Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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; Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. • für oen Hrets Herssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Wü. 146 Dienstag den 25. Juni 1918
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung dttr»fftvd Sammlung getragener Männeranzüge.
Die Alkleiderstelle des Kommunalverbandes Hersfeld, Büro Breitenstratze 17, zahlt für getragene noch brauchbare Anzüge folgende Preise:
Qual. I 50- 85 Mark
Qual. II 35-55 Mark
Qual. III 25—40 Mark
Qual IV 5—26 Mark.
Laut Bekanntmachung vom 2. 6. ö. I. in Nr. 127 des Kreisblattes wird auch auf obige Preise noch
ein Zuschlag von 10 Prozent
gewährt, für solche Anzüge, die bis zum
Dienstag, den 25. Juni Abends 6 Uhr freiwillig abgeliesert werden. Hersfeld, den 24. 6. 1918.
Der Landrat.
J. B.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 20. Juni 1918.
Für die kommende Dreschperiode werden geeignete Personen als Dreschkontrolleure sofort gesucht. Meldungen mit Angabe der zu beanspruchenden Vergütung sind bis spätestens zum 30. ös. Mts. an das Landratsamt hier einzusenden. Tgb. No. K. G. 2055. Der Landrat.
y. ^. ;
v. Hedemann Reg-Assessor.
Hersfelö, den 20. Juni 1918.
Diejenigen Herren Bürgermeister, welche meine Verfügung vom 22. Mai — I. 5474 — betreffend Wohnungszählung noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 30. Juni hieran erinnert. Tgb. No. I. 6516. Der Landrat.
I V.:
______ v. Hedemann, Reg.-Assessor.
StiiHgdrtiütltr* tot 1918.
(Fortsetzung).
3. Aufgaben der Gemeinden.
§ 37.
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirk angebauten Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden.
Aus Verlangen der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur Ernte, zur Erhaltung und Pflege, zum Ausdrusch oder zur Trennung der Vorräte erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten (§ 6 Abs. 1) vorzunehmen.
Die Gemeinde hat von den ihr nach § 7 zuge- gangenen Anzeigen dem Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen.
§ 38.
Die Gemeinde hat die Aufbewahrung und Verwendung des Saatguts zu überwachen. Die nach der Bestellung übriggebliebenen Mengen hat sie dem Kommunalverband zwecks Ablieferung anzumelden.
§ 89.
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk abzuliefernden Früchte der Reichsge- treiöestelle oder, wenn die Gemeinde in dem Bezirk eines selbstliefernden Kommunalverbandes (8 33ß dem Kommunalverbande zur Verfügung gestellt werden.
Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Kommunalverbandes die Ablieferungen zu fördern, insbesondere die Komissionäre beim Erwerb der Früche zu unterstützen. Auf Verlangen des Kommunalver- bandes hat sie nach dessen Anweisungen für die im Gemeindebezirke gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe Wirtschaftskarten zu führen (§ 26).
§ 40.
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 24 Abs. 2 ihr oder ihren landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen.
Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus verfügbaren Mengen hat die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ablieferung dem Kommunalverband anzumelden.
§ 41.
Hat -die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Kommunalverband von ferner Befugnis nach § 25 Abs. 3, die Kürzung auf die Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann innerhalb ihrer Verteilungsbe- fugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
§ 42.
Die Gemeinde wird für ihre Tätigkeit nach §§ 38, 39 von dem Kommunalverbande gemäß der Vorschrift im § 30 Abs, 1 Satz 2 entschädigt.
IV. Enteignung.
§ 48.
Das Eigentum an beschlagnahmten Derräten kann auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichsgetreidestelle oder den von dieser bezeichneten Kommunalverband übertragen werden (Enteignung). Der Antrag wird von der ReichSge- treidestelle oder von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, gestellt.
§ 44.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung festzustellen, welche Vorräte sie nach den §§ 8, 9,10 für die Zeit bis zum 15. September 1919 zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung und zur Bestellung verbrauchen dürfen.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gewachsene Saatgut festzustellen, soweit sie nach den gemäß § 9 erlassenen Bestimmungen allgemein zur Veräußerung von Saatgut berechtigt sind.
Diese Vorräte sowie die Vorräte nach § 24 Abs. 3 sind auszusondern und von der Enteignung auszu- nehmen; sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme nicht frei.
Die Enteignung kann auch für die gesamten Vorräte des Unternehmers ausgesprochen werden. In diesem Falle ist der Erwerber verpflichtet, nachträglich die Aussonderung gemäß Abs. 3 vorzunehmen und die ausgesonderten Mengen, vorbehaltlich der Vorschrift des § 71 Abs. 2, dem Unternehmer zurück- zugeben. Mit der Rückgabe fallen sie wieder unter die Beschlagnahme.
§ 45.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden,' im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzeren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Ansrdnung amtlich ver- öffentltcht wird.
§ 46.
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen.
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Uebernahmepreis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach AnhoklMg von toum<MMljjtiWi£'l!,il^^ Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises.ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.
§ 47.
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bet ihm enteignet oder für verfallen erklärt worden sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer kann hierfür eine angemessene Vergütung gewährt werden, die von der höheren Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültg festgesetzt wird.
§ 48.
Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungs- verfahren undausderVerwahrungspflicht(§47) ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
(Fortsetzung folgt).
Die Vebeukung Bet Piaveschlacht.
Anders wie an der 500 Klm. langen Westfront, schreibt uns ein militärischer Mitarbeiter, stehen die Dinge an der 200 Klm. messenden italienischen Front, auf der schon die im Gebirge liegenden Abschnitte, wie es in der Natur der Dinge liegt, dem angreifenden Heere nicht ohne weiteres ähnliche strategische Möglichkeiten bieten wie eine langgestreckte Front ohne Gebirgscha- rakter. Die Verteidigung, die außerdem ihrerseits über die Vorteile der inneren Linie verfügt, sah sich also hier bei weitem leichteren Verhältnissen gegenüber als unsere Gegner an der Westfront. Sie hatte Kräfte ae- nua, um den Angriff des Feindes an jedem Punkte der räumlich weniger ausgedehnten Front zu erwarten: das Überraschungsmoment fiel somit hier von vornherein fort. Wenn es also unseren Bundesgenossen trotzdem gelang, nennenswerte taktische Erfolge zu erzielen und mehr als 30 000 Mann einzubringen, so ist das ein Erfolg, der nicht hoch genug bewertet Norden kann.
Die bisher erzielten Erfolge der österreichisch-ungarischen Truppen sind an sich betrachtet, rein taktischer Natur. Das Schwergewicht der Kämpfe liegt am Urr- terlauf der Piave, die an mehreren Stellen unter erheblichem Widerstände der Italiener überschritten worden ist. Die Heeresgruppe des Feldmarschalls von Boroevic hat hier Erfolge errungen, die unter den gegebenen Verhältnissen, dazu,bei Gewitter und Nebel, bewundernswert sind. Die Armee des Generalobersten Wurm nahm San Donna di Piave und weiter westlich Capo di Sile, während Generaloberst Erzherzog Joseph in das Hochplateau des Montello nordwestlich von Treviso einzubringen vermochte. Aber welches auch immer die Auswirkung dieser örtlichen Erfolge sein mögen, ihre wahre Bedeutung liegt in der Beeinflussung der Gesamtlage an den feindlichen Fronten Über- ^" Gerade die deutsche Heeresleitung hat stets Wert darauf gelegt, daß die Oeffentlichkeit sich über die von ihr verfolgten Overationsziele nicht :m Unklaren befin- det. Der Laie ist geneigt, einen nrilitarischen Erfolg einzig und allein nach dem erreichten Bodeuaewinn,
überhaupt nach sichtbaren Erfolgen, zu beurteilen. Der moderne Stratege erblickt sein Ziel in der Vernichtung der feindlichen Heeresmacht. Dieses Ziel wird erreicht durch die Außergefechtsetzung infolge Tod oder Ver- wunöung, durch Gefangennahme und endlich durch Bindung der feindlichen Kampfkraft an die unbewegliche Front. So war es im Westen, wo diese Taktik zur tatsächlichen Vernichtung der Fochschen Manövrierarmee führte, und hier ist auch die Bedeutung der österreichischungarischen Offensive zu suchen. Die italienische Heeresleitung erfreute sich bisher einer gewissen Bewegungsfreiheit, die sie sogar zur Abgabe von Kräften an die Westfront verleitete und ihr bereits den Gedanken an eine eigene Offensive nahelegte. Durch den Angriff unserer Bundesgenossen wird den Italienern diese Bewegungsfreiheit gelähmt: aus dem Zusammenhang mit der Westfront also erklärt sich die hohe Bedeutung der österreichischen Offensive.
