Serssel-er Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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» Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post bs- : | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : | Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
■ Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 144.
Sonnabend, den 22. Juni
1918
Amtlicher Teilt
Hersfeld, den 19. Juni 1918.
Bürgermeifteroerfammlung
wird auf
Sonnabend, den 29. Juni d. J. 11/r Uhr vormittags im Hotel Stern anberaumt.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, an der an demselben Tage nachmittags 2 Uhr stattfindenden Versammlung des landwirtschaftlichen Kretsvereins im Hotel Stern teilzu- nehmen, in welcher der Vorsitzende des Viehhandelsverbandes des Regierungsbezirks Caffel, Landrat Rabe von Pappenheim in Caffel einen Vortrag über die Aufbringung von Schlachtvieh halten wird. Wegen Rückbeförderung der Bürgermeister aus dem Werra- tal wird voraussichtlich der letzte Zug der Kreisbahn bis Heimboldshausen durchgeführt werden. Hierüber erfolgt noch weitere Bekanntmachung
Tgb. Nr. i. 6287. Der Landrat.
J. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Die Herren Bürgermeister des Kreises, die meiner am 1. Mai d. Js. in Nr. 101 des Kresblattes unter I. A. No. 2742 veröffentlichte Verfügung noch nicht nachgekommen sind, fordre ich auf, dies bis spätestens den 30. d. Mts. zu tun. Ich bemerke dazu, daß unter allen Umständen alle Kriegsfamilienunterstützungsbe- rechtigten namhaft zu machen sind, die nicht aus einem landWirtschaftlichen Betriebe ihren Unterhalt größtenteils bestreiten können.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. 5482. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 14. Juni 1918.
Wichtig für Imker.
In der Zeitschrift „Die Biene" ist irrtümlicher Weise bekannt gegeben worden, daß der für Bienen- Zucker abzuliefernde Bienenhonig an die Firma Georg Messing in Caffel, Hohenzollernstr. Nr. 93 zu liefern ist. Dies trifft nicht zu. Der ablieferungspflichtige Honig ist vielmehr an die mit der Verteilung deS Binenzuckers betrauten Stellen abzuliefern, das sind im hiesigen Kreise Herr Direktor Hille und Herr Lehrer Schäfer in Hersfeld. Diese beiden Stellen werden nähere Weisung über die Ablieferung des Honigs ergehen lassen. „ Tgb. No. K. G. 1964 Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
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(Fortsetzung).
§ 83.
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände können die für sie beschlagnahmten Früchte für eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Rerchsgetrerdestelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern (Selbstlieferung). Die Selbstlieferung kann nrcht auf einzelne Früchte beschränkt werden und hat sich auf ine gesamte von den Erzeugern abzuliefernde Menge zu erstrecken. , ... t _ ...
Die felbstUefernte Kommunalverbande haben für den Erwerb der Früchte mindesten zwei Kommissionäre zn bestellen. Die Anzahl der Kommissionäre ist auf Verlangen der Reichsgetreidestelle zu erhöhen. §29 Abs. 2 findet Anwendung. Die Verträge mit den Kommissionären sind nach den von der Reichsgetreide- stelle aufgestellten Grundsätzen abzuschließen und ihr auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweicheu, find nichtig. Der Reichsgetreidestelle ist wöchentlich nach einem von ihr festgestellten Vordruck eine genaue Nachweisung der ernge- kauften Mengen einzusenden.
Die Zuschläge, die die Reichsgetreldestelle für die an sie abgelieferten Mengen zahlt, sind ohne Abzug an die Personen zu verteilen, die den Einkauf tn unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern besorgen. Für die Mengen, die der Kommunalverband zur Durchführung seiner Selbstwirtschaft erwirbt, sind an diese Personen dieselben Zuschläge zu zahlen, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für die an sie abgelieferten Mengen bezahlt.
