Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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3 Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- •
3 zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : = Hersfeld. Für die Schristleitung verantwortlich.Franz Funk, Hersfeld. •
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im 2 amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. 3
Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 132
BS
Sonnabend, den 8. Juni
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, öen 1. Juni 1918.
Für Zuckerkranke stehen dem Kreise ungezuckerte Kompottfrüchte zur Verfügung. Diese können ohne ärztliche Atteste bei der Firma G. W. Schimmelpfeng in Hersfeld in Empfang genommen werden.
Tgb. No. K. G. 1720: Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
HerSfeld, den 1. Juni 1918.
Unter Abänderung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1913 jRegier.-Amtsblatt No. 21) wird auf Grund der §§ 149, 150 der Reichsvers.-Ordnung das ortsübliche Tagesentgelt gewöhnlicher Tagearbeiter (Ortslohn) innerhalb des Kreises Hersfeld für die Zeit vom 1. August 1918 bis zur nächsten allgemeinen Ortslohnfestsetzung für Personen über 21 "ahre: bet männlichen auf 3 Mark, bet weiblichen ^ps 2 Mark, für Personen von 16 bis 21 Jahren: bei männlichen auf 2,40 Mark, bei weiblichen auf 1,60, für Personen von 15 und 14 Jahren: bei männlichen auf 1,80 Mk., bei weiblichen auf 1,40 Mark, für männliche und weibl;che Personen unter 14 Jahren auf 1 Mark festgesetzt.
Königliches Versicherungsamt. Der Vorsitzende
I. B. No. 1135. I. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
über
den Handel mit Karton, Papier und Pappe.
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Auf Grund der Verordnung des BundeSrats über Papier, Karton und Pappe vom 15. September 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 835) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Der Handel mit unbedruckten und unbeschriebenen Papier, Karton und Pappe ist vom 24. Mai 1918 ab nur solchen Personen gestattet, die mit diesen Waren bereits vor dem 1. Januar 1916 Handel getrieben haben. Den hiernach zum Handel berechtigten Personen kann die Handelsbefugnis entzogen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die He Unzuverlässigkeit des Händler im bezug auf den Handelsbetrieb dartun.
§ 2.
Den auf Grund des § 1 vom Handel ausgeschlossenen Personen kann die Erlaubnis zum Handel auf Antrag ausnahmsweise erteilt werden. Die Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt .sowie unter Bedingungen und auf Widerruf erteilt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet. '
§ 3.
Gegen die Versagung und den Widerruf der Erlaubnis sowie gegen die Entziehung der Hanöels- befugnis ist nnr Beschwerde zulässig) sie hat keine aufschtebende Wirkung.
§ 4.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen für die Erteilung, Versagung und den Widerruf der Erlaubnis sowie für die Entziehung der Handelsbefugnis und dieEntscheidung überBeschwerden zuständig sind. Vor der Entscheidung sind Vertreter des Papterhandels gutachtlich zu hören, die von den amtlichen Handelsvertretungen zu benennen sind. Die Landeszentralbehörden bestimmen auch das Nähere über das Verfahren.
§ 5.
Oertlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Hauptniederlassung des Handels- betriebs liegt. Fehlt eS an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der Handel betrieben wird, die zuständige Stelle.
§ 6.
Wer nach § 1 seinen Handel mit unbedrucktem und ungeschriebenem Papier, Karton und Pappe nicht fortsetzen darf, darf die davon betroffenen Waren nicht mehr verkaufen oder sonstwie weitergeben. Er hat seine Bestände an solchen Waren binnen 48 Stunden nach Menge und Art sowie unter Beifügnng von Mustern der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Die Kriegswirtschaftsstelle hat die Waren auf Rechnung und Kosten des Händlers zu verwerten. Jstdie Erlaubnis zum Handel nachgesucht so ist mit der Verwertung nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über das Gesuch zu warten. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Verwertung ergeben, entscheidet entgültig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle.
Andere Personen, die zum Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und Pappe nicht befugt sind und mehr als fünfundzwanzig Kilogramm von einer dieser Waren besitzen, dürfen diese Waren
in unbedruckten und unbeschriebenem Zustand ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe sticht verkaufen oder sonstwie weitergeben.
§’ 7.
