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Hersselder Lageblatt

Hersfelder Keisblatt

5 Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - : sogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei 5 | Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :

Amtlicher Aniser für den Kreis Hrsfeld

- Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : ; amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr 168

Sonnabend, den-rv. Juli

1918

AmMee Teil.

an 5^ ^^" Bürg^meister erinnerlich nochmals STÄ^ su°angSNst- für

3. A. *Mrfiten6c^ v. HeSemann, Reg.-Assessor.

. Hersfeld, den 13. Juli 1918. Die im Krersblatt Nr. 148 veröffentlichte An- U^ttskommiffars für Volksernährung vom 5. ^uni 1918 über den Fremdenverkehr in den Gemeinden Wiesbaden usw. wird nach Anordnung Herrn Oberpcajrdenten dahin ab-eändert, daß die Bestimmung nur für Salzschlirf, Nenndorf und Sooden a. W. gilt, die übrigen in der Anordnung angeführten Orte also ausfallen. Ich bringe dies hiermit zu öffentlichen Kenntnis.

Tgb. No. K. G. 2446. Der Sandras.

v. He-emann, Reg.-Asseffvr.

Hersfelö, den 16. Juli 1918.

An die Herren Müller des Kreises.

An Mutterkorn, das wegen seines starken Gift- geholte- zur menschlichen 'und tierll^en Ernährung ungeeignet ist, hingegen als Arzneimittel ausgezeichnete Verwendung findet, besteht größerer Bedarf. Bisher ist das Mutterkorn meist unbeachtet verkommen. Ich ^e' ?as Mutterkorn zu sammeln und der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, anzubieten.

NUN der ^ ;^ZMtz ei 6estelle

ein Preis vvn 12 Mark ogr

Tgb. No. K. G. 2470. Der Lanörat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor

Hersfelö, den 16. Juli 1918.

Betrifft:

Verbot des Grünpflückens von feldmäßig ge­bauten Hülsenfrüchten.

Nach § 1 Absatz 3 der Reichsgetreiöeorönung für die Ernte 1918 (R. G. Bl. S. 435) dürfen feldmäßig angebaute Futtererbsen und Ackerbohnen nur dann als Frühgemüse abgeerntet werden, wenn dies vom Kommunalverband genehmigt oder zur Erfüllung eines Lieferungsvertrages vorgenommen wird, den die Reichsgetreiöestelle für Gemüse und Obst ge­nehmigt hat. Die Genehmigung öeS Kommunalver- bandes ist in jedem einzelnen Fall zu beantragen. Die Ortsvorstände ersuche ich, die in Betracht kommen­den Landwirte hierauf besonders hinzuweisen und eventuell die abgeschlossenen Verträge sich vorlegen zu lassen.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünzig- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Daneben kann auch auf Einziehung der Früchte er­kannt werden.

Der Landrat.

Tgb. No. K. G. 2484.

v. He-emann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

der Reichsfaßstelle über den Verkehr mit eisernen Fäffern und fäßähnlichen Gebinde«.

Auf Grund der BunöesratSverordnung über den Verkehr mit Fässern vorn 6. Juni 1917 (R.G.Bl. T. 473) und der Bekanntmachung der Reichskanzlers über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirt- schaftung (Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 (R.G.Bl. S- 575) und über die Be chlagnahme von Fässern vom 28. Juni und 12. Oktober 1917 (R.G.Bl. S. 577 und 889) wird bestimmt:

§ 1.

Eiserne Fässer und faßähnliche Gebinde dürfen unbeschadet der Vorschriften des § 4 Abs. 3 der Be­kanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlag­nahme von Fäffern vom 28. Juni 1917 (R.G.Bl. S. 577) nur mit Genehmigung des Reichskomiffars für Faß- bewirtschaftung(Reichsfaßstelle-VerwaltungSabtetlung) veräußert oder leih- oder mietweise überlassen werden.

Für die Genehmigung der Veräußerung wird eine Gebühr von jeweils 3 vH des Wertes erhoben, die an die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, die KriegSwirtschafts-Aktiengesellschaft, Berlin W. 50, Nurnbergerplatz 1, abz«führen ist.

8 2.

Zum Ankauf gebrauchter eiserner Fässer »der eiserner faßähnlicher Gebinde ist ausschletzlich die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, die Kriegswirt­schafts-Aktiengesellschaft, berechtigt. Der Reichskom-

miffar für Faßbewirtschaftung läßk besonderen Fällen Ausnahmen zu.

§ 3.