Die ReichsgetreidesteLe hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche Zeiträume die zur Durchführung der Selbstwirtschaft des Kommunalverbandes nötigen Mengen an Brotgetreide zurückbehalten werden dürfen. Außer den hiernach sich ergebenden Mengen an Brotgetreide haben die selbstliefernden Kommunalverbande
alle von ihnen erworbenen Fruchte unvorzüglich an dieReichsgetreidestesieabzuliesern JnFällenöringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung von Brotgetreide aus den für dis Selbstwirtschaft bestimmten Vorräten nach ihren Geschäftsbedingungen verlangen. Sie hat diese Mengen sobald wie möglich aus anderen Bezirken zurückzuliefern, soweit sie nicht aus den für den Kommunaloerband beschlagnahmten Vorräte ersetzt werden können.
Stellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kom- munalverband den ihn nach Abs. 1 bis 4 obliegenden Verpflichtungen nicht genügt, so kann die Reichs- getreidestetle ihm das Recht der Selbstlieferung ent
chaftende Kommunalverband
ziehen.
§ 34.
Macht der selbstwirtschaftende Kommunalverband von dem Rechte der Selbstlieserung keinen Gebrauch oder wird ihm das Recht der Selbstlieferung oder der Selbstwirtschaft entzogen, so bestellt die Reichs- Reichsgetreidestelle für seinen Bezirk Kommissionäre
nach § 29.
Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rechte der Selbstlieferung keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, weist die Reichsgetreidestelle die ihm für die versorgungs- berechtigte Bevölkerung zustehenden Mengen an Brotgetreide bei den Kommissionären seines Bezirkes an. Die Abnahme und Bezahlung der Mengen sowie die Zahlung der den Kommissionären zustehenden Vergütungen liegt dem Kommunalverband ob.
§ 85.
Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl rechtzeitig zur Ver
fügung steht.
§36.
schaffenden Kommunalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren Geschäftsbedingungen
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückzuliefern,
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern,
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung behilflich zu sein,
d) bei der Lagerung der für die Selbstwirtschaft bestimmtenBorräte sowie beiderGeldbeschaffung behilflich zu sein.
(Fortsetzung folgt).
Reichsstelle
für Berlin W. 57, den 25. Mai 1918.
Gemüse und Obst.
Berwaltungsabteilung.
Tgb. Nr. R. 4506.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hält für Aepfel und Birnen an der vorjährigen Einteilung in 3 Gruppen fest. Die Bezeichnung nach Sorten wird dabei in Fortfall kommen. Nur die Güte des Obstes, festgestellt nach allgemein gültigen Grundsätzen, und seine Verwendbarkeit sollen die Merkmale für die Zuteilung zu den einzelnen 3 Gruppen bilden. Die erste Gruppe heißt Edelobst, die zweite Tafelobst und die dritte Wirtschaftsobst. Um Verschiebungen aus niedrigeren Gruppen in die Edelobstgruppe zu vermeiden, wird die Reichsstelle Vorkehrungen treffen, wonach Edelobst wie im Vorjahre die Kabinettstücke (Mein Rundschreiben vom 4. September — v. 7697 — und Rundschreiben der Geschäftsabteilung der Reichsstelle vom 1. Oktober — i. O. 10552 —) ausschließlich durch die Reichsstelle und die ihr Nachgeordneten Stellen erfaßt und nur durch behördlich überwachte Verkaufsstellen abgesetzt werden darf.
Im einzelnen gilt das Folgende:
I. Gruppeneinteilunz.
Gruppe 1. — Edelobst. . . _ o
Als Edelobst kommt ausschließlich allersemstes, schon bisher in Stückfrüchten gehandeltes Obst rnbe- tracht, das vollkommen ausgebildet, ohne Schönheitsfehler und ohne Beschädigung sein, den anerkannt besten Sorten angehören und das für die betreffende Sorte gültige Mindestgewicht aufweisen muß.
Ein Höchstpreis wird für Edelobst nicht festgesetzt werden. Es ist nach seiner Güte und Verwendbarkeit zu bewerten und darf zu höheren als den für Tafelobst festgesetzten Preisen von den bewirtschaftenden Stellen erworben werden. Den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen werden die hauptsächlich inbetracht kommenden Edelobstforten, jedoch nur als Beispiele benannt werden.
Sorgfältige, eine gute Ankunft gewährleistete Verpackung ist Bedingung für jeden Versand von Edelobst.
Gruppe 2. — Tafelobst.
