Hersfelder Tageblatt Hersfelder Kreisblatt aaBSBBBBeBBBBeaBBMBHHaaBBaauBaBeaBaaBBBBBaaaeBBBaessaaBBaBBBBSBBBBBBBSBBaessseBaaBaBo
; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- Amtlicher Anzeiger
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; Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hsrsfeld. ■ für den Krers Hersfeld eBBClBBBBBBBBMBaBBBBBBBBBBBBWIlBBaBllBaiBeeBBBa8eaBBrBBMBBBBaeBBaBBBeBaeBBaB*ea«eieaBae
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Nr. 158 - Dienstag, den S Juli — - 1518
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 1. Juli 1918.
Nachstehend veröffentliche ich die Namen der Gemeinden, welche zu den beiden Bezirken der mit dem Aufkauf sämtlicher Getreide- und Oelfruchtarten im Jahre 1918 beauftragten Kommissionäre, gehören:
Bezirk der landwirtschaftlichen An- und Verkaufsgesellschaft Hessenland in Cassel.
Bezirk der Firma A. Löwenberg in Hersfeld.
Kathus,
Allmershausen,
Oberrode,
Biedebach,
Petersberg,
Aua,
Sorga,
BingarteS,
Holzheim,
Eichhof,
Kruspis,
Eitra,
Stärklos,
Friedlos,
Schenklengsfeld,
Gittersdors,
Ausbach,
Hilperhausen,
Conrode,
Heen'S.
Dinkelroöe,
Kalkobes,
Hillartshausen,
Kohlhausen, *
Hilmes,
Meckbach,
Lampertsfelö,
Mecklar,
Landershausen,
Meisevach,
Malkomes,
Oberg' iS,
Motzfeld,
Oberhaun,
Oberlengsfeld,
Reilos,
Philippsthal,
Rohrbach,
Ransbach,
Roßbach,
Röhrigshof,
Roten see,
Schenksolz,
Sieglos,
Uttterneurode, Unterweisenborn,
Tann,
Unterbaun,
Wehrshausen,
Unteraets,
Frieöewalö,
Wippershain,
Bengendorf,
Niederaula,
Gethsemane,
Allenöorf,
Harnrode,
Asbach,
Heimboldshausen,
Beiershausen,
Herfa,
Engelbach,
Heringen,
Frielingen,
Kleinensee,
Gersdorf,
Lautenhausen,
Hersfeld,
Leimbach,
Gershausen,
Lengers,
Goßmannsrode,
Widdershausen,
Hattenbach,
WölferShaufen,
Heddersdorf, Kemmerode, KerSpenhausen, Ktrchheim, Kleba, Mengshausen, Niederjossa, Reckerode, Reimboldshausen, Rotterterode, SolmS, Willingshain.
Tgb. No. K. G. 2303.
Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Eine Anzahl beteiligter Handwerker hat bei mir die Errichtung einer Zwangsinnung für alle diejenigen beantragt, welche im Kreise Hersfeld das Schlosserund Schmiedehandwerk als stehendes Gewerbe selbst- ständig betreiben, gleichviel, ob dieselben der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten oder nicht.
Ich habe daher auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 100 der AutführungSanweisung zur ReichSge- werbeordnung vom 1. Mai 1904 den Herrn Regierungs- Assessor von Hedemann und im Behinderungsfalle dessen Vertreter zu meinem Kommissar bestellt, zur Ermittelung, ob die Mehrheit der beteiligten Handwerker im Bezirk der geplanten ZwangSinnung dev Einführung des BeitrittSzwangs zustimmt.
Cafsel, den 19. Juni 1918.
Der Regierungspräsident.
A. il. G. 5SS3. J. A.
von Hartmann.
Mit Bezug aus vorstehende Bekanntmachung weise ich darauf hin, daß die Aeußerungen für oder gegen die Errichtung einer ZwangSinnung für das Schlosser- und Schmiedehandwerk im Bezirk der Gemeinden deS Kreise» Hersfeld schriftlich oder mündlich in der Zeit vom 10.—20. Juli d. Js. bet mir abzugeben sind.
Die Abgabe der mündlichen Aeußerung kann während des angegebenen Zeitraums werktäglich von 10—12 Uhr im landrätlichen Büro abgegeben werden.
