HersfeUer Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be-. • | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei | 8 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, i
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 179
Freitag, deu S. August
1918
Amtlicher Teil.
Bersfeld, den 26. Jul! 1918.
3nfolge der regnerischen Klitterung ist damit zu rechnen, da§ große JMengen feuchtenGetreides zur Ablieferung kommen. Die Kommissionäre find nach Anordnung der Reichsgetreidestelle verpflichtet, bei der Verladung von feuchtem Getreide dieses als solches besonders zu bezeichnen, für feuchtes Getreide wird von der Reichsgetreideftelle nicht der Böchstpreis bezahlt. Cs liegt daher im Interesse der Candwirte, wenn sie bet der Ablieferung von Getreide besonders darauf achten, daß sie nur trockenes und zur menschlichen Grnährung sofort brauchbares Getreide zur Ablieferung bringen. 3m falle der Ablieferung von feuchtem Getreide müssen die Candwirte die preisabzüge in Kauf nehmen, die die Reiehsgetreidestelle macht.
Cgb. pfo. K. G. 2745. Der Candrat.
I. V.:
v. Bedemann, Reg.-Asseesor.
Hersfeld, den 26. Juli 1818.
Es hat sich herausgestellt, daß trotz wiederholter Aufforderung in manchen Haushaltungen und Küchen durch die Bekanntmachungen des Stellvertretenden Kommandierenden Generals längst enteignete Haus- und Küchengeräte,, wie -Herdschiffe sanck Nickelschiffe) Kochtöpfe usw. aus Kupfer, Messing, Nickel und Aluminium immer noch zurückgehalten werden oder sich noch im Gebrauch befinden. Abgesehen davon, daß es höchst unpatriotisch ist, solche Gegenstände der Heeresverwaltung vorzuenthalten, machen sich die Besitzer solcher Gegenstände schwer strafbar und haben bei einer nächsten polizeilichen Revision Anzeige zu gewärtigen. Auch sind noch viele Besitzer mit der Ablieferung der durch die Bekanntmachung M. 8/1.18. vom 26. März enteigneten Einrichtungsgegenstände im Rückstand. Es kommen vorerst die Gegenstände der Reihe 1 und 2 (§ 3) in Betracht wie z. B. Brauseköpfe und Steigeröhre in Privatbadestuben, Garderoben, Hut- und Mantelhaken, Gardinenstangenzubehör, Gegenstände der Geschäfts- und Schaufensterausstattung, Zierstücke, feststehende Tür- und Fenstergriffe, Kerzen- leuchter an Klavieren, Flügeln und Harmonien, wobei zu bemerken ist, daß die Kerzenleuchter von vermieteten Klavieren ebenfalls enteignet sind und der Mieter zur Ablieferung verpflichtet ist. Behördlicher Ersatz kann für die genannten Gegenstände nicht beansprucht werden. Wer sich also vor Strafe bewahren will, liefere alle enteigneten Gegenstände schnellstens in der Sammelstelle Marktplatz 31 ab. Dieselbe ist geöffnet jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend von 9—1 und 3—5 Uhr, woselbst auch jede nähere Auskunft erteilt wird. Tgb. No. 1. 7641. Der Laudrat.
I. B.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 26. Jnli 1918.
Die dem Kreise zur Lieferung anferlegten getragenen Männeroberkleider sind bei weitem noch nicht geliefert. Diejenigen Personen im Kreise, die noch keinen Anzug abgegeben haben, obgleich sie hierzu sehr wohl in der Lage sind, werden nochmals dringend anfgefordert. Wenn die dem Kreise znr Lieferung anfgegebene Menge an Anzügen nicht voll ausgebracht wird, so wird in Kürze besondere Aufforderung an diejenigen ergehen, die ohne Störung ihres Bernfes in der Lage sind, einen Anzug abzn- geben. Mit der schriftlichen Aufforderung wird zu gleicher Zeit eine Angabe der Bestände verlangt. Nichtbeachtung der Aufforderung zur Einreichung der Bestandöverzeichnisse hat Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen bis z« 10000 Mark im Gefolge. Bon denjenigen Personen, die in der Lage sind, einen Anzug abzugeben, erwarte ich, daß sie ihrer Pflicht schleunigst nachkommen und daß sie es nicht zu Zwangsmaßnahmen kommen lassen.
Tgb. Nr. 1. 7654. Der Landrat.
V.
v. H e d e m a n n, Reg.sAffessor.
