Hersfelder Kreisblatt
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| Bezugspreis vierteljährlich für Hersseld 2JC M^rk, durch die Post bs- • | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckersi j S Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. ■
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
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Nr. 143.
Donnerstag, den 30. Juni
1018
Amtlicher Teil.
Casfel, bett 24. Mai 1918.
Eine Anzahl beteiligter Handwerker hat bei mir die Errichtung einer Zwangsinnung für alle diejenigen beantragt, welche im Kreise Hersfeld das Maler- und Anstreicherhandwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, gleichviel, ob dieselben der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten oder nicht.
Ich habe daher auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 100 der Ausführungsanweisung zur Reichsgewerbeordnung vom 1. Mai 1904 den Herrn Regier- ungs-Assessor v. Hedemann in HerSselö oder dessen Verteter zu meinem Kommissar bestellt zur Ermittelung, ob die Mehrheit der beteiligten Handwerker im Bezirk der geplanten Zwangsinnung der Einführung des Beitrittszwangs zustimmt.
Der Regierungspräsident. ,
A. 11. G. 4827. I. A.:
v. Hartmann.
Wird veröffentlicht.
Mit Bezug auf vorstehende Bekanntmachung weise ich darauf hin, daß die Aeußerungen für oder gegen die Errichtung einer Zwangsinnung für das Maler- und Anstreicherhandwerk im Bezirke der Gemeinden des Kreises Hersfeld schriftlich oder mündlich in der Zeit vom 20.—30. Juni d. Js. bei mir abzu- geben sind.
Die Abgabe der mündlichen Aeußerung kann während des angegebenen Zeitraums werktäglich von 10—12 Uhr vormittags im landrätlichen Büro abgegeben werden.
Ich fordere hierdurch alle Handwerker, welche im Bezirk der Gemeinden das Handwerk betreiben, zur Abgabe ihrer Aeußerung mit dem Bemerken auf, daß nur solche Erklärungen, welche erkennen lassen, ob T^HM^ftWirift.....
zustimmt oder nicht, gültig sind und daß nach Ablauf des obigen Zeitraumes eingehende Aeußerungen unberücksichtigt bleiben.
Die Abgabe einer Aeußerung ist auch für diejenigen Handwerker erforderlich, welche den Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung gestellt haben. Hersfeld, den 11. Juni 1918.
Der Kommissar.
Funke, Kreissekretär.
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Hersseld, den 11. Juni 1918.
Die Herren Bürgermeister der Gemeinden, in welchen sich Maler und Anstreicher befinden, werden hierdurch angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
Tab. No. I. 5965. Der Lanörat.
Funke, Kreissekretär.
Hersseld, den 30. Mai 1918.
Lela«»tm«ch»»s betreffend
Sammlung getragener Männeroberkleidung.
Zur teilweisen Deckung des Bedarfs an Oberkleidung der in den kriegswichtigen Betrieben insbesondere auch bei der Eisenbahn und in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeiter hat die ReichsbekleidungS- stelle im Einvernehmen mit den «andeszentralbehörden angeordnet, daß alsbald eine allgemeine Sammlung von getragener Oberkleidung für Männer im ganzen deutschen Reich veranstaltet werde.
Der Kommunalverband Hersfeld soll hierzu eine von der Landeszentralbehörde nach Maßgabe der Einwohnerzahl festgesetzte Anzahl Anzüge beisteuern. SS wird erwartet, daß die erforderlichen Anzüge im Wege der freiwilligen Abgabe aufgebracht werden, um auf diese Weise strengere Maßnahmen der Reichsbekleiöungsstelle zu erübrigen. Der Kommunalverband ist auf Grund der 88 1 und 2 der BundeS- ratsverordnung über Befugnisse der ReichSbekleiSungs- stelle vom 22. März ermächtigt worden, Personen von denen anzunehmen ist, daß sie eine größere Anzahl Oberkleiöer besitzen, die Vorlegung eines Verzeichnisses über ihren Bestand von Oberkleidern und zur Anfertigung solcher geeigneten Stoffe aufzuerlegen, sofern sie nicht bis zum 25. Juni freiwillig (entgeltlich oder unentgeltlich) wenigstens einen noch brauchbaren Anzua abliefern. Bei Abgabe der Bekleidungsstücke wird dem Abliefernden eine Bescheinigung erteilt, welche eine amtliche Zusicherung enthält, daß die jetzt abgegebenen Oberkleiöer bet einer im weiteren Verlauf des Krieges etwa noch notwendig werdenden Anforderung getragener Oberkleider in Anrechnung gebracht werde.
