Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 136«
Donnerstag? den 13. Juni
1918
Amtlicher Teil
Verordnung
über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918
Vom 1. Mai 1818.
Bekanntmachung
. betrifft
Verteilung von Leinennahzwirn.
Durch Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 20. April entfallen auf den Kreis HerSfeld 4640 Wickel (Röllchen, Knäulchen)
Leiu«uuähz«iru.
Durch 8 6 Absatz 2 derselben Bekanntmachung ist angeordnet worden, daß bei Verteilung dieses Leinennähzwirns nur solche Verbraucher zu berücksichtigen sind, die nach ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage und durch besonders starke Inanspruchnahme ihrer Kleidung (schwere Arbeiten) Leiuennähzwirn zur Instandhaltung ihrer Kleidung besonders nötig haben.
Ich ersuche diejenigen in Hersfeld wohnenden Personen, die durch schwere Berufsarbeit ihre Kleidung besonders stark abnützen und daher Anspruch auf obige« Leinenuähzwirn habe«, sich während der täglichen Dienstunden, vormittags 9i/2-12Va Uhr im Büro der Bekleidungsstelle i« Hersfeld, Hotel Hoheuzoller« bis spätestens Sonnabend den 15. Juni zu melden.
Sämtliche in den Rüstungsbetrieben und Fabriken beschäftigte Arbeiter sind von dieser Anmeldung entbunden, da denselben bereits Leinennähzwirn durch Vermittlung ihrer
Der Landrat.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmatz nahmen zur Sicherung der Volksernährung 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 18. August 1917 (ReichS-Gesetzbl. 6. 828) ordnet:
vom ver-
§ 1.
Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 2 350 000 Tonnen Wiesen- und Kleeheu aus der Ernte 1918, und zwar 700 000 Tonnen biS 81. August 1918, 200 000 Tonnen biS 30. November 1918 1200 000 Tonnen bis 31. März 1919 und 250 000 Tonnen bis 31. Mai 1919 aufzubringen und abzuliefern.
Mehrlieferungen an Heu sind in den einzelnen Zeiträumen zulässig,' sie werden auf das Lieferungssoll der nächstfolgenden Zeitraums angerechnet.
Die zu liefernden Mengen dienen zur Versorgung des Heeres und der Bedarfsverbände. Der Gesamt- anteil der Bedarfsverbände wird durch den Staatssekretär des KriegSernährungsamts bestimmt.
§ 2.
Die zu liefernden Mengen werden vom StaatS- sekrätär des Kriegsernährungsamts auf Sie einzelnen BunSesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrunde- legung der Ernteflächenerhebung verteilt.
Innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß- Lothringens haben die Landeszentralbehöröen Sie Unterverteilung auf die gemäß § 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Ge- setzbl. B. 129) gebildeten Lieferungsverbände innerhalb der Lieferungsverbände diese die Unterverteilung
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit eiuer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer vorsätzlich der ihm nach §§ 1, 2 obliegenden Verpflichtung zur Ablieferung deS von ihm ge- ernteten Heues nicht oder nicht rechtzeitig nach- kommt,
2. wer den auf Grund des § 7 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Borräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie Sem Täter ge- hören oder nicht.
Die Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 nur auf Antrag des Lieserungsverbandes ein.
8 11.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkürz dung in Kraft.
Berlin, den 1. Mai 1918.
Der Staatssekretär des KriegSernährungsamts von Waldow.
* ' * *
Hersfeld, den 8. Juni 1818.
Wird veröffenlicht. Tgb. No. l. 6251.
Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Bus der Heimat
Die Zukunft unserer Kinder
liegt in der Wirtschaftskraft unserer Vaterlandes. Wer das erkennt, der muß den Goldbestand der ReichSbank stärken helfen und alles
Funke, KreiSfekretär.
ankaufsstellen bringen.
3uwelen- und Gold-flnkaufiöodie für 5eüen - IMau 16.—23. 3unl.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Tollwut wird auf Grund der 88 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (M. G. Bl. 519) in Verbindung mit § 115 Ziffer 5 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Ministers vom 1. Mai 1912 für die Kreise Frankenberg, Fulda, Hersfeld; Hünseld, Gelnhausen, Kirch- hein, Marburg, Rotenburg, und Ziegenhain folgendes bestimmt:
§ 1.
Jeder, dem ein Hund entlaufen oder zugelaufen ist, ebenso Jeder, der einen Hund in die vorbezeichneten Kreise einführt, hat der Ortspolizeibehörde hiervon unverzüglich unter Angabe von Rasse, Geschlecht, Farbe und Abzeichen des Hündes Anzeige zu erstatten. Die gleiche Pflicht hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht oder mit der Aufsicht über den Hund an Stelle des Besitzers be-
be-
auftragt ist.
Als Einfuhr im Sinne des § 1 gilt nicht
a) Sie unmittelbare Durchfuhr von Hunden,
b) Sie Einfuhr von Jagdhunden zur vorübergehenden Ausübung der Jagd, sofern die Hunde alSbald wieder ausgeführt werden.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 74—76 deS^Viehseuchgesetzes bestraft.
Die Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird aufgehoben werden, wen« Sie zur Zeit bestehende Seuchengefahr beseitigt ist.
öte
Cassel, den 21. Mai 1918.
Der Regierungspräsident.
J. A. Lewald.
* » *
HerSfeld, den 6. Juni 1918.
Wird veröffentlicht.
Ich nehme zugleich Veranlassung, die Bevölkerung auf Sie Gefährlichkeit der Tollwut aufmerksam zu machen. Die Bewohner werden ersucht, der Ortspoli- zeibehöröe über folgendes sofort Anzeige zu erstatten.
1. von tollwutverdächtigen Erscheinungen bei Hunden (verändertes Benehmen, Neigung zum Entlaufen, Beissucht, heiseres Bellen, Lähmungen namentlich des Unterkiefers und des Hinterteils.
2. von Sem freien Umherlaufen von Hunden in gesperten Bezirken.
3. von dem Entlaufen oder Zulaufen einer Hundes.
4. wenn ein Mensch von einem Hund gebissen ist oder Tiere von einem tollwutverdächtige« Hunde gebissen sind.
Tgb. No. I. 6075.
Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
auf Sie einzelnen Erzeuger vorzunehmen. Die Liefe rungSverbände können die Unterverteilung auf die Erzeuger auch unmittelbar vornehmen. Zunächst erfolgt die Unterverteilung der bis zum 31. August 1918 aufzubringenden Menge von 700 000 Tonnen. Diese muß bis zum 1. Juni 1918 dnrchgeftthrt sein. Die Unterverteilung der Restmenge von 1650 000 Tonnen muß bis zum 1. September 1918 vorgenommen sein.
§ 3.
Die Borschriften im §§ 6, 7 des Gesetzes über die Kriegsleiftungen vom 18. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) finden auf Sie Aufbringung und Ablieferung des Heues entsprechende Anwendung. Die Festsetzung von Höchstpreisen sowie der zugelassenen Vergütungen an LieferungSverbände und Gemeinden nnd der Handelszuschläge erfolgt durch besondere Verordnung.
Bei Weigerung oder Säumnis deS zur Lieferung Verpflichteten hat Sie zuständige Behörde die Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbeizu- führen. Die Landeszentralbehörde bestimmen die zuständige Behörde.
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung des Staatssekretärs des KriegSernährungsamts allgemeine Anordnungen über das Verfahren bei Aufbringung und Ablieferung des Heues treffen. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Heeresverwaltung, welcher Teil deS LieferungssoSs zur Deckung d^ eigenen Bedarfs in jedem Bundesstaate verwendet werden darf, welcher Teil an die Heeresverwaltung und welcher an Bedarfsverbände anderer Bundes- staaten abzuliefern ist.
§ 5.
Die Landeszentralbehörden haben für die Aufbringung des Heues besondere den Lieferungsver- bänöen übergeordnete Stellen einzurichten. Die besonderen Stellen sind Behörden.
§ 6.
