Sersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
.............................................. ........,...„..,....,...„...„.,.....,............
: Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - Amtlicher Anzeiger - Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im • - So^n 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : . A - amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zelle 40 Pfennig. :
; Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ° tut oen ntets Hersfelo Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8. :
BneG8eeiii!eaeQRaaHK«BesBa03HBBS8RBO8BRaasBaseHBnH*asaa«eaaiHHHeaeeBKna«HHaeB«seiBweaa**os . " ■
BflasaHBKaeaeBaeeeeiineaaeaeeBeaBeBBeeBaeaeiasaeeegsaBBBeaeeaBaeeBBBeeaMBiiiaeeBiiuui
Nr. 180 Sonnabend, den 3. August 1918
AmMcher Zeit
Bekanntmachung
Nr. O II. 700/7. 18. K. R. A., betreffend Bsschlsgnahms, Bestandserhebung und Höchstpreise oon Leichtöl, Kotzbenzol, Benzol, Toluol, Benzin und sonstigen den- zol- oder benzinarügtn Körpern.
Vom 1. August 19 l 8.
Die nachstehende Bskanntmachungwirö auf Grund des Gesetzes über den BelagerungKKustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) des Gesetzes betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. ®. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gssetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916, 22 März 1917 und 8. Mai 1618 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25), 1916 S. 183, 1917 S. 253 und 1918 S. 395), ferner — auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministerums — auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) sowie der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und vom 11. April 1918 (ReichS-Gesetzbl. S. ' 87) mit dem Zuwiderhandlungen gegen ^ '
a) die Höchstpreisbestimmungen gemäß der Bekanntmachung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395),
b) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376),
c) die Auskunftspflicht gemäß der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Rohbenzole, einschließlich der benzolhaltigen Vorerzeugnisse der Gasanstalten;
2. Leichtöle aus der Steinkohlen- und Braun- kohlen-Teerdestillation;
3. die bei der weiteren Aufarbeitung dieser Rohbenzole und Leichtöle entstehenden benzol- artigen Körper, die bei der Destillation bei 760 mm Barometerstand bis 200 0 Celsius mindestens 90 vom Hundert Destillat ergeben, .z B. Benzolvorlauf, Benzol, Xylol, Lösungsbenzole und sogenanntes Schwerbenzol;
4. alle sonstigen benzol- oder benzinartigen Körper, die aus Prozessen der Destillation, der pyrogenen Zersetzung, der Druck- erwärmung, der Druckdestillation oder der Wasserstoffaddition von Kohle, Kohle-Erzeugnissen, Mineralölen, oder Mmeralol-Er- zengnissen stammen oder aus Erdgas hergestellt sind.
Benzin das einen Entflammungspunkt von über 21 o Celsius nach Abel hat (Testbenzin, Terpentinöl- ersatz», gilt nicht als benzinartiger Körper im Sinne dieser Bekanntmachung.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch beschlagnahmt mit Ausnahme von Rohtoluol, gereinigtem Toluol und reinem Toluol*).
§ 8.
Wirkung der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von rhr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt wird. Den rechtSgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehnng erfolgen.
*) Für Rohtoluol, gereinigtes Toluol und Rein- toliwl bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung Ch. 1. 1/3. 16. «. R. A. bestehen.
§ 4.
Aufarbeituugserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Aufarbeitung von Rohbenzolen und Leichtölen gestattet, jedoch nur unter Jnnehaltung folgender Vorschriften:
1. Die Aufarbeitung darf nur unter Toluol- gewinnung geschehen. Toluolgewinnung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Toluol- entziehung, die den Toluolgehalt so weit herabsetzt, daß er höchstens 1 vom Hundert des verbleibenden Gemisches ausmacht.
2. Die Aufarbeitung darf nur durch den Erzeuger selbst oder durch eim von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen zugelassene Aufarbeitur gsstelle geschehen.
3. Die Aufarbeitung darf nur geschehen, sofern von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen im Einzelfalle etwa erlassene weitere Vorschriften über die Art der Aufarbeitung innegehalten werden.
8 5.
Veräußernngserlaubuis und Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung und Verwendung der beschlagnahmten Stoffe gestattet:
1. auf Anweisung der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen;
2. auf Grund eines von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen ausgestellten Freigabescheins zu dem in dem Freigabeschein vermerkten Zweck.
Die durch diese Bekanntmachung betroffenen Stoffe, welche bereits vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung sich beim Verbraucher befanden, dürfen für den Zweck verwendet werden, zu dem sie seinerzeit ireigegeben worden
—■- ' ~r^ fo ■ pr~ ,:■ -
Meldepflicht nutz Meldestellen.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Stoffe (§ 2) unterliegen einer Meldepflicht. Gewinnungs- und Aufarbeitungsanstalten haben monatlich Meldungen auf amtlichen Meldescheinen (§ 8) bis zum achten Tage eines jeden Monats zu erstatten. Andere Besitzer oder Gewahrsamshalter Meldepflichtiger Gegenstände haben den bei Beginn des 1. August 1918 vorhandenen Bestand, sofern er 100 kg. übersteigt, bis^zum 15. August 1918 zu melden. Die Meldungen sind an die Königlich Preußische Inspektion der Kraftfahrtruppen — Be- triebsstoffabteilung — Berlin W 35, Potsdamer Str.
111, zu erstatten.
