Sersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
| Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- - : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckersi j - Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwottlich Franz Funk, Hersfeld, j
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 166
Donnerstag, den 18. Juli
1918
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 15. Juli 1918.
Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, welche meine Verfügung vom 20. Juni — L 6468 — betreffend Ablieferung getragener Männeroberkleidung noch nicht erledigt haben werden mit Frist bis zum 22. d. M. hieran erinnnert. Tgb. No. I. 7461. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Eine Anzahl beteiligter Handwerker hat bet mir die Errichtung einer Zwangsinnung für alle diejenigen beantragt, welche im Kreise Hersfeld das Stellmacher- (Wagner) Handwerk als stehendes Gewerbe selbst- ständig betreiben, gleichviel ob dieselben der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten oder nicht.
Ich habe daher auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 100 der Ausführungsanweisung zur Reichsge- werbeorönung vom 1. Mai 1904 den Herrn Regie- rungs-Assefsor von Hedemann in Hersfeld zu meinem Kommissar bestellt zur Ermittelung, ob die Mehrheit der beteiligten Handwerker im Bezirk der geplanten Zrvangsinnung der Einführung des Beitrittszwangs zustimmt.
Cassel, den 19. Mai 1918.
Der Regierungspräsident.
gez. von Hartmann.
* * * Wird veröffentlicht.
Mit Bezug auf vorstehende Bekanntmachung weise ich darauf hin, daß die Aeußerungen für oder gegen macherhandwerk im Bezirk der Gemeinden des Kreises Hersfeld schriftlich oder mündlich in der Zeit vom 20.—30. Juli Ss. Js. bei mir abzugeben sind.
Die Abgabe der mündlichen Aeußerung kann während des angegebenen Zeitraumes werktäglich von 10 bis 12 Uhr vormittags im landrätlichen Büro abgegeben werden.
Ich fordere hiermit alle Handwerker, welche im Bezirk der Gemeinden das Handwerk betreiben, zur Abgabe einer Aeußerung mit dem Bemerken auf, daß nur solche Erklärungen, welche erkennen lassen, ob der Erklärende der Errichtung der Zwangsinnung zustimmt oder nicht, gültig sind und daß nach Ablauf des obigen Zeitraumes eingehende Aeußerungen unberücksichtigt bleiben.
Die Abgabe einer Aeußerung ist auch für diejenigen Handwerker erforderlich, welche den Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung gestellt haben.
Der Kommissar.
J. A.
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
* * *
Hersfeld, den 9. Juli 1918.
Die Herrn Bürgermeister der Gemeinden, in welchem sich Stellmacher befinden, werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten zubrtngen. Tgb. No. I. 7284. Der Landrat.
V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor
Hersfeld, den 13. Juli 1918.
Im Hinblick auf den Umstand, daß die Gefahr eines Brandunglückes umso größer ist, je mehr Nahrung dem ausgebrochenen Feuer sich bietet, veranlasse ich die Herren Ortsvorstände des Kreises tunlichst darauf hinzuwirken, daß jetzt, wo nach begonnener Ernte, die Scheunen mit brennbaren Stoffen angefüllt werden, soweit möglich, ein Jeder seine Vorräte gegen Feuersgefahr versichert, damit im Falle eines Unglücks eine tunlichst erreichbare Ausgleichung des erlittenen Schadens stattfindet.
Ich mache hierbei ausdrücklich darauf aufmerksam, daß nach dem Erlasse des Herrn Oberpräsidenten vom 28. Februar 1878 (cfr. Kreisblatt Nr. 20) die Abhaltung von Hauskollekten aus Anlaß von Beschädigungen durch Brand, ebensowenig wie bet Hagelschlag genehmigt werden wird.
Gleichzeitig richte ich an die Kreisbewohner die dringende Mahnung, ein besonderes Augenmerk auf die sichere Aufbewahrung von Streichhölzern zu richten, damit namentlich unverständige Kinder nicht in deren Besitz gelangen und durch Spielen damit, wie schon oft geschehen, Feuerschaden verursachen. Die Herren Ortsvorstände wollen für tunlichstes Bekanntwerden dieser Anordnung Sorge tragen und auch die Herren Lehrer hieraus Anlaß nehmen, in entsprechender Weise auf die Schulkinder einzuwirken.
Tgb. Nr. l. 7052. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
AussöhrungsbeftimmMge«
über die Höchstpreise für Getreide, Hülseufrüchte Buchweizen und Hirse.
