Hersfelder Tageblatt
Hersfelder ^reisblatt
; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 3.10 Mark, durch die Post be- • | zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei :
• Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hsrsfeld. ■ »»«L2««»«»a««»»«o»a««»«»«v»»s>«8«««os-»„»»»»s»»»»«»»»»««««»««s„»»„««»r„»«»«,3
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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: Set AngeigenPreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig.
Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. S.
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Nr. 135.
Mittwoch, den 13, Juni
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 10. Juni 1918.
Auf Abschnitt K der ländlichen Lebensmittelkarte für Selbstversorger und Abschnitt V für Versorgungs- berechtigte werden
100 gr. Kunsthonig zum Preise von 15 Pfg. und auf Abschnitt W der ländlichen Lebensmittelkarte für Versorgungsberechtigte
150 gr. Weizengries znm Preise von 10 Pfg. verabfolgt.
Die Verkaufsstellen werden auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Der Verkauf hat alsbald nach Eintreffen der Ware zu erfolgen. Die Kartenab- fchnitte sind bis zum 30. Juni ö. I. an die Firma G. W. Schimmelpfeng in Hersfeld einzureichen. Diejenigen Händler, die sich in der Einreichung der Lebensmittel- kartenabschnitte nachlässig zeigen und überhaupt bei der Verteilung die Anordnung nicht oeachten, haben zu erwarten, daß Ihnen der Verkauf von Lebensmitteln entzogen wird.
Tgb. No. K. G. 1894. Der Landrat.
I. V.
Funke, Kre-Ssekretür.
Kontrollstelle
für freigegebenes Leder
Berlin W 66
Leipzigerstraße 123 a
Abteilung: T«ttlerleder
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mit Geschirrleder.
Vorbemerkung: DaS freigegebene Geschirrleder darf ausschließlich zur Ausbesserung von landwirtschaftlichen und gewerblichen Geschirren, nicht zu Neuanfertigungen verwendet werden.
In jedem Falle wird die Bescheinigung der Orts- oder Polizeibehörde über die Notwendigkeit der Beschaffung verlangt.
1. Mit der Ausbesserung der Geschirre ist ein fachmännisch geleiteter Sattlereibetrieb, in dem das Sattlerhandwerk bereits vor Kriegsausbruch auSge- übt worden ist, zu beauftragen. Die außerordentliche Knappheit des Leders läßt eS nicht zu, das Geschirr- ausbesserungen von ungelernten Gutsangestellten, kriegsgefangenen Sattlern oder Schuhmachern die auf dem Gute beschäftigt sind, vorgenommen werden. Nur in einem fachmännisch geleiteten Sattlereibetrieb ist die restlose AuSnützung der jetzt s» kostbaren Ledermaterials gewährleistet.
Der Landwirt hat dem von ihm beauftragten Sattler die vorerwähnte behördliche Bescheinigung über bie Dringlichkeit des Leberbedarfs auSzu- händigen.
Zum direkten Bezüge von Geschirrleder sind nur diejenigen Landwirte berechtigt, die auf ihrem Gut ständig einen eigenen Sattlereibetrieb unterhalten.
2. Der Sattler wendet sich unter Vorlage der ihm übergebenen Bescheinigung an diejenige Lederhandlung von der er früher Geschirrleder bezogen hat. Dieser Lederhändler erhält auf Grund der von ihm der Kontrollstelle für sreigegebeneS Leder gemeldeten Bezugsmenge auS dem Jahre 1913 bezw. aus der Zeit vom 1. Juli 1915 bis 30. Juni 1910 nach Maßgabe der für die jeweilige Verteilung zur Verfügung stehenden Mengen Geschirrleder zugeteilt.
Den Versand deS Leders an die Händler nimmt die Kontrollstelle für sreigegebeneS Leder nicht Iselbst vor, sondern bedient sich hierzu der Vermittlung der Sattlerleder-Gesellschaft m. b. H., Berlin C. 2, Burgstraße 30 (ab 1. 3. 18 Leipzigerstraße 92).
3. Solche Sattlereien, die von ihren seitherigen Lieferanten Ausbefferungsmaterial nicht erhalten können, haben dies unter Namhaftmachung der Lteserantensirma unter gleichzeitiger Beifügung der behördlichen Bescheinigung der Kontrollstelle für freigegebenes Leder, Berlin W 66, Leipzigerstraße 123«, «ttzuteilen. Diese wird entweder eine in der Nähe gelegene Lederhandlung mit der Belieferung beauftragen oder eine Sonderzuweisung veranlassen, die sich jedoch nur im engsten Rahmen bewegen kann.
