Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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■ Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post bs- ; i zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei E | Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. °
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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• Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im • E amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. E Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. 186
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. E. 750 8. 18. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Walzensinter.
Vom 10. August 1918
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451 ff.) in Verbindung mit dem Gesetze vom 11. Dez. 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 818), betreffend Abänderung des Belagerungszustandsgesetzes — in Bayern auf Grund des Artikels 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetze vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des Gesetzes über den Kriegszustand —, wird hiermit nachstehendes angeordnet:
a) Für Walzensinter dürfen keine höheren Preise gefordert oder gezahlt werden als die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin zur Zeit der Lieferung jeweils "festgesetzten. Lieferungsverträge, die zu öheren Preisen abgeschlossen sind als die zur Zeit der Lieferung von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung festgesetzten Preise, gelten als zu diesen Preisen abgeschlossen, soweit sie vom Lieferer noch nicht erfüllt. sind. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
—.
ist berechtigt, in einzelnen Fällen auf Antrag L»' -.Mr;naeu von dieser R^lr ^MsiNg M.be
willigen, Mwe'semver^ zu- »*>«**»••*•»— frühere Verträge betreffs der noch nicht erfolgenden Lieferungen als aufgehoben gelten.
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b) Die jeweils gültigen Preise sind bei dem Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion E, in Berlin sowie beim Beauftragten des Kriegsministeriums beim Deutschen Stahlbund in Düsseldorf zu erfragen. Anträge gemäß a Absatz 2, Satz 2 sind an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung, Sektion E, in Berlin W 50, Regens- burger Straße 26, zu richten.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die vorstehenden Anordnungen Übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt; beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.
Cassel, den 10. August 1918.
Der Stellvertretende Kommandierende General
des 11. Armeekorps.
Generalleutnant.
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Hersfeld, den 6. August 1918.
Wird veröffentlicht.
J. I. 8539.
Der Landrat. J. V.
v. H eöemann, Reg.-Afsessor.
Bekanntmachung
Nr. Bst. 100/8. 18. K. R. A., £ betreffend Höchstpreise für Seegras (Alpengras).
Vom 10. August 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) des Gesetzes betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit öen Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916, 22 März 1917 und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25), 1916 S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395), mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, datzZuw iderhandluugen gegen die Höchstpreisbestimmungen gemäß der Bekanntmachung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 jReichs- Gesetzbl. 395) bestraft werden, soweit »richt nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 29. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Sonnabeüd, den 10. August
§ 1.
Von der, Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen:
Sogenanntes unechtes Seegras, auch Alpengras genannt (Carex bricoides).
§ 2.
Böchftpreife.
Für die (von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch Höchstpreise festgesetzt:
Die Grundpreise bei der Veräußerung von Seegras betragen: offenes (loses) Seegras 10,50 Mark für den Zentner gepreßtes „ 11,00 „ „ „ „
gesponnenes „ 12,00 „ „ „
Für Seegrasnutzer sind die vorstehende Grundpreise die Höchstpreise. Seegrasnutzer im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der Seegras auf eigene Kosten als Eigentümer, Nutzungsberechtigter des Bodens oder als Käufer des Wachstums erntet und lose, gepreßt oder gesponnen verkauft auch wenn er gleichzeitig aufgekauftes Seegras weiterveräußert. Für denjenigen, der nicht Seegrasnutzer ist, ergibt sich der Höchstpreis ans dem Grundpreis zuzüglich der entstandenen Kosten für Fracht und Rollgeld und einem Aufschlag von 5 Mark für je 1 Zentner.
§ 3.
Cieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Die im 8 2 für den Seegrasnützer festgesetzten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Schiffsladestelle ein.
§ 4.
Zurückbalten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorräten ist sofortige End
Ausnahmen.
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den im § 2 und 3 festgesetzen Höchstpreisen und Liefe- rungs-und Zahlungsbedingungen durch den zuständigen Militärsbefehlshaber bewilligt werden.
§ 6. -
Massagen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Intendantur der militärischen Institute, Berlin W 30, Luitpoldstr. 25 zu richten.
Die Entscheidung überBewilligungvon Ausnahmen behält sich der unterzeichnete zuständige Milttärbefehls- Haber vor.
§ 7.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 10. August 1818 in Kraft.
Lassel den 10. August 1918.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.
Generalleutnant.
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Hersfelö, den 6. August 1918. Wird veröffentlicht.
J. 1. 8540. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Afsessor.
Hersfeld, den 9. August 1918.
Die Fleisch- undWurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld erfolgt in dieser Woche Sonnabends und beträgt 125 gr. F letsch und 50 gr. Wurst auf die Karte' Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Gendarmeriewachtmeister die Kopfmenge fest.
Der Vorsitzende ^des Kreisansschnfles.
v. Hedemann, Reg.-Afsessor.
