wer Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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■Rud) für Hersfeld 2.10 WI, durch die Post be- und Verlag von Lud^^Funks Buchdruckerei ^ür die Schriftleitung verantwortlich I janz Funk, Hersfeld.
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 145
Sonntag, den 23, Juni
1918
Amtlicher Teil
uni 1918,
Hersfeld, den IS.^uni 1918,
Auf Zuckerkartenabschnitt für JuMwerden außer
der Normalration von 1 Pfund weitere
Pfund Zucker
d ausgegeben.
für Vrotausfall, also insgesamt 2Vr Pfu
Der Zucker ist bei sämtlichen Kaufleuten zu haben. Da der Kreis auf Anweisung des Preußischen Lanöes- zuckeramts eine größere Menge Kandiszucker hat abnehmen müssen, besteht die Verpflichtung, auch Kandiszucker zu nehmen. Die Zuckerkartenabschnitte für Juli auf die 2v2 Pfund abgegeben worden ist, sind bis zum 10. Juli gesondert an die Firma Schimmel- pfeng. in Hersfeld abzuliefern, in öe* Stadt Hersfeld an die Firma L. Mohr.
Tgb. No. K. G. 1996. Der Limdrat.
v. Hedeman: Meg-Assessor.
Bekanntmachung
über das Verbot der Verarbeitn»- von Obst und Obstwein.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom,23. Januar 1918 (R. G. Bl. E. 46) wird bestimmt:
§ 1.
Anderes Obst als Kelterbirnen (Mo tbirnen, Holzbirnen, wilde Birnen) und Heidelbeeren darf gewerbsmäßig nicht zu Obstwein verarbeitet werden.
Ausnahmen dürfen nur für Kelterung von Aepfeln zugelassen werden, die dem Verbrauche als Frischobst nicht zugeführt werden können. Ueber die Zulassung von Ausnahmen entscheiden die zuständigen Landes- stellen, in Preußen die Provinzial- un^ Bezirksstellen für Gemüse und -bm>'n znge- lassen, so hat die Ablieferung der anfallenden Trester nach den im Einvernehmen mit der Reichsfuttermittelstelle ergehenden Weisungen der Reichsstelle, GeschäftS- abteilung, zu erfolgen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Die das Verbot der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Obst zu Obstwein betreffende Bekanntmachung vom 20. Juli 1917 (Reichsanzeiger 173) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende.
v. Tilly.
Hersfeld, den 18. Juni 1918.
Wird veröffentlicht. n v Tgb. No. 1. 6406. ®er^anöwt.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
____
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über BezngSscheinverdot für Bettwäsche und Matratzeudre« sowie herstelluugS- verbot für Polsterwaren.
Vom 15. Juni 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom — März 1917 (Reichö-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
8 1.
Die Bezugsschein-Prufungs- und dlussertigungs- stellen dürfen künftig Bezugsscheine am Bettwäsche oder für ihre Herstellung bestimmte Stoffe sonne auf Matratzendrell im Rahmen der neuen Richtlinien 11. Fassung für Erteilung von Bezugsscheinen insbesondere der Bestandsliste 11. Fassung vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244) nur für Kranke gegen ärztliche Bescheinigung, für Wöchnerinnen und Säuglinge gegen eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme oder gegen Vorlegung einer amtlichen we» burtsbescheinigung erteilen. . o., . . .
Sonstige jAntragsteller sind auf bezugsscheinfreie Papiergarn-Erzeugnisse zu verweisen.
Gewerbetreibende, die sich im Besitze von Bett- Wäsche oder Matratzendrell befinden, können ihren verkäuflichen Bestand an diesen Gegenständen der Reichsbekleidungsstelle Berwaltungsavtellung (Abteilung B für Anstaltsvers-rgung) melden, die die ihr gemeldeten Bezugsquellen auf Antrag den Inhabern der auf diese Gegenstände lautenden, von der Reichsbekleidungsstelle, Abteilung B für Anstaltsver- sorgung ausgefertigten Bezugsscheine nachweisen wird,
§ 2.
