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Sersfelder Tageblatt

Nr. 191

M

Hersfelder Kreisblat^

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

Müsicher Teil.

Hersfelö, den 12. August 1918.

Die Herren Bürgermeister des Kreises weise ich unter Bezugnahme auf meine Rundverfügung vom k. August d. J. I. 8481 darauf hin, daß Leiter der amtlich zugelassenen Obstsammelstellen im Kreise Hersfeld folgende Firmen sind:

Konrad Pfromm, Malkomes, Hartmann Diehl, Ransbach, Ber Apt, Niederaula, S. Weinberg, Schenklengsfeld, Johannes Gebühr, Friedwald, Schneidermeister Zill in Schenklengsfeld.

Diese sind von jeder auf ihren Bezirk entfallenden Obstversteigerung rechtzeitig in Kenntins zu setzen. Tgb. No. I. 8709. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

des

Hersfelö, den 8. August 1918.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Ich erinnere an die Vorlage des Berichts über den etwa eingetretenen Wechsel in der Person Waisenrats mit Frist bis zum 25. ös. Mts.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 7205. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 8. August 1918.

Der dem Spediteur F. C. Stuckhardt hier gehörige Bulle, Simmentaler Rasse, 14 Monate alt, gelbscheck ist als zuchttauglich befunden worden.

Der Vorsitzende des Kreisansschusses.

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

------------------------ ----------, -...... ... .-.,....- .. . _________________________________.-_..,,

^^^^ -^fgyelb; 8^n^ 1918.

Die Herren Minister des Innern und der Finanzen haben unterm 30. Juni ds. Js. auf Grun­des 8 14 des am 1. August 1918 in Kraft getretenen Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (R. G. Bl. S. 779) angeordnet, daß die Steuerpflichtigen (§ 1 des Gesetzes) ihr Unternehmen und sofern sie die in § 8 des Gesetzes genannten Gegenstände (Edelmetalle etc., Taschenuhren, Kunstgegenstände, Teppiche, Felle und Pelze) absetzen, auch dies

bis zum 15. August -s. Js.

dem örtlich zuständigen Umsatzsteueramt anzuzeigen haben, wobei die dazu erlassenen Ausführungsbe- stimmungen des Bundesrats (veröffentlicht im Zen- tralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 230), zu be­achten sind.

Von der Anzeigepflicht sind befreit, diejenigen Unternehmer, die für das Kalenderjahr 1917 eine Anmeldung zum Warenumsatzstempel abgegeben haben, und n i ch t die in 8 8 des Gesetzes genannten Gegen­stände im Kleinhandel absetzen.

Für die Landgemeinden des Kreises Hersfeld ist, wie bisher für den Warenumsatzstempel, der Kreis­ausschuß für die Durchführung des Umsatzsteuergesetzes zuständig.

Die 88 13 des Umsatzsteuergesetzes sind zur näheren Orientierung für die in Frage kommenden Steuerpflichtigen hierunter abgedruckt.

Die Herren Ortsvorstünde des Kreises haben für sofortige ortsübliche Veröffentlichung dieser Bekannt­machung-in den Gemeinden Sorge zu tragen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 160. J. B.

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

* * *

§ 1-

Der Umsatzsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen solcher Personen, die eine selbständige ge­werbliche Tätigkeit mit Einschluß der Urerzeugung und des Handels ausüben, soweit die Lieferungen und Leistungen innerhalb dieser gewerblichen Tätig­keit liegen. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch be­rührt, daß die Leistung auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft ge­setzlicher Vorschrift als bewirkt gilt. .

Die Steuer wird auch erhoben, wenn die im Abs. 1 bezeichneten Personen Gegenstände aus dem eigenen Betrieb entnehmen, um sie zu außerhalb ihrer gewerb­lichen Tätigkeit liegenden Zwecken zu gebrauchen oder zu verbrauchen; dabei gilt als Entgelt derjenige Be­trag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zst werden pflegt.

Lieferungen, die auf Grund einer Versteigerung erfolgen, sind, unbeschadet der eigenen Steuerpflicht des Versteigerers wegen seiner Tätigkeit, auch dann steuerpflichtig, wenn der Auftraggeber eine selbstänötge gewerbliche Tätigkeit nicht ausübt. Diese Vorschrift gilt nicht für die Versteigerung im Wege der Zwangs­vollstreckung, für die Versteigerung unter Miterben zum Zwecke der Teilung eines Nachlasses sowie für die Versteigerung von Grundstücken und von Berech­tigungen, auf welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden.

