Hersfelder Kreisblatt
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr 174
Sonnabend, den 37. Juli
1918
Amtlicher Zeit
Hersfeld, den 26. Juli 1918.
Die Fleisch- unöWurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfelö erfolgt in dieser Woche Sonnabends und beträgt 125 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Gendarmeriewachtmeister die Kopfmenge fest.
Der Vorsitzende des Kreisansschusses.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
über die Kartoffelversorgung.
Vom 18. Juli 1818.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
A r t i k e l 1.
Für den Verkehr mit Kartoffeln gelten die Vorschriften der Verordnug über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 569) mit den aus folgenden Vorschriften sich ergebenden Aenderungen:
1. Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „vom 16. August 1917 bis zum 15. September 1918" sowie die Worte „Mengen an" gestrichen.
2. Im § 1 Abs. 2 wird an Stelle der Worte „Der Präsident des Kriegsernährungsamt kann" gesetzt:
„Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
-W^| 2 W^rd an Stellender Worte „des Verbrauchs" gesetzt: „der Versorgung".
4. § 4 erhält folgende Fassung:
„Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten Kartoffelmengen einem Ueber- schußverband oder einer Vermittlungsstelle (§ 6) übertragen. Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, in welchen Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kom- munalverbanö an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind.
Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen am Verladeort abzunehmen. Den Bedarfsverbänden gleich stehen die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Verwertungsge- fellschaft.
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vor".
5. Im § 5 wird an Stelle der Worte „mit Gefängnis bis zu einem Jahre" usw. bis „nicht" gesetzt:
„mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft werden".
6. Im § 7 wird im Abs. 1 an Stelle der Worte „landwirtschaftlichen Betrieb" und im Abs. 3 an Stelle der Worte „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs" gesetzt:
„Kartoffelerzeuger". „ _ „ c
7. Im 8 8 wird im Abs. 1 Satz 2 an Stelle der Worte „landwirtschaftlichen Betriebe" und im Abs. 3 Satz 1 an Stelle der Worte „landwirtschaftlichen Betriebe" und an Stelle des Wortes „Betriebe" gesetzt:
„Kartoffelerzeuger",' _
im Abs. 3 Satz 2 wird an Stelle der Worte „den Betrieben" gesetzt:
„den Kartoffelerzeugern".
8. Im § 9 werden im Abs. 1 Satz 2 an Stelle der Worte „ihre landwirtschaftlichen Betriebe" die Worte:
„die Kartoffelerzeuger ihres Bezirkes", im Abs. 2 Satz 1 an Stelle der.Worte „ihre landwirtschaftlichen Betriebe" die Worte:
„die Kartoffelerzeuger"
und im Abs. 2 Satz 2 an Stelle der Worte „den Betrieben" die Worte:
„den Erzeugern" gesetzt.
9. § 15 erhält folgende Fassung:
„Die Beamten der Polizei und die von der Reichskartoffelstelle, den Vermittlungsstellen, den Kommunl- verbänden (oder der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, in Räume, in denen Kartoffeln gelagert, feilgehatten oder verarbeitet werden oder in denen Kartoffeln zu vermuten sind, sowie in Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, einzn- treten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen. Geschäfts- aufzeichnuugen einzusehen und die vorhandenen Vorräte festzustellen.
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis anzu- geben und Auskunft über die Verwendung der Vorräte
zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte vornehmen lassen."
10. 8 16 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse durch deren Vorstand wahrgenommen werden".
11. Hinter § 16 wird als 16a folgende Vorschrift eingefügt:
„Der Kommunalverband kann Kartoffeln, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachrüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Kartoffelerzeuger vorschriftswidrig zu verwenden oder zu veräußern sucht, sowie Kartoffeln, die unbefugt in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten des Kommu- nalverbandes für verfallen erklären. Die Kommunalverband kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Kartoffeln erforderlichen Anordnungen treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ver- waltungsbehörde entgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub."
12. Im § 17 Nr. 1 wird an Stelle der Worte „der 88 2, 13" gesetzt: „des $ 2, § 13 Abs. 1".
13 8 17 Nr. 4 erhält fo gende Fassung:
„4. wer der Vorschrift im § 15 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, die Feststellung der vorhandenen Vorräte oder dc > Hilfeleistung bei dieser Feststellung verweigert^
14. § IV AVf. 3 Schlußpunktes folgenden Zusatz: „soweit sie nicht gemäß 8 16 a für verfallen erklärt worden sind".