Die Landeszentralbehöröen, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen (§ 5) und die Lieferungsverbände haben die Reichsfuttermittelstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Die LanSeszentralbehörden können weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Heu treffen. Beschränkungen des Verkehrs mit Heu sind bis zur Aufbringung der in 88 1, 2 gestimmten Mengen zulässig ; sie find aufzuheben, sobald daS Lieserunbssoll erfüllt ist.
§ 8.
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Heu ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs, und zwar bei den Lieferungen an das Heer das für jeden Proviantamtsort eingesetzte Schiedsgericht, im übrigen das nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 Reichs-Gesetzbl. S. 21) bestellte Schiedsgericht.
§ 9.
Der Staatssekretär deS KriegsernährungsamtS kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen.
$ 10.
Mit Gesän«nis biS zu einem Jahre und mit
* (Die Stiefel vor dem Gasthauszimm er.) Für Stiefel, die in Gasthäusern einem Gast von der Tür weg gestohlen wurden, mußte der Gastwirt früher Ersatz leisten. Jetzt hat das Landgericht in Köln auf Berufung des schadensersatzpflichtig gemachten Wirtes hin erkannt, die Zeiten hätten sich geändert, Stiefel seien Wertstück« geworden, zu deren sicherer Aufbewahrung der Gast vernünftigerweise selbst beitragen müsse. Ein Herr, der für seine gestohlenen Stiefel 70 Mark Ersatz verlangte, wurde darum abgewiesen.
* Die Austauschgefangenen, dieantgruni öer deutsch-französischen Abmachung aus Frankreich heimkommen werden, erhalten im Hinblick auf ihre unbedingte Notwendigkeit im deutschen Wirtschaftsleben im allgemeinen einen nicht über 4 Wochen ^htnausgehenden Erholungsurlaub. Es wird, wie halb- amtlich verlautet, dafür gesorgt werden, daß die Heim- kehrenöen, wenn es irgend möglich, an ihren alten Wohnort oder in seiner Umgebung, in der Nähe ihrer Angehörigen, Verwendung finden. Von einer militärischer Verwendung der Zurückkehrenden wird abgesehen. •
Heringen, Werra, 8. Juni. Mit Dreistigkeit ging dieser Tage ein Dieb am Hellen Vormittag hier an seine „Arbeit". Da sich auf dem Vorraume ein ver- Sächtiges Geräusch bemerkbar machte, ging die Ehefrau eines hiesigen'Einwohners hinaus und traf mit einem wohlgekleideten Manne zusammen. Dieser er- kundigtefich äußerst höflich, ob er wohl ein paar Eier erhalten könne. Als dies verneint wurde, verschwand er unter Entschuldigungen. Erst am Nachmittag machte Sie Frau ^die erschreckende Entdeckung, daß mit dem Manne auch ihr ganzer Wurst- und Epeck- vorrat aus einem Schranke des Nebenraumes ver- sch»unden war.
Mahnung.
Bon Prof. Han § Delbrück.
.... So gern wir eS Alle sähen, wenn der Blutopfer endlich genug gebracht wären, so muß doch weiter gekämpft werden, biS die Hartnäckigkeit unserer Feinde gebrochen ist, und entsprechend der Schütz/" grabensront darf auch die Heimatfront nicht erschlaffe Wir müssen unS weiter stark machen, Sie wirtschaft- lichen Entbehrungen zu ertragen,' wir werden noch weitere ReichSanleihen zu zeichnen haben und wir müssen auch bei uns selbst und unsern Freunden und Bekannten immer von neuem den vorhandenen Goldschmuck prüfen und daran erinnern, damit alles ganz Unentbehrliche an die Goldsammelstellen für die Reichs- bank eingeliefert werde. Für das wirtschaftliche Durchhalten der Krieges, das ja das Fundament für daS militärische Durchhalten ist, ist das immer neue Auffüllen und Verstärken des ReichsgoldschatzeS von ent- scheidender Bedeutung, und in dem Eifer und in Opfern für diesen Zweck darf eS keine Parteien geben, sondern nur Deutsche.....
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