Hersfeld, den 2. August 1918.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Ich ersuche mir die Gemeindesteuerhebeliste spätestens bis zum 16- ds. Mts. zur Nachprüfung vorzulegen.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.,
J. A. No. 6974. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung
über Druschprämien für Hafer.
Vx Vom 30- Juli 1918.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom
1918
15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 657) wird Se- stimmt:
§ 1.
Der im § 1 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 15. Juni 1918 für Hafer festgesetzte Höchstpreis erhöht sich, wenn die Ablieferung erfolgt:
vor dem 1. September 1918, um eine Druschprämie von 100 Mark für die Tonne,
vor dem 16. September 1918, um eine Druschprämie von 80 Mark für die Tonne,
vor dem 18. Oktober 1918, um eine Druschprämie von 60 Mark für die Tonne,
vor dem 1. Dezember 1918, um eine Druschprämie von 40 Mark für die Tonne.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 3er» kündung in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
von Walöow.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften der Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918.
Vom 19. Juli 1918.
Die Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst vom 19. Juli 1918 (Reichsanzeiger 178 vom 29. Juli 1918) tritt bezüglich des Herbstobstes am 5. August 1918 in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1911.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.
§ Hersfeld, 6- August. (Festsetzung des Kaufpreises getragener Kleiöungs - und Wäschestücke sowie Uniformen.) Die Reichsbekleidungsstelle hat, um zahlreichen Beschwerden ab» zuhelfen, das Schätzungsverfahren bei Ablieferung von getragenen Kleidungs- und Wäschestücken sowie Uniformen im Interesse der Ablieferer geändert. Während bisher keine Möglichkeit bestand, den abge- lieferten Gegenstand nach erfolgter Schätzung zurück- zuerlangen, kann jetzt der Schätzungswert nur dann als für beide Teile bindender Kaufpreis angesehen werden, wenn sich der Ablieferer mit ihm einverstanden erklärt. Der Kommunalverband muß auf Verlangen das angebotene Stück zurückgeben. Voraussetzung ist jedoch, daß eine etwa erteilte Empfangs- oder Abgabebescheinigung zurückgegeben wird.
x. Hersfeld, 9. August. Sammlung v. Brenn- nesseln. Neben der Sammlung von Laubheu, Obstkernen und Bucheckern ist die Sammlung von Brennesseln jetzt von größter Wichtigkeit. Um einen möglichst großen Anreiz zum Sammeln der Nesselstengel zu schaffen, zahlen die Sammelstellen einen gegen das Vorjahr bedeutend erhöhten Sammellohn von 28 Mark für den Doppelzentner. Als weiterer Anreiz ist die Verteilung" von Garnwickeln vorgesehen. Das sich deren Verteilung nicht so schnell
erledigen läßt, wie vielfach angenommen wird, werden den Sammlern vorläufig Gutscheine über die erfolgte Ablieferung ausgestellt, die aufzubewahren sind und an deren Hand später die Verteilung der Garnwickel erfolgt. Die Garnwickel werden nur an die Herren Obmänner und Kreissammelleiter verschickt, nachdem das ungefähre Ernteergebnis für den betreffenden Kreis gemeldet worden ist.
Hersfeld, 9. August. (F e t t v e r t e i l u n g.) Dem Kreis Hersfeld sind vom Kriegsausschuß für Fette und Oele in Berlin 120 Pfund Speisefett überwiesen worden, die gemäß dem Beschluß der VersorgungS- fteHe in erster Linie den Knochensammlern zustehen. Der Rest, etwa 50—60 Pfund, wird, solange der Vorrat reicht, denjenigen Haushaltungen zugute kommen welche bis Ende des Monats mindestens 10 Pfund Knochen an die Hauptsammelstelle der Luisenschule am Neumarkt abliefern. Die Ablieferung beginnt am 21. August vormittags von 11—1 Uhr gegen Aushändigung von Gutscheinen, deren Einlösung zum Bezug von Speisefett berechtigt. Verkaufsstelle ist die Firma S. Rehn öahixr. Wer mindestens 10 Pfund Knochen ablteiert, bekommt 50 Gramm Speisefett, wer 20 Pfund abliefert, 100 Gramm usw. Befugt zur Ablieferung sind alle Haushalttungen im Stadt- und Landkreis. Das Pfund Speisefett kostet 2 Mark und wird nur gegen Einlösung eines Gutscheins verausgabt.
):( Hersfeld, 9. Juli. Das Eiserne Kreuz am weitz-schwarzen Bande wurde Herrn Kom- merzienrat F. R e ch b e r g verliehen.________________
Wettervoraussage für Sonnabend den 10. Angnst.
Aufheitern, Temperatur wenig geändert, keine ober geringe Niederschläge.