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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

| Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei : j Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. 5

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im z amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprechrr Nr. 8.

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Nr. 190

Donnerstag, den 15. August

1918

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

über Erzengerhöchfipreise für Zwiebeln.

Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 8. April 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 307) wird bestimmt:

§ 1.

Der Preis für inländische Zwiebeln darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Zentner nicht übersteigen.

§ 3.

iese Preise gelten zugleich als Durchschnitts- pretf^Jm Sinne8 J 6 der Verordnung des Kriegs- ernährlangsamteEOr 25. August 1917 (R.G.BI.S. 731.)

4.

Für Zwiebeln, lose;

bis 31. Oktober 1918 . .

1. November 1918 ab

vom vom vom

' vom vom

1. Dezember 1918 ab

1. Januar 1919 ab .

1. Februar 1919 ab .

1. März 1919 ab . .

14,50 15, 15,50 16,50 18,50 20,50

Mk.

M // // //

Bei Lieferung auf Grund eines von der Reichsstelle für Gemüse und Obst abgeschlossenen od. von ihr genehmig, ten Lieferungs- vertrages: 15,- Mk.

Die esitr ö' Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetze^ A-öchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der.-PBekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. 516) in Verbindung mit der Be­kanntmachung v . 23. März 1916 (R. G. Bl. S. 183) und vom 22. März 1917 (R. G. Bl. S. 253).

§ 5.

Diese Anordnung tritt mit dem 15. August 1918 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 20. Oktober 1917 (Amtsblatt S. 517) außer Kraft.

Für die Bekanntgabe der Preisregelung in den Kreisblättern haben die Kommunalverbände Sorge zu tragen.

Der Regierungs-Präfident Nr. 1528. I. B.

Lewald.

Diese Preise gelten für gesunde, Handelsware frei verladen in Bahnwagen

15,50

16-

17-

19- 21,-

//

marktfähige . in Schiff.

§ 2.

Für Saat- und Steckzwiebeln bleiben die besonderen Bestimmungen der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 15. November 1917 (Reichs­anzeiger 273 vom 16. November) aufrechterhalten.

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 11. August 1918 in

äus der Heimat

*(WiederverwenöungöerausRußland He im gekehrten.) Auf ein Schreiben des Reichs- tagsabgeordneten Felix Marquart, inwieweit aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekommene Soldaten, denen nach ihren Angaben das Versprechen abgenommen worden sei, nicht wieder gegen Rußland oder seine Verbündeten während dieses Weltkrieges zu kämpfen, wieder im Heere Verwendung finden, gibt das Kriegsministerium in seiner Antwort u. a. folgende wichtige Auskunft:Die aus russischer Kriegsgefangenschaft entflohenen Heeresangehörigen werden in derselben Weise wiederverwandt wie die

Der Vorsttzeude: J. V.: Wilhelm.

Grundsatz der a

ohne Einschränkung der Front wieder zugeführt werden. Die in dem Schreiben erwähnten Ver-

eme ken Wehrpflicht entsprechend,

rrrtrffTTiweir^ Bemtigüng feind-

cher Agenten eingerichteten Eisenbahnüberwachungs- reisenden haben sich als außerordentlich zweckmäßig und

Cafsel den 8. August 1918.

Anordnung

betr. Neuregelung der Erzeugerhöchstpreise für Vollmilch.

Auf Grund der von der Preußischen Landesfett- stelle erteilten Ermächtigung wird für den Regierungs­bezirk Cassel folgendes bestimmt:

§ 1.

Der allgemeine Erzeugerhöchstpreis für Vollmilch mit einem Durchschnittsfettgehalt von 3°/o wird auf k 40 Pfg. für das Liter bei Lieferung frei Bestimmungs­ort festgesetzt.

Für Frischmilchlieferungen an auswärtige Be­darfsgebiete, in denen ein Erzeugerhöchstpreis über 40 Pfg. für das LiterJestgesetzt ist und für die diesen be- . nachbarten Bedarfsgebiete im hiesigen Bezirke, kann auf Antrag des Kommunalverbandes die Genehmigung zu einer angemessenen Heraufsetzung der Erzeuger­höchstpreise für Vollmilch erteilt werden.

. § 2.

Diese Anordnung tritt mit dem 15. August 1918 in Kraft. Gleichzeitig treten meine Anordnungen vom 11. Oktober 1917 (Amtsblatt Nr. 31 Seite 485) und die hierzu erlassene Ergänzung vom 4. Dezember 1917 (Amtsblatt S. 577) außer Kraft.

Für die Bekanntgabe der Preisregelung in den Kreisblättern haben die Kommunalverbände Sorge zu tragen.

Der Regierungspräsident.

Nr. 1475. J. B.:

Lewald.

Cassel, den 8. August 1918.

Anordnung betr. Butterpreise.

Auf Grund der von der Reichsstelle für Speise­fette gemäß § 14 der Verordnung des Kriegs- ernührungsamts vom 25.8.1917 erteilten Ermächtigung wird für den Regierungsbezirk Cassel folgendes be­stimmt :

§ 1.

