Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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■ Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. für oen Kreis Herssero Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr 155« Freitag, den 5. Juli 1918
Amtlicher Zeit
Hersfeld, den 1. Juli 1918.
Auf Abschnitt 6 der ländlichen Lebensmittelkarten für Versorgnngsberechtigt« werden
100 Gramm Suppen zum Preise von 46 Psg. und auf Abschnitt D
200 Gramm Graupen zum Preise von 16 Psg. ferner auf Abschnitt M der ländlichen Lebensrnittel- karten für Selbstversorger
100 Gramm Suppen zum Preise von 46 Psg. und auf je 3 Abschnitte N.
1 Paket Morgentrank zum Preise von 45 Psg.
verabfolgt. .
Die Verkaufsstellen werde: auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der V - kauf hat alsbald nach Eintreffen der Ware zu erfolgkn. Die Kartenab- schnitte sind bis zum 20. d. M. an die Firma •. W. Schimmelpfeng in Hersfeld einzur .Hen. Diejenigen Händler, die sich in der Einreichur * oer Lebensmittel, kartenabschnitte nachlässig zeigen nd überhaupt bei der Verteilung die Anordnung nicht beachten, haben zu erwarten, daß Ihnen der Verkauf von Lebensmitteln entzogen wird.
Tgb. No. K. G. 2263. Der Landrat.
I. V.
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, am 2. Juli 1911.
Die Herren Bürgermeister derjenigen Gemeinden von WasserleitungSröhren in die Landwege Aner- kennungsgebühren an die Kreiskommunalkasse hier zu entrichten haben, werden ersucht, die für das Rechnungsjahr 1918 fällig gewordenen Beträge baldigst auf die Gemeindekasse zur Zahlung anzuweisen, und dafür Sorge zu tragen, daß die Einzahlung bis spätestens zum 13. d. Mts. erfolgt.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 2. Juli 1918.
Betrifft:
Zuweisung von Sackstopfgarnen.
Die Reichssackstelle in Berlin sieht sich nicht mehr in der Lage, die bei ihr in großer Anzahl unmittelbar einlaufenden kleinen Anträge auf Zuweisung von Sackstopfgarn direckt zu erledigen. Das Kriegsamt hat deshalb angeordnet, Saß öerartige Anträge von Landwirten in den einzelnen Kreisen zu sammeln und mit Angabe wieviel Säcke bei dem einzelnen Antragsteller mit der Hand oöer Maschine zu stopfen sind, geschlossen bei der Reichssackstelle einzureichen sind. Die Interessanten mache ich darauf «ufmersam und ersuche etwaige Anträge an mich einzureichen und dabei anzugeben, wieviel Säcke mit der Hand oder mit der Maschine mit dem erbetenen Garn gestopft werden sollen.
Tgb. No. i. 6061. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asfessor.
Hersfeld, den 28. Juni 1918.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin teilt durch Vermittlung der Bezirksstelle für Gemüse und Obst in Kassel mit, daß als Sammelstellen für Gemüse und Obst für den hiesigen KreiS nachstehende Personen in Frage kommen:
Valentin Ztll in Schenklengsseld,
Johannes Gebühr in Friedewald,
Hartmann Thiel in Ransbach, Konrad Pfromm in Malkomes, Salomon Weinberg in Schenklengsseld,
Ber Apt in Niedaula.
Die KreiSbevölkerung wird ersucht, alles irgend wie entbehrliche Gemüse und Obst den vorstehenden Sammelstellen zuzuführen.
Tgb. No. i. 6833. Der Landrat.
F, V.:
v. Hedewann Reg-Assessor.
Der Regierungspräsident.
A. II. G. No. 5293.
Cassel, den 12. Juni 1913.
Bekanntmachung
Auf Grund des § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgung-regelung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. T. 607) wird für den Regierungsbezirk Lasse! folgendes bestimmt:
Wer Gemüse und Obst im Kleinhandel feilhält, ist verpflichtet, einen von außen leserlichen Aushang einfachster Art in seinem Verkaufsraum oder an seinem Betriebsstande anzubringen, aus dem der genaue Verkaufspreis • : Waren im einzelnen, sowie ein etwa vorgeschrieb er Höchstpreis ersichtlich ist.
Mit Geldstrafe b.s zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen wird bestraft, wer obiger Vorschrift zuwidechandelt.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage öe-r Veröffentlichung in Kraft.
J. V.: gez. (Unterschrift).
* * *
HerSfelö, den 26. Juni 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 6765. Der Landrat.
