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Hersfelder Tageblatt

Hersfelder Kreisblatt

| Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckers! i 8 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfsld. 8

Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld

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: Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im

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Erscheint jeden Wochentag nachmittags. Fernsprecher Nr. 8.

Nr. 136«

Donnerstag? den 13. Juni

1918

Amtlicher Teil

Verordnung

über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918

Vom 1. Mai 1818.

Bekanntmachung

. betrifft

Verteilung von Leinennahzwirn.

Durch Bekanntmachung der Reichsbekleidungs­stelle vom 20. April entfallen auf den Kreis HerS­feld 4640 Wickel (Röllchen, Knäulchen)

Leiu«uuähz«iru.

Durch 8 6 Absatz 2 derselben Bekanntmachung ist angeordnet worden, daß bei Verteilung dieses Leinennähzwirns nur solche Verbraucher zu berücksichtigen sind, die nach ihrer wirtschaft­lichen und sozialen Lage und durch besonders starke Inanspruchnahme ihrer Kleidung (schwere Arbeiten) Leiuennähzwirn zur Instandhaltung ihrer Kleidung besonders nötig haben.

Ich ersuche diejenigen in Hersfeld wohnen­den Personen, die durch schwere Berufsarbeit ihre Kleidung besonders stark abnützen und da­her Anspruch auf obige« Leinenuähzwirn habe«, sich während der täglichen Dienstunden, vor­mittags 9i/2-12Va Uhr im Büro der Bekleidungs­stelle i« Hersfeld, Hotel Hoheuzoller« bis spätestens Sonnabend den 15. Juni zu melden.

Sämtliche in den Rüstungsbetrieben und Fabriken beschäftigte Arbeiter sind von dieser Anmeldung entbunden, da denselben be­reits Leinennähzwirn durch Vermittlung ihrer

Der Landrat.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmatz nahmen zur Sicherung der Volksernährung 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 18. August 1917 (ReichS-Gesetzbl. 6. 828) ordnet:

vom ver-

§ 1.

Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 2 350 000 Tonnen Wiesen- und Kleeheu aus der Ernte 1918, und zwar 700 000 Tonnen biS 81. August 1918, 200 000 Tonnen biS 30. November 1918 1200 000 Tonnen bis 31. März 1919 und 250 000 Tonnen bis 31. Mai 1919 aufzubringen und abzuliefern.

Mehrlieferungen an Heu sind in den einzelnen Zeiträumen zulässig,' sie werden auf das Lieferungs­soll der nächstfolgenden Zeitraums angerechnet.

Die zu liefernden Mengen dienen zur Versorgung des Heeres und der Bedarfsverbände. Der Gesamt- anteil der Bedarfsverbände wird durch den Staats­sekretär des KriegSernährungsamts bestimmt.

§ 2.

Die zu liefernden Mengen werden vom StaatS- sekrätär des Kriegsernährungsamts auf Sie einzelnen BunSesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrunde- legung der Ernteflächenerhebung verteilt.

Innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß- Lothringens haben die Landeszentralbehöröen Sie Unterverteilung auf die gemäß § 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Ge- setzbl. B. 129) gebildeten Lieferungsverbände inner­halb der Lieferungsverbände diese die Unterverteilung

Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit eiuer dieser Strafen wird bestraft,

1. wer vorsätzlich der ihm nach §§ 1, 2 obliegenden Verpflichtung zur Ablieferung deS von ihm ge- ernteten Heues nicht oder nicht rechtzeitig nach- kommt,

2. wer den auf Grund des § 7 erlassenen Be­stimmungen zuwiderhandelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Bor­räte erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand­lung bezieht ohne Unterschied, ob sie Sem Täter ge- hören oder nicht.

Die Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 nur auf Antrag des Lieserungsverbandes ein.

8 11.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kürz dung in Kraft.

Berlin, den 1. Mai 1918.

Der Staatssekretär des KriegSernährungsamts von Waldow.

* ' * *

Hersfeld, den 8. Juni 1818.

Wird veröffenlicht. Tgb. No. l. 6251.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Bus der Heimat

Die Zukunft unserer Kinder

liegt in der Wirtschaftskraft unserer Vater­landes. Wer das erkennt, der muß den Gold­bestand der ReichSbank stärken helfen und alles

Funke, KreiSfekretär.

ankaufsstellen bringen.

