Herssel-er Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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| Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- 5 | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei j ■ Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. 5
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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3 Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.
1 Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprechcr Nr. 8.
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Nr. 165
Mittwoch, den 17. Juli
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 13. Juli 1918.
Die Kreissammelstelle für Obst, Firma S. Rehn hier, wird auch in diesem Jahre Obst aller Art, insbesondere Waldhimbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren unter denselben Bedingungen wie im Vorjahre annehmen und vergüten. Besondere Vergütung für Reise- und Transportkosten wird jedoch nicht mehr gezahlt. Die Annahme von Obst findet an allen Wochentagen mit Ausnahme des Sonnabend und Sonntag statt. Die Belieferung mit Zucker regelt fich wie im Vorjahre. Alle diejenigen, welche im Vorjahre dazu beigetragen haben, daß der Kreis im Winter seinen Einwohnern eine hochwertige Marmelade zu mäßigem Preise zur Verfügung stellen konnte, werden gebeten, auch in diesem Jahre der genannten Firma Obst, insbesondere Waldhimbeeren zuzuführen. Auch kleinere Mengen aus Gärten sind willkommen. Tgb. No. I. 7482. Der Lanörat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asfeffor.
Verordnung
zur Abänderung der Verordnung über Frühgemüse und
Frühobst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger 88).
Auf Grund des § 11 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 307) wird verordnet:
Artikel 1.
Die Verordnung über Frühgemüse upd Frühobst vom 5. April 1918 (Reichsanzeiger 88) wird, wie folgt, geändert: vom 1. Juli 1918 ab Kontrollgemüse (Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Matrüben, Möhren und Karotten) sowie Kontrollobst (Aepfel und Kirschen) für sich oder zusammen mit anderen Erzeugnissen mit Eisenbahn oder Kahn nur mit Genehmigung des für den Versandort zuständigen Kommunalverbandes versändt werden.
Bei Versendung mit der Bahn im Wagenladungsverkehr ist der Versender verpflichtet, den Beamten der Gttterausfertigung bei der Auflieferung des Gutes einen von dem Kommunalverbande, in welchem die Versandstation gelegen ist, unterzeichneten Genehmigungsschein in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die eine bieser Ausfertigungen ist mit der Anschrift an die Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle für Gemüse und Obst in.........zu versehen und zur Versendung mit der Post frei zu machen. Der Genehmigungsschein muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des Versenders und des Empfängers, den Namen der Versandstation und der Empfangsstation, die Menge und den genauen Inhalt der Sendung und die Dauer seiner Gültigkeit angeben.
Bei Stückgutsendungen genügt es, wenn der Frachtbrief (die Eisenbahnpaketadresse) unmittelbar unter der Inhaltsangabe mit folgendem Genehmigungsvermerk des Kommunalverbandes versehen ist:
„Zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen bis zum...........................
Ort, Datum, Stempel, Unterschrift..........
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Er- sparung von Futterstoffen.
Vom 25. Juni 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
8 1.
Am Halse geschlossene Joppen für Männer oder Knaben dürfen — abgesehen von den Aermeln — nicht mit Futter versehen werden.
Ausgenommen von der Vorschrift des Absatz 1 sind die als Ersatz für Wintermäntel dienenden schweren Winterjoppen.
8 2
Die Rückenteile der Röcke, Jacken und Westen der Oberkleidung für Männer oder Knaben dürfen nicht mit Futter versehen werden.
Mäntel (Ueberzieher, Paletots) für MÄrner oder Knaben dürfen auch im Rücken jedoch von oben gerechnet nur bis zu einer über die ganze Innenfläche des Mantels gehenden Linie gefüttert werten, die mit dem unteren Rande der beiden Handseitentaschen zusammenfällt.
§ 8.
Röcke und Jacken der Oberkleidung für Männer oder Knaben dürfen nicht mehr als 4 Taschen, Westen und Hosen für Männer oder Knaben nicht mehr als 3 Taschen enthalten.
§ 4.
Von den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 werden betroffen:
Alle Betriebe und Personen, die die bezeichneten Gegenstände aus gewebten oder gewirkten Stoffen gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zuschneiden, anfertigen, be- oder verarbeiten.
§ 5.
Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 4 finden keine Anwendung:
a) auf die Umarbeitung von Bekleidungsstücken, bei der das bisherige Futter wieder verwendet wird;
b) wenn Futterstoffe, die ausschließlich aus Papiergarnen hergestellt sind, verwendet werden; .
c) auf Uniformen für Angehörige des Heeres oder der Marine.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen §§ 1—3 werden auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung über Be- fugniffe der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Neben- strafen erkannt werden.
§ 7.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 89. Juni 1918 in Kraft.
Berlin, den 25. Juni 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
AKSWkKWShMMWMMK über die Höchstpreise für Getreide, Hülsenfrüchte Buchweizen und Hirse.
Vom 27. Juni 1918.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 657) und des § 7 der Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack- und Oelfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) sowie auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß
nahmen zur Sicherung der Volksernährung 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) stimmt:
vom be-
§ 1.
Im Sinne dieser Bestimmungen gelten als
Früchte: alle Früchte der im § 1 Abs. 1 der Reichsgetreideorönung für die Ernte 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) bezeichneten Arten,
Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), Hülsenfrüchte: Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken und Lupinen.
§ 2.
