Hersfeld«"' Kreisblatt
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Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr 156.
Sonnat
oe« 6. Juli
1918
AMMer Zeit
Bekanntmachung
Nr. M. 703/3. 18. K. R. A.
betreffend Bestandserhebung von Wismut.
Dom 2 Juli 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen d^s Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung nach § 5*) der Bekanntmachung über Auskunfspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zurFernhaltungunzuverlässigerPersonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Klasse 73: Wismut als Wismutmetall, mit einem Reingehalt von mindestens 90 v. H. des Gesamtgewichts, ohne Rücksicht auf den Be- arbettungszustand.
Klasse 74: Wismut in Wismutlegierungen ohne Rücksicht aus den Bearbeitungszustand. Unter Wismutlegierung wird ein Materal verstanden, in dem Wismut mit insgesamt mehr als 10 v. H. an? ren Stoffen ver- MWWWWMWM- ■ gegenüber jedem anderen in der Legierung verschmolzenen Stoff überwiegt.
Klaffe 75: Wismut in Salzen und sonstigen chemischen Verbindungen, mit einem Wismutgehalt von mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichts, insbesondere Wismutpräparate — Drogen.
§ 2.
Meldepflicht.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht.
§ 3-
Meldepflichtige Personen.
Zur Auskunft sind verpflichtet:
1. Personen, die Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben,-
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer ;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
§ 4.
Meldebestimmunge«.
Die im 8 1 bezeichneten Gegenstände sind nach dem Stande vom Beginn des 2. Juli 1918 (Stichtag) bis zum 12. Juli 1918 zu melden an das
Sanitäts-Departement (Medizinal-Abteilung) des Königlich Peußischen Kriegsministeriums,
Berlin. W «6,
Wtlhelmstr. 94—96
Die Meldungen sind getrennt nach den Klassen des § 1 zu erstatten. Für Klasse 75 ist jede Art von Wismutsalzen oder sonstigen Wismutverbindungen unter Anwendung der handelsüblichen Bezeichnung besonders zu melden. ,
Mengen, die am Stichttage unterwegs sind, sind nach Eingang vom Empfänger binnen einer Frist von 10 Tagen zu melden. , , ,.,.,..
Neben dem Gesamtgewicht in kg ist bei jedem Posten der Meldung der Wismutgehalt in kg angegeben.
In der Unterschrift der Meldung hat der Meldepflichtige außer Namen (Firma) und genauer Adresse die Art seines Geschäftsbetriebes genau zu bezeichnen.
*) Wer vorsätzlich' die Auskunft zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebsein- richtungen oder Räume verweigert,......wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate erfüllen er- klärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunfts- Pflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,.....wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Sowohl die M rgen als die Briefumschläge sind mit dem beutf . Vermerk „Betrifft Bestandsmeldung von Wi' m t" zu versehen. Es ist unzulässig, andere Angelegenheiten (Anfragen und dergl.) zusammen mit der Meldung zu behandeln. Die Meldungen sind ordnungsmäßig zu frankieren.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldepflichtigen bei seinen GeschäftSpapieren zurück- zubehalten.
§ 5.
Ausnahmen.
Ausgenommen von der Meldepflicht auf Grund dieser Bekanntmachung sind solche Bestände im Besitz eines Gewahrsamhalters, die am Sichtage (§ 4) nicht mehr betragen als
1 kg in Klasse 73,
5 kg in Klasse 74,
5 kg in Klasse 75
§ 6- Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge welche diese Bekannt- machung betreffen, sind an das
Sanitäts-Departement (Medizinal-Abteilung) des Königlich Preußischen, Kriegsministeriums.
Berlin W 66
WUhelmsstr. 94—96, zu richten. Sie müssen in gleicher Weise wie die Meldungen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen: „Betrifft Bestandsmeldung von Wismut".
§ 7.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 2. Juli 1918 in Kraft.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.
von Kehlen,
Generalleutnant.
Hersfeld, den 5. Juli 1918.
