 1 genannten Betriebe sowie jede andere Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird auf Grund des § 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Dezember 1916 mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die Strafe bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
8 4.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Kgl. Regierung zu Cassel in Kraft.
Cassel den 31. Juli 1918.
Bezirksfleischstelle für den Reg.-Bezirk Cassel.
Der Vorsitzende: von Pappenheim.
Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
I. F. No. 1357. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat«
§ Hersfeld, 17. August. Der Operettenschlager „Unter der blühenden Lindes der Sonntag 18. August abends einmalig durch das Casseler Residenztheater zur Aufführung gebracht wird, enthält außer einer überaus lustigen Handlung viele prickelende Musikschlager, die überall zündeten und der Operette schon an über 400 Bühnen zu rauschendem Erfolg verhalten. Die Casseler Original-Besetzung bürgt auch hier für eine tadellose Aufführung, die Musikbegleitung hat ein Orchester bestehend aus Mitgliedern der Kapelle 1. Ers.-Batl. 83. Jnf-Regt. Cassel übernommen. Das weitere Gastspiel bringt ein hochinteressantes modernes Schauspiel: Dienstag „Totentanz 1. Teil" von dem Schweden A. Strinöberg.
):( Hersfeld, 17. August. In letzter Zeit haben bei verschiedenen Heulagern der Proviantämter der hiesigen Provinz Brände stattgefunden. Im Kreise Hersfeld herrscht daher die nicht ganz unberechtigte Befürchtung, daß auch das Heulager in Niederaula infolge unsachgemäßer Behandlung in Brand geraten könnte. Zwecks Berichtigung verschiedener Ungenauigkeiten, die bei den Gerüchten über die fragliche Angelegenheit verbreitet werden, erscheint es zweckmäßig, auf folgendes hinzuweisen: Das Heu ist deshalb schon jetzt den Landwirten abgenommen worden, weil diese selbst die Abnahme zwischen der Heu- und Kornernte wünschten, da sie in dieser Zeit zum Transport nach den Sammel- stellen am besten in der Lage sind. Die frühzeitige Abnahme erscheint auch zweckmäßig, weil die Gefahr des Verfütterns hierdurch vermindert wird. Die Anlage verschiedener Heulager in den Orten des Bezirks, so für den hiesigen Kreis in Niederaula, erfolgt durch die Proviantämter. Für den hiesigen Kreis kommt das Proviantamt in Fulda in Betracht. Der Kreis sowohl wie seine Kommissionäre haben also von dem Augenblick der Anlieferung an der Station ab keinerlei Einfluß- mehr auf die Behandlung des abgelieferten Heues. Für die Art und Weise der Lagerung des Heues ist also allein das Proviantamt zuständig und verantwortlich. Soweit hier bekannt, ist das Heulager in Niederaula sofort, nachdem seine Anlage begonnen ist, regelmäßig mit Decken sorgfältig zugedeckt worden. Die Gefahr der Entzündung entsteht hauptsächlich dadurch, daß das Heu in diesem Jahre vielfach bei feuchter Witterung geerntet und in einem noch nicht völlig getrocknetem Zustande zur Ablieferung gebracht worden ist. Das Heu sollte sobald wie möglich gepreßt werden, was aber infolge des Mangels an Rauhfutterpressen nicht erfolgen konnte.
Wettervoraussage für Sonntag den 18. August.
Veränderlich, Temperatur wenig geändert.