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Freitag, den 16. August

§ 2.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1. Umsätze aus dem Ausland und die außerhalb des Kleinhandels erfolgenden ersten Umsätze einge­führten Gegenstände im Inland sowie Ui ätze in das Ausland, soweit nicht in diesem Gese^ und 3) ein anderes bestimmt ist und öi

§ 10 Nr. 2 t Bundes-

rat über die Sicherstellung der Herk Bestimmung der Gegenstände zu treffend, innegehalten werden. Der Bundesrat v^ wieweit bei Umsätzen von Rohstoffen aus den die dem Zollausland gleichstehenden Gebiet landes, der gebundene Verkehr des Zollinla soweit es sich um zollfreie Gegenstände ha: sonders bezeichnete sonstige inländische Lage Ausland zu behandeln sind:

2. Kreditgewährungen und Umsätze m forderungen, insbesondere von Wechseln uub-

oder der Schriften mt, in- msland

^s Jn-

"> und, be- das

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sowie von Wertpapieren, Anteilen von Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten und von inländischen amtlichen Wertzeichen:

3. Umsätze von Edelmetallen und Edelmetall-

legierungen nach näherer Bestimmung -es Bundes­rats, sofern diese nicht im Kleinhandel (§ 8) erworben werden;

4. Verpachtungen und Vermietungen von Grund­stücken und von Berechtigungen für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, sowie von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen, mit Ausnahme der Verpachtungen und Ver­mietungen eingerichteter Räume:

5, Beförderungen im Sinne des Gesetzes über die B<Aeuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. "Zipril 1917 (Reichs-Geietzbl. S. 329) mit Aus­nahme der im § 3 Nr. 4 und 5 daselbst genannten:

kaufsanzeigen zu übergeben. Händler, -ieSM^

a

an

stempelg s vom 3. H 3 (Retchs-Gesetzbl. S. 639) genannten Gegenstände:

7. Leistungen, für welche Vergütungen im Sinne der Tarifnummer 9 des Reichsstempelgesetzes ge­währt werden;

8. Versicherungen im Sinne der Tarifnummer 12 des Reichsstempelgesetzes;

9. Bei eingetragenen Genossenschaften, die der ge­meinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren ausschließlich für die Genossen dienen, der­jenige Teil des Umsatzes, der als Entgelt für Rück­lieferung von Rückständen aus der im Betriebe der Genossenschaft erfolgten Verarbeitung der von den Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rück­vergütung aus den Kaufpreis der von den Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.

§ 3.

Von der Steuer sind befreit:

1. Reich und Bunösstaaten bezüglich des Post- und Telegraphen- und Fernsprechverkehrs sowie Be- förderungsunternehmungen wegen Leistungen für diesen Verkehr:

2. Unternehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige sind, soweit es sich nicht um solche Umsätze dieser Unternehmen handelt, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Ob ein Unter­nehmen als gemeinnützig oder wohltätig im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde; der Bundesrat kann nähere Vor­schriften über die Voraussetzungen dieser Anerkennung erlassen;

3. Personen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art­wenn die Gesamtheit der Entgelte in einem Steuer­abschnitte (§ 16 Abs. 1) nicht mehr als dreitausend Mark beträgt,' der Teil der Entgelte, der auf die Entnahme aus dem eignen Betriebe (§ 1 Abs. 2) ent­fällt, bleibt außer Ansatz, wenn er nicht mehr als zweitausend Mark beträgt und die Gesamtheit der Entgelte fünfzehntausend Mark nicht überschreitet.

Die Steuerbefreiungsvorschrift in Nr. 3 findet auf die Lieferung der im § 8 bezeichneten Gegenstände keine Anwendung.

Die Bezirksfleischstelle gibt folgendes bekannt:

Betr. Fleischlose Wochen.

In der 34. 37. 40. und 43. Kalenderwoche, also in der Zeit vom 19. bis 25. August, 9. bis 15. September 39. September bis 6. Oktober und vorn 21. bis 27. Ok­tober darf im ganzen Staatsgebiet kein Fleisch an die versorgungsberechtigte Zivilbevölkerung ausgegeben werden. Die auf diese Woche lautenden Fleischmarken sind nngültig, bei Neudruck von Fleischkarten sind Fleischmarken für diese Woche nicht vorzusehen. Für die Zulagen der Kranken, Schwerarbeiter, Schwerst­arbeiter und unter Tage arbeitenden Bergleute gilt diese Bestimmung nicht.

Betr. Herabsetzung der Fleischmengen.

In den übrigen Wochen beträgt die Wochenkopfmenge: a) in den Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und in den vorwiegend industriellen Orten 200 g., b) in den Gemeinden, die keinen vorwiegend indu­

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

1918

striellen Charakkter besitzen, bei einer Einwohner­zahl von mehr als 50 000 bis 100 000 Einwohnern 150 g.,

c) bei einer Einwohnerzahl bis zu 50 000 und auf dem platten Lande 100 g. für jede versorgungsberechtigte Person- für Kinder bis zu 6 Jahren die Hälfte dieser Menge.

