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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

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j Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- Amtlicher Anzeiger s Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im

: Zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : s amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :

: Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. 5 für Den Kreis HersselS Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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Nr. 171 Mittwoch, den 24. Juli 1918

Amtlicher Teil.

Mitteilungen

der RobmateriMelle drs LandWirtschasisministeriums.

Erhöhung der Richtpreise für Klee, Gras-, Futterrüben- und Futterkrautersamen.

In der Sitzung derOffiziellen Preiskommission für landwirtschaftliche Sämereien", die am 21. Juni 1918 im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten stattgefunden IM ist eine Erhöhung der Richtpreise für die nachstehend aufgeführten Samenarten vereinbart worden. Die festgesetzten Richtpreise sind am 26. Juni 1918 vom Kriegsernährungsamt genehmigt worden. Es gelten von jetzt ab folgende Richtpreise:

1. Schafschwingel ....

2. Engl. Raygras

3. Jtal. Raygras ....

4. WesterwoldischeS RaygraS

5. Wiesenschwingel

6. Knaulgras.....

7. Inkarnatklee ....

Berlin, den 3. Juli 1818.

*

Wird veröffentlicht.

Hersfeld, den 18. Juli 1918.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher erinnere ich an Angabe der Landwirte, welche frei­willig Schlachtvieh abgeben wollen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. F. No. 1291. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Hersfelö, den 17. Juli 1918.

Diejenigen Herren Bürgermeister, welche meine Verfügung vom 7. Januar 1909 I. 271 betreffend Einreichung der Schulkaffenprüfungsverhandlungen noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 30. Juli hieran erinnert.

Tgb. No. I. 7610.

Der Landrat.

J.

*. Hedemann, Reg-Affeffor.

Bekanntmachung

über die Beschlagnahme und Enteignung getragener Schuhwaren, Altleders und gebrauchter Waren aus Leder.

(Schluß).

VeräußerungS-ErlaubniS.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung an diejenigen Personen und Stellen gestattet, welche durch die Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 30. März 1918 zum Erwerb und zur Veräußerung getragener SchuhwareN, Altleöer und gebrauchter Waren aus Leder zugelassen sind.

Ferner ist die Veräußerung und Lieferung beschlag­nahmter Sachen, welche für die Herstellung oder Aus­besserung von Schuhwerk nicht geeignet sind mtb deren Abnahme von den Kommunalverbänden abgelehnt wird, an Personen oder Firmen erlaubt, die mit Zustimmung der Reichsstelle für Schuhverssrgung den Handel mit Altleöer betreiben oder Altleder gewerblich sortieren. Diese sind verpflichtet, das Alt­leder der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Geschäfts­abteilung der Reichsbekleidungsstelle, unmittelbar zum Kauf anzubieten. Die Verarbeitung ist ihnen verboten.

§ 5.

Verwenöungs- und Berarbeitungs­erlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme dürfen die in gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben vorhandenen und anfallenden beschlagnahmten Sachen für die Zwecke dieser Betriebe verwendet und verarbeitet werden.

B. Enteignung.

§ 6.

Enteignung.

Die beschlagnahmten Sachen, deren Ueberlassung an die Kommunalverbünde nicht spätestens bis 30. Sep-

Stufe 1.

Stufe 2.

Stufe 1.

Stufe 4.

Höchst- Verkaufs- preis für 50 kg an Ver- braucher

Höchst- Verkaufspreis für 50 kg der Händler an Händler zum

Verkauf an Verbraucher

Höchst- einkaufspreis für 50 kg der Händler »onHändlern zum Verkauf an Händler und beim Einkauf vorn Auslande

Höchst- einkaufs- preis für 50 kg der Händler von

Produ­zenten

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

115,

100,-

88,

80,

196,

176,

160

150,

196,

176,

160,

150,-

196,

176-

160,

150,

196,

176,

160,

150,

196

176,

160,

150,

186,

176,

160,

150.-

Hersfeld, den 16. Juli 1918.

~»erwwwmrr.....

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

*

*

tember 1918 freihändig erfolgt, unterliegen gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhverforgung vom 28. 2. 18 der Enteignung. Die Enteignung erfolgt zugunsten der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft durch Anord­nung der Reichsstelle für Schuhversorgung unter tunlichster Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürf- nisfe der Eigentümer. Die Anordnung ergeht schrift- lich an den bisherigen Eigentümer oder unmittelbaren Besitzer oder erfolgt durch öffentliche Bekannt­machungen.

Erfolgt die Anordnung schriftlich, so geht das Eigentum auf die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft über, sobald die Anordnung dem bisherigen Eigen­tümer oder unmittelbaren Besitzer zugeht, im Falle öffentlicher Bekanntmachung mit dem Ablauf des Ausgabetages des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung veröffentlicht ist.

Der bisherige Eigentümer »der unmittelbare Besitzer ist verpflichtet, die enteigneten Sachen der iu der Anordnung bezeichneten Stelle herauszugeben und ihr auf Verlangen zu übersenden. Die Kosten der Versendung gehen zu Lasten der Kriegswirtschafts- Aktien-gesellfchaft.

Der Uebernahmepreis wird durch Vereinbarung festgesetzt' er ist bar zu bezahlen. Bei Ungewißheit über den Empfangsberechtigten ist er bei amtlichen Hinter­legungsstelle zu hinterlegen.

Im Streitfälle wird der Uebernahmepreis end­gültig durch da» ReichSschiedSgericht für Kriegswirt­schaft festgesetzt.

§ 7.

Meldepflicht und Meldestellen.

