Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
| Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ■ : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei | j Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. |
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ■ amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. :
Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr 13?
Freitag, den 14. Juni
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 13. Juni 1918.
Die Fletsch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld erfolgt in dieser Woche
nur Sonnabends
und beträgt 125 gr. Fleisch und 5 0 gr. Wurst au die Karte,' Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte In den übrigen Schlachtbezirken des Kreises setzen die zuständigen Gendarmeriewachtmeister die Kopfmenge fest.
Der Vorsitzende des Kreisausschnsses.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
NeWZckÄMmümz für Sie fast 1918.
Uebersicht über die Abschnitte. . 7
1. Beschlagnahme (§§ 1—13)
II. Reichsgetreidestelle (§§ 14—20)
111. Bewirtschaftung der Vorräft (§§ 21—42)
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen (§§ 21—81)
2) Selbstwirtschaftende Kommunalverbände (§§ 32-36)
3. Aufgaben der Gemeinden (§§ 37—42)
IV. Enteignung (§§ 43-48)
v. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergeftellten Erzeugnissen (§§ 49—56)
VI. Verbrauchsregelung (§§ 57—70)
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 57—62)
2. Besondere Vorschriften für Selbstver-
8. Durchführung der Berbrauchsregelung (§§ 66—70)
VII. Ausführungsvorschriften (§§ 71—74)
vm. Uebergangsvorschriften (§§ 75-78)
IX. Schluß- und Strafvorschriften (§§ 79—83).
i. Beschlagnahme.
Folgende im Reiche angebauten Früchte, allein oder mit anderen Früchten gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlaguahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen sind:
Roggen,
Weizen, Spelz (Dinkel. Fesen), Emer. Einkorn, Gerste,
Hafer,
Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art
(Peluschken),
Bohnen, einschließlich Ackerbohnen,
Linsen,
Wicken,
Lupinen,
Buchweizen,
D?e Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten herge- stellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot Grieß Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreichen wird das Stroh, mit dem Gerben die Spelzspreu, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme nach dieser Verordnung frei,' für die Kleie gilt § 55.
Für Grünkern gilt § 10.
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die zur Verwendung als Frischgemüse angebauten und geernten Erbsen und Bohnen. DreS gilt für Futtererbsen aller Art (Peluschken) und Ackerbohnen ledoch nur insoweit, als die Abernterung als Frrschgemüse von dem Kommunalverbände gestattet oder zur Erfüllung eines Lieferungsvertrags vorgenommen wird den die Retchsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen oder genehmigt hat, oder in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als Früchte: alle Früchte der im § 1 Abs. 1 be. zeichneten Arten,
Getreide: Roggen, Weizen, «-pelz, (Drnkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), . Brotgetreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dftikel, Fesen), Emer und Einkorn, auch in Mischung
Hülsenfrüchte': Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken und Lupinen.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich nicht au» den $§ 5 bis 11, 29 etwas
anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Für die Entfernug v t Früchten aus dem Bezirk eines Kommunalverb« es gelten außerdem die Vorschriften der §§ 23, 55 >ys. 1.
Werden beschlagnahmte D der Kommunalverbandes in d Komunalverbandes gebracht, Ankunft der Vorräte ist sei der Rechte und Pflichten aus
rate mit Zustimmung Bezirk eines anderen tritt dieser mit der i Bezirke hinsichtlich vir Beschlagnahme an
die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Versender und der Empfänger haben die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Art und Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Die Frist beginnnt für den Versender mit der Absendung, für den Empfänger mit der Ankunft der Vorräte.
Werden beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so hat dieser die Rechte und Pflichten des Kommunalverbandes, für den die Borate beschlagnahmt sind, für den berechtigten Kommunaloerband auszuüben. Er hat der Reichsgetreide stelle Mitteilung über Art und Menge sowie Herkunft der Borräte zu machen und mit den Vorräten nach ihren Weisungen zu verfahren.
§ 4.
Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Früchten gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, sind nichtig.
§ 5.
Der Unternehmer einer landwirrschaftlichen Be
zunehmen.
Der Besitzer beschlagnahmter Borräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte voneinander zu trennen. Die Reichsgetreidestelle und die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses Anordnungen treffen.
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgeöroschen sind, dem Kommunalverbände zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt sind, jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, das die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abgenommen werden.
Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümmer betraute Inhaber des Gewahrsams.
(Fortsetzung folgt.)
Hersfeld, den 13. Juni 1918.
Spannviehausgleichstelle.
1 Paar gelernte Stiere z« kaufe« gesucht.
Gliemeroth.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Bus der Heimat
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Wer ein Herz hat —
hat auch Geld für einen Beitrag zur Ludendorff-Spende!
Den Kriegsbeschädigten zu helfen, aus unglücklichen Opfern des Krieges freudige und arbeitsfähige Männer zu machen, ist auch in Deine Hand gegeben.
•Ölt sollst ja nur Geld opfern —< flC haben für Dich Gesundheit und< Leben aufs Spiel gefetzt!
