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Sersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

j Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- AmEchbk AMEMLL i Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : s zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei - ® : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig, s

s Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. | für sen Ätets Hersseto Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 185 Freitag, de« 9, August 1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 8. August 1918.

Vom 12. ös. Mts. ab wird pro Kopf und Woche 1850 gr. Brot und Gebäck oder 1400 gr. Mehl zur Ausgabe gelangen. Da die bis zum 1. September geltenden Brotkarten jedoch auf 4 Pfund Brot und Gebäck lauten, ist es erforderlich, daß nur auf ganze Brotkarten entweder 1850 gr. Brot oder 1400 gr. Mehl verabfolgt werden.

Tgb. No. K. G. 2832. Der Landrat.

Hasel- Fasanenhähne und -Hennen sowie Drosseln bewendet es bei dem gesetzlichen Bestimmungen.

Kassel, den 17. Juli 1918.

Der Bezirksausschuß zu Kassel gez. Bernstorff.

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v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Vergütungen für KriegslHfltungen.

Die Vergütungsauerkenntnisse aus den Monaten Oktober, November und Dezember 1917 über Forde­rungen für Naturalquartier, Stallung, Naturalver- pflegung und Furage sind vorzulegen um sie einzu- lösen:

von den Gemeinden des Kreises:

Hersfeld, den 5. August 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. i. 8354. Der Landrat.

v. Heöemann, Reg.-Assesfor.

Hersfeld, den 3. August 1918.

Die Räude unter dem Pferdebestand des Landwirts Heinrich Müller in Hünfeld ist erloschen. Die an­geordneten Sperrmaßnahmen find daher aufgehoben. Tgb. No. I. 8378. Der Landrat.

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

a., Cassel-Staöt b. Cassel-Land c. Eschwege d. Fulda e. Gelnhausen f. Hersfeld g. Hünfeld h, Kirchhain

' i. Marburg k. Grafschaft

der RegierungsHauptkasse Kretskasse in Kassel

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ult 1918.

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Schmalkalden Wolfhagen.

egierungspräsident.

gez. Lewald.

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Hersfeld, den 1. August 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. i. 8283. Der Lanörat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bezirksstelle für Gemüse und Obst Verwaltungsabteilung.

Kassel, den 29. Juli 1S1S.

Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwalt­ungsabteilung, hat nach Anhörung der Preiskommission unserer Bezirksstelle folgende Erzeugerpreise für den Regierungsbezirk Kassel festgesetzt:

Frühgemüse.

je Pfund Pfg.

Erbsen 32

Möhen und Karotten ohne Kraut 12

Kohlrabi mit Kraut 14

ohne 20

}ohne anstehende Deckblätter

Frühweißkohl Frühwirsingkohl Frührolkohl

Frühzwiebeln ohne Kraut 25

Mairüben ohne Kraut 4

Grüne Bohnen 40

Wachs- und Perlbohnen 50

Puffbohnen 15

Tomaten 100

Ferner folgende Erzeugerhöchstpreise für

Frühobst.

Frühäpfel und Frühbirnen 85

Falläpfel und Fallbirnen 15

Die Verordnung tritt am 29. Juli in Kraft.

J. B.: gez. Junge, Kgl. Gartenbauöirektor.

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Hersfeld, den 8. August 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. i. 8346. Der Landrat.

J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Iagdverordnung

Auf Grund der §§ 39 und 14 der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 wird für den Regierungsbezirk Kassel für das Jahr 1918 die Eröffnung der Jagd anf Rebhühner, Wachteln und schottiche Moorhühner anf Dienstag, den 20. August festgesetzt.

Bezüglich des Schlusses der Schonzeit für Birk-, 1

Verordnung über Bucheckern.

Auf Grunö öer Verorönü g über Kriegsmaß­nahmen zur Sicherung öer Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)

18. August 1917 tReichs-Gesetzbl. S. 823) 113110 ^ ordnet:

Die Lanöeszentralbehöröen erlassen Vorschriften über öas Sammeln von Bucheckern, sie errichten Ab­nahmestellen, an die öie gesammelten Bucheckern ab­geliefert werden können.