Vom 27. Juni 1918.
(Fortsetzung).
§ 9. .
Der Preis für die Tonne Buchweizen und Hirse
aus der Ernte 1918 darf nach 8 1 Nr. 3 der Verord ---- ' ..... " ' bei
nung vom 15. Juni 1918 nicht übersteigen ungeschältem Buchweizen geschältem Buchweizen . wildem Buchweizen (Bockheidekorn Eifeler Buchweizen) . ungeschälter Hirse .... geschälter Hirse und Bruchhirse
600 Mark
800 „
500
600
970
Die Höchstpreise für Buchweizen und Hirse
rr
aus
früheren Ernten sind nach § 2 der Verordnung vom ^^^ um 100 Mark geringer als die Höchstpreise nach Abs. 1.
§ 10.
Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse.
Die Vorschriften der Verordnung über Frühörusch- prämien vom 15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 660) bleiben unberührt.
§ 12.
Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober 1918 abgeliefert wird, vor der Ablieferung künstlich getrocknet worden, so dürfen dem Höchstpreis neben der durch die Verordnung über Frühdruschprämien vom 15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 660) festgesetzten Druschprämie folgende Beträge zugeschlagen werden:
als Trocknungslohn • 6 Mark für die Tonne,
«»^^8^i■^^^M■iW■*^ ^ ^^ preises für leöen vollen Hunöertteil, -en die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 16. August 1918 weniger als 19 vom Hundert, vor dem 1. Oktober 1918 weniger als 18 vom Hundert beträgt.
§ 13.
Für die Bewertung der Früchte gelten folgende Grundsätze:
1. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig, falls die Feuchtigkeit nicht übersteigt: bei Lieserungen vor dem 16. August 1918 . . 19 v. H. „ „ „ „ 1. Oktober 1918 . . 18 „ „
„ „ vom 1. Oktober 1918 ab . . 17 „ „
Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig, falls es gesund ist und hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit der betreffenden Getreiöeart letzter Ernte in -er Ab- ladegegenö entspricht.
2. Bei Hülfenfrüchten gelten -ie Höchstpreise nur für beste, gesunde und trockene Ware. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 780 Mark für die Tonne zu zahlen.
Für gute handelsübliche Durchschnittsware ist höchstens zu zahlen:
bet gelben und grünen Viktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 759 Mark für die Tonne, bei kleinen gelben, grünen nnd grauen Erbsen 730 Mark für die Tonne,
bei weißen, gelben und braunen Speisebohnen 850 Mark für die Tonne,
bei Linsen 900 Mark für die Tonne.
Für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen Hülfenfrüchten sind außer dem Minöerwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen.
3) Bei ungeschältem Buchweizen gilt der Höchstpreis nur für gute, gesunde und trockne Ware mit einem Hektolitergewicht von mindestens 69 Kilogramm und nicht mehr als 3 vom Hundert Besatz. Wegen jedes an dtesemHektolitergewichte fehlendenKilogramms sind 10 Mark für die Tonne weniger zu zahlen. Bei Buchweizen von mehr als drei vom Hundert Besatz vermindert sich der Preis für jeden weiteren Hundert- teil Besatz um eins vom Hundert. Bei Eifeler Buchweizen gelten dieselben Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Höchstpreis bei einem Hektolitergewichte von mindestens 60 Kilogramm gilt.
§ 14.
Für die Bewertung der Früchte ist ihre Beschaffenheit bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsort maßgebend.
§ 15.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlaffung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 40 Pfennig für den Doppelzentner — bei Hafer und Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn bis zu 60 Pfennig für den Doppelzentner — berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis
zum Höchstbetrage von 8 Mark für den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke ryitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 5 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 6 Mark betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem istfür denVerlustderSäcke eine Entschädigung zuzahlen, die die genannten Sackhöchst.
preise nicht über steigen darf.
(Schluß folgt).
Bus der Heimat.
* Die Lage unserer kriegsgefangene« Offiziere ist häufig äußerst mißlich. Von dem Tage seiner Gefangennahme an verliert der Offizier jeden Anspruch auf seinen Gehalt. Wohl wird ihm von den Staaten, 4k deren Gewalt er geraten ist, eine Gefangenenlöhnung angerechnet, die für denHauptmann monatlich 150, für den Leutnant 120 Franken beträgt. Von dieser Summe wird aber Kost, Unterkunft usw. abgerechnet und nur der Rest wird in bar auSgezahlt. Jetzt hat ein Reichstagsabgeordneter an den Reichskanzler die Frage gerichtet, ob er bereit sei, Schritte zu unternehmen, die diese Zustände beseitigen oder doch wenigstens mildern.
