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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark,durch die Post be­zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

«i 143

Freitag.

tu 31 Juni

1918

AmtUcher Seit

Hersfeld, den 20. Juni 1918.

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld erfolgt in dieser Woche

nur Sonnabends

und beträgt 125 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte- Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Gendarmeriewachtmeister die Kopf­menge fest.

Der Vorsitzende des Kreisansschnffes.

J. V.:

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

44 den Unternehmern I belassen sind, zu erwc Kommissionäre unterste gegenüber der Reichsg Kommunalverbandes u dessen Anweisungen den Form über ihre Tätigk

irtschaftlicher Betriebe zu und abzuliefern. Die unbeschadet ihrer Pflichten idestelle, der Aufsicht des haben diesem sowie nach emeinden in vorgeschriebener .t Bericht zu erstatten.

§ 30.

1.

2.

3.

für saure Kirschen 1. Wahl (große Kirschen) auf 60 Pfennige je Pfund, für saure Kirschen 2. Wahl (auch Preßkirschen)

auf 30 Pfennige je Pfund, für süße Kirschen 1. Wahl

auf 40 Pfennige je Pfund.

Hersfeld, den 13. Juni 191&

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises erinnere ich wiederholt an die Erledigung meiner Verfügungvom23., November 1917J.A.No. 11312, betreffend Kriegsunterstützung.

Der Vorsitzende des Kreisansschusses.

I. A. No. 5120. J. V.:

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Kgl. Lehranstalt für Wein-, Obst- und Gartenban zu Geisenheim am Rhein.

Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß an der Kgl. Lehranstalt im Jahre 1918:

1. Em Obstverwertungslehrgang für Männer und Haushaltungslehrerinnen in der Zeit vom 29. Juli bis 8. August,

2. ein Obstverwertungslehrgang für Frauen in der Zeit vom 19. bis 24. August abgehalten werden.

Tagen vormittags um 8 Uhr. Der Unterricht wird theoretisch und praktisch erteilt, sodaß die Teilnehmer Gelegenheit haben die verschiedenen Verwertungs­möglichkeiten einzuüben.

Das Unterrichtsgeld beträgt für den Lehrgang zu 1 für Preußen 10 Mark, für Nichtpreußen 15 Mark, für den Lehrgang zu 2 für Preußen 6 Mark, für Nichtpreußen 9 Mark.

Anmeldungen sind unter Angabe des Standes, Vor- und Zunamens, Wohnortes sowie der Staatsan­gehörigkeit an die Direktion zu richten.

Der Direktor.

* * *

Hersfeld, den 14. Juni 1918. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. l. 6467. Der Landrät.

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Sti^dnitarttthHg für Sie Kröte 1918.

(Fortsetzung).

§ 28.

Der Kommunalverband hat der Reichsgetreiöestelle nach einem von ihr festgestellten Vordruck monatlich die Zu- und Abgänge an Saatgut anzuzeigen. Er hat ferner alle außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten sofort nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen.

Der Kommunalverband hat von den ihm nach § 7 zugegangenen Anzeigen sofort der ReichSgetreide- stelle Mitteilung zu machen.

§ 29.

Die Reichsgetreiöestelle bestellt für den Bezirk jedes nicht selbstliefernden Kommunalverbandes (§ 33) einen oder mehrere vom Kommunalverbande vorzu- schlagende Kommissionäre, durch die der Erwerb der Früchte erfolgt. Die Anzahl der Kommissionäre be­stimmt die Reichsgetreidestelle nach Anhörung des Kommunalverbandes. Falls daS Bertragsverhältnis mit einem Kommissionär endet, hat die Reichsgetreide­stelle dem Kommunalverbande Gelegenheit zu geben, einen anderen Kommissionär vorzuschlagen.

Bei der Auswahl der Kommissionäre ist der Handel, der im Kommunalverbande schon i* Frieden tätig war, tunlichst zu berücksichtigen. Als Kom­missionäre können nur Händler und Genossenschaften bestellt werden, die schon bisher in ununmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern im Kommunalverband als Aufkäufer der Früchte tätig waren. Unternehmer von Mühlenbetrieben oder Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen nicht als Kommissionäre bestellt werden. Verträge, nach denen dieKommissionäre einen Teil ihrer Kommissionsgebühren an den Kom­munalverband abzuführen haben, sind ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle nichtig. Verträge, durch die mit Rücksicht auf die Bestellung alS Kom­missionär ein Entgeld zugesagt wird, sind nichtig.

