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(Fortsetzung deS amtlichen Teils).

Hersfeld, den 20. Juli 1918.

Die Bezugsscheinansgabestelle Hersfeld ist von

Montag den 22. Juli ab wieder täglich Werktags von

9V2 bis 1212 Uhr vormittags geöffnet.

Tgb. No. I. 7684.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg-Affeffor.

über den Saatgutverkehr gemäß § 8 Abs. 1 der Ver- ordvuug über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saat- zwecken vom 27. Juni 1918 (RGBl. S. 677.) (Fortsetzung.)

Die Saatkarten werden den zur Ausstellung von Baatkarten berechtigten Behörden von der Reichsge- treidestelle in fortlaufend numerierten Durchschreibe- büchern zur Verfügung gestellt. Die Verwendung anderer Vordrucke ist unzulässig. Die für die Aus­stellung der Saatkarten zuständigen Behörden sind für die rechtzeitige Anforderung der Vordrucke in den erforderlichen Mengen bei der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr oder der von dieser bezeichneten Stelle verantwortlich. Die Saatkartenbücher sind auf das sorgfältigste aufzu- bewahren. Verschriebene Saatkartenvordrucke sind an die Reichsgetreidestelle zurückzureichen. Verluste an Einzelvordrucken oder ganzen Büchern sind der Reichs- getreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgut­verkehr, die an Hand der Nummern und Farben der Saatkarten den Verkehr überwacht, sofort zu melden.

B. Sammelsaatkarten.

Die Ausstellung von Sammelsaatkarten ist nur zulässig, wenn es sich um Lieferungen derselben Sorte Saatgut handelt. Wegen der Vordrucke gilt das unter A. Gesagte.'

C. Ausstellung der Saatkarten.

Bei Ausstellung der Saatkarten ist zwischen Ver- braucher-Saatkarten und Händler-Saatkarten genau zu unterscheiden. Die Verbraucher-Saatkarte wird in der Regel gemäß § 2 Absatz 3 der Saatgutverkehrs- verordnung die untere Verwaltungsbehörde auszu- stellen haben. Die Ausstellung der Händler-Saatkarte hat grundsätzlich durch die höhere Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Für die Ausstellung von Verbraucher- Saatkarten ist die höhere Verwaltungsbehörde zu­ständig, wenn ein Verbraucher nicht nachweisen kann, daß er aus der Ernte 1918 oder 1917 eine gleiche Menge selbstgebauter Früchte einer der in § 1 der Reichsgetreideordnung genannten Fruchtarten abge­liefert hat. Unbeschadet der Verpflichtung zur Jnne- Haltung der Fristen nach § 10 der Saatgutverkehrs- verordnung für die Lieferung ist die Ausstellung von früchten Jbehält sich die Reichsgetreidestelle vor, die Ausstellung von Saatkarten vor einem bestimmten Zeitpunkt zu verbieten.

D. Ueberwachungspflicht und Listenführung desKommunalverbandesundder höheren Verwaltungsbehörde.

Die zur Ausstellung von Saatkarten ermächtigten Behörden sind verpflichtet, über die von ihnen ausge­stellten Saatkarten Listen zu führen, und zwar je eine besondere Liste für Verbraucher und für Händler nach anliegendem Mustern V und VI *) Die Be­nutzung anderer Formblätter ist unzulässig. Durch­schriften der Listen sind am Schlüsse jeder Kalender­woche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Ab­teilung Saatgutverkehr, einzureichen.

Die Ueberwachungspflichtdes Kommunalverbandes hat sich namentlich darauf zu erstrecken, daß die Ver­äußere! von Saagtut den ihnen nach § 7 der Saat- gutverkehrsverordnung auferlegten Pflichten nach­kommen. Die Einsendung der Abschnitte A der Saat­karten hat an die Reichsgetreidestelle,Gefchäftsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr zu erfolgen. Befolgt ein Veräußerer von Saatgut die ihm durch § 7 Absatz 2 auferlegten Pflichten nicht, so ist dies dem bei der höheren Verwaltungsbehörde tätigen Vertrauensmann der Reichsgetreidestelle sofort anzuzeigen. Die Reichs­getreidestelle wird dann in geeigneten Fällen nach § 15 der Saatgutverkehrsverordnung verfahren.