15. 8 19 Abs. 1 wird gestrichen.
16. Im § 2 Abs. 4, § 5 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 3, 8 13 Abs. 1 Satz 1, 8 16 Satz 1, 8 18 wird das Wort „Präsident" durch das Wort „Staatssekretär" ersetzt.
Artikel 2.
Die Bestimmungen der Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 713) sowie die Bestimmungen, die auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 11 Satz 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft.
Artikel L.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über die Kartoffelversorgung, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen unter der Ueberschrift: „Verorönnng über die Kartoffelversorgung" und dem Datum dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:vonWaldow.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 26. Juli. Es wird darauf hingewiesen, daß alle Anträge auf Gestaltung von Haussamm- lunchen für des Jahr 1910 mit dem vorgeschriebenen Kollektenorganisationsplanspätestensbis zum1. August d. I. unmittelbar bei dem Herrn Oberpräsidenten zu Cassel einzureichen sind. Bet Kollekten, die sich über den hiesigen Bezirk hinaus ant den Regierungsbezirk Wiesbaden erstrecken sollen, sind für jeden Bezirk getrennte Anträge einzureichen. Anträge, die nach dem ersten August ö. J. eingehen, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Kollekten zur Beseitigung eines Notstandes dienen sollen und die Anträge nicht vorher eingereicht werden konnten.
):( Hersfeld, 26. Juli. (Versorgung der LandwirtschaftmttSeilerwaren.) Von den Landwirten, wie auch von den Seilern wird die Verwendung von Stricken und dergl. aus Papier bezw. aus Papiergarn vielfach abgelehnt. Ein derartiges Mißtrauen ist durchaus ungerechtfertig. Die zur Lieferung an die Seiler gelangenden Garne sind von ersten Fabriken hergestellt und ergeben bei sachgemäßer Verarbeitung vorzügliche Erzeugnisse, die insbesondere auch hohen Ansprüchen im Bezug auf Widerstandsfähigkeit gegen Feuchtigkeit gewachsen sind. Die Vorurteile gegen den Gebrauch der Papiergarnerzeugnisse in der Landwirtschaft sind um so weniger gerechtfertigt, als durch entsprechende Bestimmungen dafür gesorgt ist, daß die Waren an den Verbraucher zu einem mäßigen Preise abgegeben werden müssen. Die Seiler werden noch darauf hingewiesen, daß sie für die besonderen Zwecke, für die Spinnfasern nach wie vor
unentbehrlich bleiben, auf deren Znteilung nur rechnen können, sofern sie auch entsprechende Mengen von Papierstricken abnehmen. Die Knappheit an Faserstoffen erfordert es,' daß überall, wo ein brauchbarer Ersatz zur Verfügung ist, unter allen Umständen Verwendung findet. Mit größtem Erfolge haben ssich zahlreiche Industriezweige mit Papiergarnerzeugnissen beholsen. Das Kriegsamt erwartet, daß die Landwirt- schaft sich der gleichen Einsicht nicht verschließen und auch auf diesem Gebiete dazu beigetragen wird, der feindlichen Rohstoffsperre wirksam zu begegnen.