§ 2.

Die bei öen Abnahmestellen abgelieferten Bucheckern sind dem Kriegsausschusse für pflanzliche unö tierische Oele und Fette G. m. b. £x *n Berlin zur Berfüßung M »KUCU, utqc. out .r ^W'^ 'WWRW

Staatssekretär des Kriegsernährüngsamts sestzu- setzenden Tstreises abzunehmen. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 'erläßt die näheren Be­stimmungen.

Der Kriegsausschuß hat den Lanöeszentralbehöröen ferner auf Verlangen Speiseöl gegen Zahlung eines vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts fest­zusetzenden Preises in Höhe von sieben vom Hundert der Gewichtsmenge der abgelieferten Bucheckern zu liefern.

§ 3.

Wer Bucheckern an eine Abnahmestelle abliefert, erhält von dieser eine von öen Lanöeszentralbehöröen nach Gewicht festzusetzenöe Vergütung, deren Minöest- betrag öer Staatssekretär öes Kriegsernährungsamts bestimmen kann. Ferner erhält er öie Genehmigung, Bucheckern bis zur Höhe der abgelieferten Menge selbst zu Oel schlagen zu lassen; öie Genehmigung erfolgt durch Ausstellung eines Schlagscheins. Die hierbei gewonnen Oelkuchen sind ihm zurückzuliefern. An­statt des Schlagscheins ist öer Ablieferer berechtigt, gegen entsprechende Kürzung der Vergütung Speiseöl zu einer von den Landeszentralbehörden festzusetzenden Menge zu verlangen.

§ 4.

Bei der Berechnung des den Landeszentralbehörden vom Kriegsausschusse zu liefernden Oeles wird von öer Gewichtsmenge öer abgelieferten Bucheckern eine Menge in Höhe derjenigen in Abzug gebracht über die Schlagscheine ausgestellt sind.

Die Lanöeszentralbehöröen können das ihnen vom Kriegsausschusse gelieferte Oel, soweit sie es nicht gemäß § 3 zuweisen, über die von der Reichsstelle für Speisefette festgesetzten Verteilungsmengen an Speise­fett hinaus an die versorgungsberechtigte Bevölkerung ausgeben.

8 5.

Die Lanöeszentralbehöröen setzen Preise für den Verkauf von Bucheckern im freien Verkehre fest, die unter den von den Abnahmestellen zu zahlenden Preisen bleiben müssen. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

8 6.

Das gegen die Ablieferung der Bucheckern seitens der Abnahmestellen gelieferte Oel darf entgeltlich nur an die Sammler der abgelieferten Bucheckern, die Angehörigen ihrer Wirtschaft und die in ihrem Betriebe beschäftigten Arbeiter weitergegeben werden. Das gleiche gilt für das gemäß § 3 auf Schlagscheine hergestellte Oel und die dabei gewonnenen Oelkuchen.

§ 7.

Das Schlagen von Oel aus Bucheckern ist nur in den vom Kriegsausschusse zugelassenen Oelmühlen und nur gegen Schlagschein gestattet: jede andere Verarbeitung von Bucheckern ist, wenn sie gewerbs­mäßig erfolgen, verboten.

8

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre unö mit Gelö- strafe bis zu zehntaufenö Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,

1. wer öas von ihm gemäß § 3 oder § 6 emp­fangene Oel oder die empfangenen Oelkuchen entgeltlich an andere alsLie im § 6 genannten Personen weitergibt,'

2. wer Bucheckern auf andere Weise als in Hiner vom Kriegsausschusse gemäß § 7 zugelassenen Oelmühle oder ohne Schlagschein zu Oel schlägt oder schlagen läßt:

3. wer Bucheckern gewerbsmäßig zu anderen Zwecken als zur Gewinnung von Oel ver­arbeitet:

4. wer den von den Lanöeszentralbehöröen auf Grund des § 1 erlassenen Vorschriften zu­widerhandelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen­stände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 9.

Diese Verorönung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Ver­ordnung über Bucheckern vom 4. Oktober 1917 sReichs- Gesetzbl. S. 890).