Hersfeld, den 26. Juli 1918.
Die unter dem 27. März ö. J. angeordnete Hundesperre für die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Schlitz ist wieder aufgehoben worden. Tgb. No. 1. 8117. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg. - Assessor.
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über Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und Enteignung von Sonnenvorhängen und ähnlichen Gegenständen.
Vom 25. Juli 1918.
(Schluß).
§ 9.
Verteilung und Wiedereinsendung der Meldebogen.
Nach Wiedereingang der Bestellkarten werden von der Reichsbekleidungsstelle die Meldebogen den Kommunalverbänden zugesandt, die sie den Meldepflichrigen unvorzüglich in doppelter Ausfertigung zuzustellen haben. Den Meldepflichtigen ist eine angemessene Frist zur Ausfüllung zu setzen, nach deren Ablauf die ausgefüllten Meldebogen vom Kommunalverbande wieder abzuholen sind. Die Meldebogen sind vom Kommunalverbande zunächst aufzubewahren und gesammelt bis spätestens zum 1. Okt. 1918 eingeschrieben an die Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung F) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, zu schicken.
Soweit den Kommunalverbänden einzelne selbständige Ortschaften unterstehen, haben sie sich bei Zustellung und Einsammlung der Meldebogen der Ortsbehörde zu bedienen. Die Weiterverteilung der Meldebogen an die Meldepflichtigen sowie die Wieder- einsammlung und Rücksendung an den Ksmmunal- verband erfolgt in diesem Falle durch die Ortsbehörden. Diese sind verpflichtet, hierbei den Anweisungen der Kommunalverbände Folge zu leisten. Die Kommunalverbände haben die sämtlichen ausgefüllten Meldebogen zunächst aufzubewahren und gesammelt sowie nach kleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung F) zu schicken.
Die Kommunalverbande haben dafür zu sorgen, daß auch im Falle des Abs. 2 die Meldebogen sämtlicher Ortschaften spätestens am 1. Oktober 1918 bei der Reichsbekleidungsstelle eingegangen sind.
III. Freiwillige Abgabe. Enteignung.
§ 10.
Ankauf. Austausch.
Die Eigentümer der beschlagnahmten Behänge werden durch Beauftragte der Reichsbekleidungsstelle zum Verkauf gegen eine von diesen Beauftragten festzusetzende Gelöentschädigung aufgefordert werden. Die Entfernung der beschlagnahmten Behänge erfolgt kostenlos durch Beauftragte der Reichsbekleidungsstelle.
Die Reichsbekleidungsstelle' wird dafür Sorge tragen, daß dem Eigentümer der beschlagnahmten Behänge au Stelle der Geldentschädigung der alsbaldige Erwerb und die Anbringung gleichartiger Gegenstände aus Papiergarngeweben mit den vorhandenen Anmachevorrichtungen (Schnüren, Ringen u. dergl.) ohne Zuzahlung ermöglicht wird.
§ 11.
Entergung.
Kommt eine Einigung nach § 10 nicht zustande, so werden die beschlagnahmten Behänge durch die Reichsbekleidungsstelle Berwaltungsabteilung oder die von ihr hiermit beauftagte Stelle enteignet werden.
Den Uebernahmepreis setzt die RUchsbekleidungs- ftelle oder die von ihr hiermit beauftragte Stelle fest. Wenn der Eigentümer sich mit dem Uebernahmepreis nicht einverstanden erklärt, wird der Uebernahmepreis durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt.
§ 12.
Verpflichtungen der Gewahrsamsinhaber und der Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle.
Die Eigentümer, Besitzer und Gewahrsamsinhaber beschlagnahmter Behänge sind verpflichtet, den Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle bei Vorzeigung eines von der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung ausgestellten gestempelten Ausweises jederzeit Zutritt in alle Räume zu gewähren und den Zugang zu den Behängen so freizumachen, daß die Arbeit unbehindert und ohne Zeitverlust erfolgen kann. Mehrkosten, die durch 'Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, werden von der Geldentschädrgung in Abzug gebracht oder find vom Eigentümer (Besitzer, Gewahrsamsinhaber) vor Anbringung der Ersatzbehänge an den Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle zu zahlen.
Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die herbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, Verschwiegenheit zu beobachten.
IV. Strasvorschriften.
§ 13.
Gemäß § 3 -er Buuoesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser
Strasen bestraft, wer den Bestimmungen des § 5 Absatz 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und des § 12 zuwiderhandelt.
