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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

BimimiiimafliMiiaumniitDBaBflHBniiBBHMiiamuginanBiiiuiiiiiiiiBgRiaiE : Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : g Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. | «cxBSHsarsBsswaHBCBBnanEHBaaHaEBQHaEBBsisKKBBasBFiiasgisaKEsiaBBBEaaasasBnagasHBasBBsuBn

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ! amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.

Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 178

Donnerstag, den 1. August

1918

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 29. Juli 1918.

Die Brotkarten für die Zeit vom 5. August bis einschließlich 1. September find mit einer Wochenmenge von 4 Pfund hergestellt worden. Nach einer neueren Mitteilung der Reichs-Getreidestelle ist es jedoch vorerst uicht möglich, diese Brotmenge zu verausgaben. Für die Woche vom 5. bis 11. August werden deshalb wie bisher 3 Pfund Brot oder Gebäck beziehungsweise 1120 gr. Mehl verabfolgt, bezüglich der weiteren 3 Wocheu wird weitere Bekanntmachung erfolgen. Um zu verhüten, daß trotzdem 4 Pfund Brot oder 1400 gr. Mehl Ver- verabfolgt werden, muff einerseits stets die ganze Wochenbrotkarte und andererseits die volle Wochenmenge an Brot oder Mehl auf einmal abgegeben werden. Ich bringe dies hiermit zvr öffentlichen nntnis.

Tgb. Nr. K G. 2719.

Der Laudrat.

J.'V.:

v. Hedeman », Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 25. Juli 1918.

Für die Werratalgemeinden des Kreises wird ein in diesen Gemeinden wohnhafter geeigneter Kriegsbe­schädigter als Milchrevisor gesucht. Schriftliche Be­werbungen sind an den Kreisausschutz zu richten.

Der Vorsitzende des Kreisausfchusses.

J. A. No. 6795. I. V.:

v. Hede m a n n, fV^- »Mwr.

Hersfeld, den 30. Juli 1918.

Am 1. August d. Js., wird die 2. Rate der für das laufende Rechnungsjahr zu entrichtenden Kreis­steuer fällig.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Guts­vorsteher des hiesigen Kreises, gefälligst dafür Sorge zu tragen, daß die fälligen Beträge bis spätestens zum 10. August d. Js. bei der Kreiskommunalkasse hier eingezahlt werden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Cassel, den 26. Juli 1918.

Nach einer Mitteilung des Herrn Landwirtschafts­ministers und der Viehzentrale findet demnächst aus der Schweiz eine Einfuhr von Zucht- und Nutzvieh statt. Wir bitten um eine gefällige Nachricht bis zum 5. August ds. Js., ob und welcher Bedarf an Simmen- taler Tieren getrennt nach Bullen, Kühen u. Färsen dortseits vorhanden ist. In den Antworten bitten wir die Stückzahl anzugeben, welche von jeder Kategorie gewünscht wird. Wir bemerken, daß die Qualität der im Mai ös. Js. aus der Schweiz ein­geführten Simmentaler Zuchttiere (3 Bullen und 16 tragende Färsen) eine gute war. Der Ankauf würde wieder für Rechnung der Landwirtschaftskammer er­folgen. Tgb. Nr. 5304/18.

Landwirtschaftskammer

J. A.

gez. Unterschrift.

Hersseld. den 29. Juli 1918.

Wird veröffentlicht.

Bedarfsanmeldungen werden bis zum 4. August von mir entgegengenommen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. F. No. 1339. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assossor.

Mmtmchmz 8er RtWekltiSunzßUt über Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und Ent­eignung von Sonnenvorhängen und ähnlichen Gegenständen.

Vom 25. Juli 1918.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der BunöeSratsver- ordnung über Befugnisse der Neichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 267*) wird folgendes bestimmt:

I. Beschlagnahme.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche zur Verwendung als Schutz, Verhüllung, Ausschmückung oder für sonstige Zwecke an Wänden, Türen, Fenstern, Schränken, Schaukästen, Regalen sowie sonstigen Gestellen, Ausbauten und Vorrichtungen bestimmte Sonnenvorhänge, Gardinen, Stores, Rouleaus und gleichen Zwecken dienende ähnliche

Behänge, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Ver­äußerung oder Verarbeitung bestimmt sind.

§ 2.

Ausnahmen.