Der Preis für Molkereibutter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel, frei Bahnwagen, Post, oder wenn keine Versendung mit Bahn oder Post erfolgt, frei Empfangsstelle des Abnehmers am Be- stimmungsorteinschließlich handelsüblicher Verpackung fordern kann, wird

1. für Handelsware 1 auf höchstens 400 Mark

2. ,, » 2 o80

3. abfallende Ware 800

für 50 kg festgesetzt.

§ 2.

Der Preis für Butter, die nicht Molkereibutter ist (Land- oder Bauernbutter) darf beim Verkauf durch den Hersteller 350 Mark für 50 kg nicht über­steigen.

vollem Erfolg durchgeführt wirb. Sie glaubt dies ohne Anordnung einer Beschlagnahme nnö Enteig­nung auf dem von Anfang an vorgesehenen Wege er- reichen zu können. Sie hat den Kommunalverbänden, die mit der Sammlung im Rückstand geblieben sind, aufgegeben, sich mit einem Aufrufe an die Bevölke­rung zu wenden und sie unter Hinweis auf den Zweck und die Notwendigkeit der Sammlung auf ihre vaterländische Pflicht hinzuweisen. Ferner hat sie den Kommunalverbänden auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Befugnisse der Reichsbe­kleidungsstelle vom 22. März 1917 zur Pflicht gemacht bisher hatten die Kommunalverbände auf Grund allgemeiner Ermächtigung durch die Reichsbeklei- öungsstelle nur die Möglichkeit dazu von solchen Personen, die ohne Störung ihrer und ihrer Familie Lebenshaltung und ihres Berufs im Stande erscheinen, einen Anzug abliefern zu können, names der Reichs- be kleiöungsstelle die Vorlegung eines Bestandsverzeich­nisses ihrer Oberkleider binnen bestimmter Frist zu fordern. Diese Auflage bedeutet einen Apell an das Schamgefühl. Von der Verpflichtung zur Vorlegung des Bestandsverzeichnisses sind diejenigen befreit, die einen Anzug bereits abgeliefert haben oder nunmehr abliefern. Den Kommunalverbänden ist es weiterhin zur Pflicht gemacht worden, in geeignet erscheinenden Fällen die Richtigkeit der abgegebenen Bestandsver­zeichnisse in den Haushaltungen nachprüfen zu lassen. Es wird noch darauf hingewiesen, daß die Unter­lassung der Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses, sowie wissentlich unrichtige und unvollständige An­gaben durch die Bundesratsverordnung vom 22. März 1917 mit schweren Strafen bedroht sind.

):( Hersfeld, 14. August. (Persönlichkeits­ausweis bei Eisenbahnfahrten.) Die von den Militärbefehlshabern seit längerer Zeit zum Schutze unseres gesamten WirULallSleLenL und^der

für die Sicherheit des Reiches förderlich erwiesen. Dieses günstige Ergebnis ist u. a. dem Umstände zu ver-

pflichtungen, künftig weder gegen Rußland noch sein«« kgffÄWJr der Eisenbalmreisenden in Verbündeten zu kämpfen, sind hier bis jetzt nicht be^ sanken, daß die, Mehrzahl der Eijenvaynretsenden tn

kannt. Sie würden auch an der Sachlage nichts ändern, da es die Heeresverwaltung dem einzelnen nicht zugestehen kann, sich durch eine derartige Ver­pflichtung der Wehrpflicht zu entziehen. Außerdem sind England, Frankreich, Italien und Amerika jetzt nicht mehr Verbündete Rußlands. Die Bedenken wegen des Vorgehens der feindlichen Regierungen gegen derartige Kriegsgefangene werden hier in keiner Weise geteilt. Diese Staaten können nicht im Zweifel sein, daß wir genügend Kriegsgefangene in

unserer Gewalt haben, um gegen ein derartiges völkerrechtswidriges Verfahren die entsprechend!

en

Maßnahmen zu ergreifen."

):( Hersfeld, 14. August. (Fanggläser a u s- hängeu.) Bald kommt die Zeit, daß die Wespen, Hornissen und andere Süsigkeiten liebenden Insekten an die reifenden Früchte gehen und sie beschädigen oder ganz unbrauchbar machen, dabei aber auch uns schädlich werden können und uns mit ihrem Stachel ständig bedrohen. Dagegen gibt es ein vorzügliches Mittel, nämlich das Aufhängen von Fanggläsern, die mit Zuckerwasser, verdünntem Bier, Gelee usw. gefüllt werden. Hierzu können alle etwas dickhalsigen Flaschen und Gläser genommen werden. Von dem Nutzen kann man sich bald überzeugen, denn es ist erstaunlich, was sich alles in den Gläsern sängt: Wespen, Hornissen, Apfelblütenstecher, Motten, Nachtschmetterlinge usw., aber nicht etwa zu einzelnen, sondern zu Dutzenden. Bon Zeit zu Zeit müssen natürlich die Gläser geleert nnd neu gefüllt werden. Je mehr man solche Gläser oder Flaschen aufhängt, desto größeren Nutzen hat man davon. Bienen fangen sich nur ganz ausnahms­weise ; auf 1000 gefangene Insekten kommt nicht eine.