Die Kommissionäre haben nach den Anweisungen der ReichSgetreidestelle alle im Kommunalverbande vorhandenen Früchte, soweit sie nicht nach §§ 8, S, 10,

Der Kommunalverband erhält für seine Tätigkeit nach den §§ 5, 22, 26, 27 von der Reichsgetreidestelle gemäß den von ihr mit Genehmigung des Reichskanzlers aufgestellten Grundsätzen eine Vergütung. Er hat hiervon den Gemeinden für ihre Hilsstätigkeit Ver­gütungen zu gewähren, über deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig entscheidet.

Prämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kom- munalverbande für beschleunigte oder vermehrte Ab­lieferung zahlt, sind nach den Anweisungen der Reichs- getreidestelle zu verteilen.

§ 31.

Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an Mehl rechtzeitig bei der Reichs­getreidestelle anzufordern.

2. Sclbstwirtschkstende Kommunalverbande.

§ 32.

Jeder Kommunalverband, dessen Ernte an Brot­getreide nach den Erfahrungen der Erntejahre 1916 und 1917 voraussichtlich zur Versorgung seiner Be­völkerung bis zum 15. Juni 1919 ausreicht, hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juni 1918 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils (§ 18 Abs. id) selbst wirtschaften will. Will er selbst wirtschaften, so hat er gleichzeitig nachzuweisen, daß er zur Durchführung der Selbstwirtschaft, insbesondere zur geeigneten Beschaffung der nötigen Geldmittel und zur Lagerung der Borräte, in der Lage ist, sowie daß er den Vorschriften der §§ 59, 64 genügt.

»MWMl Äune,'8|i.iii|jgy<wystei^ stelle bis zum 20. Juni 1918 die KoMmunaloerbänös mitzuteilen, die sie als Selbstwirtschafter anerkennen will. DieRetchsgetreiöestelle kann gegen dieAnerken nu ng bei der Landeszentralbehörden bis zum 5. Juli 1918 Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch daraus gestützt werden, daß der Kommunalverband im Ernte­jahre 1917 seine Pflichten nach § 24 Abs. 1 oder § 27 schuldhafter Weise nicht erfüllt hat. Die Landeszentral­behörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1918mitzuteilen,welcheKommunalverbände sie endgültig als Selbstwirtschafter anerkannt hat.

Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbstwirtschaft erworbene (8 33) oder daS ihnen von der Reichsgetreidestelle angewiesene (§ 34 Abs. 2) Brotgetreide bis zur Höhe ihres Be­darfsanteils abzüglich des Saatguts auSmahlen lassen. Das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf eines Monats nicht überstetgen.

Selbstwirtschaftende Kommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen nach den von der Reichsge­treidestelle ausgestellten Grundsätzen abzuschließen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig.

Stellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, oder erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende Ab­lieferungspflicht (§ 18 Abs. 1e, § 24 Abs. 1) schuldhafter Weise nicht rechtzeitig, fo kann ihm die Landeszentral­behörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Die Reichsgetreidestelle kann bei der Landeszentralbehörde die Entziehung beantragen. Falls die Landeszentral­behörde dem Antrag nicht stattgeben will, entscheidet der Reichskanzler.

(Fortsetzung folgt).

Bekanntmachung

über Erzeugerhöchstpreise für Frühobst.

Durch Rundschreiben vom 29. April 1918 R. 3731 habe ich die bet den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst errichteten Preis­kommissionen ermächtigt, auf Grund meiner Bekannt­machung über die Richtpreise für Obst vom gleichen Tage (Reichsanzeiger" 106 vom 6. Mai 1918» Höchst­preise für Frühobst festzusetzen, die jedoch bei Ab­weichung von den Richtpreisen der vorherigen Ge­nehmigung der Reichsstelle bedürfen.'

Ich bestimme hiermit, daß die sämtlichen von den Preiskommissionen mit meiner Genehmigung festge­setzten Erzeugerpreise für Frühobst als von der Reichsstelle für Gemüse und Obst festgesetzte Höchst­preise im Sinne der §§ 4 und 14 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917,

Der Richtpreis für süße Kirschen 2. Wahl (auch Preßkirschen) bleibt 25 Pfennig je Pfund.

Berlin, den 24. Mai 1918.

Reichsstelle für Gemüse uvö Obst.

Der Vorsitzende.

v. Tilly.

