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Sersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei | : Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. |

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Nr. 167 ~

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

| Der Anzeigenpreis beträgt fii, die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im s amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Freitag, den 19. Juli

1918

Amtlicher Teil.

2. bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse

Betrisst Wurstzulage für Schwer- und Schwerstarbeiter in den Rüstungsbetrieben.

Die Verteilung erfolgt ab dieser Woche durch die Witwe des Obermeisters Ernst Herda hier.

Hersfeld, den 18. Juli 1918.

Der Vorsitzende des Kreisansschusses.

F. 1250. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

für die erste Absaat

zweite

V dritte für die Tonne;

3. bei Hülsenfrüchten für die erste Absaat zweite

dritte

um

//

um

. 180

.- 150

. 120

Mk.

. . 300

. . 250

. . 200

Mk.

Hersfeld, den 11. Juli 1918.

Bekanntmachung

Der Preis für frische Rinderfüße beträgt vom Tage dieser Bekanntmachung an 50 Mark für 100 kg. ab Verladestation,- der Preis verdorbener Ware bleibt wie bisher 18 Mark pro 100 kg. ab Verladestation.

Der Vorsitzende des KreisausschusseS

I. F. No. 1256. J. V.:

v. H e ö e m a n n, Reg.-Assessor.

AusMrWgrbeftimmWge«

über die Höchstpreise für Getreide, Hülsenfrüchte Buchweizen und Hirse.

Vom 27. Juni 1918.

(Schluß).

§ 16.

Stellt der Erwerber der Früchte dem Verkäufer Füllsäcke zur Verfügung, so kann er für die Zeit vom achten Tage an, nachdem die Säcke an der Empfangs­stelle des Verkäufers angekommen

für die Tonne.

Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in einem von der Reichs­getreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent­lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.

§ 20.

Bei sonstigem Saatgut (Handelssaatgut) erhöht sich der Höchstpreis bei Wintergerste um 120 Mark, bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse um 90 Mark, bei Hülsenfrüchten um 150 Mark für die Tonne.

§ 21

Die Höchstpreise in §§ 19, 20 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen ü ier den Verkehr mit Saat­gut innegehalten werden. Sie schließen die Drusch­prämien und die Beträge nach § 12 ein.

§ 22.

Beim Umsatz der Früchte, soweit er nicht im Saatgutverkehr erfolgt, dürfen dem Höchstpreis als Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestcüe festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. Beim Weiterverkäufe von Saat­gut dürfen den Saatguthöchstpreisen (§§ 19 bis 21) insgesamt Beträge bis zu 5 vom Hundert der Preise zugeschlagen werden.

Die Zuschläge nach Absi 1 umfassen vorbehaltlich abändernder Bestimmung n

Bus der Heimat.

* (Konjunktion" von Venus und Jupiter). Eine seltene Erscheinung wird am frühen Morgenhimmel des 27. Juli zu beobachten sein; die beiden hellsten Planeten Venus und Jupiter werden außerordentlich nahe beisammen stehen. Ihre größte Annährnng findet zwar erst um 9 Uhr 63 Min. vormittags statt, die Stellung der Planeten ist aber während der vorangegangenen Nacht für das bloße Auge schon dieselbe. Bei der Konjunktion steht, wie dieAstronomische Zeitschrift" schreibt, Venus nur 0,6 Bogengrade, also wenig mehr als eine Vollmond­breite, südlich vom Jupiter. Sehr nahe befinden sich die Planeten auch schon in den vorangehenden, eben­so noch in den folgenden Tagen. Das wunderbar glänzende Doppelgestirn geht im Sternbilde der Zwillinge" gegen 13a Uhr nachts im Nordosten auf und strahlt dann etwa zwei Stunden lang bis in die Helle Dämmerung. In einem nicht stark vergrößern­den Fernrohre sieht man beide Planeten gleichzeitig im Gesichtsfelde, ein gewiß ungewöhnliches Ereignis.