Die Fleisch- undWurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld erfolgt in dieser Woche Sonnabends und beträgt 125 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte,- Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Genöarmeriewachtmeister die Kopfmenge fest.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
~ " Hersfeld, den 4. Juli 1918.
Durch die starke Belastung der Zuckerfabriken ist eS denselben nicht möglich, den den Kommunalverbänden zustehenden Zucker rechtzeitig zu liefern. Die mit der Zuckerlieferung beauftragten Firmen G. W. Schimmel- pfeng und Lorenz Mohr können daher eine Belieferung der Kleinhändler mit Zucker für Juli erst voraussichtlich nach dem 15. 7. bewirken. Die in der Bekanntmachung vom 28. Juni 1918, Kreisblatt Nr. 145 verfügte Belieferung der Zuckerkartenabschnitte für den Monat Juli mit 2V2 Pfund Zucker ist daher für den ganzen Monat Juli zulässig. Die Ablieferung der Julizuckerkartenabschnitte kann daher seitens der Händler bis Ende Juli an die betreffenden Lieferanten erfolgen.
Lgb. Ng. K. G. 2334. Der Lanörat.
Funke, Kreissekretär.
Berlin W. 9.’ den 15. Juni 1918.
Königgrätzerstr. 123.
Betrifft:
Abschluß von Schweinehaltungsverträgen zu erhöhten Preisen.
Der Herr Staatssekretär des Kriegsernährungs- amteS hat in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Schweinehaltung in den Monaten des Jahres zu fördern, in denen Grünfutter zur Verfügung steht und die Schweine somit die menschliche Ernährung nicht gefährden, durch Schreiben vom 14. Juni 1918 — A. 11. 4902 — auf Grund des § 11 der Verordnung vom 5. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) den Landes- zentralbehörden der Bundesstaaten die Erlaubnis erteilt, mit den Schweinehaltern Haltungsverträge zu einem wesentlich über den Höchstpreisen liegenden Abnahmepreis abschließen zu lassen.
Mit Genehmigung des Herrn Staatskommissars für Volksernährung werden die Provinzial- (Bezirks-) Fleischstellen infolgedessen ermächtigt, einen Abnahmepreis von 130 Mark für 60 kg Lebendgewicht für die- jenigen Schweine zuzusichern,
die von den Schweinehaltern bis spätestens den
1. August 1918 ihrem Kommunalverband als für die allgemeine Versorgung abgebbar angemeldet werden und
bezüglich deren die Schweinehalter sich verpflichten sie auf Abruf jederzeit zu liefern.
Für die Heranfütterung dieser Schweine werden außer den vorhandenen geringen Abfällen aller Art insbesondere Grünfutter, Kleeweide usw. nutzbar gemacht werden müssen und es wird bei den Schweinehaltern versucht werden müssen, diezurzeitvorhandenen Ferkel und Läufer mit diesen Futtermitteln auf ein möglichst großes Gewicht zu bringen.
Falls es im Herbst nicht möglich sein sollte, den Haltern solcher Vertragsschweine Kraftfutter zur Ausmast der auf der Weide vorgemästeten Schweine zur Verfügung zu stellen und infolgedessen ein vor- zeitiger Abruf der Schweine vor dem 30. November 1918 notwendig werden sollte, wird den Schweinehaltern weiter zugesichert, daß ihnen zur Entschädigung für den ihm durch den Verzicht auf die Ausmast entgehenden Gewinn ein Stückzuschlag von 35 Mark für jedes auf Abruf gelieferte Vertragsschwein gezahlt werden wird.
Die Provinzial- (Bezirks-) Fleischstellen wollen die Kommunalverbände zur sofortigen Bekanntgabe dieser Bedingung veranlassen und sie um eine weitgehende Werbung für den Abschluß von Schweinehaltungsverträgen ersuchen. Der Abschluß soll den Schweinehaltern so leicht wie möglich gemacht werden. Die Aufstellung eines besonderen Vertrages bedarf es nicht, es genügt vielmehr, wenn diejenigen Schweinehalter, die sich zur Eingehung von Haltungsverträge bereit erklären, dem Kommunalverband eine Erklärung etwa desJnhalts der Anlage schriftlich abgeben.