Gebinde veräußert

Der Bedarf an eisernen Fern oder eisernen fäßähnlichen Gebinden ist -er GchästSabteilung der Reichsfaßstelle, der Kriegswirtsch ^-Äktiengesellschaft, Berlin w 50, Nurnbergerplatz i,azumel-en.

§ 4.

Wer ohne die erforderlich! Genehmigung des Reichskommissars für Faßbechtschaftung eiserne Taster oder eiserne faßähnlichtzG...... ' oder erwirbt oder leihweise odechn oder übernimmt, wird mit GefäauiS bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zullWO,M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Men der Strafe kann auf Einziehung der Fässer erfant werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht/oh Unterschied, ob sie

ietweise überläßt

dem Täter gehören oder nich'

§ 5.

Diese Bekanntmachung ciftl.it dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs»nzetbr in Kraft.

Berlin, den 16. Juli 1918.

Der Reichskommissar für F-5üewirtschaftnng.

Dr. Beutler, Königlich Sächscher Geheimer Rat.

AmSmies her RkiWtlmltßtSt

über des Saatgutverkchr gemäß 8 Abs. 1 der Ver- orduuug über den Verkehr mit Gtreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ante 1918 zu Saat­zwecken vom 27. Juni 1918 tWSL S. 677.)

8. Zulassung von Handle u zum Handel mit Santa, j

oder Vermittler sich am Umsatz von Saäkgu ererngen will, bedarf der Zulassung.

Die Zulassung von Händlern zum Taathandel wird an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Jeder Händler muß bereits in den Jahren 1913 und 1914 nachweislich Saathanöel mit der Fruchtart getrieben haben, für die er zugelassen zu werden wünscht.

2. Die Zuverlässigkeit des Händlers in bezug auf Beachtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften muß einwandfrei feststehen.

3. In dem Gebiet, in dem der Händler zum Handel mit Saatgut zugelassen werden soll, muß ein Bedürf­nis für seine Zulassung bestehen.

4. Die Zulassung erstreckt sich nur auf den Ver­trieb einer bestimmten Menge Saatgut. Diese Menge ist nach dem tätsächlichen Bedürfnis des Bezirks und der Verkaufsmöglichkeit des Händlers zu bemessen. In die festgesetzte Menge werden alle im Etgenhandel oder im Kommissions- oder Vermittlungshandel um- gesetzten Mengen eingerechnet.

5. Der Händler muß sich verpflichten, die Jnteressentenverbänöen unter Zustimmung der

von

Jnteressentenverbänöen unter Zustimmung der maß­gebenden Behörden für besondere Sorten Saatgut, namentlich für Orginalsaatgut, festgesetzten Richtpreise einzuhalten.

8. »er Händler muß sich verpflichten, alle für den Saatgutverkehr gegebenen Vorschriften sorgfältig zu beachten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 60 Mark für den Doppelzent­ner der in Betracht kommenden Früchte an den Kommunalverband zu zahlen.

7. Der Händler muß (für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit leisten.

Für einen zugelassenen Händler ist der Einkauf des Saatgutes im ganzen Deutschen Reich zulässig, der Verkauf dagegen nur in dem Gebiet, für das er zugelassen ist.

B. Grundsätze für den örtlichen Umfang derZulassung und Zuständigkeitsür die Zulassung.

Grundsätzlich wird die Zulassung von Saatgut­händlern nur für den Umfang des Kommunalverbandes ausgesprochen, in dem sie ihre gewerbliche Nieder­lassung haben. Nur ausnahmsweise und im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann einem Saatgut- händler ein größerer Bezirk z. B. der Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde oder ein darüber hin­ausgehender Bezirk, zugewiesen werden.

Die Zulassung erfolgt nach § 6 der Saatgutver- kehrsordnung durch die Reichsgetreidestelle, die andere Stellen zur Zulassung ermächtigen kann. Die Reichs- getreidestelle überträgt hiermit das Recht der Zu­lassung :

a) den Kommunalverbanöen, soweit den Händ­lern der Vertrieb von Saatgut nur für den Bezirk des Kommunalverbandes gestattet werden soll;

b) den höheren Verwaltungsbehörden, soweit den Händlern der Vertrieb von Saatgut über den Bezirk eines Kommunalverbandes hinaus, aber nur innerhalb des Bezirks der höheren Verwaltungsbehörde gestattet werden f»U;

c) den Landeszentralbehörden (für Preußen dem Preußischen Landgetreideamt), soweit den Händlern der Vertrieb von Saatgut über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, aber nur innerhalb des Bundesstaats gestattet werden soll.