4. Vom Heeresdienst zur Ausübung ihres Berufes beurlaubte Sattler haben hiervon möglichst schon vor Beginn ihres UrlaubeS der Kontrollstelle für freigegebenes Leder unter Beifügung einer Bescheinigung ihres Kompagnie- usw. -Führers Kenntnis zu geben,- sie erhalten alSdann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ledermengen eine Sonder- zuweisung von Geschirrleder.
Schlußbemerkung: Da vorläufig seitens der Heeresverwaltung nur 'beschränkte Ledermengen zur Verfügung gestellt werden können, muß auch seitens der Landwirtschaft Ersatzmaterial mitverarbeitet wer
den. Als besonders geeignet haben sich Geschirrteile aus Zellstoff erwiesen. Die Sattlerleder-Gesellschast m. b. H., Berlin C 2, Burgstraße 30 (ab 1. 8. 18. Leipzigerstraße 92) ist auf Anfrage bereit, diesbezüglich ihre Erfahrungen mitzuteilen, Muster zur Verfügung zu stellen sowie Lieferungen in Ersatzmaterial auszuführen.
* * *
HerSfeld, den 5. Juni 1918. Air- veröffentlicht.
Tgb. No. i. 5771. Der Landrat.
V.
Funke, KreiSsekretär.
Verordnung
über die Preise für He« aus der Ernte 1918.
Vom 24. Mai 1918.
Auf Grund der Beiordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 18. August 1917 (RetchS-Gesetzbl. S. 823) ttt ung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 368) wird verordnet:
1. Bei freihändigem Ankauf der nach §§ 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 auszubringenden Heumengen darf der Preis für die Tonne nicht übersteigen :
a) für Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weißkleeusw.jvon mindesten» mittlerer Art und Güte.....180 Mk.
b) für Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräßern, Kleearten u. Futter-
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 12 Mark für die Tonne,
Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.
2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigeführter Leistung ist der nach Nr. 1 zu berechendr PreiS um 10 Mark für die Tonne Herab- zusetzen.
Bei unverschuldeter Verspätung -er Lieferung kann die von der LanöeSzentralbehörde bestimmte Behörde anorönen, daß von der Preisherabsetzung abzusehen ist.
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Preise schließen die Kosten -er Beförderung bis zur nächsten Verladestelle, von der das Heu mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden kann,' sowie die Kosten -es Einladen- daselbst ein.
! 2.
Der Lieferungsverband erhält für Vermittlung und sonstigen Unkosten eine Vergütung von 12 Mark für die Tonne.
Beim Verkäufe deS nicht «ach §§ 1, 2 der Ver. or»xu«g über den Verkehr mit Heu aus -er Ernte 1918 abzuliefernden Heues durch den Erzeuger dürfen die im § 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden.
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der PreiS gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über RetchsbankdiSkont hin- zugeschlagen werden. Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle, von -er daS Heu mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden kann, sowie die Kosten deS Einladend daselbst ein.
Die «anöeszentralbehörden setzen die beim Umsatz -urch -en Handel zulässigen Höchstzuschläge fest.
§ 1«
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne -e- Gesetze-, betreffend Höchstpreise.
§ 5.
Der Staatssekretär deS KriegSernährungSamts kann Ausnahmen von -en Vorschriften dieser Verordnung zulaffen.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem 25. Mai 1918 in Kraft.
»erlitt, den 24. Mai 1918.
Der Staatssekretär -es KriegSernahrnngsamts.
In Vertretung: vr. Müller.
* * ♦
HerSfelb, den 8. Juni 1911.
Mir» veröffentlicht.
Tgb. Nr. I. 6251. Der Landrat.
J. B.:
Funk«, Kreissekretär.
Hersfeld, -en 10. Juni 1918.
Diejenigen Herren Bürgermeister, welche meine Verfügung vom 8. Mai — Tgb. No. L 5169 — betreffend Bronzeglocken, noch nicht beantwortet haben,
erinnere ich wiederholt hieran u«- erwarte Bericht binnen 2 Tagen.
Tgb. No. i 6295. Der Lan-rat.
J. B.
Funke, Kreissekretär
Bus der Heimat.