Prinz Friedrich Leopolds Eulmündigung.
Vor dem Geheimen Justizrat am Kanrmergericht in Berlin, dem Sondergericht für Mitglieder des preußischen Königshauses, begann am Mittwoch die Fortsetzung in der Entmündigungs-Angelegenheit des Prin zen Friedrich Leopold von Preußen (Sohn). Die gegen die Entmündigung erhobene Anfechtungsklage richtet sich gegen den Minister des königlichen Hauses, Grafen Eulenburg, der die Entmündigung gegen den Willen der Eltern des Prinzen betrieben hatte. Der König ist aus dem vorliegenden Verfahren ausgeschieden. Dem jnngen Prinzen, der wegen Herzleidens militäruntauglich geworben war und gegenwärtig bei der Regierung in C a s s e l Hilfsdienst tut, ist bekanntlich zum Vorwurf gemacht worden, daß er sich infolge seiner künstlerischen Neigungen zu verschwenberr- schen Ausgaben habe verleiten lassen. Der Prinz, der ursprünglich in München Universitäts- und Kunst- studien betrieb, hatte sich in München eine Wohnung mit auserlesenstem Geschmack eingerichtet. Diese Woh- unna wurde der Mittelpunkt führender Männer in
Kunst uns Wissenschaft. Der dem Prinzen oerrayrten auch Mitglieder des bayerischen Hofes, selbst das bayerische Königspaar stattete ihm Besuche ab. Durch königlichen Befehl aus Berlin wurde später dem Prinzen der weitere Aufenthalt in München untersagt, und sein« Wohnung wurde durch die preußische Gesandtschaft in München amtlich verschlossen. Zum vorläufigen Vormund wurde der Rittmeister v. H e y ö e n, der zuvorige militärische Begleiter des Prinzen, ernannt. Dieser hatte sich mit dem Prinzen verfeindet, soll nach den Angaben des Prinzen das treibende Moment in der ganzen gegen ihn gerichteten Angelegenheit sein und das ganze Material zusammengetragen haben, auf Grund dessen sich das Hausurinistertum zur Stellung des Ent- mündigungsantrages genötigt glaubte. Heyden ist auch der Hauptbelastungszeuge. Inzwischen ist er durch einen anderen Vormund ersetzt.
Das Verfahren schwebt bereits ein Jahr. In der Zwischenzeit hat eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden. Das Augenmerk des Gerichts richtet sich vor allem darauf, ob die Anschaffungen des Prinzen einer zweck- oder nutzlosen Verschwendungssucht entsprungen, oder ob sie aus einem ausgeprägten Kunstsinn hervorgegangen waren. Die Verbindlichkeiten des Prinzen sind bereits im Sommer 1917 vom Prinzen Friedrich Leopold Vater getilgt worden. Zu der Verhandlung ist der Prinz aus Cassel erschienen. Zunächst wurde die Frage erörtert, ob es bei der Zeugnisverweigerung des Prinzen Friedrich Leopold Vater bleiben soll oder ob das Zeugnis des Prinzen einzu- fordern ist. Der Senat beschloß, vorläufig der Verharrt lung Fortgang zu geben.
Justizrat Dr. Lubczynski als Vertreter des Klägers kritisierte lebhaft die Kampfesweise der Gegenseite, von Heyden sei nicht der militärische Begleiter des Klägers gewesen, sondern sein Aufpasser und Verfolger. Nichts spreche für sinnlose Verschwendungssucht des Prinzen, die eine Entmündigung notwendig mache. Von Sviel- wnt oder weiblichem Einfluß sei keine Rede. Das Tragische sei, daß man es mit einem Prinzen zu tun habe, der anders geartet als gewöhnliche Fürsten sei, da er in seinem Verkehr mehr zum Bürgertum neige.
die eine Entmündigung notwendig wnt oder weiblichem Einfluß sei kei