Berlin, den 30. Juli 1918.

Der Staatssekretär des KriegseruährnngSamts.

von Walöow.

Aus der Heimat.

§ Hersfeld, 8. August. (Ersatzverbanöstoffe.) Die zunehmende Knappheit an Baumwollfaser hat es nötig gemacht, den Verkauf von Verbandstoffen aus baumwollener Web-, Wirk- und Strickware auf die Apotheken und solche Kleinhandlungen, die an Kranken­kassen liefern, zu beschränken und dem Rezeptzwang zu unterwerfen. Dadurch wird zwar bereits eine

weitgehende Ersparnis im Verbrauche erzielt, indessen mvtz der VerHrastch

fetzt werden, da sonst noch weitere behördliche Maß­nahmen erforderlich werden. Die Kleinhändler mit Verbandstoffen feiten es sich angelegen sein lassen, die Aerzte sowie die Verbraucher auf die Ersatzver­bandstoffe hinzuweisen, zumal diese ohne Beschrän­kungen im freien Handel zu beziehen sind. Auch in den Krankenanstalten finden die Ersatzverbanöstoffe vielfach noch nicht die genügende Beachtung. Die Kreppapierbinden, die als Ersatz für Mullbinden dienen, lassen sich für Verbände an bettlägerigen Kranken ohne weiteres verwenden und bewähren sich aufs Beste. Sofern es sich um ambulante Verbände handelt, genügt es, den Krepp-Papierverband einmal mit einem Teil einer Papiergarngewebebinde zu um­wickeln und diese durch eine Sicherheitsnadel zu be­festigen. Dadurch erhält der Verband einen Schutz nach außen unö bekommt eine ausreichende Festigkeit. Die Papiergarngewebebinöen sind etwas teurer. Da sie ater fast durchweg nur als Umhüllungsbinöen Verwendung finden, genügt für sie eine Länge von 2 Meter, wodurch der Preisunterschied gegenüber 4 meter langenjMull- oder Kambricbinden nicht mehr so erheblich ist. Zellstoffwatte eignet sich besonders als Ersatz für Verbandwatte und kann fast in allen Fällen an deren Stelle verwendet. Als Ersatz für imprägnierte Gazen und imprägnierte Watten kommen solche aus Kreppstoff- und Zellstoffwatte in den ver­schiedenen Imprägnierungen wie Jodoform, Vioform Xeroform usw. in den Hauöel. Diese Stoffe werden in der gleichen Weise wie die imprägnierten Gazen und Watten angewandt. Da die vorhandene Baum­wollfaser für eine Reihe äußerst wichtige Zwecke im Interesse der Heeresverwaltung dringend benötigt wird, hat diese die für Verbandstoffe der Reichsbe- kleiöungsstelle bisher freigegebene Menge an Baum­wolle bereits um ein Viertel gekürzt und wird sie weiter stark herabsetzen. Es liegt deshalb im eigenen Interesse aller beteiligten Kreise, auf die allgemeine Verwendung öer Ersatzverbanöstoffe hinzuwirken und und damit zur Streckung der Vorräte an baumwollenen Verbandstoffen beizutragen.

):( Hersfeld, 7. August Wie wir von zuständiger Seite hören, wird die Graupenmühle von Adam Fischer in Fraurombach Kreis Lauterbach, auch vielfach von Landwirten im hiesigen Kreise zur Herstellung von Graupe n, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für den eigenen Haushalt freigegeben sind, benutzt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Mühle ohne Genehmigung des Kreisamts in Lauter­bach von Selbstversorgern, die nicht im Kreise Lauter­bach wohnen, nicht benutzt werden darf. Die Mühle hat strenge Anweisung erhalten, diese Vorschrift genau zu beachten. Auch wird von Seiten der Gendarmerie eine strenge Kontrolle ausgeübt. Den Kreisein­gesessenen wird dies bekannt gegeben, damit unnötige Wege und Zeitverlust erspart bleiben.

Wettervoraussage für Freitag den 9. August.

Ziemlich heiter, trocken, warm.