Der Preis für die Tonne Roggen aus der Ernte 1918 darf nach § 1 Nr. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1918 nicht übersteigen in 3
Aachen .
Berlin .
Braunschweig
Bremen
Breslau Bromberg . Cassel . .
Cöln .
Danzig.
Dortmund .
Dresden Duisburg . Emden . Erfurt . Frankfurt a.
Gleiwitz
M
Mark
Mark
315
Hamburg
310
305
Hannover
310
810
Kiel
310
310
Königsberg i. Pr.
300
300
Leipzig.
305
300
Magdeburg .
305
810
Mannheim .
315
315
München
315
300
Posen .
300
315
Rostock .
305
305
Saarbrücken
315
315
Schwerin i. M. .
305
310
Stettin.
305
810
Straßburg t. Eis.
315
315
Stuttgart
315
300
Zwickau
310
3.
Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz, (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn aus der Ernte 1918 ist nach 8 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1918 20 Mark höher als der nach § 2 geltende Höchstpreis für Roggen.
§ 4.
In den im 8 2 nicht genannten Orten (Neben- orten) ist der Höchstpreis für Roggen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im § 2 genannten Ortes (Hauptort).
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenortes ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bunüesstaat, so ist die Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts erforderlich.
§ 5.
Der Höchstpreis für die Tonne Roggen und Weizen aus früheren Ernten ist nach § 2 der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von
Getreide und Hülsenfrüchten vom ^—F^ruar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1082) ’
(Reichs-Gesetzbl. S. 94) ^ 133 ^^ Öertn0er als die Höchstpreise nach §§ 2 und 3. Dieser Höchstpreis gilt auch für Mischungen von Roggen und Weizen der Ernte 1918 mit Roggen und Weizen früherer Ernten.
Der Höchstpreis für die Tonne Hafer und Gerste aus der Ernte 1918 beträgt nach § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918 300 Mark.
Der Höchstpreis für die Tonne Hafer und Gerste ausfrüherenErntenbeträgtnach82derVerordnungvom
November 1917 17Q Mark. Dieser Höchstpreis 26. Februar 1918 gilt auch für Mischungen von Hafer und Gerste der Ernte 1918 mit Hafer und Gerste früherer Ernten.
§ 7.
Der Höchstpreis für die Tonne Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz) aus der Ernte 1918 beträgt nach § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1818 450 Mark.
Dieser Höchstpreis gilt auch für Mais früherer Ernten.
W^^WWMe Tonne HillsenfrLchte aüs röT Ernte 1918 darf nach § 1 der Verordnung vom 9. März
1918 nicht übersteigen bei Erbsen..... Speisebohnen (weiße und bunte) Linsen..... Ackerbohnen .
Peluschken ....
Saatwicken (Vicia sativa) Lupinen.....
Die Höchstpreise für Hülsenfrüchte Ernten, abgesehen von Lupinsn, sind
aus
800 900 950 700 700 600 500
Mark
n
/,
früheren
nach § 2 der m . 24. November 1917 - B°»rb»«ng wm F^um IM um 200 Mark für die Tonne geringer. Diese Preise gelten auch für Mischungen von Hülsenfrüchten der Ernte 1918 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten. Für Lupinen früherer Ernten gilt der Höchstpreis nach Abs. 1.
(Fortsetzung folgt).
Bus der Heimat
* (Persönlichkeitsausweis bei Eisenbahnfahrten.) Die von den Militärbehörden seit längerer Zeit zum Schutze unseres Wirtschaftslebens sowie Aufspürung und Bekämpfung der Tätigkeit feindlicher Agenten eingerichteten Eisenbahnüberwach- ungsretsen haben sich als außerordentlich zweckmäßig und für die Sicherheit des Reiches förderlich erwiesen. Die erstrebten Ziele würden sich jedoch noch in größerem Umfange erreichen lassen, wenn alle Reisenden sich ganz allgemein bewußt würden, daß sie die schwere und verantwortungsreiche Tätigkeit der Eisenbahn- Überwachungsreisenden wesentlich fördern könnten, indem sie selbst nach Möglichkeit die Feststellung ihrer Persönlichkeit erleichtern. Dies kann dadurch geschehen, daß sich jeder Reisende für jede Reise mit ihm gehörigen Papieren versieht, die über seine Persönlichkeit ausreichenden Aufschluß geben. Als solche kommen z. B. Schulzeugnisse, Steuerquittungen, Radfahrkarte, Vormundsbestallungen, Urkunden über die Ernennung von Beamten, standesamtliche Urkunden und anderes in Betracht, besonders wertvoll sind mit einem Lichtbild des Inhabers versehene Papiere, wie Postausweise usw. Wer einen Paß hat, weist sich am vorteilhaftesten damit aus.
*(KorukaffeeundAugenkrankheiten.) Vielfach ist die Meinung zu finden, daß der Genuß von Kornkaffee Augenschwäche und Augenkrankheiten hervorrufe. Jetzt hat sich der Direktor der Marburger Universitätsklinik, ProfefforDr.Btelschowsky, folgender- maßen darüber geäußert: Die im Publikum weitverbreitete Ansicht der Schädlichkeit des Kornkaffees hat sich durch wissenschaftliche Untersuchung als unbegründet erwiesen. Es ist in der wissenschaftlichen Literatur kein einziger Fall bekannt, in dem ein Augenleiden auf den Genuß von Kornkaffee zurückgeführt werden konnte.