Ich fordere hierdurch alle Handwerker, welche im Bezirk der Gemeinden das Handwerk betreiben, zur Abgabe ihrer Aeußerung mit dem Bemerken auf, daß nur solche Erklärungen, welche erkennen lassen, ob der Erklärend« der Errichtung der ZwangSinnung zustimmt oder nicht, gültig find und daß nach Ablauf der obigen Zeitraumes eingehende Aeußerungen unberücksichtigt bleiben.
Die Abgabe einer Aeußerung ist auch für diejenigen Handwerker erforderlich, welche den Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung gestellt haben.
Hersfeld, den 3. Juli 1918.
Der Kommissar.
*
*
*
Hersfeld, den S. Juli 1918.
Die Herren Bürgermeister der Gemeinden, in welchen sich Schlosser und Schmiede befinden, werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
Tgb. No. 1. 6850.
Der Lanörat.
Funke, KreiSsekretär.
Hersfeld, den 3. Juli 1918.
Der Müller Adam Bickhardt in Niederaula hat das Mahlen von Brotgetreide freiwillig eingestellt. Die Mühle wird deshalb hiermit für geschloffen erklärt.
Tgb. No. K. G. 2245. Der Lanörat.
V.:
v. Hedemann Reg.-Assessor.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zur Aenderung der Neuen Richtlinien H. Fassung für Erteilung von Bezngs- fcheinen vom 13. Oktober 1917.
Vom 26. Juni 1918.
Auf Grund der §8 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) werden die Neuen Richtlinien 11. Fassung der Reichsbekleidungs- fteüe für Erteilung von B^zur ^scheinen vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzetger Nr. 244) geändert wie folgr:
Schriftliche Bestandsversicherung (zu Ziffer I, 1 und 2 der Neuen Richtlinien).
Die Bezugsschein-Prüfungs- und Ausfertigungsstellen sind verpflichtet, von den die Erteilung eines Bezugsscheins Beantragenden — ausgenommen bei Vorlegung einer Abgabebescheinigung — schriftliche Bestandsversicherung zu fordern, wenn der Antrag nicht bereits auf Grund der mündlichen Angaben ab- zulehnen ist.
Ausnahmsweise können sich die Stellen mit der mündlichen Bestandsversicherung begnügen, wenn es bekannt oder von vornherein als sicher anzunehmen ist, daß der Antragsteller an Kleidung und Wäsche einen geringeren als den in der Bestandsliste n. Fassung zugelassenen Höchstbestand besitzt.
8 2
Häusliche Nachprüfung (zu Ziffer I, 1 Absatz 4 der neuen Richtlinien).
Die Bezugsschein- Ausfertigungsbehörden sind verpflichtet, falls die Prüfungs- oder Ausfertigungsstellen Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der schriftlichen Bestandsversicherung haben, die Richtigkeit der Angaben durch eine als Verwaltungsmaßnahme anzusehende Feststellung stichprobenweise nachzuprüfen.
Die Nachprüfung kann auch nach Erteilung eines Bezugsscheins erfolgen.
Ueber die ausgeführten häuslichen Nachprüfungen ist von den Ausfertigungsbehörden ein Verzeichnis zu führen.
§ 3.
Hinweis auf Abgabemöglichkeit bei Antragsablehnung.
Antragsteller, die wegen zu hohen Bestandes einen Bezugsschein nicht erhalten können, sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Bezugsschein gegen Abgabe gebrauchter Kleidung oder Wäsche ohne Bestandsprüfung zu erlangen.
§ 4.
Papiergarn nicht anrechnungspflichtig.
Da Gebrauchsgegenstände aus reinem Papiergarn auf den Bestand an Kleidungs- und Wäschestücken nicht anzurechnen sind, werden in Ziffer 2 der Bestandsliste 11. Fassung sowie in Ziffer vii der Erläuterung des Bestandsfragebogens n. Fassung (Drucksache Nr. 467) hinter dem Worte „bezugsscheinfreie(n)" eingefügt die Worte „(mit Ausnahme der aus reinem Papiergarn hergestellten)".
§ 5.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 1918 in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1918.
Reichsbekleidungsstelle Geheimer Rat Dr. B e u t l e r Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Verordnung
über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der
Ernte 1918.
Vom 6. Juni 1918
Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind ingesamt 2 300 000 Tonnen Stroh aus der Ernte 1918, und zwar 600 000 Tonnen bis zum 30. September 1918 400 000 Tonnen bis 31. Dezember 1918, 900 000 Tonnen bis 31. März 1919 und 400 000 Tonnen bis 30. Juni 1919 aufzubringen und abzuliefern.