3uwelen- und Gold-flnkaufiöodie für 5eüen - IMau 16.23. 3unl.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

Zum Schutze gegen die Tollwut wird auf Grund der 88 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (M. G. Bl. 519) in Verbindung mit § 115 Ziffer 5 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Ministers vom 1. Mai 1912 für die Kreise Franken­berg, Fulda, Hersfeld; Hünseld, Gelnhausen, Kirch- hein, Marburg, Rotenburg, und Ziegenhain folgendes bestimmt:

§ 1.

Jeder, dem ein Hund entlaufen oder zugelaufen ist, ebenso Jeder, der einen Hund in die vorbezeich­neten Kreise einführt, hat der Ortspolizeibehörde hiervon unverzüglich unter Angabe von Rasse, Ge­schlecht, Farbe und Abzeichen des Hündes Anzeige zu erstatten. Die gleiche Pflicht hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht oder mit der Aufsicht über den Hund an Stelle des Besitzers be-

be-

auftragt ist.

Als Einfuhr im Sinne des § 1 gilt nicht

a) Sie unmittelbare Durchfuhr von Hunden,

b) Sie Einfuhr von Jagdhunden zur vorüber­gehenden Ausübung der Jagd, sofern die Hunde alSbald wieder ausgeführt werden.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer­den nach den §§ 7476 deS^Viehseuchgesetzes bestraft.

Die Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird aufgehoben werden, wen« Sie zur Zeit bestehende Seuchengefahr beseitigt ist.

öte

Cassel, den 21. Mai 1918.

Der Regierungspräsident.

J. A. Lewald.

* » *

HerSfeld, den 6. Juni 1918.

Wird veröffentlicht.

Ich nehme zugleich Veranlassung, die Bevölkerung auf Sie Gefährlichkeit der Tollwut aufmerksam zu machen. Die Bewohner werden ersucht, der Ortspoli- zeibehöröe über folgendes sofort Anzeige zu erstatten.

1. von tollwutverdächtigen Erscheinungen bei Hunden (verändertes Benehmen, Neigung zum Entlaufen, Beissucht, heiseres Bellen, Lähmungen namentlich des Unterkiefers und des Hinterteils.

2. von Sem freien Umherlaufen von Hunden in gesperten Bezirken.

3. von dem Entlaufen oder Zulaufen einer Hundes.

4. wenn ein Mensch von einem Hund gebissen ist oder Tiere von einem tollwutverdächtige« Hunde gebissen sind.

Tgb. No. I. 6075.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

auf Sie einzelnen Erzeuger vorzunehmen. Die Liefe rungSverbände können die Unterverteilung auf die Erzeuger auch unmittelbar vornehmen. Zunächst er­folgt die Unterverteilung der bis zum 31. August 1918 aufzubringenden Menge von 700 000 Tonnen. Diese muß bis zum 1. Juni 1918 dnrchgeftthrt sein. Die Unterverteilung der Restmenge von 1650 000 Tonnen muß bis zum 1. September 1918 vorgenommen sein.

§ 3.

Die Borschriften im §§ 6, 7 des Gesetzes über die Kriegsleiftungen vom 18. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) finden auf Sie Aufbringung und Ablieferung des Heues entsprechende Anwendung. Die Festsetzung von Höchstpreisen sowie der zugelassenen Vergütungen an LieferungSverbände und Gemeinden nnd der Handelszuschläge erfolgt durch besondere Verordnung.

Bei Weigerung oder Säumnis deS zur Lieferung Verpflichteten hat Sie zuständige Behörde die Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbeizu- führen. Die Landeszentralbehörde bestimmen die zu­ständige Behörde.

Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung des Staatssekretärs des KriegSernährungsamts all­gemeine Anordnungen über das Verfahren bei Auf­bringung und Ablieferung des Heues treffen. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Heeresverwaltung, welcher Teil deS LieferungssoSs zur Deckung d^ eigenen Bedarfs in jedem Bundesstaate verwendet werden darf, welcher Teil an die Heeresverwaltung und welcher an Bedarfsverbände anderer Bundes- staaten abzuliefern ist.

§ 5.

Die Landeszentralbehörden haben für die Auf­bringung des Heues besondere den Lieferungsver- bänöen übergeordnete Stellen einzurichten. Die be­sonderen Stellen sind Behörden.