Als Tafelobst sind alle übrigen gepflückten, nach ihrer Beschaffenheit sofort oder nach Ablagerung zum Rohgenuß geeigneten Früchte anzusehen, unter Aus
scheidung sämtlicher kleinen, verkrüppelten und beschädigten Früchte.
Gruppe 3. — Wirtschaftsobst.
Wirtschastsobst ist alles Schüttel-, Most- und Fallobst sowie das aus Gruppe 2 ausgeschiedene Obst, soweit eS für die Herstellung von Marmelade, zum Kochen und Dörren und sonstigen Wirtschaftszwecken
geeignet ist.
II. Preise.
Als Erzeugerhöchstpreise werben bei mittlerer
Ernte in Aussicht genommen:
1. für Aepfel.
a. Tafeläpfel.....
b. Wirtschaftsäpfel . . .
2. für Birnen.
a. Tafelbirnen . . . .
28 Pfennig je Pfund
10 „ „ ,
25 „ , „
b. Wirtschaftsbirnen . . 8 „ „ „
Außerdem sollen als Aufbewahrungszuschläge feste Beträge bestimmt werden und zwar für die Zeit: vom 16. 10. bis 31. 10. 1918 3 Mark je Zentner \ „ 1. 11. „ 15. 11. 1918 2 „ „ „ 16. 11. „ 30. 11. 1918 2 , „
„ 1. 12. „ 15. 12. 1918 2 „ „ und dann je Monat und Zentner 2 Mark mehr.
Die Festsetzung der Höchstpreise wird später erfolgen, sobald sich die Ernte überblicken läßt.
Ich ersuche, für entsprechende Bekanntmachun- der in Aussicht genommenen Grundsätze zu sorgen und insbesonders für Obstpachtungen darauf. hinzu- weisen, daß die Pächter damit zu rechnen haben, daß auch in diesem Jahre eine Absatzbeschränkung in ähnlicher Weise eintritt wie im verflossenen Jahr. Die Pachtlustigen müssen dringend davor gewarnt werden, bei Obstverpachtungen Gebote anzulegen, bet denen sie nachher nicht auf ihre Kosten kommen können.
, Der Vorsitzende.
■■■ gez. v. Tilly. |J
Hersfeld, den 10. Juni 191t.
Wird veröffentlicht. Tgb. Nr. I. 6187.
Der Lanörat. J. V. Funke, Kretssekretär.
Bekanntmachung die Beschädigung der Reichs-Telegraphenanlagen betreffend.
Zum Schutz der Reick-Telegraphenanlagen sind durch das Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Ab- änderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich nachstehende Bestimmungen erlassen:
Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage .dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu 8 Jahren bestraft.
Wer fahrlässiger Weise durch eine der vor- bezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlagen verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 817 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Da die Reichs- Telegraphenanlagen in letzter Zeit häufig teils vorsätzlich (Zertrümmern der Jsalatoren durch Steinwürfe nsw.) teils fahrlässig (namentlich beim Fällen von Bäumen) beschädigt worden sind, so werden die'vorstehenden Bestimmungen hiermit warnend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Zugleich wird demjenigen, der vorsätzliche oder fahr- lässige Beschädigungen der Reichs-Telegraphenanlagen so zur Anzeige bringt, daß gegen den Täter mit Erfolg eingeschritten werden kann, für jeden einzelnen ^all eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark hiermit zugesichert.
Caffel, den 18. Mai 1918.
Kaiserliche Ober-Postdirektwn. * * * .
Hersfeld, den 10. Juni 1918.
Wird veröffentlicht. Tgb. No. I. 5897. Der Lmidrat.
Funke, Kreissekretär.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 18. Juni. (AnmelöunL neuer F e r n sp r e ch an s ch l üs s e.) Wir machen die Leser unseres Blattes darauf aufmerksam, daß »ernsprech- anschlüsse, deren Herstellung in der Zeit von 1. August bis Ende Oktober gewünscht wird, spätestens bis zum 1. August bei der Fernsprech-Vermittelungsanstalt angemeldet sein müssen, an welche die Sprechstelle anaeschlossen werden soll. „ , r
)a( Malkomes, 21. Juni. Der Schutze Jakob Alles", Ref.-Jnf.-Regt. 283, in. M.-G. K., wurde mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet.