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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ; : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :

: Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

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« Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be-

| zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei - Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

N- 147 Mittwochs den S«. Juni 1918

Amtlich« teil

Hersfeld, den 25. Juni 1918.

Bekanntmachung

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Sammlung getragener Männeroberkleidung.

Unter Bezugnahme auf die ihm Kreisblatt No. 127 vom 2. Juni veröffentlichte Bekanntmachung betreffend die Sammlung getragener Männeroberkleidung wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Ergebnis der Sammlung bislang derartig gering ist, daß die Vor­legung eines Kleiderbeständsverzeichnisses von den- jeni^en P^lsvneri verlangt werden muß, von denen anzumhmen ist, daß sie in der Lage sind, einen noch brauchbaren Anzug abzuliefern. Bevor jedoch zu dieser Maßnahme geschritten wird, soll durch beauftragte Personen in der Stadt Hersfeld versucht werden, in denjenigen Haushaltungen, aus denen eine Abliefe­rung noch nicht erfolgt ist, die abznliefernden Anzüge abzuholen. Diejenigen Einwohner der Stadt Hersfeld die bislang ihrer Ablieferungspflicht noch nicht nach­gekommen sind, werden ersucht, den beauftragten Personen, die mit einem amtlichen Ausweis ve-sehen sind, den Anzug abzuliefern. Sie erhalten eine vor­läufige Empfangsbescheinung, die sie nach Ablauf von 8 Tagen gegen die amtliche Empfangsbescheinigung bei der Altkleiderstelle in Hersfeld, Breitenstraße 17 Umtauschen können. Diejenigen Personen, welche einen Anzug an die mit der Sammlung beauftragte Person abgeben, werden von der Abgabe der Bestands- auzeige, die andernfalls sofort verlangt wird, befreit.

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I B - Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 19. Juni 1918.

Der Bürgermeister Mohr in Conrode ist als solcher wiedergewählt und von mir bestätigt worden. Der Vorsitzende des KreisausschusseS.

J. A. No. 5283. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 19. Juni 1918.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Ich erinnere an sofortige Vorlage der Nach- weisung über den Bestand an Kühen, deckfähigen Rindern mnd sprungfähigen Bullen mit Frist bis spätestens zum 28. ds. Mts.

Der Vorsitzende des KreisansschuffeS.

J. A. No. 5321. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

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(Fortsetzung).

V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten Erzeugnissen.

§ 49.

Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbs­mäßig die im § 1 bezeichneten Früchte verarbeiten, haben die Früchte zu verarbeiten, die die Reichs- getreidestelle oder der selbstwirtschaftende Kommunal- verband, in dessen Bezirk sie liegen, ihnen zumeist. Sie haben die ihnen von diesen Stellen zugewiesenen Früchte und die daraus hergestellten Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Weigert sich ein Betrieb, die Verarbeitungspflicht zu erfüllen, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mitteln des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.

Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich allen Abfalls verpflichtet. Dies gilt auch, soweit sie die Früchte für Selbstver­sorger verarbeiten.

Bei der Verarbeitung von Früchten für Selbst­versorger haben die Betriebe die gemäß § 64 erlassenen Vorschriften zu befolgen.^

Die Beamten der Polizei und die von der Reichs­getreidestelle, von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den Kommunal­verbänden oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, in die Räume, in denen Früchte verarbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen Früchte oder daraus hergestellte Erzeuguisse aufbe­wahrt, feilgehalten oder verpackt oder die Geschäfts­bücher aufbewahrt werden oder in denen Früchte oder daraus hergestellte Erzeunisse zu vermuten sind, während der Geschäfts- oder Arbeitszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsauf­zeichnungen einzusehen, die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.

Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestelltenBetriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten den Beräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis, anzugeben und Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen Probeverarbeitungen vorzunehmen und den Betrieb während der Besichtigung einzustellen. Wird die Hilfeleistung, die Probeverarbeitung oder die Einstellung des Betriebs verweigert, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte vornehmen lassen. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe so­wie deren Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben insbesondere auf Erfordern Auskunft über Namen und Aufenthalt der Selbstversorger zu geben.

§ 51.