§ 6.

Die Landeszentralbehöröen, die von ihnen be­stimmten besonderen Stellen (§ 5) und die Lieferungs­verbände haben die Reichsfuttermittelstelle auf Ver­langen Auskunft zu erteilen.

Die LanSeszentralbehörden können weitere Be­stimmungen über den Verkehr mit Heu treffen. Be­schränkungen des Verkehrs mit Heu sind bis zur Aufbringung der in 88 1, 2 gestimmten Mengen zu­lässig ; sie find aufzuheben, sobald daS Lieserunbssoll erfüllt ist.

§ 8.

Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Heu ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs, und zwar bei den Liefe­rungen an das Heer das für jeden Proviantamtsort eingesetzte Schiedsgericht, im übrigen das nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 Reichs-Gesetzbl. S. 21) bestellte Schieds­gericht.

§ 9.

Der Staatssekretär deS KriegsernährungsamtS kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus­nahmen zulassen.

$ 10.

Mit Gesän«nis biS zu einem Jahre und mit

* (Die Stiefel vor dem Gasthauszimm er.) Für Stiefel, die in Gasthäusern einem Gast von der Tür weg gestohlen wurden, mußte der Gastwirt früher Ersatz leisten. Jetzt hat das Landgericht in Köln auf Berufung des schadensersatzpflichtig gemachten Wirtes hin erkannt, die Zeiten hätten sich geändert, Stiefel seien Wertstück« geworden, zu deren sicherer Aufbewahrung der Gast vernünftigerweise selbst bei­tragen müsse. Ein Herr, der für seine gestohlenen Stiefel 70 Mark Ersatz verlangte, wurde darum ab­gewiesen.

* Die Austauschgefangenen, dieantgruni öer deutsch-französischen Abmachung aus Frankreich heimkommen werden, erhalten im Hinblick auf ihre unbedingte Notwendigkeit im deutschen Wirtschafts­leben im allgemeinen einen nicht über 4 Wochen ^htnausgehenden Erholungsurlaub. Es wird, wie halb- amtlich verlautet, dafür gesorgt werden, daß die Heim- kehrenöen, wenn es irgend möglich, an ihren alten Wohnort oder in seiner Umgebung, in der Nähe ihrer Angehörigen, Verwendung finden. Von einer mili­tärischer Verwendung der Zurückkehrenden wird ab­gesehen.

Heringen, Werra, 8. Juni. Mit Dreistigkeit ging dieser Tage ein Dieb am Hellen Vormittag hier an seineArbeit". Da sich auf dem Vorraume ein ver- Sächtiges Geräusch bemerkbar machte, ging die Ehe­frau eines hiesigen'Einwohners hinaus und traf mit einem wohlgekleideten Manne zusammen. Dieser er- kundigtefich äußerst höflich, ob er wohl ein paar Eier erhalten könne. Als dies verneint wurde, verschwand er unter Entschuldigungen. Erst am Nachmittag machte Sie Frau ^die erschreckende Entdeckung, daß mit dem Manne auch ihr ganzer Wurst- und Epeck- vorrat aus einem Schranke des Nebenraumes ver- sch»unden war.

Mahnung.

Bon Prof. Han § Delbrück.

.... So gern wir eS Alle sähen, wenn der Blutopfer endlich genug gebracht wären, so muß doch weiter gekämpft werden, biS die Hartnäckigkeit unserer Feinde gebrochen ist, und entsprechend der Schütz/" grabensront darf auch die Heimatfront nicht erschlaffe Wir müssen unS weiter stark machen, Sie wirtschaft- lichen Entbehrungen zu ertragen,' wir werden noch weitere ReichSanleihen zu zeichnen haben und wir müssen auch bei uns selbst und unsern Freunden und Bekannten immer von neuem den vorhandenen Gold­schmuck prüfen und daran erinnern, damit alles ganz Unentbehrliche an die Goldsammelstellen für die Reichs- bank eingeliefert werde. Für das wirtschaftliche Durch­halten der Krieges, das ja das Fundament für daS militärische Durchhalten ist, ist das immer neue Auf­füllen und Verstärken des ReichsgoldschatzeS von ent- scheidender Bedeutung, und in dem Eifer und in Opfern für diesen Zweck darf eS keine Parteien geben, sondern nur Deutsche.....

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