E. Wirtschaftskarte.

Der Kommunalverband hat für die erforderlichen Eintragungen in die Wirtschaftskarten Sorge zu tragen, und zwar bei den Saatgut beziehenden Land­wirten auf Grund der nach 11 D Absatz 1 geführten Saatkartenlisten, bei den Saatgut abgehenden Land­wirten auf Grund der von ihnen vorzulegenden und im Besitz des Kommnnalverbandes bleibende» Ab­schnitte B der Saatkarten.

F. Anerkannte Saatgutwirtschaften.

Die anerkannten Saatgutwirtschaften unterstehen der Ueberwachung durch den Kommunalverband. Um diese Ueberwachung zu erleichtern und um nament­lich zu verhüten, daß anerkannte Saatgutwirtschaften größere Mengen Saatgut als anerkanntes Saatgut verkaufen, als sie von den anerkannten Feldern ge- erntet haben, wird die Reichsgetreidestelle in das von ihr imReichsanzeiger" zu veröffentlichende Verzeich­nis vgl. § 5 Abs. 3 der Saatgutverkehrsverordnung) die Größe der anerkannten Flächen aufnehmen. Der Kommunalverband erhält hierdurch die Möglichkeit, nachzuprüfen, welche Mengen Saatgut eine anerkannte Saatgutwirtschaft tatsächlich verkaufen kann.

__(Schluß folgt.)

*) Die Muster sind hier nicht ab-eöruckt.

II tifeise n angekommen.

Die Bewohner der höher gelegenen Stadtteile sind ohne Wasser. Eine Abstellung dieser Stadtteile, wie an­genommen wird, ist nicht erfolgt. DaS Wasserwerk ist fortlaufend tätig, die Mängel in der Wafserzuführung sestzustellen und zu beseitigen.

ES muß

i wie «Wich

NWWM werkn. wenn sich die Wasserverhältnisse nicht noch mehr ver­schlechtern sollen.

Wegen des herrschenden Wassermangels darf bis auf Weiteres

kein Wer »er ftölifil« Werktag

von Gärten und Ländern benutzt werden. Die Zuleitungen für Gärten werden durch Angestellte des Wasserwerks alsbald abgestellt werden.

Krieger Verein.

Den Kameraden wird hiermitdietraurigeMit- teilung gemacht, daß unser lieber Kamerad LorenrAoM

Veteran von 1870/71 vorgestern gestorben ist.

Die Beerdigung des­selben findet morgen, Sonntag, den 21. Juli, nachmittags 3 Uhr statt und werden die Kame­raden gebeten, sich be­hufs Beteiligung an derselben um 2V2 Uhr im Vereinslokal zu ver­sammeln.

Hersfeld, am 20. Juli

1918.

SX^±O.

Der Vorstand. |

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Sonntag, den 21. Juli. Vormittags 8 Uhr: Herr Pfarrer Scheffer. Vormittags V2IO Uhr: Herr Pfarrer Wöll.

Vorm. 11 Uhr Kindergottes­dienst (Sonntagschule).

Petersberg.

Vormittags 10 Uhr Gottes­dienst, Vorbereitung und Abendmahl.

Unterhaun.

Vormittags 9 Uhr Gottes­dienst.

Allmershausen, Heenes und Kalkobes. Gemeinsamer Waldgottes­dienst, nachmittags 3 Uhr hinter der Gliemesmühle.

Jünglingsverein:

Sonntag Abend 8 Uhr Er­zählung und gemütliches Beisammensein.

Mittwoch abends 8 Uhr Kriegsbetstunde in der Stadtkirche.

Kathol. Gottesdienst.

1/27 Uhr hl. Messe.

%10 Uhr: Amt u. Predigt.

Gelegenheit zur hl. Beichte: Sonnabend 5 u. 8 Uhr. Sonntag 6 Uhr. Gemeinschaft!. hl. Kom­munion der Christenlehr- schüler.