Die abgelieferten Anzüge werden nach einem geordneten Schützungsverfahren angemessen bezahlt.
Die Schätzungs- und Annahmestelle ist angewiesen, für Anzüge, die bis zum 25. Juni 1918 abgeliefert werden, einen besonderen Zuschlag von 10° o zu den regelmäßigen Schützungsbeträgen zu bewilligen.
An die wirtschaftlich besser gestellten Einwohner des Kommunalverbandes Hersfeld wird das dringende Ersuchen gerichtet, diese Sammlung, deren Ergebnis für das wirtschaftliche Durchhalten unseres Volkes von höchster Bedeutung ist, opferwillig zu unterstützen und möglichst viel Anzüge abzuliefern. Es wird die bestimmte Erwartung ausgesprochen, daß von dem obenerwähnten Recht des Kommunalverbandes zur Feststellung der Kleiderbestände kein Gebrauch gemacht werden muß.
Die Ablieferung hat zu erfolgen an die Kriegs- bekleidungsttelle des Kommunalverbandes Hersfeld in Hersseld, Breitenstraße 13 und zwar in den Ge- schäftSstunden von 9—12 Uhr vormittags.
Hochgeschlossene Joppe und Hose sind als ein An-, zug anzusehen. Fracks, Smokings und Uniformen sowie baumwollene und Leinenanzüge find von dieser Abgabe ausgeschlossen.
Tgb. No. I. -5812. Der Landrat.
V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
der Reichsbekleiöungsstelle über Ausdehnung des Tischwäscheverbotes in Gastwirtschaften.
Vom 8. Juni 1918.
Auf Grund der BundesratSverordnung über Befugnisse der Reichsbekleiöungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Unter Aufhebung der einschränkenden Bekannt-
ZeZe vom .25. August 1917 lReichsanzeiger Nr. AM verksfiMo -MWsvrrg der Bekanntmachung der Reichsbekleiöungsstelle über die Verwendung von Wäsche in Gastwirtschaften vom 14. Juli 1917 erhält der § 1 dieser Bekanntmachung vom 14. Juli 1917 (Reichsanzeiger No. 166) folgende neue Fassung:
§ 1.
In allen Betrieben, die — wenn auch nur im Nebenbetriebe — auf entgeltliche Berabfolgung von Lebens- und Genußmitteln irgendwelcher Art zum Verzehr an Ort und Stelle gerichtet sind, insbesondere Gast-, Schank-, und Speisewirschasten, Cafes, Konditoreien, Erfrischungsräumen, Hotels, Pensionen, Logterhäusern, sowie Clubs, Gesellschaften, Casinos, Kantinen und Vereinen, ist die Darreichung von Mundtüchern aus Web-, Wirk- oder Strickwaren verboten.
In solchen Betrieben dürfen ferner waschbare oder abwaschbare Web-, Wirk- oder Srickwaren (Tischzeuge) zum Bedecken ber Tische, auf denen Speisen oder Getränken verabfolgt werden, den Gästen vom Betriebsunternehmer, seinen Vertretern, Angestellten oder dergleichen Personen nicht mehr zur Benutzung überlassen werden.
Artikel 2.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1918 in Kraft.
Berlin den 8. Juni 1918.
Reichsbeklei-ungsstelle Geheimer Rat Dr. B e u t l e r Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Bekanntmach»«»
über die Regelung des Verkaufs von Schuhwerk im Kleinhandel.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhoersorgung vom 28. Februar 1918 (ReichS-Gesetzdl. S. 100) in Verbindung mit der Bekanntmachung über Lchuhbc- darfSscheine vom 27. März 1918, wird angeorönet:
Den Schuhwarenhändlern sind alle Maßnahmen verboten, die geeignet sind, Ansammlungen vor den Schuhwarengeschäften Hervorzurusen oder «zu fördern. Unzulässig ist insbesondere die vorherige Ankündigung von Verkaufstagen und vom Eingang neuer Warensendungen.