§ 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
alle natürlichen und juristischen Personen, die die im 8 1 bezeichneten Stoffe im Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Meldeschein.
Die vorgeschriebenen amtlichen Meldescheine sind bei der Königlich Preußischen Inspektion der Kraft- fahrtruppen — Betriebsstoff-Abteilung — Berlin W 35, Potsdamer Str. 111, postfrei anzufordern. Die Anforderung soll aus Postkarte erfolgen und ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adreffe zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. Für Lagerstellen an verschiedenen Orten sind besondere Meldescheine auszufüllen.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bet seinen Geschäftspapieren zurück- zubehalten.
§ 9.
Lagerbuchführnug n»d Auskunftspflicht.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem Veränderungen der Vorratsmengen an meldepflichtigen Gegenständen und deren Verwendung ersichtlich sein müssen.
Beauftragten der Militärbehörden ist auf Anfordern zu gestatten, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen, sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen zu meldende Gegenstände erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
§ 10.
Höchstpreise.
Für die nachgenannten Erzeugnisse*) dürfen keine höheren Preise als die vorgeschriebenen gefordert oder bezahlt werden:
a) für die durch Aufarbeitung entstehenden Benzole (z. B. Benzolvorlauf, Benzol, Xylol, Lösungsbenzole und sogenanntes Schwerbenzol, nicht aber Reinbenzol und Reinxylol)
55 Mk. für 100 kg Reingewicht ab Gc- winnungsanstalt bezw. ab Aufarbeitungs- _____________stelle,
*) Für Benzin sind die Höchpreise in der Bundesratsverordnung vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 426) festgetzt.
soweit diese Erzeugnisse unmittelbar ab Ge' winnungsanstalt bezw. ab Aufarbeitungsstelle geliefert werden;
62 Mk. für 100 kg Reingewicht ab letzter Lagerstelle, soweit diese Erzeugnisse nicht ab Gewinnungsanstalt bezw. ab Aufarbeitungsstelle geliefert werden;
b) für Reintoluol 45 Mk. 1 ab Gewinnungsfür 100 kg Reingewichts anstalt bezw.
c)fürReinbezolu.Reinxylol62M. i ab Aufarbeitungsfür 100 kg Reingewicht) stelle.
Uebernimmt der Verkäufer das Zurollen f dieser Stoffe in Fässern und Gefäßen nach einem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerks eine Vergütung bis zu 2 Mark für je 100 kg Reingewicht berechnen.
Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr als 5 Mk. für Wagen und Tag gefordert werden. Die Mietgebühr ist vom Tage der Füllung ab bis zum Tage des Widereintreffens des Kesselwagens an der vom Verkäufer vorgeschriebenen deutschen Station zu berechnen.
Ferner darf berechnet werden:
1. bei Lieferung in Verkäufers Eisenfäffern und Kannen eine Vergütung bis zu 3 Mk. für je 100 kg Reingewicht einschließlich Füllgebühr und, wenn diese Gefäße nicht binnen 60 Tagen — vom Lieferungstage an gerechnet — zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung für jede weiteren angefangenen 30 Tage bis zu 2 Mk. für jedes Faß und bis 0,75 Mk. für jede Kanne;
2. bei Lieferung in Käufers Gebinden über 100 Liter Inhalt eine Füllgebühr bis zu 1 Mark, bei Lieferung in Käufers Gefäßen von unter
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- diskont zugeschlagen werden.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die in der deutschen Arzneitare für Benzol und Xylol festgesetzten Preise nicht berührt.
§ H.
Ausnahme».
Anträge aus Bewilligung von Ausnahmen sind an die Königlich Preußische Inspektion der Kraftfahrtruppen — Betriebsstoff-Abteilung — in Berlin W 35, Potsdamer Str. 111, zu richten. Die Entscheidung über Ausnahmen von den Bestimmungen des § 10 behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
§ 12.
Anfrage».
Alle die Bekanntmachung betreffenden Anfragen sind an die Königlich Preußische Inspektion der Kraftfahrtruppen in Berlin W 35, Potsdamer Str. 111, zu | richten. Sie haben auf dem Briefumschlag den Vermerk zu tragen: „Betrifft Beschlagnahme von Benzol."
§ 18- Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1918 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie über Höchstpreise für diese Stoffe Nr. 235/7. 15. A 7 V. (in Kraft getreten am 15. August 1915) in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 2534 9. 16. A 7 B., betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie die bei den Erzeugern von Benzol, Solventnaphta und Xylol vorgenommenen Einzelbeschlagnahmen dieser Stoffe aufgehoben.
Lasset, den 1. August 1918.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps. von Kohlst, Generalleutnant.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
3us der Heimat,
-h- Hersfeld, 2. August. (Berichtigun g.) In dem gestrigen Bericht über die Laubheusammlung hat sich ein Druckfehler eingeschlichen. Der letzte Satz muß heißen: Die Sammlung dauert noch bis Anfang September (nicht August).
):( Hersfeld, 2. August. Nächsten Sonntag findet in allen Kirchen auf Anordnung der Behörde, gelegentlich des Tages des Kriegsbeginns Kriegsdank- u n ö B e t t a g statt. Da die Anordnung nicht früh genug ergangen ist um am vorigen Sonntag in den Kirchen bekannt gemacht zu werden, weisen wir hier besonders darauf hin.