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Aufforderung des Kriegamts zur freiwilligen Meldung gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst.

Wenn es auch im Osten Frieden geworden ist, so hat unsere heldenhafte Wehrmacht im Westen doch noch schwerste Entscheidungskämpse zu bestehen, um auch dort den Frieden zu erzwingen. Damit sie weiterhin zu Taten, wie sie die Geschichte noch nie gesehen hat, befähigt bleibt, ist es eine zwingende Pflicht der in der Heimat Zurück­gebliebenen, alles zu tun, was dazu beitragen kann, sie mit allen Kräften zu stärken und besonders die unver­meidlichen Verluste auszugleichen.

Gelegenheit dazu ist in besonderem Maße dadurch gegeben, daß Jugendliche, Hilfsdienstpflichtige, Männer über 60 Jahre und Kriegsbeschädigte sich für den Etappen­dienst als Helfer anwerben lassen. Sie dürfen dann das erhebende Bewußtsein in sich tragen, durch ihre frei­willigen Meldungen Kämpfer für die Front steigerndes zu haben.

Die nachstehenden Bedingungen für die Anwerbung sind besonders hinsichtlich der Entlohnung außer Barlohn freie Unterkunft und Verpflegung, welchd um vieles reichlicher und besser ist, als z. Zt. in der Heimat äußerst günstige.

Gesucht werden für am 6. 7., 19. 7., 6. 8. und 20. 8. 1918 von Cassel abgehende Transporte zur Verwendung bei militärischen Behörden im besetzten Gebiete Hilfs­dienstpflichtige, auch 15jährige und 16jährige Jugendliche, die erst in 3 Monaten ihr 17. Lebensjahr vollenden.

Bedarf besteht- besonders an: Schreibern, Maschinenschreibern, Stenotypisten, Kaufleuten,

Ordonnanzen, Telefonisten, Barbieren, Pferdepflegern.

Auch andere Berufsarten können Verwendung finden.

Kriegsbeschädigte, die 50% und mehr erwerbs» unfähig sind, werden angeworbeu; ihnen wird neben dem Barlohn die volle Rente weiter ausbezahlt.

Es dürfen nicht angeworben werden:

Im wehrpflichtigen Alter stehende Hilfsdienstpflichtige (1748jährige), bisher in land-, forst- und kriegswirt­schaftlichen Betrieben tätig gewesene Leute und Facharbeiter.

Zunächst wird mit den älteren Helfern aus 3 Wochen, mit den Jugendlichen (unter 17 Jahren) aus 3 Monate ein vorläufiger Dienstvertrag abgeschlossen.

Die Hilfsdienstpflichtigen erhalten:

freie reseb liebe und sehr gute Verpflegung, freie Unterkunft, sowie auf JMUitärfabrschein freie Eisen­bahnfähre vom dobnort zur Kriegsamtstelle, freie Eisenbabnfahrt vom Cransport-Sammelort (Cassel) zum Bestimmungsort und zurück, freie Benutzung der feldpost, freie ärztliche und Cazarettbebandlung für die Dauer des Vertrages,

Der tägliche Barlohn beträgt 24 ]V[k, und kann sich nach Hbschlu^ des endgültigen Vertrages den Leistungen entsprechend erhöhen.

Auch besteht bei längerer Dienstleistung im besetzten Gebiet die Möglichkeit, Bekleidung durch Vermittlung der beschäftigenden Dienststelle gegen angemessene Be­zahlung zu erhalteu.

Im Falle der Bedürftigkeit werden in der Etappe Zulagen für in der Heimat zu versorgende Familien­angehörige gewährt.

Bei den Zivilverwaltungen in Brüssel und Warschau können auch als D. U. ausgemusierte (nicht mehr unter militärischer Kontrolle Stehende) eingestellt werden. Die Angestellten der Zivilverwaltung haben kein Recht aus freie Wohnung und Verpflegung. Der Barlohn ist entsprechend höher.

Abtransport erfolgt einzeln (nicht mit den oben ge­nannten Transporten).

Schriftliche Meldungen sind zu richten entweder an die

nächstgelegene Hilssdienstmeldesteks

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