* (K e i n e gute H o u i g e r n t e?) Die rauhe Witterung der letzten Wochen hat die Hoffnung der Imker auf eine gute Honigernte vermindert. Die guten Anfänge des günstigen Monats Mai kamen im Juni nicht mehr zur t ntwicklung. Was der Mai den Bienen beachte und Utt Völkern nicht alsbald ent­nommen wurde, nah cr der naßkalte Juni. Vielfach mußten außer den S: wärmen auch alte Völker ge­füttert werden.

h. Hersfeld, 18. Juli. (Sammlung von B r e n n n e s s e l n.) I rfolge der anhaltenden Trocken­heit sind die Nesseln vielfach im Wuchs zurückgeblieben. Die Nesselernte mnb che^ dieses

nabme-

ellen. Bei der Berechnung der achttägigen Frist wird der Tag der Ankunft der Säcke an der Empfangs stelle nicht mitgerechnet. Die Rücklieferung gilt als an dem Tage erfolgt, an dem die Säcke an der zwischen dem Verkäufer und Erwerber für die Ab­lieferung der Früchte vereinbarten Stelle oder mangels einer solchen Vereinbarung an der Verladestelle des Ortes, von dem die Früchte mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden, abgeliefert werden. Die Leihgebühr darf den Betrag von l1^ Pfennig je Sack und Tag für jeden Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt, und von 1 Pfennig für jeden kleineren Sack nicht übersteigen. Für den Tag der Rücklieferung kann die Leihgebühr voll berechnet werden. Werden Leihsäcke vom Verkäufer nicht binnen drei Wochen, nachdem sie an der Empfangsstelle des Verkäufers angekommen sind, zurückgeliefert so kann der Erwerber statt der Rücklieferung der Säcke und der Zahlung der verfallenen Leihgebühr 7 Mark für jeden Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt, und 6 Mark für jeden kleineren Sack verlangen, sofern der Verkäufer eine ihm vom Erwerber schriftlich gestellte Nachfrist von mindestens einer Woche für die Rücklieferung hat verstreichen lassen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.

Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.

§ 18.

Die Höchstpreise gelten nicht für Originalsaatgut sowie für Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), wenn die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut inne­gehalten werden.

Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, deren Züchter in einem von der Reichs- getreidestelleimDeutschenReichsanzeiger zu veröffent­lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen gilt nur dann als Originalsaat­gut, wenn die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind.

§ 19.

Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saat- gutwirtschaften erhöht sich der Höchstpreis um folgende

n uslagen für die Fracht von dem

orte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich ent­standenen Vorfrachtkosten, im Saatgutverkehre nicht die Beförderungskosten von der Verladestelle des Er- I zeugers ab.

Abnahmeort im Sinne dieser Bestimmungen ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Kosten der I Beförderung trägt.

L 23

Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Früchten an die Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände hinsichtlich der Abgabe zu Futterzwecken.

§ 24.

Die in diesen Bestimmungen oder auf Grund dieser Bestimmungen festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

§ 25.

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. Juni 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, von Waldvw.

Stellv. Generalkommando 11. Armeekorps

ld. Nr. 10199/18.

Cassel, den 14. 6. 1918.

Beträge:

1. bei Wintergerste für die erste Absaat um

zweite

Setr. Anmeldung der belgischen Arbetter nach Ankunft auf der ArbeitsSrUe und ihr Ausweis.

Die Arbeitgeber haben die Arbeiter unmittelbar nach Ankunft am Bestimmungsort unter Vorlage der Papiere bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. Personalausweise und Meldekarten verbleiben bis zum endgültigen Verlassen des '-Ortes bei der Orts­polizeibehörde) der Sammelpassierschein geht an die zuständige Paßbehörde im besetzten Gebiete «zurück. Die Ortspolizeibehöröe nimmt wie bei sonstigen freien feindlichen Eileitern die Anträge auf Ausstellung vonLegitimationSkarten" auf, und leitet sie mit dem Hinweis darauf, daß der Personalausweis des Arbeiters nebst Lichtbild bei ihr aufbewahrt werde, der deutschen Arbeiterzentrale in Berlin zu. Diese stellt daraus eine Arbeiterlegitimationskarte mit dem vorstehenden Hinweis auS und sendet sie der Ortpolizeibehörde zu. Letztere händigt dieLegiti­mationskarte" dem Arbeiter aus, der sie als Ausweis stets bei sich zu führen hat.

