Hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Nr. 154.
Donnerstag, den 4. Juli
1918
Amtlicher Teil.
AchirGbekmtmjW
Nr. W. III. 3000/6. 18. K. R. A.,
betreffend
Beschlagnahme von Fasern aus Kolbenschilf, Besenginster, Weidenbast, Hopfen, Lupinen und Getreidestroh (Stranfa) zu der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000)9. 16. k. R. A. vom 10. November 1916, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs und Hanfstroh usw.
Vom 29. Juni 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach §6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Lagerbuchführung nach § 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der„ Betrieb des Handel,sgewerhes der Be- ^tMNtmachUng zur F'ernhälküW unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
Abs. 2 der Ziffer B öe§ § 1 der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A. erhält folgende Fassung:
„Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hans (Manilahanf, Sisal- hanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern), Kolbenschilf, Weidenbast, Hopfen, Supinen, Getreidestroh (Stranfa), Besen- ginster (sarothamnus UNd spartium) UNd alle bei der Verarbeitung von Bastfaser-Rohstoffen, -Halb- und -Fertigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Abfälle (mit Ausnahme der Lumpen und Stoffabfälle), Fabrikkehricht sowie die durch Auflösung von Bastfaser-Erzeugnissen und Lumpen wieder» gewonnen Fasern
Artikel II.
Abs. 1 des § 7 der Bekanntmachung Nr. W. in. 8000/9. 16. K. R. A. wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Die Veräußerung und Lieferung von aus dem Auslande eingeführten Bastfaserrohstoffen (auch Werg) und Abfällen bezw. Reißwerg der im § 1
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1..............;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs-oöerErwerbsgeschäft überihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebserr^ richtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichtkn oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft,- auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht tn der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
bezeichneten Art ist nur an die Bastfaser-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin SW 19, Krausenstraße 25—28, die Veräußerung der inländischen Rohstoffe, mit Ausnahme der aus Kolbenschilf, Besenginster Weidenbast, Hopfen, Lupinen und Getreide- stroh gewonnenen Fasern nur an die Kriegsflachs- bau-Gesellschaft m. b. H. Berlin W 56, Markgrafenstraße 36, die Veräußerung und Lieferung der aus Kolbenschilf und Besenginster gewonnenen Fasern nur an die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 8, Mohrenstraße 42/44, die Veräußerung und Lieferung der aus Weidenbast, Hopsen, Lupinen undGetreidestroh gewonnenenFasern nur an eine von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bestimmte Stelle, deren Name im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht werden wird, oder an Personen gestattet, welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Ablteilnng des Königlich Preußischen Kriegsministertums zur Berechtigung des Ankaufs der beschlagnahmten Gegenstände erhalten haben.
Anträge auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind, soweit sie sich aus die aus Kolbenschilf und Besenginster gewonnenen Fasern beziehen, an die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H., soweit sie sich auf die aus Weidenbast, Hopfen, Lupinen und Getreidestroh gewonnenen Fasern beziehen, unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, für alle übrigen Fasern an die Kriegsflachsbau Gesellschaft m. b. H. zu richten.
Artikel III.
Diese Bekanntmachung tritt am 29. Juni 1918 in Kraft.*)
nahmten Gegenstände gleichzeitig der Meldepflicht gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. WM. 57/4. 16. K. N. A., betreffend Bestandserhebebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw. vom
31. Mai 1916 unterliegen.
Cassel, den 15. Juni 1918.
Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps.
von Kehlen, Generalleutnant.
* * *
HerSfeld, den 2. Juli 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 6906. Der Landrat.
F. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Rkichszttrckmlms für Hit tot 1918.
(Schluß).
IX. Schluß- und Strafvorschriften.
§ 79.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich, vorbehaltlich des § 59 unter f, nicht auf die aus dem Auslande eingeführten Vorräte. Für diese Vorräte gelten die Verordnungen vom 11. September 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147! und vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 07).
Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht das besetzte Gebiet. Früchte und darans hergestellte Erzeugnisse, die aus dem besetzten Gebiet eingeführt werden, dürfen nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die ReichSgetreide- stelle, Geschäftsabteilund, G. m. b. H. und die Zentral- EinkaufSgesellschaft m. b. ^geliefert werden.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausent Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kom- munaloerbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt,verbraucht oder sonst verwendet,
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, oder wer der Vorschrift des § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig (88 5, 47) unterläßt,,
4. wer den im § 9 Satz 2 oder auf Grund des § 9 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer Früchte zu Saatzwecke verkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Unständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind,
5. wer den gemäß § 18 Abs. 1 g erlassenen Bestimmungen zuwider ausmahlt oder ausmahlen läßt,
6. wer den auf Grund des § 19 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen über die Herstellung, den Vertrieb und die Preise der Erzeugnisse zuwiderhandelt,
7. wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und sonstigen Berarbettungslöhne oder Vergütungen (8 53) fordert oder sich versprechen oder ge- währen läßt,
8. wer den Vorschriften im § 50 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, die Feststellung der vorhandenen Borräte oder die Hilfeleistung bei dieser Feststellung oder die Entnahme von Proben oder die Probenverarbeitung oder die Einstellung des Betriebs verweigert oder die gemäß § 19 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 50 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunst nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
9. wer der Vorschrift im § 51 zuwider Verschiegen- heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- od. Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält,
10. wer die ihm nach § 3 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 76 Abs. 1 obliegenden Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentliche unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
11. wer den Vorschriften der § 8 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz, § 12 Abs. 2, § 49 Abs. 1, 2, § 54, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 79 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
12. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, eine höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde aus Grund der 88 58, 59, 61, 62, 63 Abs. 2, 88 64, 65, 67, 68, 72 Abs. 1 Satz 3, § 73 erläßt oder die nach § 75 in Kraft bleiben.
Der Versuch ist strafbar. W
. .^m ^ane der ytr,. u (.rout--ium; «otriviyutiy hui uui Antrag des Brtriebsinhabers ein.
Bet vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Vrräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem dreifachen Werte der Vorrrte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Neben der Strafe kann in den Fällen der Nrn. 1 bis 6, 10 bis 12 auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 72 für verfallen erklärt worden sind.
§ 81.
Ist eine der im § 80 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht werden. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 83.
Diese Verordnung tritt am 31. Mai 1918 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hersfeld, 24, Juni 1911.
Sammlung von Laubheu.
Nach dem Bericht des Herrn Vorsitzenden des Ausschusses für Sammel- und Helferdienst sind im Kreise HerSfeld bis jetzt erst 60 Ztr. getrocknetes Laubheu zur Absendung gelangt. Ich nehme daher Anlaß, noch einmal auf meine Rundverfügung vom 81. Mai d. J. — I, 6066 — hinzuweisen und erneut eindringlich auf die große Bedeutung der Laubheugewinnung aufmerksam zu machen. Die Heeresverwaltung rechnet mit Sicherheit darauf, daß ihr im Monat Juni 800 000 Ztr. Laubfutterkuchen geliefert werden. Die hierzu erforderliche Menge Laubheu ist, soweit sie auf den Kreis Hersfeld entfällt, auch noch nicht annähernd gewonnen.
Sollen die Berechnungen der Obersten Heeresleitung nicht durchkreuzt werden, so muß jede einzelne Schule sich bedingslos in den Dienst der Sache stellen. Ich darf daher erwarten, daß Lehrer und Schulkinder dem Ruf der Obersten Heeresleitung nicht ungehört verklingen lassen und ersuche die Herren Bezirks- sammelleiter, dafür zu sorgen, daß baldmöglichst das in ihrem Bezirk gesammelte Lauvheu zur Eisen- bahnllation geschafft wird und zur Verladung kommt. In deu Sammelbezirken, Heringen, Schenklengsfeld und Niederaula sind die dortigen Darlehnskassenver- eille alS Abnehmer bestimmt worden, mit welchen sich die Zerren Bezirkssammelleiter unmittelbar ins Benehmen setzen wollen. Für die Sammelbezirke Ober- geis und HerSfeld ist Herr Hans Guntrum in Hers- seld Abnehmer. _ i. 6837. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Slssefsor.