Ausgenommeu von den Bestimmungen dieser Be­kanntmachung sind:

a) Nach § 1 an sich betroffene Gegenstände, die sich in einem Privathaushalte oder in einer Dienst­wohnung befinden und lediglich dem -Bedürfnisse dieses Haushaltes oder dieser Dienstwohnung zu dienen bestimmt sind; zu Privathaushalt oder Dienstwohnung sind auch diejenigen Räume zu rechnen, die neben dem Haushalts- oder Wohnungszweck gleichzeitig zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden;

6) Behänge, die sich in einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude befinden und lediglich dem Gottesdienste zu dienen bestimmt sind;

c) die im Eigentume der öffentlichen Verkehrs­anstalten befindlichen und zu. Verwendung in deren Verkehrsmitteln bestimmten Behänge;

ö) Tüllgardinen und durchbrochene Gardinen:

e) Behänge aus Seide, Halbseide und Kunstseide:

f) Behänge, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne verwendet sind;

g) alle von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf beschlagnahmten Behänge.

§ 3.

Von der Beschlagnahme e-troffene Personen und Stellen.

Von der Bekanntmachung werden betroffen: Alle Besitzer Eigentümer, Gewahr amsinhaber (natür­liche und juristische Personen, nnschließlich öffentlich-

rechtlicher Körperschaften und Verbände) der von der Soldaten. Es ist bereits Vorsorge getroffen für die Beschlagnahme betroffenen G> < ' stände. Die Beschirm- f Beschaffung vonu^^Mmy

r.......MrT---«--und somit ist für die

Soldaten an der Front nicht nur kein Grund zur Beunruhigung, sondern im Gegenteil Veranlassung zu zukunftssicherem Ausharren in dem Bewußtsein, daß das Vaterland auch in der Frage der Kleider­beschaffung nach dem Kriege für seine sümpfenden Söhne vorsorgt.

nahmefälle des § 2 vor liegen, auf Gegenstände in kirchlichem, stiftischem, kommunalem Besitz, Reichs- »öer Staatsbesitz.

§ 4.

Beschlagnahme.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. Die Be­schlagnahme wird mit dem 28. Juli 1918 wirksam.

§ 5.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet, diese aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. *)

An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 Veränder­ungen, insbesondere Ortsveränderungen, nnd Ver­arbeitungen nicht vorgenommen werden. Ortsver- änderungen im Zusammenhänge mit einem Umzüge sind zulässig. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs­vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Erwerb -er von der Beschlagnahme betroffenen Gegen-

*) Diese Verpflichtungen erlöschen erst dann, wenn die Beauftragten der Neichsbekleidungsstelle diese Gegenstände übernommen haben.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat.

*(DieWiedererhöhungöerBrotration.) Nach einer Ankündigung des Kriegsernährungsamtes beginnt mit der Woche vom 19. August die erste der im kommenden Vierteljahr eingeschobenen fleischlosen Wochen. Da die fleischlosen Wochen erst durchgeführt werden sollten, nachdem die Brotration wieder auf ihre alte Höhe gebracht worden ist, darf man, wie aus Berlin berichtet wird, annehmen, daß spätestens am 19. August die Herabsetzung der Brotration ihr Ende gefunden hat. Ursprünglich hat wohl die Hoffnung bestanden, am 11., vielleicht schon am 4. August die Erhöhung durchzuführen. Die späte Ernte läßt das aber nid^t zu. Mit dem 19. August jedoch wird die volle Menge Brot wieder gegeben werden. Darüber hinaus ist in den fleischlosen Wochen eine Sondergabe an Mehl als Ersatz für das Fleisch vorgesehen.

* Tabakmi schwären, die in Packungen oder Behältnissen an den Verbraucher abgegeben werden sollen, müssen nach einer Bekanntmachung des Reichs­kanzlers auf der Packung oder dem Behältnis in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache in Zukunft folgende Angaben ent­halten: den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt; bringt ein anderer als der Hersteller die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, so ist statt dessen Name oder Firma und Nie-erlassungsort dieser Person anzugeben; die BezeichnungTabakmischware", die in Gewtchtsteilen ausgedrückte Angabe der darin ent­haltenen Mengen reinen Tabaks, sowie die Bezeich­

nung der zur Herstellung sonst verwendeten Stoffe: den Inhalt nach deutschem Gewicht oder Stückzahl; den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung. Außer-em dürfen die Bezeichnungtabakähnliche Ware" und die Angabe der zur Herstellung ver­wendeten Stoffe nicht fehlen. Diese sofort in Kraft tretenden Bestimmungen finden auf bereits fertig­gestellte Ware nur Anwendung, wenn diese sich noch am 31. Juli beim Hersteller befinden. Vom 1. Oktober ab muß alle Ware im Verkehr die vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen.