* * *

Hersfeld, den 13. Juni 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. i. 6407.

Der Landrat.

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Der Minister des Innern.

IV. b. 1143.

Berlin, den 7. Juni 1918.

Nachdem vom Feinde internierte Zivilgefangene nicht mehr allein in der Schweiz, sondern in andern neutralen Ländern zu Erholungszwecken untergebracht werden, ist es nach der Ansicht des Herrn MinisterS der öffentlichen Arbeiten, zugleich als Chef der Reichs­amts für die VerwaltungjöerReichseisenbahnen geboten, die Fahrpreisermäßigung zum Besuch solcher Zivil- gefangener nicht länger auf die Reisen nach der Schweiz zu beschränken, sondern sie allgemein bei der­artigen BesuchSreisen in das neutrale Ausland zu gewähren. Da es den Angehörigen der im neutralen Ausland befindlichen deutchen Kriegs- und Zivilge- gefangenen nicht immer möglich sein wird, die zur Erlangung der Fahrpreisermäßigung vorgeschriebene Bestätigung der Lazarettverwaltung oder des be­handelnden Arztes beizubringen, weil diese Kriegs- ober Zivilgefangenen nur zum Teil in Lazaretten oder in

Reifen nach dem neutralen Ausland außer dem Aus­weis der Ortspolzetbehöröe die Reisegenehmigung vorgelegt wird. Aus dieser Genehmigung hat hervor- zugehen, daß es sich um eine Reise zum Besuch oder Beerdigung von deutschen Kriegs- oder Zivil- gefangenen handelt und daß der Fahrt nichts ent­gegen steht.

Die Königlichen Eisenbahndienststellen sind eisen- bahnseitig mit ensprechender Weisung versehen morden­den Privateisenbahnen wird nahegelegt werden, sich der Maßregel für ihre Strecken anzuschließen.

J. A.

gez. Unterschrift

*

*

*

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 6371.

Hersfelö, 18, Juni 1918.

Der Landrat.

v. Heöemann, Reg.-Affeffor.

Bus der Heimat

Äie vor hundert Jahren

muß heute der Einzelne an Opfersreudigkeit fürs Vaterland das Höchste leisten. DaS geringste Opfer ist die Veräußerung ent­behrlichen Goldschmucks bei den Goldankaufs­stellen.

3uwden- und Gold-flnkaufswod&e für Beffen-Daffau 16,23. 3unL

§ Hersfeld, 20. Juni. (Sammelt Obstkerne!) Auch in diesem Jahre müssen die Obstkerne wieder gesammelt werden. Möchte doch jeder Deutsche sich vergegenwärtigen, daß in jedem Obstkerne einige Tröpfchen Oel stecken und daß die Gesamtheit der Obstkerne beträchtliche Mengen Oel liefert. Die Kerne aller Steinobstarten enthalten durchschnittlich 5°/o Oel. Aus den im Jahre 1916 gesammelten Obstkernen wurden 200 000 kg. Oel gewonnen. Im vergangenen Jahr hatten wir leider in den meisten Teilen Deutsch­lands eine geringe Steinobsternte; es konnten also so sehr große Mengen von Kernen nicht zusammen kommen. Aber das Ergebnis der Sammlung hätte auch 1917 größer sein können, wenn es nicht so viele törichte Menschen gegeben hätte, die da sagten:Was sollen wir Obstkerne sammeln, damit die Reichen Oel bekommen". Diese Ansicht ist ganz falsch. Das Obstkernöl kommt als solches nicht in den Handel,

sondern wird restlos zur Herstellung von Margarine benutzt die regelmäßig zur Verteilung an alle Be­völkerungsklassen gelangt, und kommt somit allen zugute. Aus dieser Mitteilung möge jeder die Schluß­folgerung ziehen, daß kein Kern umkommen darf. Sammle also jeder, auch der, welcher nur wenige

(R. G. Bl. S. 307) zu gelten haben.

Soweit für einzelne Bezirke solche Erzeugerhöchst- _____ , , .

preise nicht bekannt gemacht sind, gelten die durch Kirschen oder sonstiges Steinobst zu verzehren bekommt, meine Bekanntmachung vom 29. April 1918 festgesetzten Man gebe die rein gewaschenen und trockenen Kerne Richtpreise als Höchstpreise. ~ .

Zugleich erhöhe ich die Richtpreise

Schulkindern mit, die sie alsdann in ihrer Schule

abgeben.