Die von der Reichsgetreidestelle oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind, vorbe­haltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegen heit zu beobacht«n und sich der Mitteilung und Ver­wertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten.

§ 62.

Kommunalverbände dürfen, unbeschadet der Vor­schrift im § 32 Abs. 3, Früchte nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle vermahlen oder sonst verarbeten lassen.

§ 53.

Die Reichsgetreidestelle kann Mahl- und sonstige «erai^uwi^bbb^^

Verwahrung und Behandlung festsetzen. Die Fest­setzung von Löhnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Pflicht zur Verarbeitung nicht behelft.

Soweit die Reichsgetreidestelle keine Löh e oder Vergütungen festges tzt hat, können die höheren Ver­waltungsbehörden dies tun.

(Fortsetzung folgt).

Bekanntmachung

über Ausbesserung von Schuhwaren und Herstellung von Matzschuhwerk.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichsgesetzbl. S. 100) wird folgendes angeordnet:

I- Ausbesserung bett Schuhtvareu.

Ausbesserungen von Schuhwaren darf nur aus­führen, wer Leder von der Kontrollstelle für freige- gebeneS Leder zugeteilt erhält. Dies gilt auch für Ausbesserungen, für die nur Ersatzstoffe verwandt werden.

Die Bestimmung deS Abs. 1 gilt nicht

1) für Betriebe, die von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung zur Ausbesserung von Schuhwerk von Heeres- oder Marineange­hörigen Leder erhalten,

2) für Versuchs- und Lehrwerkstätten der Ersatz- sohlengesellschaft,

3) für Betriebe, die mit besonderer Ermächtigung der Reichsstelle für Schuhoersorgung Ausbesse­rungen ausführen,

4) für Privatpersonen bei Ausbesserungen für den Bedarf des eigenen Haushalts.

Betriebe, die kein Leder zugeteilt erhalten, sondern nur Ersatzstoffe verwenden, können bei vorliegendem außerordentlichem Bedarf durch die zuständige Behörde auf Widerruf zur Ausbesserung von Schuhwaren mit Ersatzstoffen zugelassen werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die für den Sitz des Betriebes zuständige Gemeindebehörde das Bedürfnis anerkannt hat und der Letter des Betriebes und die im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte eineffachgemätze Ausführung der Ausbesserungsarbeiten gewährleisten. Hierüber ist die zuständige Handwerkskammer gutacht­lich zu hören.

Wer Schuhwaren ausbessert, darf bei Berechnung der Preise für die Ausbesserung die von der Gut­achterkommission für Schuhwarenpreise gemäß § 7 Satz 1 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) aufgestellten Richtsätze für die Preisberechnung bet Ausbesserungen von Schuh­waren nicht überschreiten.

8 3

Der für den Sitz des Ausbesserungsbetriebes zu­ständige Kommunalverband kann anordnen, daß über die erteilten Arbeitsaufträge Buch zu führen ist (Auf­tragsbuch). In das Auftragsbuch sind die erteilten Aufträge in fortlaufender Reihenfolge einzutragen.

Die Eintragungen haben folgende Angaben zu ent­halten :

1. den Tag und Monat des ArbeitsauftrageS,

2. den Namen und Wohnort des Auftragsgeber»,

3. die Art der Ausbesserung und des verwendeten Materials,

4. die Materialkosten der Ausbesserung,

5. den Arbeitslohn,

6. den Unkosten- und Gewinnbetrag,

7. den hieraus sich berechneten Preis für die Ausbesserung,

8. den Tag der Ablieferung der ausgebesserten Schuhwaren.

8 4.

Die Ausbesserungsarbeiten sollen grundsätzlich, soweit die erforderlichen Rohstoffe vorhanden sind, in der Reihenfolge der erteilten Aufträge erledigt werden. Für eine Person soll gleichzeitig nur ein Paar Schuhe oder Stiefel zur Ausbesserung angenommen werden.

8 5.

Für Begleitscheine, Anshang der Preisberechnung und Preisbestimmung durch daS Schiedsgericht aelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Preis­beschränkungen bei Ausbesserung vom 25. Januar 1917.