DasEigentum an unbedruckten und unbeschriebenem Papier, Karton und Pappe kann durch schriftliche Anordnung der Kriegswirtschaftsstelle für daS Deutsche Zeitungsgewerbe auf einer in äder Anordnung zu bezeichneten Stelle übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer oder dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Die Kriegswirtschaftsstelle hat für Sie übernommenen Waren einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet über den uebernahmepreis endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, ueber andere Streitigkeiten, die sich aus der Eigentumsübertragung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle.
* § 8.
Die Kriegswirtschaft für das Deutsche Zeitungsgewerbe ist befugt, ungedrucktes und unbeschriebenes Papier, Karton und Pappe zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgt durch Mitteilung an denjenigen der die Gegenstände im Besitze hat. Sie tritt mit dem Zugehen der Mitteilung in Kraft. Die Beschlag nähme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäitliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschä tlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die n Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der Kriegswirtschaftsstelle für daS Deutsche Zeitungsge- werbe erfolgen.
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zu behandeln. Die Beschlagnahme verliert die Wirkung wenn die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe dem von der Beschlagnahme Betroffenen nicht binnen vier Wochen eine Anordnung über die Eigentumsübertragung gemäß § 7 zugehen läßt.
§ »
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer entgegen den Vorschriften des § 1 mit unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und Pappe Handel treibt,
2. wer entgegen den Vorschriften des § 6 Bestände an unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und Pappe verkauftoder sonstwie weitergibt, oder wer die vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig oder wissentlich falsch erstattet,
3. wer unbefugt einen nach § 8 beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes. Veränßerungs- oder Erwerb-geschäft über ihn abschließt,
4. wer der durch § 8 auferlegten Verpflichtung die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann anf Einziehung der Waren erkannt werden, auf He sich He strafbare Handlung, bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 9 der Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe vom 20. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 841) außer Kraft.
Berlin, den 17. Mai 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Stein.
Bus der Heimat.
* (Die Obst- und Ge mü semaßm ahne n). In einem Vortrag, den Direktor Dr. Bovenschen von der Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Veranlassung der Bezirksstelle für Gemüse und Obst für den Regierungsbezirk Cassel in Cassel hielt, kündigte er folgende Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Gemüse und Obst in diesem Sommer und Herbst an: Das gesamte Herbstgemüse, soweit es nicht schon durch Lieferungsverträge ge- bünden ist, erfährt eine gewiffe Absatzbeschränkung und kann nur mit Zustimmung des Kommunalver- bandes abgesetzt werden. Frühobst und Frühgemüse werden einer gewissen Kontrolle unterworfen, hauptsächlich herbstgemüseartige Waren, wie Kohl, Mairüben und Karotten. Vom 1. Juli 1918 ab wird ein Versandschein eingeführt. Diese Maßnahmen sollen verhüten, daß das Obst und Gemüse in den Schleichhandel kommt, vorzeitig herausgerissen, alsFrühgemüse
verkauft und He Erfüllung der LieferungSverträge in Frage gestellt wird. Wer Lieferungsverträge abgeschlossen hat, erhält unter allen Umständen die vertragsmäßigen Preise auch dann, wenn später niedrigere Höchstpreise festgesetzt werden sollten. Auch das soll ein Anreiz zu erhöhtem Gemüseanbau sei». Es wird jetzt mehr Gemüse in Deutschland gebaut als im Frieden. Doch muß noch mehr getan werden, weil wir auf Jahre hinaus, selbst nach dem Frieden, infolge des Fleischmangels auf Gemüse angewiesen sind.
* sSchiffsjungen-EinstellungZ Das Kommando der Schiffsjnngen-Divtssion der Kaiserlichen Marine beabsichtigt, im Oktober wieder Schiffsjungen eiuzustellen, und zwar nur He Jahrgänge 1902 und 1903. Die Altergrenze ist also: für Mindestalter: Oktober 1903 = 15 Jahre, für Höchstalter; November 1901 = 16 Jahre 11 Monate. Die Oktober 1901 und früher geborenen Junge« kommen nicht in Betracht. Anmeldungen müssen möglicht schnell beim zuständigen Bezirkskommando erfolgen, da der Bedarf voraussichtlich bald gedeckt ist.
* Aus Kriegsgefangenschaft entwichenen Heeresangehörigen können, wie amtlich mitgeteilt wird, auf Antrag die durch die Flucht wirkich entstandenen Kosten erstattet werden, soweit sie sich in angemessenen Grenzen halten.
