Hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. • für Den Mrets Herssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. 153.
Mittwoch, den 3. Juli
1918
Amtlicher Teil.
Betriff!:
Sammlung von Frauenhaar.
Durch eine Verfügung des Kriegsministeriums (Kriegs-Rohstoff-Abteilung) W. I. 850/11.17., veröffentlichte im Kreisblatt No. 67 vom SO. 3. 1918, sind Frauenhaare beschlagnahmt.
Personen, die 1 kg und mehr in Gewahrsam haben, sind zur Meldung ihres Bestandes zum 15. jeden Monats an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung verpflichtet. Die Tatsache der Beschlagnahme beweist wie außerordentlich notwendig die Beschaffung des Materials für Kriegszwecke ist; der Zweck der Beschlagnahme ist, das Spekulantenwesen einzudämmen und die Sicherung der Bestände für Kriegszwecke zu ermöglichen.
Im Kreise Hersfeld ist die amtliche Sammel- organisation für Frauenhaar der Ausschuß fürSammel- und Helferdienst, der in enger Fühlung mit der Frauenhaarsammlung vom Roten Kreuz arbeitet und die ihm zugeführten Haarmengen restlos für Heereszwecke abliefert.
Wie von verschiedenen Seiten einwandfrei festgestellt worden ist, haben im hiesigen Kreise Aufkäufer in letzter Zeit Frauenhaar unter Ueberschreitung des gesetzlichen Höchstpreises aufzukaufen gesucht.
Ich warne hiermit jedermann, Frauenhaar zu veräußern, wenn der Höchstpreis nicht eingehalten wird und wenn der Aufkäufer nicht einen vom Kriegsministerium ausgestellten Ausweis vorzeigen kann, da sich im Falle der Anzeige Verkäufer und Aufkäufer in gleicher Weise strafbar machen.
Hersfeld, 27, Juni 1918.
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v. Hedemann, Reg.-Assessor.
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Holzabfuhr.
Aus Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. 12. 1915 wird unter Aufhebung der Verordnung vom 10. 5. 1917 K. K. V. Bl. 1917, Nr. 334) im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgender Befehl erlassen:
Sobald die landwirtschaftlichen Arbeiten eS zulassen, sind alle Fuhrwerksbesitzer, die Pferde, Zugochsen oder Zugkühe haben, auf Aufforderung des Holzsuhrausschusses oder der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes verpflichtet, für die von diesen bezeichneten Auftraggeber Holz aus den benachbarten Wäldern abzufahren, oder zu rücken, auch die Zugtiere für diese Zwecke als Vorspann zu stellen.
Besitzer von Wagen sind verflichtet, ihre zur Holzabfuhr geeigneten Wagen auf Anforöern des Holzabfuhrausschusses oder der Ortspolizeibehörde zur Holzabfuhr zur Verfügung zu stellen.
Die Anforderung kann schriftlich, mündlich oder in anderer ortsüblicher Weise erfolgen, die des Holzabfuhrausschusses ergeht durch den Vorsitzenden, dessen «Stellvertreter oder die Ortspolzeibehörde.
Die Vergütungen für die genannten Leistungen werden durch den Holzabfuhrausschuß und im Falle der Nichtbildung eines solchen durch die Ortspolizei- behörde festgesetzt.
2.
Jede männliche Person ist verpflichtet, auf Aufforderndes Holzabfuhrausschusses oder der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes gegen den am Ort üblichen Lohn bei der Abfuhr, beim Rücken von Holz aus Wäldern und bei der Verladung mitzuwirken.
Die Aufforderung geschieht in der in Absatz 1 bezeichneten Weise.
Unaufschiebbare landwirtschaftliche Arbeiten befreien von der Pflicht der Mitwirkung.
8.
Holzabfuhrausschüsse werden nach Bedarf auf Anordnung der Landeszentralbehörden (Ministerien, Regierungen) für Orte, die für die Holzabfuhr in Frage kommen, aus den beteiligten Forstbeamten und den Ortspolizeibehörden gebildet.
4.