8 Hersfeld, 26. Juli. (Sitzung der Stadt- verordnetenversammlung am 22. Juli 1918.) Anwesend: Herr Vorsteher Becker und 14 Stadtverordnete, vom Magistrat: Herr Bürgermeister Wagner sowie die Herren Stadträte Hirschberger, Kommerzien- rat Rechberg und Stern. Zum ersten Punkt der Tagesordnung erklärte sich die Versammlung mit der Festsetzung der Vergütung für Erledigung der dem Königlichen Förster Herrn Hammer widerruflich über- tragenen HolzverwertungSarbeiten beim Stadtwald auf jährlich 400 Mk. für das laufende Etatsjahr einverstanden. Ferner stimmte man der Nachbewilligung von 1700 Mk Scheu fllngssteuer für die der Stadt über- wiesenen beiden Schenkungen des Herrn Leder, fabrikanlen Jean Re Lberg von hier für Armenzwecke und für einen Rathausneubau im Gesamtbetrage von 20 000 Mk. zu. Anschließend wurden verschiedene Nachbewillungen für das Gaswerk, das Elektrizitätswerk und das Lyzeum für die Jahre 1917 und 1918 genehmigt. Ferner erklärte man sich mit der Aufstellung eines Kohlenschuppens auf dem Gaswerksgrundstücks einverstanden und bewilligte die dafür veranschlagten Kosten. In die Kommission für den städtischen Arbeitsnachweis wählte man sodann aus
dem S'roile ^e* 9fr
)tto Schimmcl- pfeng, aus dem Kreise die Arbeitnehmer die Herren Heinrich Fehling, Karl Höcker, Heinrich Most und Adam Schmidt. Vom Magistrat gehören der Kom- Mission an die Herren Stadträte Hermann Braun, Jean Rechberg und Daniel Stern. Für die Zwecke der Jugendwehr hatte der Magistrat für das laufende Jahr wieder einen Beitrag von 150 Mk. bewilligt. Auf Antrag des Herrn Stadverordneten Alex Rehn
erhöhte die Versammlung den Beitrag auf 300 Mk. mit dem Ersuchen an den Magistrat, dieser Erhöhung beizutreten. Alsdann bewilligte man den Betrag von 400 Mk. und etwaige Nebenkosten ftzr die Herstellung zweier Bilder, die dem Dampfer „Hersfeld" der Con- tinentalen Reederei A.-G, Hamburg als Geschenk der Stadt überwiesen werden sollen. Im weiteren stimmte die Versammlung der vom Magistrat beschlossenen Erhebung einer Strom-Automaten-Miete von monatlich 50 Pfg. und der Erhöhung der Tagesvergütung für militärische Einquartierung um 50 Pfg. zu. — Durch das Kriegsgefetz vom 13. Mai d. I. hat § 45 der Städteordnung vorübergehend eine Abänderung dahin erfahren, daß die Stadverordnetenversammlung in ihren Sitzungen auch dann beschlußfähig sein soll, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, und, wenn von dieser Bestimmung laut Gemeinde- beschluß Gebrauch gemacht werden soll. Die Der- fammluitg kann zu dem Beschluß, von der neuen Be- stimmnng keinen Gebrauch zu machen. Der Maistrat hat in feiner letzten Sitzung folgende Beiträge bewilligt : zur Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen 3000 Mk., zur Ludendorff- Spende 3000 Mk., und für das Kreisfürsorgeamt des Kreises Hersfeld 4000 Mk. Die Versammlung stimmte dieser Bewilligung zu. Sodann wurde der Versammlung ein Schreiben der Herren Fabrikanten bekanntgegeben, durch welches sich diese widerruflich bereit erklären, auch weiterhin die vom Reiche nicht erstatteten -12 der Erwerbslosen-Nnterstützung für die Textil-Arbeiter zu tragen. Dabei wird bemerkt, daß die Herren Fabrikanten seit Kriegsbeginn schon mehr als 12 Million Mark an freiwillig gewährten Unterstützungen anzdie Angehörigen der eingezogenen Beamten und Arbeiter iKer Betriebe gezahlt haben. Die Versammlung nahm hiervon mit Befriedigung Kenntnis. Herr Stadtverordnete Becker regte sodann noch an, den Magistrat zu ersuchen, zur ausreichenden Versorgung der hiesigen Bevölkerung mit Schuhwerk noch einen oder mehrere der im Heeresdienst stehenden verheirateten Schuhmachermeister aus Hersfeld zu reklamieren, damit einem für den Winter zu erwartenden Notstand vorgebeugt werde. Die Versammlung beschloß dem Anträge entsprechend. Daraus wurde die öffentliche Sitzung geschlossen und in eine vertrauliche Beratung eingetreten.
waren
§ Hersfeld, 26. Juli. Infolge Amtsniederlegung des Herrn Beigeordneten Schimmelpfeng Magistrat und Stadverordnete am 22. d. Mts. 'zusammengetreten, um die Neuwahl eines unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Hersfelö vorzunehmen. Bei geheimer Abstimmung wurden 18 Stimmen abegeben, von denen 12 auf Herrn Stadtrat Hermann Braun und 6 auf Herrn Stadrat Ludwig Auel entfielen. Ersterer war somit mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt worden.