*DasVerfüttern von grünemRoggen und grünem Weizen als Grünfutter ohne Genehmigung der zuständigen Behörden ist verboten) von diesem Verbote werden auch Mischungen von Brotgetreide mit Gerste betroffen.
* sNur noch einen Monat Zweimarkstücke. Bekanntlich hat der Bundesrat die Einziehung und He Außerkurssetzung fder Zweimarkstücke mit Ausnahme der in Form von Denkmünzen geprägten Stücke zum 1. mit einer Frist Mr Eingang bei den
schloffen. Wer also noch Zweimarkstücke cm Besitz Hat, mnß sie innerhalb der nächsten Wochen einlösen.
*(Die Zucker-Zulage.) Das in Berlin verbreitete Gerücht, wonach die zum Ausgleich der Brotverkürzung gewährte Sonderzuweisung vonZucker auf den Tinmachzucker angerechnet werden solle, entbehrt, wie der „Vossischen Ztg." von zuständiger Seite mitgeteilt wird, jeder Grundlage. Bereits bei Ankündigung der Herabsetzung des Brotanteils ist im Kriegsernährungsamt vom Unterstaatssekretär Dr. Müller ausdrücklich betont worden, daß die Sonderzuweisung von 750 Gramm Zucker zunächst für die Wochen vom 17. Juni bis zum 15. Juli dS. Js. neben und außer dem Einmachezucker verteilt werde. Für diesen Ausgleichszweck stehen noch 500 000 Doppelzentner Zucker zur Verfügung. Die Verteilung von Einmachezucker steht mit dieser Sonderabgabe in keinem Zusammenhang. Falls noch aus der Ukraine nennenswerte Zuckermengen eintreffen, hofft man, die Sonderzuweisung von Zucker zum Brotausgleich noch einige Wochen länger geben -zu können.
):( Hersfeld, 7. Juni. Dem Direktor der hiesigen Fortbildungsschule Hrn. Hallenberger wurde da» Verdien st kreuz für Kriegshilfe verliehen.
):( Hersfeld, 7. Juni, ä^ie wir hören, ist Kapitän- leutnannt Braun, der am Sonnabend abend einem Vortrag über die, deutsche Flotte und den Ubootkrieg halten wird, ein ehemaliger Schüler des Hersfelder Gymnasiums. Sicherlich werden sich seiner manche unserer Leser erinnern und sich freuen ihn wiederzu- sehen.
Eschwege, 5. Juni. Der Anbau von Tabakpflanzen muß bis zum 15. Juli beim Zollamt angemeldet werden. Der Steuersatz beträgt für deu Geviertmeter 7 Pfg. Richtan Meldung zieht eine sehr erhebliche Steuerstrafe nach sich.
Marburg, 5. Juni. Ueber eine Feuerkugel, die in der Nacht zum 1. ds. Mts. 1 Uhr 10 Min. am Himmel hier zu beobachten war, teilt ein sternkundiger Leser der Oberhessischen Zeitg. folgendes mich Die Feuerkugel kam aus dem Sternbild der Cassiopeia die in der Milchstraße steht. Sie folgte dem Laufe der Milchstraße, ging dicht unterhalb des großen Sternes Dened im Sternbild des Schwanes vorüber und zersprang oberhalb des Sternes 1. Größe Atair im Sternbild des Adlers. Ein kleiner Funkenschweif blieb einige Augenblicke sichtbar. Ein Knall war nicht zu hören. Die ganze Erscheinung dauerte 5 Sekunden. Die Feuerkugel muß sich in großer Höhe befunden haben, so daß sie bereits vom Mondlicht beleuchtet wurde, was der Erscheinung an Glanz Abbruch tat.
Schlüchter«, 6. Juni. Die Ehefrau Katharina Berlett von Elm hatte eine Saatbedarfsbescheinigung über 5 Pfund Erbsen erhalten. Mit dieser Bescheinig- schickte die Frau ihre Mutter auf die Ausgabestelle in Schlüchtern, wo festgestellt wurde, daß aus den 5 Pfund Erbsen durch Fälschung 50 Pfund gemacht worden waren. Die Hanauer Strafkammer verurteilte Frau Berlett wegen Urkundenfälschung zu einer Woche Gefängnis. Die Mitangeklagte Mutter der Frau wurde freigesprochen.