§ Hersfeld, 17. Juli. (Kriegs-Wetturnen in C assel.) Dem im vorigen Jahre stattgefundenen, in überaus zufriedenstellender und schöner Weise verlaufenen 1. Kriegs-Wetturnen reiht sich am 21. Juli das 2. Kriegswetturnen des 7. deutschen Turn- kreises (Oberweser) an. Die Kasseler Turnvereine der Deutschen Turnerschaft haben trotz der schweren Zeit das 2. Kriegs-Wetturnen übernommen. Der Ortsausschuß hat als Vorsitzenden Herrn Studienrat Beinhauer, Ehrengauvertreter des Nordhessisch-
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Buchenau. Der Wettkampf findet in 2 Klaffen statt unö zwar in „Volkstümlichen Uebungen und Geräte- Uebungen". Die „Volkstümlichen Uebungen" setzen sich in der 1. Klasse zusammen: 1. Stielgranaten- Weitwurf, 2. Kugelstoßen 20 Pfd., 8. 100 Mtr.-Lauf, I 4. Freihochsprung ohne Brett. 2. Klaffe: 1. Ball-Weit- | werfen, 2. Kugelstoßen 10 Pfd., 3. Freiweitspringen,
4. 50 Mtr.-Schnellauf. Das Geräte-Turnen umfaßt
1. und 2. Klasse: Reck, Barren, Pferd. Außerdem sind Gruppenkämpfe vorgesehen in Faustball und Vierer-Stafetten je 100 Meter. Nach den bisher vorliegenden Anmeldungen ist mit einer regen Beteiligung an dem Kriegs-Wetturnen zu rechnen. Das Wetturnen beginnt am Sonntag, den 21. Juli d. Js., auf der Karlswiese mit Ansprache, daran anschließend Aufmarsch, Turnübungen und Wetturnen, frühmorgens 9 Uhr,' Sieger-Berteilung nachmittags 3 Uhr. Für die am Sonnabend, den 20. Juli, eintreffenden Turner befindet sich die Auskunftsstelle aus dem Bahnhof Cassel-Oberstadt, an der Sanitätswache am Bahnhof, wie im Vorjahre. Wenn auch das Kriegswetturnen der Deutschen Turnerschaft durch die ganz erhebliche Einberufung ihrer Mitglieder nur in beschränktem Umfange vor sich gehen kann, so ist doch der Einwohnerschaft Cassels Gelegenheit gegeben, sich durch die Vorführung (im Bild), über den Wert des Turnens, selbst ein Bild machen zu können, und ganz besonders spricht eine im Frühjahr 1918 er- gangene Verfügung des stellv. Generalkommandos deS 11. Armeekorps sich über die Bedeutung des Turnens für die militärische Jugenderziehung aus. Möge das 2. Kriegs-Wetturnen, um -as sich -er Kreisturnrat unö mit ihm -er Ortsausschuß -er Casseler Turnvereine besonders bemüht, ein von. echt turnerischem Geiste getragenes Bild geben und -er Deutschen Turnerschaft weitere Kreise unserer Stadt
zuführen.
(§) Hersfeld, 17. Juli. Ueber die Handhabung undVerwendungvonErsatzringen anstelle von Gummiringen läßt am nächsten Freitag nachmittag 5 Uhr -er Hausfrauenverein in der Schulküche des Augusta Biktoria-Hauses Unterweisung erteilen. Ebenso wird daselbst die praktische Vorführung eines Dörrapparates gezeigt. Allen Hausfrauen dürfte bet der Wichtigkeit der Veranstaltung der Besuch -ringend empfohlen werden.
Erfurt, 15. Juli. In Abwesenheit der Kriegersfrau Hotze spielten deren 3 bzw. 5 Jahre alten Kinder in der Wohnstube mit Streichhölzern. Gardinen, Betten und die Kleider -er Kinder gingen in Flammen auf. Das fünfjährige Mädchen ist seinen schweren Brandwunden erlegen.
Pflückt Waldhimbeeren für die Kreissammelstelle Firma Sophie Reh» in Hersfeld.