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Neben- strafen erkannt werden.
V. Inkrafttreten.
§ 14.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Juli 1918 in Kraft.
Berlin, den 25. Juli 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. B e u t l c r.
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Bus der Helmut.
(8) Hersfeld, 1. August. Betr. .Metallabgabe -erLaöenbesitzerunöFabrikanten.) Durch die Bekanntmachungen M. 325. 7. 15 und M. 8. 1. 18. K. R. A. sind eine große Reihe von Haushaltungs- und Einrichtungsgegenständen, Dekorationsartikeln, Galanteriewaren, Türklinken, Fenstergriffe und dergl. beschlagnahmt worden. Soweit sich diese Gegenstände in Haushaltungen, Geschäftsräumen und Betrieben im Gebrauch befanden, sind sie zum Teil schon in dem Jahre 1915 enteignet worden und mußten bezw. müssen an die kommunalen Sammelstellen abgeliefert werden. Die gleichartige, bei Ladenbesitzern, Händlern und Fabrikanten vorhandene Handelsware, die nach an die Kriegsmetall-Akttengesellschaft der Kriegswirtschaft zugeführt werden sollte, ist nicht annähernd in dem erwarteten und erforderlichen Umfange abgegeben worden. Durch die Anforderungen der Heeresleitung hat sich eine vollständige, zwangsweise Einziehung der oben erwähnten Gebrauchsgegenstände, Türklinken etc., trotz schwerwiegender Gegengründe und lebhafter Proteste der Besitzer nicht vermeiden lassen. Im Hinblick hierauf wird auch die endgültige vollständige Erfassung der gleichartigen Handelsware, deren Weiterveräußerung- oder Verarbeitung ohnehin durch die Beschlagnahme unterbunden worden ist, zur unabweisbaren Notwendigkeit. Entsprechende Zwangsmaßnahmen sind bereits eingeleitet und werden auf das Schnellste und Energischste zur Durchführung gelangen. Bei dieser Lage der Verhältnisse werden die Besitzer der zum Verkauf bestimmten (Türklinken, Fenstergriffe, Einrichtung- und Haushaltungsgegenstände) Dekorationsgegenstände, Galanteriewaren und dergl. in letzter Stunde nochmals auf die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs dieser Metallgegenstände an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft Berlin hingewiesen. Wie bei früheren Abgaben bedienen sich die betreffenden Metallbesitzer am besten der Vermittelung der im hiesigen Bezirk errichteten „Vertrauensstelle für freiwillige Sparmetallabgabe". Die ehrenamtlich tätigen Vertrauensstellen, welche die Abgeber bei den Preisverhandlungen und allen einschlägigen Fragen in uneigennütziger Weise beraten werden, dürften in der nächsten Zeit ihrerseits mit schriftlichen und mündlichen Aufforderungen dieserhalb an die beteiligten Kreise herantreten. Ihren Aufforderungen sollte im'eigensten Interesse der Metallbesitzer weit- gehenst nachgekommen werden.
§ Hersfeld, den 1. August. (Von der Laub- Heusammlung.) Ein außerordentlich günstiges Ergebnis hat die Laubheusammlung im letzten Drittel des Monats Juli gezeitigt. Es würden innerhalb zehn Tagen 590,81 Zentner trockenes Laubheu an die Darre in Altmorschen abgeschickt Im ersten Drittel des Monats gingen 220,35, im zweiten Drittel 311,82 Zentner trockenes Laub an die Darre ab, sodaß sich für den Monat Juli eine Glanzleistung von 1122,98 Zentnern, insgesamt für Juni und Juli von 1182,87 Zentnern, ergibt. Dieser Steigerung der Laubheugewinnung entspricht eine stetig wachsende Beteiligung der Schulen des Kreises. Während im Monat Juni nur 6 Schulen an der Ablieferung beteiligt waren, haben sich an der jeweiligen Ablieferung im Juli 34, 33, 41 Schulen des Kreises beteiligt, gewiß ein beredtes Zeichen dafür, welches Verständnis und Interesse die schon oft bewährte Schuljugend des Kreises dem Rufe der Heeresverwaltung entgegenbringt. Da auch während der Ferien dafür gesorgt ist, daß die Sammlung nicht ins Stocken gerät, so dürfte der Höhepunkt mit dem obigen Ergebnis noch nicht überschritten sein. Die Sammlung dauert noch bis Anfang August.