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Hersselder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- Amtlicher Anzeiger Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im s zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei :,, . : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. -

s Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. für Den Syrers Herssew Erfcheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 183 Mittwoch, den 7. August 1918

Amtlicher Zeit

Verordnung

über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918.

(Schluß).

§ 5.

1. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Tage, wobei der Tag der Ausstellung als erster Tag gerechnet wird.

2. Für den Verkehr zu den benachbarten öffent­lichen Märkten und Kleinhandelsniederlassungen wird die Absatzgenehmigung nach Beöarf widerruflich auch für unbestimmte Zeit (bis auf weiteres) und für unbestimmte Mengen erteilt.

§ 6.

1. Die Gebühr für die Genehmigung beträgt bei Bahnwagen- und Schiffsladungen 50 Pfg., in allen anderen Fällen 10 Pfg.

2. Die Höhe der Gebühr für die Erfassung und Kontrolle des durch Lieferungsverträge oder durch Absatzbeschränkungen erfaßten Gemüses und Obstes wird durch die Reichsstelle festgesetzt.

§ 7.

Die mit der Ausstellung der Genehmigungsurkunde betrauten Stellen haben Listen oder lästige geeignete Nachweisungen zu führen, aus den die einzelnen von ihnen erteilten Genehmigungen, nach Nummern bezeichnet, sowie die Art und Menge der zu befördern­den Ware, Absendungs- und Bestimmungsort, der Name des Absenders und Empfängers, sowie der Tag der Ausstellung ersichtlich sind. Die Listen und Nachweisungen sind aufzubewahren und auf Erfordern alsbald, jedoch spätestens am Schluß der Versandzeit an die zuständige Landes-, Provinzial- oder Bezirks­stelle einzusenden.

§ $

Alle Besitzer von Gemüse- und Obstarten für die eine Absatzbeschränkung getroffen ist, Haben der zu­ständigen Landesstelle, in Preußen auch der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelle, oder den von diesen bestimmten Stellen auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleg­lich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleibt zulässig.

§ 9.

Verladung und Vergütung.

1. Die Besitzer haben die Waren, auf welche sich die Verordnung bezieht, auf Verlangen an die Ge­schäftsabteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Krcisstelle, oder an die von diesen bestimmten Stellen käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein angemessener Preis zu bezahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der Ver­ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S' 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware, im Streitfälle von der Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelle, festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfälle die vorbezeichnete Geschäfrs- abteilung festsetzt.

2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betrag erreichen, der für die gleiche Menge und Güte auf ^Grund eines Lieferungsvertrags der in 8 4 Ziffer 2 bezeichneten Art zu zahlen ist.

§ 10.

Eigentumsübertragung.

1. Das Eigentum an den in § 1 genannten Waren kann auf Antrag der zuständigen Landes stelle, in Preußen auch der zuständigen Provinzial- oder Be- zirksstelle, durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Anträge bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei avgeernteten Erzeugnissen über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. sünd die Erzeugnisse noch nicht geerntet, so tritt der Eigentums- Übergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflchtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch abzuernten. r,

2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pacht­vertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig aus- zuführen.

3. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtig­ung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen Be-

Hürde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung der Vor­räte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen.

§ 11.

Behandlung von Streitigkeiten.

Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der §§ 9 und 10 ergeben, entscheidet end­gültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungsverlangens oder des Antrags aus Ueber- tragung des Eigentums befinden.

§ 12.

Strafvorschriften.

Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß § 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu nnern Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mail oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der S rafe kann auf Einzieh­ung der Vorräte erkannt werden, auf die sich strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob dem Täter gehören oder nicht.

die sie

§ 13.

Befugnisse der Landes-, provinzial- und Bezirksstellen.