Die von der Beschlagnahme betroffenen und nicht bis spätestens 30. September 1918 dem Kommunal­verband überlassenen Sachen sind, wenn ihre Gesamt­menge mindestens 10 kg. beträgt, durch die Eigentümer oder die unmittelbaren Besitzer dem zuständigen Kommnnalverbande des Wohnortes oder Betriebssitzes bis spätestens 15. Oktober 1118 zu melden. Maßgebend ist der am Beginn des 1. Oktober 1918 (Stichtag) noch tatsächlich vorhandene Bestand.

Die in § 1 aufgeführten fertigen Waren sind nur von solchen Personen zu melden, die mit gebrauchten Waren Handel treiben.

Die Kommunalverbände haben nach Vorschrift der Reichsstelle für Schuhverforgung nähere Anordnungen über die Meldung zu erlassen. Aus den Meldungen, welche der unmittelbare Besitzer erstattet, muß Name und Wohnort des Eigentümers ersichtlich sein.

Wegen der weiteren Behandlung der bei den Kommunalverbänden' eingehenden Meldungen bleiben besondere Vorschriften der Reichsstelle für Schuhver­sorgung vorbehalten.

In gleicher Weise haben die Eigentümer oder die unmittelbaren Besitzer Vorräte anzumelden, die nach dem 1. Oktober 1918 oder dem Stichtag der letzten Meldung in einer Gesamtmenge von mindestens 10 kg neu anfallen »der unter Linrechnung noch nicht ge­

meldeter Bestände die Gesamtmenge von 10 kg. über- steigen. Stichtag ist stets der Erste eines jeden MonatS. Die Meldungen sind spätestens binnen 14 Tagen zu erstatten, wenn der Eigentümer die An­fälle nicht vor Ablauf dieses Frist freihändig an die Kommunalverbände übereignet hat.

Auskunftserteilung.

Beauftragte der Reichsstelle für Schuhversorgung und der von ihr ermächtigten Stellen sowie Kom- munalverbänöe sind befugt, BetriebSemrichtung und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, wo be­schlagnahmte Sachen gelagert werden oder zu vermuten sind, sowie die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher der betreffenden Betriebe einzusehen.

§ 10.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 29. Juli 1918 in Kraft.

Anmerkung: Nach § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhver- forgung vom, 28. Februar 1918 wird mit Gefäng­nis bis zu eiüem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Be­kanntmachung üter die Beschlagnahme, BestanöS- erhebung unöEnteignung getragener Schuhwaren, Altleders und gebrauchter Waren aus Leder zu widerhandelt.

Berlin, Kronenstr. 50/52, den 15. Juli 1918.

NeichSstelle für Schuhverforgung.

Dr. Güm b e l.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle

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branchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917.

Vom 13. Juli 1918.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über Be- fugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

§ 2 Absatz 5 Satz 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Erteilung von Be­zugsscheinen bei Abgabe von gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 1S.Oktober1917 (ReichSanzeiger Nr.244) erhält folgende Fassung:

Bezugsscheine auf Oberkleidung nach Abs. 1 dürfen für dieselbe zu versorgende Person vom

in

1. August 1918 biS 31. Juli 1919 nur erteilt werden bis zu zwei Gegenständen derselben Art".

8 2

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. August 1918 Kraft.

Berlin, den 13. Juli 1918.

ReichSbekleiduugsstelle.

Geheimer Rat D 2. Beutler, Reichskommissar für bürgerl. Kleidung.

Bus der Heimat.

§ Hersfeld, 53. Juli. Zur Laubheu Werbung Die Bewegung, durch Laubsammeln unseren Pferden an der Front einen guten Ersatz für das Hartfutter zu schaffen, ist in ganzen Reiche im Gange, und es mehren sich wie immer die wohlmeinenden Leute, die da sagen, daß wir mit dieser Sache reichlich spät an­gefangen hätten. Die beste Zeit zum Laubsammeln sei nach ihrem Meinen nur bis Mitte Juni. Später habe das Laub weder für das Wild, noch für die Haustiere keinen besonderen Nährwert mehr. Ja, wie kommt es dann aber, daß in allen Ländern, wo regelmäßig und viel Laub gefüttert wird, sei es in den Alpen, in Norwegen, Italien, Frankreich oder selbst in Rußland, das Laub für Futterzwecke erst von Juli an gesammelt wird? Weil das Laub bis Ende Juni so ungemein schwer trocknet, daß 4 Zentner Grünlaub oft nicht mehr wie einen Zentner Laubheu geben. Dazu kommt, solches Jungheu hält sich als Heu nicht sicher. Erst von Juli ab wird das Laub so gehaltvoll, daß ein Zentner Laubheu aus anderthalb Zentner Frischlaub wird. Nun tritt hinzu, daß die verschiedenen Laubarten so ungemein verschieden rasch trocknen; ein Trennen der Laubarten geht bei Schüler­sammlungen überhaupt nicht an. Das alles sind Er­fahrungen, die wir teilweise erst überprüfen mußten, um sie heute als richtig zu erkennen. Ursprünglich haben wir auch, um die Zeit des Laubsammelns möglichst auszudehnen, empfohlen damit recht zeitig zu beginnen. Die Behauptung, daß älteres Laub nicht mehr so nähr- kräftig ist, muß gleichfalls mit Vorsicht ausgenommen werden. Die geringere Verdaulichkeit wäre in erster Linie auf das" fortschreitende Kutinisieren des Blatt- gewebeS zurückzuführen. Nun wird das trockene Blatt aber fein vermahlen, zy Kuchen gepreßt, ver. füttert. Die Magensäfte können also die Nährbestand- teile innerhalb der teilweise zerrissenen Zellwände leichter erreichen. Folglich ist der mögliche, kleine Nachteil durch die feine Vermahlung aufgehoben.