Die Kommunaloerbände haben über die angemeldeten Schweine genaue Listen anzulegen, die ihnen die Möglichkeit geben, die Vertragsschweine jederzeit erfassen zu können. Die Zahl der auf Haltungsverträge angemeldeten Schweine ist von dem Kommunalverband zum 1. und 15. Juli und zum 1. ^hnutft der Provinzial- (Bezirks-) Fleischstelle mit« zuteilen. Die Provinzial- (Bezirks-) Fleischstellen haben Listen mit Angaten über die Stückzahl der an- gemeldeten Schweine, nach Kreisen geordnet, am 1. und 15. Juli und 1. August ö. Js. an das Landesfleischamt abzusenden.
Die so vertraglich festgelegten Schweine sollen in erster Linie zur Befriedigung des Bedarfs des Heeres und der! Marine dienen. Darüber, inwieweit Schweine für die Zivilbevölkung und zur Deckung des Bedarfs der Zentralwurstereien und der kommunalen Wurstereien aus der Zahl der Vertragsschweine entnommen werden dürfen, wird Bestimmung vom Landesfleischamt getroffen werden. .
Die vertraglich nicht gebundenen Schweine können nur zu den Höchstpreisen der Anlage zur Verordnung vom 5. April 1917 abgenommen werden.
Königlich Preußisches Landesfleischamt.
Gesch. Nr. A. L 4848/18. gez. Burckhardt.
An die Provinzial- (Bezirks-) Fleischstellen Preußens. * * ♦
Hersfeld, den 1. Juli 1918.
Wird veröffentlicht.
Landwirte, welche bereit sind, Mastverträge abzu- schließen, wollen dies umgehend dem Landratsamt mitteilen. Verpflichtungsschein wird alsdann über- sandt werden.
I. F. No. 1154. Der Landrat.
I. V.: Funke, Kreissekretär.
):( Hersfeld, 5. Juli. (Schulferien und Laub- h e u s a m m l u n g). Da zur Durchführung der gegenwärtigen schwerwiegenden militärischen Aufgaben die sofortige Beschaffung von Haferersatz von entscheidender Bedeutung ist, wird seitens der Heeresverwaltung der größte Wert darauf gelegt, daß die begonnene Laubheusammlung aufs tatkräftigste und im weitestestem Umfang fortgesetzt und auch während der bevorstehenden Sommerferien nicht unterbrochen wird. Es handelt sich hier um eine im dringendem Heeres- tnteresse liegende vaterländische Aufgabe ersten Ranges. Der Herr Unterrichtsminister hat daher durch Erlaß vom 27. Juni die gestimmte Erwartung ausgesprochen, daß die Lehrer und Lehrerinnen, die hierzu irgend in der Lage sind, auch während der Ferien sich freudig und unermüdlich an der Sammel- arbeit beteiligen. Insbesondere wird auf die Mitwirkung der städtischen Schuljugend im verstärktem Maß gerechnet. Zu dem Zweck sollen Ferien-Sammel- kolonnen gebildet werden, die während der Ferien unter Aufsicht der Lehrer für die Sammlung von Laubheu zur Verfügung stehen müssen.
-h- Hersfeld, 5. Juli. (Sammlung von Frauenhaare). Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Landrats über die Samm- lung von Frauenhaare im Kreis Hersfeld wird mitgeteilt, daß die Sammlung jetzt im Stadtbezirk ähnlich wie die Knochensammlung neuorganisiert ist. Die mit der Sammlung beauftragten Schülerinnen der hiesigen Schulen sind mit einem amtlichen Ausweis versehen. Die Einsammlung für die Monate Mai und Juni begann am Donnestag. Es wird gebeten, die abzuliefernde Menge zur Abholung bereit zu halten.