* Eine nützliche und notwendige Ber- a n st a l t u n g ist die Wanderausstellung der Ersatz- fohlen-Gesellschaft, die gegenwärtig in Lasse! gezeigt wird. Die genannte Gesellschaft ist keine Erwerbsgesellschaft, sondern die vom Reichswirtschaftsamt zur Sohlenbeschaffung bestellte Kriegsbehörde. Nach etwa einjähriger Tätigkeit ist eS ihr geglückt, im Verein mit der findigen deutschen Technik die Gefahren immer stärker werdender Sohlennot aus dem Wege zu schaffen. Niemand braucht mehr zu fürchten, daß er in Regenzeiten oder im Winter nicht mehr über warmes und wasserdichtes Schuhwerk verfügen würde. Befürchtigungen dieser Art sin» völlig unbegündet. Wenn es auch nie gelingen kann, eine Ersatzsohlenart zu schaffen, die alle angenehmen Eigenschaften des Leder» vereinigt, so gibt es doch für die persönlichen Be- dürfnissen »eS Einzelnen für seine beruflichen Zwecke, für großplattes Land, steinige Gegenden und ähnliches besondere Ersatzsohlenarten, die sehr weitgehenden Ansprüchen genügen, und w«» die Holzsohlenarten anbetrifft, wärmer alt da» Leder sind und sogar gegen Nässe besseren Schutz bieten- jedermann kann nur dringlich empfohlen werden, -er Ausstellung eine« Besuch abzustatten.
Weg im Lancie
würde Abertausenden all ihr Hab und Gut darnach, mit der Veräußerung entbehrlichen Goldschmucks bei den Goldankaufsstellen zur Sicherung der Heimat beizutragen!
Juwelen- und Gold-flnkaufswodie für Bellen -Daüau 16,—23. 3unL
§ Hersfeld, 11. Juni. Nach Mitteilung der Heeresverwaltung hat der für freiwillige Hafer-Ablieferungen erhöhte Preis von 600 Mk. die Tonne nur Gültigkeit bis 15. Juni d. J. Dieser PreiS kann nur für Hafer gezahlt werden, der bis dahin an ein Proviantamt abgeliefert oder für die Heeresverwaltung verladen ist.
):( Hersfeld, 11. Juni. Die LandwirtschaftSkammer wiederholt jetzt ihr PreiSausschreiben für bäuerliche Buchführungen. SS sind Geld« preise von 10—50 Mk. festgesetzt. Die Anforderungen find bescheiden, sodaß jeder Landwirt sich beteiligen kann. Zwischen dem 1. und 15. Juli sind die Hefte an die Buchstelle der LandwirtschaftSkammer Caffel einzusenden, die jede gewünschte Auskunft auch in andern Fragen der land». Buchführung und Besteuerung erteilt. Wer in Steuerfragen etwas beweisen will, muß Buch führen. ES ist nicht schwer nachzu- weisen, daß von Krieg-gewinn im allgemeinen in -er Landwirtschaft keine Rede ist. Die genannte Buchstelle steht mit Rat und Tat zu Seite, um eine zweckmäßige, einfache, leichte Buchführung und eine gerechte Besteuerung für jeden Landwirt zu erreichen.
Rotenburg a. F., 10. Juni. Für die Ludendorff» Spende sind in unserer Stadt bis jetzt 3495 Mark zusammengekommen. An größeren Zeichnungen sind zu nennen: A. Gobiet u. Co., hier, 1000 Mark, H. Heß Söhne 500 Mark, Rotenburger Federst«hlfabrik un» deren Arbeiter 572 Mark.
Göttingen, 10. Juni. Auf der Bahnstrecke nach Weende wurden der Rottenführer Herm. Friedrich» und der Streckenarbeiter König, beide aus Lenglern, von einer aus Richtung Bodenfelde kommenden Leer- lokomotive überfahren. Friedrich» war sofort tot, König erlitt starke Verletzungen an Kopf und Hüfte.
Eichenberg, 9. Juni. Auf der Eisenbahnstrecke Eichenberg-Caffel kletterte ein beurlaubter Soldat während der Fahrt auf das Dach des von ihm benutzten Eisenbahnwagens. In der Nähe von Witzenhausen wurde -er Leichtsinnige von einer Signalbrücke getroffen und herabgeworfen. Er geriet unter die Räder und wurde getötet.
Frankfurt a. M., 10. Juni. Die Strafkammer verurteilte den 39jährigen Handlungsgehilfen Richard Karl Noltze wegen Doppelehe zu 18 Monaten Zucht- haus. _ In einer Wirtschaft auf der Zeit waren bei einer Haussuchung 170 Eier und 159 Pfund meist frische» Fleisch gefunden worden. Der Wirt gab am Schöffengericht zu, daß die Waren aus dem Schleichhandel stammen. Das Gericht erkannte auf einen Tag Gefängnis und 300 Mark Geldstrafe mit -er Maßgabe, daß im Hinblick auf eine gewisse Notlage »er Wirte bezüglich -er Gefängnisstrafe bedingte Begnadigung empfohlen werden soll.