Der Staatssekretär der Kriegsernährungsamts bestimmt, wieviel hiervon der Versorgung des Heeres und wieviel sonstigen kriegswirtschaftlichen Zwecken dienen soll.
8 2.
Die zu liefernden Mengen werden vom Staatssekretär deS KriegSernährungSamtS auf die einzelnen BundeSstaaten und Elaß-Lothringen unter Zugrundelegung der Ernteflächenerhebung verteilt.
Innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß- Lothringens erfolgt die Untverteilung auf die gemäß § 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten Liefe- rungSverbänöe durch die LandeSzentralbehörden,' die Lieferungsverbände haben die Unterverteilung auf die Gemeinden und Gutsbezirke, diese die Unterverteilung auf die einzelnen Erzeuger vorzunehmen. Die Lreferungsverbände können die Unterverteilung auf die Erzeuger auch unmittelbar vornehmen. Zunächst erfolgt die Unteroerteilung der biS zu« 30. September 1918 aufzubringenden Menge von 600 000 Tonnen. Diese muß bis zum 15. Juli 1918 durchgeführt sein. Die Unterverteilung der Restmenge muß bis zum 1. September 1918 durchgeführt fein.
§ 3.
Die Vorschriften der §§ 6, 7 deS Gesetzes über die Kriegsleistugen vom 13. Juni 1873 (Reicht-Gesetzbl. des Strohes entsprechende Anwendung.
Bei Weigerung oder SäumniS deS zur Lieferung Verpflichteten kann die zuständige Behörde die Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten Herbet- führen. Die Landeszentralbehörden bestimmen die zust^dige Behörde.
8 4.
Der Staatssekretär deS Kriegsernährungsamts setzt die Preise für Sroh und Häcksel, die Vergütungen an die LieferungSverbände und Gemeinden sowie die Zuschläge für den Handel fest,' er bestimmt die sonstigen Lieferungsbedingungen. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
8 6.
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung deS Staatssekretär» deS Kriegsernährungtamts allgemeine Anordnungen über das Verfahren bet Aufbringung und Ablieferung der Strohes treffen. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Heeresverwaltung unter Zugrundelegung der nach § 1 Äbs. 2 getroffenen Verteilung, welcher Teil des Lieferungssolls eines jeden Bundesstaats für die Versorgung deS Heeres dienen soll und welche Mengen für die sonstigen kriegswirtschaftlichen Zwecke innerhalb des BundeSstaatS zu verwenden oder in andere BundeSstaaten zu liefern
sind.
§ 6.
Die LandeSzentralbehörden haben für die Auf- bringung des Strohes besondere, den Lieferungsverbänden übergeordnete Stellen einzurichten. Die besonderen Stellen sind Behörden.
§ 7.
Die LandeSzentralbehörden, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen (§ 6) und die Lieferungs- verbände haben der Reichsfuttermittelstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(Schluß folgt).
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 8. Juli. Gegen den Raupenfraß wird ein höchst einfaches und dabei billiges Mittel empfohlen, daS mit Sicherheit die Weißlinge vom Kohl abhält. Im (oft verachteten Dill ist uns nämlich dieser Retter in der Not durch die Natur gegeben, d. h. Man muß zwischen die einzelnen Kohlreihen, am besten schon beim pflanzen ganz dünn etwas Dillsamen streuen, der für wenig Geld in den Blumengeschäften, Drogerien und Krämereien zu haben ist, und man wird gerade staunen: Vögel gibt es nicht, die den Raupen des Kohlweißlings nachstellen, der Igel verschmäht sie auch, jedoch der dem Dill ausströmende feine, aber scharfe Geruch schreckt die Schmetterlinge ab. — Man muß sich nur zu helfen wissen. Die gegenwärtige Garnknappheit treibt allerlei Blüten. So ist ein heller Frauen köpf jetzt auf den Gedanken gekommen, einen Riß im Kleide mit Frauenhaaren zu nähen. Not macht erfinderisch.
-t- HerSfeld, 8. Juli. Dem Domäneninspektor Tre lle zu Eichhof wurde das Verdien st kreuz für Kriegshilfe verliehen.
m Hersfeld, 6. Juli. Im Interesse der vielen B r u ch l e i d e n d e n sei an dieser Stelle nochmals ganz besonders auf das Inserat des H. Ph. Steuer Sohn in heutiger Nummer hingewiesen.