Von feiten des stellv. Generalkommandos. Der Chef des Stabes.

gez. Frhr. von Tettau Oberst.

* *

Hersfeld, den 12. Juli 1918.

//

dritte

. 200 Mk. .170 , . 140

Wird veröffentlicht. Tgb. No. I. 6988.

Der Lanörat.

: erhalten. Ende Juli oder Anfang August). Es ürfen keinesfalls Stengel geerntet werden, die nicht die vorgeschriebene Mindesthöhe von 6080 Ztm. er­reicht haben. Da in diesem Jahr großer Wert auf die Erfassung des Samens gelegt wird, ist die Nessel­ernte erst nach erfolgter Samenreife vorzunehmen. Das Sammeln des Samens geschieht, indem mit der bewickelten oder behandschuhten Hand die Stengel von unten nach oben abgestreift werden* und die da­durch abfallenden Pflanzenteile in irgend ein Gefäß aufgefangen werden; sind sie doch immer noch der wichtigste Teil der Pflanze, der eigentliche Faserstoff, der aber im geknickten Zustande wertlos ist. Nach der Befreiung von Blättern und Samen werden die Stengel abgeschnitten: sie werden auf die bisher üb­liche Art getrocknet und Samen und Blätter nach dem Trocknen sorgfältig von einander geschieden. Letztere geben ein ausgezeichnetes Viehfutter. Da jetzt außerordentlicher Mangel an Arbeitskräften auf dem Lande herrscht, ist zu befürchten, daß wieder un­endlich viele der wertvollen Brennesseln umkommen, wenn die Städter nicht helfen. Dazu bieten die Ferien die beste Gelegenheit, umso mehr als sie ge­rade in die für das Sammeln günstigste Zeit fallen. Uebrigens ist das Sammeln der Nesseln geeignet, mancher unter der KriegSteuerung leidenden Stadt­familie den Ferienaufenthalt geldlich zu erleichtern. 500 Kilo grüner Nesseln ergeben 100 Kilo trockene Stengel, etwa 2025 Kilo trockene Blätter und rund r/r Kilo trockenen Samen, wofür die Nessel-Anbau G. m. b. H. 28 plus 5 plus 10 - 43 Mark zahlt. Einem tüchtigen Jungen wird es immerhin möglich sein in einer Woche 500 Kilo Nesseln zu ernten. Er wird seiner Mutter damit eine große Freude bereiten, nicht nur, weil er bar Geld zur Wirtschaftskasse beisteuert, sondern auch weil er damit für den Haushaltbezug- scheinfreies" Garn herbeischaft. Außer den oben ge­nannten Barpreisen gewährt die Nessel-AnbauGesell- schaft noch für je 10 Kilo trockener Stengel kostenlos ein Sternchen Brennessel-Mischgarn von 25 Meter Länge. Welchen Jungen sollte es nicht reizen, dieses Garn zu erwerben? Wird doch Mutter weit weniger über einen, in dem Freudentaumel der Ferienlust abge­rissenen Hosenknopf schelten, wenn der Sprößling wieder das so seltene Garn zum Annähen liefert.

Marburg, 16. Juli Ein Landwirt aus dem Dorfe Elnhausen war mit einem richterlichen Strafbefehl in Höhe von 100 Mark bedacht worden, weil er drei Schweine geschlachtet, aber keinen sogenannten Schwer­arbeiterspeck abgeliefert hatte. Der Mann beantragte Gerichtsentscheidung, und bei der Verhandlung machte er geltend, daß er zur Abgabe von ^pedt nicht ver­pflichtet gewesen sei. Seine Schlachtschweine habe man ihm enteignet und deshalb sei ihm weiter nichts übrig geblieben, als für seinen elf Personen zählenden Haushalt drei Schweine zu schlachten, von denen aber keines 60/Kilo gewogen hätte. Da erst von diesem Gewicht ab die Speckabgabe erforderlich ist, mußte Freisprechung erfolgen.

für die Tonne;

Funke, KreiSfekretär.