§ Hersfeld, 14. August. (Weitere D urchsüh- r un g der A1 t k l e i d e r s a m m l u n g.) Dringende Kriegsnotwendigkeit hatte der Reichsbekleidungsstelle Veranlassung gegeben, von den Kommunalverbänden bis zum 15. Juli 1913 die Ausbringung von insge­samt 1 Million getragener Anzüge für Arbeiter in der Landwirtschaft, im Bergbau, den Eisenbahnbe­trieben und sonstigen kriegswichtigen Betrieben zu erfordern. Während ein Teil der Kommunalverbände die ihnen durch die Landeszentralbehörden auserlegte Anzahl von Anzügen voll gesammelt und für obige Zwecke bereit gestellt hat, ist dies einem großen Teil der Kommunalverbände nicht gelungen. Der Grund hierfür dürfte nur in wenigen Fällen in der mangelnden Leistungsfähigkeit der Kommunalverbände zu suchen sein. Der Rückstand dürfte vielmehr zum Teil auf die Beunruhigung, die durch irreführende Pressenach­richten in die Bevölkerung hineingetragen worden ist, zum Teil auf die Säumigkeit der abgabefühigen Bevölkerungskxeise, zum Teil auch darauf zurückzu- führen sein, daß die betreffenden Kommunalverbände es an der erforderlichen Werbetätigkeit haben fehlen lassen. Die Reichsbekleidungsstelle muß nach Lage der Sache darauf dringen, daß die Sammlung mit

zunehmender Erkenntnis der Notwendigkeit dieser Einrichtungen sich den bestehenden Vorschriften über

die Verpflichtung zum Ausweis ihrer Persönlichkeit willig unterzogen hat. Die^ mit der Einrichtung der Eisenbahnüberwachungsreisen erstrebten Ziele würden sich jedoch noch in größerem Umfange erreichen lassen, wenn alle Reisenden sich des ganz allgemein bewußt würden, daß sie die schwere und verantwortungsreiche Tätigkeit der Eisenbahnüberwachungsreisen wesentlich fördern könnten, indem sie selbst nach Möglichkeit die Feststellung der Persönlichkeit erleichtern. Dies kann dadurch geschehen, daß sich jeder Reisende für jede Reise mit ihm gehörigen Papieren versieht, die über seine Persönlichkeit ausreichenden Aufschluß geben. Als solche kommen Papiere in Betracht, wie sie jeder­mann zu besitzen pflegt, z. B. Schulzeugnisse, Steuer- quittungen, Radfaürkarten, Vormundsbestallungen, Urkunden über die Ernennung zum Beamten, stands- amtliche Urkunden und anders,- besonders wertvoll für diese Zwecke find mit einem Lichtbild des In­habers versehene Papiere wie Postausweise, Kraft­wagenführerscheine usw. Die Vorlage eines Passes oder eines Paßersatzes kann von deutschen Reisenden zwar nicht verlangt werden, wer jedoch im Besitze eines solchen Papieres ist, wird sich naturgemäß am bestendurch SessenVorlage ausweisen. Abgesehen davon, daß die Reisenden durch ein den vorgeschriebenen Erfordernissen angepaßtes Verhalten zu ihrem Teil an der restlosen Durchführung der zur' Sicherheit ge­troffenen Maßnahmen mitwirken können, handeln sie auchsin ihrem eigenen Interesse, wenn sie die von den Militärbefehlshabern erlassenen Ausweisvorschriften willig erfüllen, da die Eisenbahnttberwachungs- reisenden berechtigt sind, Reisende, die sich nicht aus­reichend über ihre Person ausweisen können, von der Eisenbahnfahrt solange auszuschlietzen, bis die Persön­lichkeit einwandfrei festgestellt ist.

Erfurt, 13. August. Die 18jährige Postaushelferin Anna Wiegand, die auf dem hiesigen Bahnhof mit dem Verladen' von Postpaketen beschäftigt war, ließ mehrere Pakete verschwinden und versteckte sie im Bahnhofskeller. Ein Paket nahm sie, in der An­nahme Lebensmittei vorzufinden, mit nach Hause. Das Paket enthielt aber medizinische Bücher, die die Angeklagte vernichtete. Sie wurde zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. , Ä

Satzungen, 13. August. Schwer hereingefallen ist ein Landwirt aus einem benachbarten Ort. Er hatte gegen einen ihm wegen Verheimlichung von Kartoffeln zugegangenen Strafbefehl in Höhe von 300 Mark Be­rufung eingelegt und wurde jetzt von der Berufungs­instanz zu 2200 Mark Geldstrafe verurteilt.

Wettervoraussage für Donnerstag den 15. Augnst. Wolkig, trocken, Temperatur wenig geändert.