Gegen die Heranziehung zu den in Absatz 1 und 2 genannten Leistungen sowie gegen die Höhe der hierfür festgesetzten Vergütungen ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine ausschiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig soweit es sich um Entscheidungen -es Holzabfuhrausschusses handelt die Kriegsamtsstelle, im übrigen der Landrat, in kreisfreien Städten der Regierungspräsident.
5.
Zuwiderhandlungen gegen die obigen Verpflichtungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Cassel, den 18. Juni 1918.
Der Kommandie mbe General gez. vonKeh er, Generalleutnant.
* * *
Hersfeld, den 26. Jur 1918;
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 6793. Der Landrat
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
MMldrahritoä siir Sir Britt 1918.
(Fortsetzung).
Will die Landeszentralbehörde Bezirke, die sich über das Gebiet einer unteren Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als Kommunalverband bezeichnen, so hat sie dies der Reichsgetreidestelle mitzuteilen. Diese kann binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Reichskanzler.
Will. Uebergangsvorschriften.
§ 75.
Die Bestimmungen, die von den Kommunalver- bänden oder Gemeinden auf Grund der Verordnungen über Brotgetreide vom 25. Januar 1915, 28. Juni 1915 und 29. Juni 1916 sowie der Reichsaetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 über die Verbrauchsregelung getroffen sind, bleiben in Kraft,- soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1918 zu ändern oder zu ergänzen.
§ 76.
Wer mit dem Beginne des 16. August 1918 Vorräte Äet Ernten an Früchten oder an Mehl aus rtreide und Gerste, uuew o^ E-MMM Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken, allein oder mit anderen Nahrungs- oder Futtermitteln gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerorts bis zum 20. August 1918, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen.
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser fetztgesetzten Vordruck bis zum 31. August 1918 Anzeige über die Anmeldungen nach Abs. 1 sowie über die in seinem Eigentum stehenden
b)
Vorräte zu erstatten.
§ 77.
Die Anzeigepflicht (§ 76) erstreckt sich nicht auf
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen, Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle Geschäftsabteilung, G. m. b. H., der Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. oder der ReichS- futtermittelstelle, GeschäftSabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte)
c)
stehen,
Vorräte, die bei einem Besitzer an
1. Brotgetreide,
2. anderem Getreide,
ö)
S. Hülsenfrüchten,
4. Buchweizen und Hirse
einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse je 25 Kilogramm nicht übersteigen,
Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines BezirkeS nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind, mit Ausnahme von Mehl und Schrot aus Getreide. § 78.
Mit dem Beginne des 16. August 1918 sind die anzeigepflichtigen Vorräte (§ 76 Abs. 1, § 77) sowie die im § 77 unter c erwähnten Vorräte für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs und, sind für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden. Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Vorräte an Mehl und Schrot aus Getreide, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben
worden sind.
Für diese Borräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. ....
Die Kommunalverbande haben die hiernach für sie beschlagnahmten und die in ihrem Eigentume stehenden (§ 76 Abs. 2) Vorräte mit Ausnahme der im 8 77 unter c erwähnten und der ihnen behördlich zur Verteilung überwiesenen Vorräte der Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen abzu-
liefern. Die im § 77 unter c erwähnten Vorräte dürfen trotz der Beschlagnahme im eigenen Haushalt oder Betriebe verbraucht werden. (Schluß folgt).
Bus der Heimat«
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Darum schließe sich niemand aus, wenn da« Vaterland rüst. Mch der schwächlichste Rinderarm muß mithelfen, soll das Werk gelingen.
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§ Hersfeld, 1. Juli. Das Kriegsministerium hat durch Vermittlung des Kriegswirtschaftsamts in Cassel Vertrauensleute bestellt, öiedieVersorgung der Seiler mit Papiergarnen zur Herstellung landwirtschaftlicher Seilerwaren zu übernehmen haben. Für den Regierungsbezirk Kassel kommt die Firma Haßelburg & Blume, Hannover-Münden in Betracht.