Ankündigungen, daß Waren oder bestimmte Gattungen oder Größen nicht vorhanden sind, unterliegen diesem Verbote nicht
Bor Ueberlasfung bedarfsscheinpflichtigen Schuhwerks hat der SHuhwarenhändler von dem Empfänger die Vorlegung eines Ausweise» über seine Person zu verlangen und zu prüfen, ob der AuSweis- inhaber mit dem auf Grund des Schuhbedarfsscheins zum Bezüge Berechtigten übereinstimmt. Zum Ausweise über die Person dienen die auf Grund des PersonenstandsgefetzeS vom 6. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt 6.23) von dem Standesbeamten ausgestellten
Personenstandsurkunden (Geburts-, Eheschließungs Urkunden), Militärpäfse, ReiseauSweise und Heimatscheine Die Aommunalvertände können bestimmen, daß außerdem noch andere näher zu bezeichnende Urkunden zum AuSweis über die Person genügen.
Wer nicht für den eigenen Bedarf «chuhwaren in Empfang nimmt hat einen schriftlichen Auftrag des auf Grund des Schuhbedarssscheins zum Bezüge der Schuhwaren Berechtigten und einen Ausweis über dessen Person (siehe Absatz 1) vorzulegen. Die Abgabe des Schuhwerks darf nur nach Prüfung des Auftrag- schreibenS und der AuSweises erfolgen. Der Haus- Haltungsvorstand kann auf Grund eines für ein Kamiltenmitglied ausgestellten Schuhbedarfscheine» Schuhwaren für dieses ohne Vorlegung einer Boll- macht in Empfang nehmen, wenn er als Antragsteller im Schuhbedarfsschein bezeichnet ist.
§ 3.
Anderweitige Anforderungen über die Regelung des Verkaufs von Schuhwerk, die nicht von der Reichsstelle für Schuhversorgung auSgehen, wie z. B. die Einführung von Kundenlisten, bedürfen deren vorheriger Zustimmung. Es ist in der Anordnung darauf hinzuweisen, daß diese Zustimmung erteilt ist.
Vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erlassene Anordnungen sind der ReichSstell« für Schuhversorgung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen und, salls dies« versagt wird, aufzuheben.
§ 4-
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juni 1918 in Kraft.
Anmerkung: Nach f 5 der BundesratS- verorönung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wirb mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark ober mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über die Regelung deS Berkauss von Schuhwerk zir-
Nebenser ® ?ö strafe kann auf MnzkeWnL der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, den 8. Juni 1918.
Reichsstelle fit Schxhversorgung. - Der Vorstand.
Waller st ein. Dr. Gümbel.
Riemen-Freigabestelle
Berlin W. 35, den 28. Mai 1918.
Betrifft:
Treibriemen für die Landwirtschaft.
Im vergangenen Jahre hat Sie Riemen-Freigabe- stelle die Erfahrung gemacht, daß die Landwirte damals ganz überwiegend ihre Treibriemen erst unmittelbar vor Aufnahme der Drescharbeiten anforderten. Infolgedessen entstand plötzlich ein derartig großer Andrang, daß nicht nur die ordnungsmäßige Erledigung der etngegangenen Anträge, sondern vielmehr noch die promte Belieferung der ausgegebenen Bezugsscheine vollkommen unmöglich wurde. Bei der hohen Bedeutung, die eine rasche Erledigung der Drescharbeiten gerade im laufenden Jahre haben wird, werden die Landwirte darauf aufmerksam gemacht, daß es sich dringend empfiehlt, die für die Dreschzeit erforderlichen Riemen (aber selbstverständlich nur diese) möglichst bald durch Stellung entsprechender Anträge bei der Riemenfreigavestelle anzuforöern und die daraufhin erhaltenen Bezugsscheine auch möglichst bald an bie entsprechenden Hersteller weiterzugeben.
Diese Bitte rechtfertigt sich dadurch, daß Sie Lage auf dem Treibriemenmarkte im laufenden Jahre wesentlich schwieriger geworden ist als im vorigen, sodaß rechtzeitige Vorsorge im dringendsten Interesse der Landwirtschaft unb der gesamten Volkswirtschaft liegt. 6ä$ÄSÄ
'Unterschrift
Hersfeld, den 19. Juni 1918. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. L 6189. Der Landrat.
J. V.: Funke, Kreissekretär.
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Leder Beitrag, den Du der Luvendorff-Spende für Kriegsbeschädigte stiftest, hilft zertrümmerte Menfchenfchickfale wieder aufzurichten
Gibt es ein edleres Werk, eine höhere Pflicht?