Den Landesstellen für Gemuse und Obst, in Preußen dem Landesamt und den Provinzial- und Bezirks- stellen für Gemüse und Obst, bleibt es überlassen:

1. die Vorschriften über Genehmigungsscheine auf weitere Beförderungsarten auszudehnen (§ 3 der Verordnung), 0

2. zu bestimmen, welche a deren Stellen für die Genehmigung zum Absatz und Versand und für die Ausstellung der Genehmigungsurkunden zuständig sind (§§ 1 und 3 der Verordnung),

2. den Absatz von Gemüse und Obst innerhalb desselben Gemeindebezirkes od r deS größeren räum- Verordnung),

4. bekanntzumachen, welche Stellen auf Grund des § 17 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) als zuständige Behörde im Sinne des § 10 Ziffer 1 und 3 sowie als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 11 der gegenwärtigen Verordnung in Betracht kommen.

Namen der bestellten Druschkontrolleure bringe ich hiermit in Erinnerung und erwarte Erledigung bis zum 9. August ö. J. bestimmt.

$86. N°. S. G. 2695.

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zugsfchein verfahren.)

Der Lanörat.

v. Hedemann, Reg.-Afseffor.

Aus der Heimat.

* Die Getreide-Ablieferungen an die Reichsgetreidestelle nehmen, wie wir hören, einen guten Fortgang und entsprechen einigermaßen dem, was verlangt werden muß. Zwar hat das regnerische Wetter verschiedentlich die Ernte verzögert, aber die Trocknungsvorbereitungen sind, trotz ihrer Schwierig­keit, doch so weit arbeitsfähig, daß die Beschaffung der notwendigen Getreidemengen, etwa 8000 To. am Tag, gesichert erscheint. Der Führer der bayerischen Bauern, Dr.'Heiw, sprach vor einigen Wochen von der Möglich­keit, daß uns im August in den ersten Wochen die volle Menge für die Aufrechterhaltung der gekürzten Ration fehlen könnte. Man kann schon jetzt sagen, daß diese Sorge trog und daß uns der Brotkorb nicht noch höher gehängt wird. Ueber die Ernte schreibt man der Frkf. Ztg. noch?aus Berlin: Die Roggenernte ist zum großen Teil beendet, und die Zufuhren dieser Frucht mehren sich) die Beschaffenheit ist meist recht gut, das Qualitätsgewicht verhältnismäßig hoch. Der Schnitt von Hafer und Sommergerste hat begonnen, und auch mit der Weizenernte dürfte in den nächsten Tagen angefangen werden.

* Die 25-Pfg.-Stücke aus Nickel sind nach einer Bundesratsverfügung einzuziehen. Sie gelten vom 1. Oktober 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkte ab ist außer den mit der Einlösung beauftragen Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

Hgaga ag zu

dringendere Notwendigkeit, für die bedürftigen Be­völkerungskreise gebrauchte Kleidung und Wäsche bereitzustellen, zwingt dazu, auf eine wirtschaftliche Wiederverwertung gebrauchter Gegenstände und daher auf Abgabe getragener Kleidung zwecks Erlangung eines Bezugscheines ohne Prüfung der Anschaffungs­notwendigkeit in allen Fällenhinzuwirken, in denen,

5. den Absatz durch den Kleinhändler sowie den

Verkauf auf öffentlichen Märkten zu regeln und hier­bei zu bestimmen, welche Plätze als öffentliche Märkte

anzusehen find (8 4 Ziffer ^ ^r Vervrönung). '... I scheines in jedem Falle an vorherige Abgabe des zu

v d" vorherigen Zufinn- | ersetzenden alten Stückes zu knüpfen. Sie hat jedoch

mung der RorchLfiteue. mit Hustimmuna des bei ibr aebildeten Verwaltunas-

, dies ohne besondere Härte geschehen kann. Trotz mancher Anregungen hat die Reichsbekleidungsstelle

I doch davon abgesehen, die Ausstellung eines Bezug-

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§ 14. Inkraftsetzung.

Die Verordnung tritt bezüglich des Absatzes von Zwiebeln drei Tage nach ihrer Verkündung, im übrigen zu den noch von der Reichsstelle zu bezeichnenden Zeitpunkten in Kraft.