):( -ersfeld, den 2. Juli. (Sammlung von Laub heu.) Das Sammeln von Laubheu ist s» wichtig, daß jeder Einzelne, der über die Zeit verfügt, mithelfen muß, vor allem die Kinder. Auch der schwächste Kinderarm muß hier herangezogen werden. Es sollten daher die Eltern ihre Kinder nicht von
Reteiliauna an der Laubsammlung fernzuhalten suchen, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, zumal jedes an der Sammlung beteiligte Schulkind gegen Unfall versichert ist und die Beaufsichtigung durch die begleitenden Lehrer eine Gewähr dafür bietet, daß Unfälle so gut wie ausgeschlossen sind. Die Monate Juni und Juli sind die geeignetste Zeit zum Einsammeln. Denn wenn erst die Ernte eingebracht ist, sind die zum Trocknen erforderlichen Räume nicht mehr zu haben. Deshalb sammele jeder, solange es noch Zeit ist. Beim Einsammeln arbeite man sorgfältig und vermeide jeden unnötigen Schaden an den Bäumen, da sonst die Genehmigung von den Waldbesitzern entzogen wirb. Man breche keine Zweige ab und streue keine Blätter auf dem Boden umher, sondern streife vom dicken Teil des Zweiges nach der Spitze und lasse das Laub unmittelbar in den vor- gebundenen Sack oder in die Schürze fallen. Junge Pflanzen lasse man möglichst unbehelligt. Man trockene nie in der prallen Sonne, weil das Laub dann brüchig und minderwertig wird. Ueberhaupt ist zu beachten, daß der Nährwert durch nichts so vermindert wird, wie durch unzweckmäßige Aufbewahrung und Trocknung. Laubheu, das länger als drei Wochen liegen bleibt, wird minderwertig. Frisches Laubheu, das auch nur eine Nacht im Sack stecken bleibt und nicht täglich sorgfältig umgewendet wird, verdirbt und fängt an zu schimmeln. Hohe, luftige Räume, welche nicht dem Regen ausgesetzt sind,, eignen sich am besten zum Trocken«. Man schichte das Laub nie höher als eine Handbreit auf. Werden diese Vorschriften genau beachtet, kann das Lanb in drei bis vier Tagen ^ gut getrocknet und abgeliefert werden. Da für den Zentner schattentrockenes Laubheu von den Abnahme- stellen 10 Mark bezahlt werden, ist hierdurch für manche Familie ein gutes Verdienst gesichert, wobei auch die kleinen und kleinsten Familienmitglieder mitverdienen können. Sehr wertvoll sind die Weichhölzer wie Weide, Winterlinde, Pappel, Roterle, Hollunder sowie Brombeer- und Himbeerblätter. Man sammele nie die Blätter von Faulbaum, Goldregen Akazie, Traubenkirsche und Epheu.
):( Heröfeld, 2. Juli. (Sammlung von Laubheu). Im Monat Juni wurden im Kreis Hersfeld 59,89 Zentner getrocknetes Laubheu an die Darre in Altmorsche« abgesandt. An der Absendung waren 3 Stadtschulen (Gymnasium, Lyzeum und evangelische Bürgerschule) und 3 Landschulen (Friedlos, Kalkobes, Unterhaun) beteiligt. Um die Sammlung noch mehr als bisher zu fördern, ist der Sammellohn für einen Zentner getrocknetes Laubheu von 10 Mark auf 18 Mark bei freier Lieferung an die Bahnstation erhöht worden.
-h- Hersfeld, 2. Juli. (Ludendorffspende). Daß auch die Spargroschen der Schuljugend wichtig sind, und für die Ludendorffspende heran- gezogen werden können, beweist die Sammlung der Schülerinnen der Luisenschule, die bis jetzt 690 Mark ergeben Hot. Wer keinen Taler hat, gebe eine Mark, wer keine Mark hat, gebe einen Groschen. Jeder Groschen ist hier wertvoll und kann Segen stiften. Deshalb sollte keine Schule des Kreises es unterlassen, für die Ludendorffspende zu sammeln.