J. B.
». Hedemann, Reg.-Assessor.
Tgb.-Nr. 5458/18.
Amtliche Bekannt machung der Kandwirtschaftskammer.
Anffordernng zum Anbau vo. Winterölfrüchten.
Die starke Verringerung der Schwetnebestänöe sowie der stetig zunehmende Rückgang der Buttererzeugung machen die Versorgung der Bevölkerung mit Fett immer schwieriger. Es muß daher mit allen Mitteln dahingestrebt werden, den durch den Rückgang der tierischen Erzeugung hervorgerufenen Ausfall in der Fettproduktion auf entere Weise wieder auszugleichen. Dies kann in erster Linie geschehen durch den Anbau von Oelfrüchten. Nach allem was der Landwirtschaftskammer bisher bekannt geworden .UUJmj .^^-AiMä^^ -H* tH^rm«-^ -^WiMeWMSM» der letzten Jahre eine nicht unerhebliche Ausdehnung erfahren. Mit Rücksicht auf die immer schwieriger werdenden Verhältnisse in Bezug auf die Fettversorgung der Bevölkerung ist jedoch eine weitere Ausdehnung der Oelfruchtanbaufläche dringend erwünscht. Für den Anbau im hiesigen Bezirk kommen in erster Linie die Winterölsaaten, Winterraps und Winterrübsen in Frage. Der Preis für Raps der Ernte 1319 ist auf 85 Mark, der Preis für Rübsen auf 83 Mark für 100 Kilo festgesetzt worden. Die bisher bewilligten Vergünstigungen, Rücklieferung von Oelkuchen und Oel, bleiben bestehen. Zur Förderung des Anbaues stehen größere Mengen Ammoniak zur Verfügung, aus denen für jeden zum Anbau gelangenden b»Oelsaaten der Bezug von 80 Kilo voraussichtlich für den gesamtenHerbst- anbau'vermitteltzwerden kann. Saatgut und schwefelsaures Ammoniak können durch Vermittlung der landwirtschaftlichen An- und Verkaufsgesellschaft ^Hessen- land" in Cassel, Kurfürstenstraße 12 und der Firma StraußSöhne in Kirchhain bezogen werden.
Ich fordere die Landwirte hiermit auf, wo die nötigen Vorbedingungen gegeben sind, sich an dem Oel- fruchtanbau zu beteiligen. Der Anbau liegt nicht nur in dringenden vaterländischen, sondern auch mit Rück- sicht auf die oben erwähnten, mit dem Anbau verbundenen Vorteile im eigenen Interesse der Landwirte selbst.
Der Vorsitzende der Landwirtschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel.
von Kende II.
Verordnung
über die Preise für Heu aus der Ernte 1918.
Vom 24. Mai 1918.
Aus Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (R. G. Bl. 6. 401) .
18. August 1917 (R. G. Bl. S- 823) ttt Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 (R. G. Bl. S. 368) wird verordnet:
§ 1-
1. Bei frethäl-digem Ankauf der nach §§ 1, 2 der Verordnung über öen Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 aufzubringenden Heu- mengen darf der Preis für die Tonne nicht übersteigen :
a. für Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotlkee, Gelbklee, Weißklee usw. von mindestens mittlerer Art und Güte . . 180 Mark
b. für Wiesen- und Felöheu (Gemisch von süßen Gräsern, Kleearten, und Futter- kräutern) von mindestens mittlerer
Art und Güte.....160 Mark
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 12 Mark für die Tonne. Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.
2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigeführter Leistung ist der nach Nr. 1 zu berechnende Preis um 10 Mk. für die Tonne herabzusetzen.
