Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. |
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
; Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.
Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. 173
Donnerstag, den 35. Juli
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, öen 19. Juli 1918.
Nach der Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke vom 12. Juli 1917 (&©.»!. S. 625) läuft die Frist zur Einlösung am 1. Juli ö. I. ab. Auf Grund der im § 4 dieser Bekanntmachung dem Herrn Reichskanzler erteilten Ermächtigung ist laut Bekanntmachung vom 1. Juni 1918 (R.G.BI. S. 473) für diejenigen Zweimarkstücke, für welche glaubhaft gemacht wird, daß sie aus den deutschen Schutzgebieten oder aus dem Ausland nach dem 1. Juli 1918 «ingegangen sind, die Einlösungsfrist bis zum 1. Juli 1919 verlängert. Die Einlösung solcher Stücke erfolgt jedoch nur bei der Reichshaupt- kasse in Berlin SW. 19, Oberwallstraße 3.
Sämtliche Kassen und Bankhäuser ersuche ich daher, etwa eingehende Anträge auf Einlösung von Zweimarkstücken, die aus den Schutzgebieten oder aus' dem Auslande nach dem 1. Juli 1918 etngeführt sind, an die Reichshauptkasse zu verweisen.
Tgb. No. I. 7899. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asfessor.
Hersfeld, den 18. Juli 1918.
Der dem Gutsbesitzer Otto Reinhard in Landers- hausen gehörige Bulle, Simmentaler Rasse, gelbschcck, 11'4 Jahr alt, ist als zuchttauglich befunden worden. Ebenso ein 13 Monate alter Bullen gleicher Rasse und Farbe nach Verlauf von 2 Monaten.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. F. No. 1295. J. V.:
a. Hedemann, Reg.-Assessor.
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Kok» und Briketts monatlich, im Hugust 1918.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vorn 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:
Zeitpunkt der Meldung.
1. Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. August erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.
2. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung von Aushilsslieferungen siehe § 3a1.
§ 2.
Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 fg. == 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres ab 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 3,^ Auch die Betriebe des Reiches, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabrrken, Werften, Straßenbahnen) find meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar
ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbraucht:
a) die Staatseisenbahnen;
b) die Kaiserl. Marine für ihre Bunkerkohlen;
c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird, _ ,
d) Schistsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungskohle*);
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas- und .sonstiger Gasanstalten, oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;
f) die landwirtschaftliche» Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaflichem Zusammenhang mit einem landwirschastlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens [iud;
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strasanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. 'Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.
§ 8.
Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1600 kg. zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe der Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks, Kokgrieß usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen siehe Abs. 2),
b) Bestand am Anfang des Vormonats,
c) Zufuhr im Vormonat,
d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
e) Verbrauch im Vormonat,
f) Bedarf für den laufenden Monat (siehe Abs. 3),
g) voraussichtlicher Bedar für den folgenden
Monat (siehe Abs. 3.
2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, — bei Bezug
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durch Fuhrwerk vom Platzhandler oder dem
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Aushelfenden: „Platz";
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn";
mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn"; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag":
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen";
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff";
durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als MonatSbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschloffen find, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzu- melden.
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sonbern tatsächlicher Feststellung
zu melden.
§ 8a.
Aushilsslieferungen.
1. Wenn Brennstoff im Vormonat von einem Lieferer bezogen wurde, der in der vorigen Meldekarte nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der ordnnngsmäßigen Meldekarte des laufenden Monats rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilsslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Be-
stand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.
;er oder Rückempfänger der in §
en.
3. Der Empfänger oder Rückempfänger de 3a» behandelten Lieferungen hat diese gemäß § Hauptteil der Karte rot unterstrichen zu meld
Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunsts- gebtet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. $
Meldestellen.
1. Die Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für dir Kohlenverteilung in Berlin;
2. an die für den Betriebsort des Meltepflichtigen zuständige KriegSamtstelle;
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Ver- teilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe auS den Gebieten mehrer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Berteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferer«, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehrere« Herkunftsgebieten, fo hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsiebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lie- ferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlen- ausgleich Dresden (siehe § 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift „Auslandskohle". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6,9) zu senden.
11. Außerdem haben Melbepflichtige, deren Ver- brauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlen- Handels- und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere, nach § 71 8« beschaffende Einzelmeldekarte an den „Kohlenausgleich, Mannheim" zu senden.
in. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auS- zufülleu. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Berteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karte in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.
iv. Für GaSkoks ist die unter Absatz 1, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu
V, Gas koÄMW in Berlin" zu senden.
§ «
Amtliche VerteilungSstellen.
Amtliche VerteUungsstellen sind:
1. Für Steinkohle**» ausOber- und Niederschlesien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle Berlin W. 8, Unter den Linden 32.
2. Für Ruhrkohle**):
Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle **) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlen- gruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für Steinkohle **) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:
Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2.
5. Für die Braunkohles-) aus dem Gebiet rech» der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohles-):
Amtliche Verteilungsstelle für die Braun- kohlenwerke rechjs der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 31.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohles-) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mittet- deutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. -. S. Landwehrstr. 2.
7. Für Braunkohle f) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Altenburg sowie für böhmische, nach Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle**):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkomman- dantur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohles), Braunkohles-) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Großherzogtum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rhein. Braunkohlenbergbau in Köln, Unter Tachsen- Hausen 5/7.
5. Für Stein-**) und Braukohlef, aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Detttnge«) und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle**s-): Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts-rhein. Bayern, München, Ludwigstr. 15.
10. Für Steinkohle**) des Deisters und feiner Um- bebung(Ober«kirchen,Barsinghausen,Jbbenbüren usw.): Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.
11. Für Gaskoks siehe § 5, IV.
(Schluß folgt).
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenttelle wird hierdurch nicht berührt.
**) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
f) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine and Grudekoks.