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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

aiiaeaBaBnBBeOTeBiJiMaBBeiBBBaeeaseBeBaBBnBBBBBeBBeasBasDaBaBBeeBBBaBSswsBBaBSBaaaaaa | Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post Le- - | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ; 5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld, i

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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 139. Sonntag, den 16. Juni 1918

Amtlicher Teil.

Dachfrag

Nr. M. 8/6. 18. K. R. A.

zu der Bekanntmachung Nr. M. 8[1. 18. K. R. A vom 26. März 1918, betreffend Beschlagnahme, Enteignung und Melde­pflicht von Einrichtungsgegenständen bezw. freiwillige Ablieferung auch von anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegier­ungen, Aluminium und ginn.

Vom 15. Juni 1918.

Nachstehende Bestimmungen werden hierdurch auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften überBeschlaznahme u. Enteignung nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung v. Kriegsbe- darf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs - Gesetzbl. S. 376) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 17 Januar 1918 (Reichs - Gesetzbl. S. 37) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5) der Bekanntmachung über Ausknuftspflicht

Ä

straft wird.

Artikel 1.

§ 3a lfd. Nr. 49 der Bekanntmachung Nr. m. 81. 18. K. R. A. erhält folgende Fassung:

Lfd. Nr. 49. Fenstergriffe «n» Fensterknöpfe (siehe auch lfd. Nr. 85), welche zur Betätigung eines Verschlusses dienen, und die durch Lösen von Schrauben oder Stiften entfernt werden können. Ausgenommen sind Griffe und Knöpfe, deren Griffteile nicht voll­ständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen.

Anmerkung: Somit sind die nach dem bis­herigen Wortlaut der lfd. Nr. 49 für Griffe von VaS- külverschlüffen getroffenen Ausnahmebestimmungen aufgehoben. Dagegen sind Griffe und Knöpfe ohne Rücksicht auf die Konstruktion des Verschlusses befreit, wenn sie mit dem Fenster durch ein anderes Mittel als durch Verschraubung oder Verstiftung verbunden sind.

Artikel 2.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Juni 1918 in Kraft.

Cassel, den 15. Juni 1918.

Der Stellvertretende Kommandierende General

des 11. Armeekorps.

von Kehlen,

Generalleutnant.

* * *

HerSfelö, den 15. Juni 1818.

Wird veröffentlicht.

Tgb. Nr. I. 6287. Der Lanbrat.

v. Hedemann Reg-Affeffor.

HerSfeld, den 13. Juni 1918.

Für die Büros des Laudratsamtes werden mehrere zuverlässige weibliche oder männliche

Personen als Schreibhülse gesucht. Fähigkeit zum Stenographieren un» Schreiben mit der Maschine ist erwünscht, aber nicht Bedingung. \

Meldungen unter Angabe der Gehaltsansprüche werden umgehend schriftlich erbeten.

Tgb. Nr. K. G. 1983. Der Landrat

I. »

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

HerSfeld, den 12. Juni 1918.

Dom 15. Juni d. J. ab sind auf die Reichsreise­brotmarken auf den Kopf und Tag nur 200 Gramm Gebäck zu verabfolgen. ES dürfen daher für jede Person nicht mehr als 4 ReichSreisebrotmarken ver­abfolgt werde«.

Tgb. Nr. K. G. 1984. Der Landrat.

B.:

v. Hedemann, Reg.-Assefsor.

Preußisches Landesgetreideamt.

R. M. 3106 Pr.

Berlin W. 50, den 25. Juni 1918.

Betrifft:

Rtichs-Reisebrotmarken.

1. Neugestaltung der auf insgesamt 50 gr Gebäck lautende« Marken infolge Wegfalls der

10 gr Abschnitte.

Technische Schwierigkeiten, insbesondere die Be­schaffung der Nummerierwerke machen es erforderlich die 10 gr Abschnitte der auf insgesamt 50 gr lauten­den Reichs-Reisebrotmarken wegfallen zu lassen.

Dadurch wird eine Umgestaltung der Marken be­dingt. Der kleine schwarze Reichsadler erscheint am linken Rande. Die Wertangabe unter dem Wort» Reisebrotmarke" wird anstatt40 gr Gebäck" künftig Fünzig gr Gebäck" lauten. Endlich werden die 50 gr Markenbogen um 1 cm schmäler gehalten werden.

Die in Bayern und Württemberg zur Ausgabe gelangenden 50 gr Marken werden sich von denen in den übrigen Bundesstaat n nicht mehr unterscheiden.

2. Gültigkeitsdauer

der jetzigen Reichs-Reisebrotmarken.

Durch die Umgestaltung nurd die Gültigkeitsdauer der bisherigen, mit 10 gr Abschnitten versehenen 50 gr Marken nicht berührt. Sie bleiben also neben den Marken ohne 18 gr. Abschnitte dauernd gültig.

Raschle,

* * *

HerSfeld, den 10. Juni 1918.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. K. G. 1846. Der Lanörat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affestor.

StiWfrtföMtor^^

(Fortsetzung).

8 e.

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut. Das nach Maßgabe dieser Bestimmungen erworbene Saatgut darf bis zu den im § 8 Abs. 1 Nr. 3 für selbstgebautes Saatgut fest­gefetzten Mengen zur Bestellung verbraucht werden.

§ 10.

Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirischaftlicher Betriebe, vorbehaltlich näherer Bestimmungen nach § 63 Abs. 2. aus ihren selbstge- bauten grünen Dinkel und Spelz Grünkern herstellen. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf den Grünkern. Hiervon dürfen sie zur Ernährung der Selbstversorger auf öen Kopf iusgesamt bis zu drei Kilogramm ver. brauchen.

Die Unternehmer haben die hergestellten Mengen unverzüglich, spätestens bis zum 15. August 1918, dem Kommunalverband anzuzeigen. In der Anzeige sind die Anzahl »er Selbstversorger und die für diese nach Abs. 1 Satz 3 beanspruchten Mengen anzugeben.

§ 11.

Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe selbstgebautes Gemenge (MischfruchtMengkorn), mit Ausnahme von Mischungen die nur aus Brotgetreide bestehen, sowie selbstgebauten Mais und selbstgebaute Lupinen vor der Reife als Grünfutter im eigenen Betriebe verbrauchen.

§ 12.

Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen EigentumSerwerbe durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlag­nahmt sind, mit der Enteignung oder mit »er Ver­fallerklärung (§ 72).

Wer im Auftrag der Reichsgetreidestelle, erne- Kommunalverbandes oder einer Gemeinde Früchte oder daraus hergestellten Erzeugnisse zu erwerben, aufzubewahren, zu bearbeiten, zu befördern oder zu verteilen hat, darf nur solche Rechtsgeschäfte über die Vorräte abschließen uud nur solche Verfügungen über sie treffen, die von seinem Auftraggeber zugelasseu sind. Dies gilt auch, soweit der Beauftragte Eigen- tümmer der Vorräte ist.

§ 13.

Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 11, § 12 Abs. 1 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

II. Reichsgetreidestelle.

8 14.

Die Reichsgetreidestelle besteht aus einer Ber- waltungsabteilung und einer GeschäftSabteilung. Die Aufsicht führt der Reichskanzler.

§ 15.

Die BerwaltungSabteilung ist eine Behörde und besteht auS einem Direktorium und einen Kuratorium.

DaS Direktorium besteht auS einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellver­

tretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt.

Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevoll­mächtigten zum Bundesrat, und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums all Vorsitzendem aut vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen einem Königlich Sächsischen, einen Königlich Württem­bergischen, einem Großherzoglich Badtschen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin sehen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich AnHaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevoll­mächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des deutschen HandelstagS und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der Reichkanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter »eS Vorsitzenden.

Der Reichskanzler erläßt die näheren Be­stimmungen.

§ 16.

Die GeschäftSabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Gesellschaft hat einen AufsichtSrat,- er besteht aus dem Vorsitzenden »es Direktoriums der Ver- waltungSabteilung als Vorsitzendem und vierund­zwanzig ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bunöesstaaten, sieben auf die Land­wirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unter­nehmungen und freien auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter be­zeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichs­kanzler.

Der Aufsicht-rat bestellt die Geschäftsführer, da­runter einen Landwirt, die Bestellung bedarf »er Be- stäUguLL der Reichskanzlers.

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DieRetchsgetretoesteKe bat Me litt spähe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die Verteilung und zweck­mäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für die Zeit bis zum 15. September 1919 zu sorgen. Da­bei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungs­angelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grund­sätzlichen Anweisungen der BerwaltungSabteilung (§ 18) die ihr obliegeuden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen.

(Fortsetzung folgt.)

Aus der Heimat.

stauen von Wurde

entsagen freudig allem Goldgeschmeide, wenn das rote Metall im Besitz des Vaterlandes zu Sieg und Frieden hilft. Frauen und Mädchen, geht zu den GoldankausSstellen, gebt Gold zur Wehr, nehmt Eisen zur Ehr!

Zuwelev- und Gold-Ankaufswodie

* (DerPostverkehr nach Rußland.) Nach Rußland werden fortan gewöhnliche und eingeschriebene offene Briefe und Postkarten des allgemeinen Verkehrs und Gefangenenbriefsendungen befördert. Die Send­ungen des allgemeinen Verkehrs sind nach den Gebühren­sätzen »es Weltpostvereins freizumachen. Folgende Sprachen sind zngelaffen: deutsch, russisch, kleinrussisch, polnisch, finnisch, dänisch, englisch, französisch, hol­ländisch, italienisch, norwegisch schwedisch, spanisch und ungarisch.

»(Paketaufschriften.) Die wiederholt in Zeitungen und durch Schalteraushang an die Paket- absender gerichtete Aufforderung, in die Pakete oben­auf ein Doppel der Aufschrift zu legen, hat bisher nur geringen Erfolg gehabt. Unter den im Laufe von 6 Monaten bei den Postanmeldestellen amtlich geöffneten 50 908 Paketen haben sich nur 720 Stück be­funden, die ein Doppel der Aufschrift enthielten. Die Auflieferer von Paketen werden deshalb erneut darauf aufmerksam gemacht, daß es wesentlich zur Erreichung sicherer Ueberkunft der Pakete beiträgt, wenn ein Doppel der Aufschrift dem Inhalte betge- fügt wird.

* (Zu dem Kapital Bartflechte schreibt

man uns aus Fachkreisen: Die weitverbreiteten Hautentzündungen werden durch den Ton in unserer

Seife hervorgerufen. Der zugesetzte Ton hat die

Eigenschaft, die Schutzfettschicht unserer Haut anzu-

greifen und Beiz- und Brandflecke hervorzurusen. Diese Entzündungen sind übertragbar und finden auf tausenderlei Wegen ihren Platz am Menschen.