Die gewerbsmäßige Umarbeitung von fertiger, für den Verkauf bestimmter Bettwäsche zu Gegenständen anderer Art ist verboten.
Verboten ist ferner die gewerbsmäßige Verarbeitung von Web-, Wirk- und Strickwaren zur Herstellung von Polsterwaren insbesondere von Matratzen.
Die auf Veranlassung der Reichsbekleidungsstelle der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung erfolgende Verarbeitung wird hierdurch nicht berührt.
§ 8.
Web-, Wirk- und Strickwaren, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne oder betugsscheinfreie Stoffe verwendet werden, werden von der Bestimmung des § 2 nicht betroffen.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 werden auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 6te zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben diesen Strafen kann auf die in § 8 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Neben- strafen erkannt werden.
§ 5.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Juni 1918 in Kraft.
Berlin, den 15. Juni 1913.
Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat Dr. Temper, Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.
obst und Anmeldung der Dörrbetriebe.
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar R. G. Bl. S. 46) geben wir unter Hinweis auf die Bestimmungen dieser Verordnung und auf die Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst über die Herstellung von Pflaumenmus, Dörrobst unöObstkrautv»m3.September1917(Reichsanzeiger21L) bekannt, daß sämtliche gewerbsmäßigen und alle mehr als 20 Dz. im Jahre erzeugenden nichtgewerbs- mäßigen Hersteller von Dörrobst, die für eigene Rechnung oder gegen Lohn in diesem Jahre Obst dörren wollen, bis zum 10. Juni dieses Jahres einen Fragebogen vonuns einzusoröernhaben, der demnächst zuverlässig beantwortet an uns zurückzusenden ist. Wir werden solche Erzeuger, von denen die Fragebogen nicht bis zu dem vorstehend bezeichneten Punkte eingefordert »der nicht binnen 2 Wochen nach der diesseitigen Zustellung vollständig auSgefüllt an uns zurückgesandt wird, zur Herstellung von Dörrobst nicht zulassen.
Zugleich f»rbern wir: alle gewerbsmäßigen Hersteller, die in diesem Jahre Dörrobst nicht herzustellen beabsichtigen, nachdrücklich hierdurch auf, ihre Betriebe, auch soweit dies bereits früher geschehen sein sollte, biS zu« 10. Juni d. J. bei uns anzumelden.
Berlin, den 25. Mai 1918. Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.
Dr. Lehmann.
Klein. *
*
*
Hersfeld, den 13. Juni 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. No. I. 6405. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung über Höchstpreise für Zement.
Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1917 lR. G. Bl. S. 74) wird bestimmt:
Die durch die Bekanntmachung des Reichskommissars für Zement vom 20. Dezember 1917 (vergl. „Deutscher Reichsanzeiger und Königlich Preußischer StaatSan- zciger" No. 802 vom 21. Dezember 1917) festgesetzten KriegsteuerungszulagenfürZementlieferungen bleiben anch für die Zeit vom 1. Juni bis 80. September 1918 bestehen
Vom 1. Juni bis 30. September 1918 gelten also als Grenzpreise für 10 000 kg. Zement ab Werk ohne Verpackung:
a. Im Gebiet des Norddeutschen Zementverbandes:
1. für Lieferungen an die Heeresverwaltung zu Bauten an der Front und an die Staatsverwaltung für Staatsbauten:
400 u. 180 u. 85 - 665.— Mark. 2. Für Lieferungen an alle sonstigen Zementabnehmer: „ ,
465 u. 185 u. 85 - 735.— Mark.
b Im Gebiete des Rheinisch-Westfälischen Zement- Berbandes, elnschließl. BerkaufSvereinigunng Rheinischer Hochofenzementwerke:
1. Für Liefernngen an die Heeresverwaltung zu Bauten an der Front und an die Staatsverwaltungen für StaatSbauten:
400 u. 180 u. 85 = 665.— Mark. 2. Für Lieferungen an alle sonstigen Zement- abnehmer:
430 u. 175 u. 85 = 690.— Mark. c. Im Gebiet des Süddeutschen Zement-Verbandes:
1. Für Lieferungen an die Heeresverwaltung zu Bauten an der Front und an die Staatsverwaltungen für Staatsbauteu.
400 U. 180 u 85 = 661.— Mark.
2. Für Lieferungen an alle sonstigen Zementabnehmer.
470 u. 180 U. 85 = 735.- Mark.
Zu a 2, b S und c 2 wird bemerkt:
Die Zementverbände setzen für ihre Privatkund- schaft in den einzelnen Verkaufsstellen Stattons Frankopreise fest, die nach den tatsächlichen oder den Durchschnittsfrachten bemessen sind. Von der ReichS- stelle für Zement werden diese Stationsfrankoprets- berechnungen vor ihrem Inkrafttreten auf die Zuläffigkeit der angewandten Berechnungsart geprüft.
Berlin, den 27. Mai 1918.
Der Reichsk»mmiffar für Zement.
J. V.:
gez. Lorenz Meyer.
* » * Hersfeld, den 18. Juni 1918.
Wird veröffentlicht.
Tgb. Nr. i. 6408. Der Landrat.
J. V.
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bus der Heimat
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Kein Deutscher
darf seinen Dank den heldenhaften Brüdern weigern, die mit ihrem Leib Deine Heimat, Dein Haus beschirmten.
Schaff ihnen neues Leben, neues Wirken!
Zeig Dich ihrer wert!
Schließ Dich der Ludendorff-Spende an! iHiiHtHmniiiinHmifHinrhtiiBmfHniimiinnHiHiiiinimimiiinmiiinmiiHiiiiiiiiiiHii ........'''wiii™^ III IIIHIIflMIIUIIIIIIIUM ........
):( HerSfeld, 22. Juni. Wir machen auch an dieser Stelle darauf aufmerksam, daß der Zuschneider uud AnfertigungskurfusfürDamenschneiderei am Donnerstag, den 27. d. Mts. im Hotel Stern hier beginnt und daß Anmeldungen noch bis zu demselben Tage im Hotel Stern angenommen werden.
Ao ein Aille, da ein Mg! .
Keine Ausrede hält Stich, wo eS gilt, mit dem Verkauf entbehrlicher Goldsachen bei den Goldankaufsstellen den Sieg und die Zukunft Deutschlands sichern zu helfen. Jeder erkenne den Ernst der Stunde!
Juwelen- und Gold-finkaufswothe für ßeüen-Donau 16.-23. 3unl.
8 Hersfeld, 21. fJuni. (Bauernleinen darf nur ün die Kommunalverbände veräußert werden.) Verschiedene Anfragen und Anzeigen bei der Reichsbekleidungsstelle lassen darauf fchließen, daß die Bestimmungen der Bekanntmachung vom -0. April 1918 über den Verkauf von Leinen und Bau«- wollgeweben usw. von der Bevölkerung nicht genügend beachtet werden. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Besitz von Privatpersonen befindliche unverarbeitete gewebte oder gewirkte Stoffe, die ganz oder teilweise aus Leinen oder Baumwolle bestehen ,(z. B. >8 jsogen. ^Bauernleinen) nicht an Privatpersonen, sondern nur an den zuständigen Kommunalverband entgeltlich veräußert werden dürfen, und daß sich bei anderm Verkaufe sowohl der Verkäufer als der Käufer strafbar macht.
-f- Hersfeld, 22. Juni. (Bolks lieöcr « bend in der Stiftsruine.) Mit Rücksicht auf auswärtige Besucher ist der Anfang der Vortrage auf Vi7 Uhr festgesetzt. Soweit es möglich ist, soll für ältere Herrschaften Sitzgelegenheit vorhanden firn; eS empfiehlt sich, kleine Feldstühlchen mitzubringen. Bei Regenwetter wird die Veranstaltung auf den nächsten schönen Abend verschoben, man beachte die Anschläge in den Schaufenstern der beiden Buchhandlungen. Die gelösten Eintrittskarten behalten ihre Gültigkeit.