Bet unverschuldeter Verspätung der Lieferung
kann die von der LandeSzentralbehörde bestimmte Behörde anordnen, daß von der Preisherabsetzung abzusehen ist.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Bus der Heimat#
):( Hersfeld, 4. Juli. Am 29. Juni 1918 tritt eine Nachtragsbekanntmachung (Nr. W in 3000 v. 18. K. R. A.) zu der Bekanntmachung (Nr. W. in 3000/9. 16. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs- und Hanfstroh, Bastfasern (Jute, Flachs Ramie, europäischem und außereuropäischem Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern in Kraft. Es unterliegen auf Grund der Nachtragsbekanntmachung außer den bereits beschlag- uahmten Gegenständen nunmehr auch Fasern auS Kolbenschilf, W ei denbast, Ho pfen, Lupinen, Getreide st roh (Stranfa) und Besengin st er der Beschlagnahme. Die Veräußerung und Lieferung der aus inländischem K o l b e n s ch i l f und Besengin st er gewonnenen Fasern ist nur an die Neffelanbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin Ä 8, Mohrenstraße 42/44 die Veräußerung und die Lieferung der aus inländischem Weidenbast, Hopfen, Lupinen und Getreide st roh gewonnenen Fasern ist nur an eine von der Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung des Königlich Preußischen KriegsministertumS bestimmte Stelle, deren Name im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht werden wird, oder an Personen gestattet, die einen schriftlichen Ausweis der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung ^es Aufkaufs dieser Gegenstände erhalten haben. Anrkäge auf Erteilung eines derartigen AuSweises sind bezüglich Kolbenschilf.
m. b. H.. Berlin W 8, Mohrenstraße 42'44, bezüglich Weidenbast-, Hopfen-, Lupinen- und Getreidestrohsasern unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Der Wortlaut der Rachtragsbekanntmachung ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
§ Hersfeld, 2. Juli. (Ausdehnung des Tischwäsche-Verbots.) Die fortschreitende Knappheit an Wäsche hat die Reichsbekleidungsstelle gezwungen, das Verbot der Ueberlassung von Mund« und Tischtüchern in Gastwirtschaften und dergleichen zu ver. algemeinern. Die MilderungSvorschrift vom 25. August 1917, die das Bedecken schlechter, mit Gewebeüberzügen »ersehener Tische zuließ, mußte aufgehoben werden, zumal sie weitgehend zur Gesetzesumgehung geführt hatte. Die Erfahrung hat gelehrt, daß auch den schlechteren Tischplatten trotz mancher Schwierigkeiten in der Kriegszeit in mamgfacher Weise ein gutes Ansehen gegeben werden kann. Die hierbei entstehenden Kosten werden durch die Ersparung des WaschgeldeS meist völlig wettgemacht. Die Molton-, Fries- oder dergl. Ueberzüge können im Betriebe als Scheuer- oder Wischtücher oder zu sonstigen Wirtschaftszwecken Verwendung finden. Für alle Lokale wird durch die neue Bekanntmachung oer Reichsbekleidungsstelle vom 8. Juni 1918 gleicher Recht geschaffen. Aber nicht nur die gewerblichen Gastwirtsbetriebe, sondern alle Betriebe, die ständig — wenn auch nur im Nebenbe- triebe — auf entgeltliche Verabfolgung von Lebensader Genußmitteln gerichtet sind, werden von dem Tischwäscheverbot betroffen. Also nicht nur Gastwirtschaften, sondern auch Vereine, Kasinos, Kantinen, Heime aller Art dürfen ihren Gästen keine Mund- und Tischtücher mehr überlassen. Vs bleibt sich gleich, ob die Betriebe aus der Verabfolgung von Speisen und Getränken einen Gewinn ziehen oder nicht. Es genügt, daß dafür in irgendeiner Weise ein Entgeld berechnet wird, das auch in dem Beitrag als Angehöriger eines Klubs, Vereins oder eines Pensionats, eines Heimes liegen kann. Auch, wenn der Hauptzweck des Unternehmens nicht auf die Speisenverab- folgung gerichtet ist, sondern diese nur nebenher erfolgt,; dürfen Tischtücher nicht mehr gedeckt werden. Tischtücher aus reinen Paptergarngeweben dürfen nach wie vor verwendet werden. Mit Herstellung und Waschbarkeit solcher Tischtücher sind inzwischen weitgehende Fortschritte erzielt worden. Die durch dasnölligeVerbot der Tischbedeckung entbehrlich werdenden Tischtücher aus Faserstoffen müssen der Allgemeinheit anderweitg dienstbar gemacht werden. Die Reich- bekleidungSstelle sieht sich im Interesse der Beschaffung der dringlichst notwendigen Säuglingswäsche und sonstigen Bekleidung nunmehr gezwungen, mit größtem Nachdruck den Ankauf aller in den Betrieben ent. behrlichen Gastwirtswäsche durch ihren amtlichen Einkäufer zu betreiben und hat deshalb eine Bekanntmachung erlassen, die einerseits dem bereitwillig Ab- liefernden ein Entgegenkommen bei der freien Verwendung des ihnen verbleibenden Restes in Aussicht steil, anderseits aber bei unbegründeten Ablehnungen Enteignungen vorsieht.