Die Ausgabe höherer Wochenkopfmenge« als vor- geschrieben, ist unzulässig.

Die Versorgung der Kranken, der Schwer- und Schwerstarbeiter mit Fleisch oder Wurstzulagen bleibt unverändert,' ebenso erleidet die Versorgung der Selbstversorger keine Aenderung.

Betr. Ankauf von Schlachtvieh durch die Metzger.

In verschiedenen Kreisen unseres Bezirks kaufen die Metzger die ihnen für die gewerblichen Schlach­tungen vom Kreise Angewiesenen Schlachttiere auf, ohne diese vor der Abnahme durch den Vertrauens­mann besichtigen und klassifizieren zu lassen: vielfach unterbleibt sogar die Anmeldungnng und die lieber» sendung der Ankaufanzeige an den zuständigen Ver­trauensmann. Abgesehen von der mangelhaften Kontrolle erwachsen uns hierdurch manche Unzuträg- lichkeiten und zeitraubende Schreibereien.

Wir ordnen daher nochmals an, daß in Zukunft alle von den Metzgern für die Kreiskommunal- schlachtungen aufgekauften Schlachttiere vor der Schlachtung von dem Vertrrauensmann zu besichtigen und zu klassisizieren sind. Bei der Anmeldung, spätestens aber bei der Besichtigung sind dem Ver­trauensmann die vorschschriftsmäsig ausgefüllten An-

die Metzger liefern.

Händler und Metzger, die dieser Anordnung nicht nachkommen, werden wir in Zukunft die Ausweis- karte entzrehen.

Cassel den 31. Juli 1918.

Bezirksfleischstelle.

*

*

Hersfeld, den 9. August 1911. Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. F. No. 1357. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bus der Heimat

* (Wild und Geflügel in den fleischlosen Wochen.) Die fleischlosen Wochen kennzeichnen sich dadurch, daß Fleischkarten in ihnen nicht eingelöstwerden, sondern daß an deren Stelle eine Belieferung mit Kartoffelln bzw. Mehl tritt. Daraus ergibt sich, daß diejenigen Arten von Wild und Geflügel, deren Ab­gabe bisher ohne Fleischkarten zulässig war, auch in den fleischlosen Wochen ausgegeben werden dürfen. Jedoch auch bezüglich des markenpflichtigen Wildes und Geflügels hat der Staatssekretär des Kriegs- ernührungsamtsZnit Rücksicht auf dessen leichte Ver- derblichkeitAusnahmeniinsbesonderefürdie Versorgung von Kranken in Lazaretten und Krankenanstalten zugelassen. Die Regelung der notweneigen Anord­nungen, um Verderben von Wild zu verhüten, erfolgt durch die Kommunalverbände.

Bad Wildungen, 10. Aug. Das rechte Verfahren gegen Miesmacher wandte ein hiesiger Zimmervermieter an. Bei ihm wohnten zwei Kurgäste, die durch allerlei unglaubliches Gerede über den Krieg seinen Zorn dermaßen entfachten, daß er sie kurzerhand auf die Straße setzte und außerdem dem Stellvertretenden Generalkommando in Cassel Anzeige erstattete.

Frankfurt a. M., 12. August. Das städtische Lebensmittelamt hat sich mit einer Eingabe ans Kriegsernährungsamt gewandt und gebeten, auch für Frankfurt die Beibehaltung der bisherigen Fleisch­ration von 250 Gramm anzuordnen. In der Be­gründung wird ausgeführt, die gleichen Gründe, die dazu führten, in Berlin von einer Herabsetzung der Fleischratton abzusehen, seien auch für Frankfurt maßgebend. In einem Hotel am Hauptbahnhof wurde ein Schneidermeister aus Bad Nauheim auf raffinierte Weise um 8000 Mark geprellt. Er wurde schriftlich ersucht, wegen Anfertigung von Anzügen ins Hotel zu kommen. Als er sich dem betreffenden Hotelgast vorstellte, bot ihm dieser ein größeres Quantum Süßstoff zum Kauf an. Während beide über das Geschäft unterhandelten, stürmte plötzlich eine dritte Person ins Zimmer, die sich als Kriminal­beamter ausgab und beide wegen Süßstoff-Schmuggels für verhaftet erklärte. DerKriminatbeamte" ließ sich von beiden ein Pfand geben, damit ihm keiner auf dem Transport entweiche. Der Schneidermeister gab seine Brieftasche mit 8000 Mark. Nun sollte es zum Polizeirevier gehen. Auf der Straße flüchtete zunächst der Hotelgast, und derKriminalbeamte" verfolgte ihn. Nach langem Warten sah der Schneider ein, daß er zwei Schwindlern in die Hände geraten war, die ihn um 8000 Mark betrogen hatten.