Mit dem Tage, an welchem die letzten Bestimmungen hiernach in Kraft treten, werden außer Kraft gesetzt:

1. Die Bekanntmachung über Gemüse vom 12. Sep­tember 1917 (Reichsanzeiger 219 vom 14. September 1917) sowie sämtliche auf Grund dieser Bekanntmach­ung erlassenen Sonderbestimmungen.

2. Die Verordnung über Frühgemüse und Früh­obst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger 88 vom 15. April 1918) und 24. Juni 1918 (Reichsanzeiger 151 29. Juni 1918.

Berlin, den 19. Juli 1918.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Ttlly.

vom

Muster (Postkarte).

(Vom Absender frei zu machen.) (Vorderseite.)

Verglichen und zur Post gegeben.

Güterabfertigung:

(Stempel)

An

die Landes-, Provinzial-, Be­zirksstelle f. Gemüse u. Obst in........

(Rückseite.) Genehmigungsschein (Nummer) . .

Der...... in Wohnort. . . versendet .... an (Empfänger) '. in (Ort) .... Bestimmungsstation Gültig bis zum .

(Ort).....

kg . .

., den

1918.

(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde). Hersfeld den 2. August 1918.

Die Erledigung meiner Verfügung vom 15. Juli d. J. K. G. Nr. 2421 betreffend Mitteilung der

mit Zustimmung des bei ihr gebildeten Verwaltungs- beamten-Nusschusses angeorönet, daß in Zukunft vor Ausstellung eines Bezugsscheines regelmäßig schrift­liche Bestandsversicherungen abzugeben sind, und daß die Bezugsscheinbehörden bei Verdacht unrichtiger Be- standsversicherungen stichprobenweise als Verwal­tungsmaßnahmen anzusehenöehäuslicheNachvrüfungen vorzunehmen haben. Derartige Nachprüfungen waren bisher schon den Kommunalverbänden anheimgegeben. Diese Anordnung bedeutet also Herbeiführung einer überall gleichmäßigen Handhabung. Alle Antragsteller die wegen zu hohen Bestandes einen Bezugsschein nicht erhalten können, sollen auf die Möglichkeit der Bezugsscheinerlangung gegenAbgabebescheinigung hin­gewiesen werden. Zur Förderung der Papiergarn- industrie, die bereits jetzt in der Lage ist, durchaus

brauchbaren Ersatz, der überdies noch bezugsscheinfrei ist, zu liefern, ist ferner angeorönet worden, daß Gebrauchsgegenstände aus reinem Papiergarn auf den Bestand an Kleidungs- und Wäschestücken nicht anzurechnen sind.

§ Hersfeld, 5. August. Wie uns die Bekleid- nngs stelle Heringen mitteilt, scheinen folgende Bestimmungen über die Bezugsscheine immer noch nicht genug bekannt zu sein. Für Schuhe gibt es jetzt besondere Bezugsscheine, sogen. Schuhbebarfsscheine, die stets von der Bekleidungsstelle direkt, also nicht mehr von den Bürgermeistern, ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bezw. dessen Familienober­hauptfolgende schriftliche Versicherung der Bekleidungs- übersendet: Hierdurch versichere ich, daß . . (ich oder meine Frau oder meine Tochter Anna usw.) nicht mehr als ein Paar gebrauchsfähige Schuhe besitze. Ohne diese Versicherung gibt es keinen Schuhbedarfs- schein. Ueber alle sonstigen bezugsscheinpflichtigen Gegenstände stellen nach wie vor die Bürgermeister und nur für Hersfeld und Heringen selbst die dortigen Bekleidungsstellen Scheine aus. Es müssen jedoch, wenn nicht die Bedürftigkeit den Ausgabestellen be­kannt ist, zunächst sogen. Bestandsfragebogen vom Familienoberhaupt unterschrieben werden, deren Richtigkeit nötigenfalls mit Hülfe polizeilicher Haus­suchungen festgestellt werden kann. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die kriegswichtigen Betriebe, wie' die Fabriken und Kaliwerke, sich wegen Be- triebskleiduug künftig direkt an die Reichsbekleidungs- stelle, Abteilung H (Heimarmee), Berlin W. 50, Nürn­berger Platz zu wenden haben.