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* (Durchsuchung von , Hamst er "-Gepäck imEis e n b ahn wagen'ist Unstatthaft!) Diese Frage ist neuerdings wieder vielseitig erörtert worden,
da hin und wieder noch immer in den Eisenbahnzügen Revisionen und Beschlagnahmungen von Hamsterartikeln stattfinden. Von zuständiger Seite ist nun mitgeteilt worden, daß derartige Gepäckdurchsuchungen und Beschlagnahmungen im Eisenbahnwagen nicht zulässig sind, ebensowenig wie die Durchschnüffelung von Paketen auf der Post. Dahingehende Anträge und Forderungen sind rundweg abzuwetse«, da sie gesetzlich nicht zu begründen sind. Dagegen muß sich der Reisende am Bahnhof selbst gefallen lassen, daß sein Paket auf Hamstervorräte unter, sucht wird: den Weisungen der Aufsichtsorgane hat er dann unweigerlich Folge zu leisten. Selbstverständlich darf die Untersuchung nicht etwa derart vorgenommen werden, daß der Reisende den Zug versäumt.
Die höchste Ehrung
erfahren goldene Erbstücke und
wenn sie in eiserner Zeit dem
Andenken, Vaterland nutzlos im
geweiht werden. Laßt sie nicht
Kasten liegen! Bringt sie zu den Goldan- kaussstellen!
Juwelen - und Gold-flnkaufswoche für Bellen - DaHau 16.—23. 3uni.
* Ausdehnung des Tischwäsch e-Ve rbots. Die fortschreitende Knappheit an Wäsche hat die Reichsbekleidungsstelle gezwungen, das Verbot der Ueberlassung von Mund- und Tischtüchern in Gastwirtschaften und dergleichen zu verallgemeinern. Die Milderungsvorschrift vom 25. August 1917, die daS Bedecken schlechter, mit Gewebeüberzügen versehener Tische zuließ, mußte aufgehoben werden, zumal sie weitgehend zur Gesetzumgehung geführt hatte. Die Erfahrung hat gelehrt, daß auch den schlechteren Tisch- I platten trotz mancher Schwierigkeiten in der Kriegszeit
offen werden
WWWWWWWW _______ durch die Ersparung des Waschgelöes meist völlig wettgemacht. Die Molton-, Fries- und dergleichen Ueberzüge können im Betriebe als Scheuer- oder Wischtücher oder zu sonstigen Wirtschaftszwecken Verwendung finden. Für alle Lokale wird durch die neue Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 8. Juni 1918 gleiches Recht geschaffen. Aber nicht nur die gewerblichen Gastwirtsbetriebe, sondern alle Betriebe, die ständig — wenn auch nur im Neben- betriebe — auf entgeltliche Verabfolgung von Lebensoder Genußmitteln gerichtet sind, werden von dem Tischwäscheverbot betroffen. Also nicht nur Gastwirtschaften, sondern auch Vereine, Kasinos, Kantinen, Heime aller Art dürfen ihren Gästen keine Munö- und Tischtücher mehr überlassen. Es bleibt sich gleich ob die Betriebe aus der Verabfolgung von Speisen und Getränken einen Gewinn ziehen oder nicht. Es genügt, daß dafür in irgendeiner Weise ein Entgelt berechnet wird, das auch in dem Beitrage als Angehöriger eineSKlubs,Vereins oder einesPenfionatS eines HeimS liegen kann. Auch, wenn der Hauptzweck des Unternehmens nicht ans die Speiseverab- folgung gerichtet ist, sondern diese nur nebenher erfolgt, dürfen Tischtücher nicht mehr gedeckt werde«. Tischtücher aus reinen Papiergarngeweben dürfen nach wie vor^verwendet werden. Mit Herstellung und Waschbarkeit solcher Tischtücher sind inzwischen weitgehende Fortschritte erzielt worden. Die durch das völlige Verbot der Tischbedeckung entbehrlich werdenden Tischtücher aus Faserstoffen müssen der Allgemeinheit anderweitig dienstbar gemacht werden. Die Reichsbekleidungsstelle sieht sich im Interesse der Beschaffung dringlichst notwendigen Säuglingswäsche und sonstigen Bekleidung nunmehr gezwungen, mit größtem Nachdruck den Ankauf aller in den Betrieben entbehrlichen Gastwirtswäsche durch ihren amtlichen Einkäufer zu betreiben und hat deshalb eine Bekanntmachung erlassen, die einerseits dem bereitwillig Abliefernden ein Entgegenkommen bei der freien Verwendung des ihnen verbleibenden Restes in Aussicht stellt andererseits aber bei unbegründeten Ablehnungen Enteignungen vorfieht.
-n- Unterneurode, 12. Juni. Dem Bürgermeister, Rottenmeister und Landwirt I o h s. M a l k o m e s in Unterneurode wurde das Verdien st kreuz für Kriegshilfe verliehen.
Marburg. 12. Juni. Wie das Landratsamt bekannt macht, werden in, den Landgemeinden jetzt 1100 Zentner Einmachzucker, davon 600 Zentner aus ersparten Vorräten, verteilt. Von diesem Zucker wird jeder Gemeinde ein Viertel als Prämienzucker ausschließlich zur Verteilung an solche Hühnerhalter über, wiesen, die ihrer Eierablieferung voll genügt haben.
Alsfeld, 10. Juni. Die Sammlung zur Ludendorff- Spende hat hier ein Gesamtergebnis von 3232 Mark gehabt.
ant. Die Sammlung zur
Grotzalmerode, 9. Juni. Die SammI Ludendorff-Spende ergab hier 2397,52 Mark.