Gleichzeitig liegt dem Schiedsgerichte ob, an Stelle der Gutachterkommission sich auf Ersuchen der zuständigen Behörde über die Angemessenheit der Preise im Einzelfalle gutachtlich zu äußern. Die Schiedsgerichte können die Vorprüfung der behördlichen Anfragen einem Fachausschuß übertragen, der aus 2 von der Handwerkskammer den Handwerkerkreisen ent­nommenen Personen und einem Schuhwarenhändler zu bilden ist

Bei Ausbesserungen von Schuhwaren beschränkt sich die Zunändigkeit der Gutachterkommission aus die Aufstellung allgemeiner Richtsätze für die Preisbe­rechnung.

Bus der Heimat.

* (Sparsamkeit im Gebrauch von Trauerkletdung.) Einen vorbildlichen Aufruf hat der Ständige Ausschuß der freiwilligen Hilfs- ausschüsse im Fürstentum Lippe erlassen Der Ausschuß bittet, die ihm angrschlossenen Hilfsausschüsse, dahin zu wirken, daß die weibliche Bevölkerung aller Stände vom Tragen von Trauerkleidnng während des Krieges absieht, und nur, wie bei den Männern üblich, durch Anlegung von Trauerflor der Trauer äußerlichen Ausdruck gibt. Diese Aufforderung ver­dient in weitesten Kreisen nnsers Volkes beherzigt zu werden. Die Trauer ist eine Angelegenheit des Herzens, die mit Aeußerlichkeiten nichts zu tun hat. Will aber jemand den° Schmerz über das Dahinscheiden eines Anverwandten änßerlich zum Ausdruck bringen, so erfüllt ein Trauerflor diesen Zwecke genau so wie ein schwarzes Kleid, denn die wirtschaftliche Verhältnisse der Gegenwart zwingen uns, uns in bezug auf Klei- dung die alläußerste Beschränkung aufzuerlegen.

x. Hersfeid, 25. Juni. (Ludendorffspende.) Am Mittwoch beginnt die vor einiger Zeit angekündigte Haussammlung für die Ludendorffspende, die durch Schüler des Königl. Gymnasiums auSgeführt wird. Beträge, die über 20 Mark hinausgehen, werden am besten nicht den einsammelnden Schülern übergeben, sondern unmittelbar von dem Bankguthaben bei Spenders an das Bankhaus Pfeiffer für die Luden- dorffspende überwiesen. Für diese Beträge erfolgt öffentliche Empfangsbescheinigung durch die Zeitung. Beamte und solche Angestellte, welche ihre Einnahmen vierteljährlich erhalten, können zu Beginn des neuen Vierteljahres einen bestimmten Prozentsatz ihre» Ge­haltes der Ludendorffspende überweisen lassen. Er­freulicherweise hat auch in unserem Kreise bei der Durchführung der Ludendorffspende schon jetzt eine ver­ständnisvolle und hochherzige Opferwilligkeit eingesetzt, welche die Gewähr für einen großen Erfolg in unserem Kreis verbürgt. Abgesehen von dem überraschenden Er­folg derStraßensammlung, welche den ansehnlichen Be­trag von 1397,60 M. ergeben hat, wetteifern Gemeinden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Fabriken, Schulen usw., um ihre Dankespflicht gegen die zu bezeugen, die mit ihren Leibern unsere Heimat schützen, denen wir es zu verdanken haben, daß wir inmitten des Krieges tagtäglich ungehindert arbeiten, feiern und ruhen können. Wie anders da draußen in Feindes­land! Da gedeiht keine Arbeit, da krönt kein froher Feierabend des Tages Mühe. Da dröhnen ununter- brachen dieGeschütze und erinnernan die Schrecknisse des Krieges. Da stocken die Pulse werktätigen Lebens. Da sind die Fabrikfeuer erloschen, zerbrochen liegt der Pflugschar zwischen Schutt und Asche. Wohl leiden auch wir unter dem Druck Hes Krieges. Aber der Krieg hat keine Gewalt über uns und unser Land. Denke daran jeder in diesen Tagen, wenn der Ruf Ludendorffs ertönt, was wir ihm und denen zu ver. danken haben, die über unsere Heimat wachten!