* (Entlassungs-Änzüge.) Eine Frage von viel größerer Bedeutung, als häufig noch im Volke angenommen wird, ist die nach der Beschaffung aus­reichender Mengen von Zivilkleidung für die Heim- armee. Es ist nicht zu verheimlichen, daß wir tat­sächlich an einer Knappheit von Männerkleidung leiden; aber die im ganzen Reiche in die Wege ge­leitete Kleiöerabgabe hat doch schon einige Resultate gezeitigt, und je mehr der Ernst der Lage allen Schichten der Bevölkerung zum Bewußtsein kommt, um so mehr wird sich die Abgabe entbehrlich ge­wordener Anzüge steigern. Nun ist hier und da das Gerücht aufgetaucht, die Neichsbekleidungsstelle trage sich mit der Absicht, die Zivilkleiöer der an der Front stehenden Soldaten zu beschlagnahmen. Solche Gerüchte sind erlogen; Flaumacher erzählen so etwas und ver­setzen unsere Kämpfer dadurch in unnötige Sorgen. Die Wahrheit ist vielmehr, daß die Reichsbekleidungs­stelle nicht daran denkt, derartige Maßnahmen durch- zuführen; sie beabsichtigt im Gegenteil, dafür zu sorgen, daß bet der Demobilmachung genügend An­züge bereit stehen für die zur Entlassung kommenden

* (Ver te uer ung ö er Schulbücher.) Laut Verfügung der Königlichen Regiergung zu Cassel werden vom 1. August ab die Preise für die Schulbücher (Fibeln, Lesebücher, Hanauer Lesebücher, Walöecker Lesebücher usw.) erhöht.

Niederanla, 30. Juli. Der 72jährige Landwirt Kaspar Vorneis stürzte infolge eines KrämpfeanfalleS vom Heuboden und zog sich so schwere Verletzungen des Rückgrats zu, daß er nach wenigen Stunden starb.

Eschwege, 28. Juli. Am Ausgange des Bahnhofes Fürstenwald wurde gestern ein Ochsengespann über« fahren. Ein Ochse wurde vollständig zermalmt, die Kinder, die das Gespann leiteten sind vollständig un­versehrt geblieben. Der Wagen, dessen Besitzer im Felde steht, ist zertrümmert.

Bad Pyrmont, 28. Juli. Die Leiche eines neu­geborenen Kindes, in ein blechernes Kästchen verpackt und in Lumpen eingehüllt, wurde auf der hiesigen Polizeiwache gestern abgeliefert. Der unheimliche Fund war in der Nähe der Eisenbahnbrücke am Ufer des Emmerflüßchens gemacht worden. Möglicherweise ist das Kästchen aus einem vorbeifahrenden Eisenbahn- zug herausgeworfen worden.

Jena, 29. Juli. Ein Umzug aus einem 75 Meter hohen Turm der Stadtkirche zu St. Michael vollzog sich hier wie er nicht zu den Alltäglichkeiten gehört. Die Möbel wurden, ein Stück nach dem andern an starken Tauen Heruntergelaffen. Trotz des in Jena bestehenden Wohnungsmangels wird die Turm­wohnung voraussichtlich leer bleiben, denn die heutige Menschheit ist trotz aller Mühseligkeiten und Ent- behrunaen, die besonders der Krieg mit sich gebracht hat, größere Bequemlichkeiten gewöhnt. Die Wohnung besitzt nämlich wegen ihrer luftigen Höhe weder Wasser noch Lichtleitung und Abortanlage.

Fnlda, 30. Juli. In der letzten Zeit ist es wieder­holt vorgekommen, daß Sprengkörper auf die Gleise der Straßenbahn gelegt werden. So gab es unter einem Straßenbahnwagen der Fuldabrücke einen furchtbaren Knall eine Rauchwolke quoll empor, und die Insassen des Wagens erfaßte eine Panik.

Fnlda, 29. Juli. Ein geriebener Schwindler treibt sich seit einiger Zeit in unserer Stadt herum. Er gibt sich als mittellosen Kriegsteilnehmer aus, um Mitleid zu erwecken. Bei einer Familie wurde er bestens bewirtet und ihm, da er ohne jede Barschaft zu sein vorgab, eine Fahrkarte nach Leipzig am Bahn­hof eingehändigt. DerKriegsteilnehmer" trat aber die Reise gar nicht an, sondern wurde am andern Tage wieder hier gesehen. Die Fahrkarte wird er wohl wieder verkauft haben.