In allen anderen Fällen behält sich die Reichsge­treidestelle selbst Sie Entscheidung über die Zulassung vor. Die Landeszentralbehörden, die höheren Ver­waltungsbehörden und die Kommunalverbände sind bei der Entscheidung über Gesuche um Zulassung an die vorstehenden Grundsätze für den örtlichen Umfang der Zulassung sowie an die Bedingungen nnter A gebunden. t r

C. Verfahren bei der Zulassung.

Der Antrag auf Zulassung zum Laathandel ist bei dem Kommunalverband, in welchem der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat, nach anliegendem Muster I*) zu stellen. Der Vordruck ist genau aus- zufüllen. Der Kommunalverband hat zu prüfen, ob alle Bedingungen nach A erfüllt sind, und hat insbe­sondere die Höhe der Sicherheit nach A 7 auf dem An­trag zu vermerken.

Ueber den Antrag entscheidet der Kommunalver- banö, wenn er selbst zur Zulassung zuständig ist; andernfalls gibt er ihn mit einer gutachtlichen Aeuße­rung an die höhere Verwaltungsbehörde weiter. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet nach Anhörung deS Vertrauensmannes der Reichsgetreidestelle über die Zulassung, wenn der Antrag ihrer Zuständigkeit unterliegt. Lehnt sie den Antrag ab, so gibt sie ihn mit einem entsprechenden Vermerk dem Kommunal­verband zurück. Handelt es sich um einen Antra,, für dessen Entscheidung die Landeszentralbehörde oder die ReichSgetreidestelle zuständig ist, so legt die höhere Verwaltungsbehörde den Antrag mit einer gutacht­lichen Aeußerung der Sandeszentralbehörde vor, die

Die Zulassung ist in einem Zulaffungsschein nach anliegendem Muster II*) auSzusprechen.

Abschrift des Zulaffungsscheins ist von der zu­lassenden Behörde gleichzeitig der Reichszetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr einzu- senden.

Mit Inkrafttreten der Saatgutverkehrsordnung vom 27. Juni 1918 haben alle früher ausgestellten Zu­lassungsscheine ihre Gültigkeit verloren.

II. Saatkarte mit Listenführrrng.

A. Allgemeines.

Die Ausstellung der Taatkarten erfolgt nur auf Antrag, der von Verbrauchern nach dem anliegenden Muster m*) von Händlern nach dem anliegenden Muster iv*j bei der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Ortsbehörde zu stellen ist (§ 2 der Saatgutverkehrsordnung). Die örtliche Z«stän-i-keit richtet sich nach dem Wohnort des Antragstellers und, wenn dieser ein Händler ist, nach dem Sitz seiner gewerblichen Niederlassung. Die zur Entgegennahme des Antrages zuständige Ortsbehörde hat den Antrag zu prüfen und darauf das Ergebnis der Prüfung amtlich zu bescheinigen. Die Prüfung hat sich nament­lich darauf zu erstrecken, ob die angegebene Anbau­fläche vorhanden ist und ob gegen die Ausstellung der Saatkarte Bedenken bestehen. Der mit dem PrüfungSvermerk der Ortsbehörde versehene Antrag ist der unteren Verwaltungsbehörde (Kommunalver­band) zur weiteren Veranlassung vorzulegen. (Fortsetzung folgt).

*) Die Muster sind hier nicht ab-edruckt.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 19. Juli. (E in Aufruf de s Ad - miralstabeS.t Der Chef des Admiralstabes der Kaiserlichen Marine hat am 22. April d. J. nachstehen­den Aufruf erlassen:Wer das Vertrauen des deut­schen Volkes in die Wirksamkeit des uneingeschränkten Ubootkrieges stärkt, hilft unserem Vaterlande den Sieg gewinnen. Dieser Aufgabe sollen die Uboot- postkartenEnglands Not" undUbootwirkung im Mittelmeer" dienen, die sich alS besonders geeignet für die Aufklärung des Volkes erwiesen haben. Der Reinertrag aus dem Verkauf, der dem Verein für das Deutschtum im Ausland übertragen ist, wird auf Allerhöchsten Wunsch Seiner Majestät des Kaisers für die Hinterbliebenen der Besatzungen von Ubooten, Minensuch- und Vorposten booten verwendet". Der Verein hofft, daß die Karten in allen Volkskreisen weiteste Verbreitung finden und daß jedermann freudig )az« bettragen wird, das gute Werk zu fördern. Ins­besondere rechnet er darauf, daß die größeren Betriebe des Handels und der Industrie ihn unterstützen und die Karten zur Verteilung unter ihren Angestellten ankaufen. Die Karten find zu beziehen durch die Hauptvertriebsstelle der U-Boot-Postkarten, Frankfurt a. M., Schillerplatz 5/7 (Pariser Hof) Zimmer 214.