Sersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
jHiHH>HnmiiuinHiHnuiHiiuinuiuiuiiiiiH>munMnnuuiiiaini»H ........................................................
• Bqugspreis vierteljährlich für Herrfeld L.19 Mark, durch die Post L- • NmEchLT SlH^CtÖCt i Der «n,eigenprei» beträgt für die einspaltige Zeile 1L Pfennig, im
- zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funk, Buchdruckers - ' . : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen Hsten die Zeile 40 Pfennig.
5 Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Herrfeld. für von Kreis Herssew Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
»»aL»S»a»»»»»»»S»«>»,„»„„»>,»«,«,,»„,«,>„»,»«,«»,>„»,„»,„,„„,,,,„,,,„»,, IIIIMIIIIIIIIIIIIIIlllllltllllllllBIIIIIIllillllllllllllllllllllllllllUIIIIIIIIIIII
Nr. 125. Freitag, den 31. Mai ' 1318
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. G. 700/5. 18. K. R. A. bet»«ffe«d Beschlagnahme und Vorratserhebung von Gum mibereisnngen für Krastfahrzeuge jeder Art.
Dom 29. Mai 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministerium- hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (ReichL-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen Die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kannMr Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werben.
§ 1.
von der Bekanntmachn«- betroffene Gegenstände.
_ Von der Bekanntmachung werden betroffen die sämtlichen »ummtberetsungen «DeLen, »cytaucye, ^»U- reifen) für Kraftfahrzeuge jeder Art (Kraftwagen, Krafträder), gleichgültig, ob sie sich an Wagen (auch an zuge- lassenen) befinden oder nicht, ob sie von irgend einer Stelle früher freigegeben oder ob sie im Jnlande oder im AuSlande erworben sind.
Nicht betroffen werden die Bereifungen, die sich im Eigentum der Heeres- oder Marineverwaltung ibefinden.
§ 2.
Beschlagnahme und ihre Wirkung.
Die im 8 1 bezeichneten Gegenstände werden hier- mit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen, insbesondere ihre Benutzung verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie (Veräußerung, Miete, Leihe, Tausch usw.) nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, tie im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolge«.
Benutzung»-, Verändern«-»- «ud VerfüguugSerlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme sind zulässig:
1. Die Benutzung der Bereifung, hinsichtlich deren eine schriftliche Benutzungserlaubnis (bisher
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2.' wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs-oderErwerbsgeschäft überihn abschlteßt,'
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt)
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betrieb-sein- richtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft,' auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor- geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Freigabeschein) der Inspektion der Kraftfahr- truppen erteilt ist, jedoch nur an ^gelassenen Wagen und nur für die Zwecke, für die die Wagen zugelaffen find. Nach dem 15. August 1918 gelten nur noch solche Benutzungserlaubnisscheine, die nach dem 19. Mai 1918 erteilt find. Diese Benutzungserlaubnis, die gleichzeitig mit der Anmeldung (vgl. § 7 und Meldeschein Spalte 6) beantragt werden kann, ist jederzeit widerruflich,' der bezügliche Ausweis ist vom Kraftwagenführer stets mitzuführen.
2. Veränderungen, die zur Erhaltung der Bereifung in gebrauchsfähigem Zustande erforderlich sind, z. B. Ausbesserungen.
3. Äste sonstigen Veränderungen und rechtsgeschäft- lichen Verfügungen, für die eine schriftliche Ein- willigun-Serklärnug der Inspektion der Kraft- fahrtruppen erteilt ist.
§ 4.
Meldepflicht.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer Meldepflicht.
Zu melden ist:
1. -er vorhandene Bestand;
2. die zur Benutzung freigec ebene Bereifung, sobald sie zum Gebrauch a t Wagen nicht mehr geeignet ist;
3. die für einen zugelassenen Wagen freigegebene Bereifung, sobald die Zulassung -es Wagens zurückgezogen ist.
§ 5
Meldepflichtige Personen usw.
Zur Meldung verpflichtet sind:
Alle Personen, Firmen, landwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmer, Kommunen und sonstigen öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im § 1 bezeichnete» Art im Gewahr?«— oder unte* ^^?^rbt Piaden »der in deren Betrieben solche Gegenstände yergeuellt over verarbeitet werden, auch Heeres- und Marinedienststellen, die Privatkraftwagen mit Bereifungen im Gewahrsam haben.
§ 6.
Ausnahmen von der Meldepflicht.
Der Meldepflicht unterliegen nicht solche im § 1 genannten Gegenstände, die im Auftrag« der Inspektion -er Kraftfahrtruppen für die Heeresverwaltung angefertigt sind und an diese geliefert werden sollen.
§ 7.
Stichtag. Meldefrist
Maßgebend für die Meldung ist der am 29. Mai 1918 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand. Die Meldungen sind bis zum 20. Funi 1911 (Meldefrist) an die Technische Abteilung der Inspektion der Kraft- fahrtruppen, Gruppe Beschlagnahme, Berlin W. 8, Krausenstraße 67'61, zu erstatten.
Gegenstände, die erst nach dem 29. Mai 1918 in Besitz, Gewahrsam oder unter Zollaufsicht einer nach | 5 meldepflichtigen Person usw. gelangen oder bei denen die Vorraussetzungen der Ausnahmen des § 6 fortfallen, sind innerhalb 2 Wochen nach Eintritt dieses Ereignisses zu melden.
Innerhalb -er gleichen Frist sind die Veränderungen gemäß § 4 Ziffer 2 und 3 zu melden.
§ 8
Art -er Meldung, Meldescheine.
Die Meldungen sind auf den vorgeschriebenen>amt- lichen Meldescheinen zu erstatten, die bet der Technischen Abteilung der Inspektion der Kraftfahrtruppen, Gruppe Beschlagnahme, Berlin W. 8, Krausenstraße 67/68, anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Anschrift zu »ersehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen «I» zur Beantwortung -er gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Eine zweite Ausfertigung «Abschrift, Durchschrift, Kopie) der erstatteten Meldungen ist von dem Meldenden bet seinen Geschäft-papieren zurückzube- halten.
8 9.
Enteignung.
ES muß damit gerechnet werden, -aß ein Teil der von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 1) im Bedarftfalle von der Heeresverwaltung in Anspruch genommen werden wird. Dieser Teil wird fall» ein von der Inspektion der Kraftfahrtruppen zuvor anemps»hlener freiwilliger Verkauf an die Heeresverwaltung nicht innerhalb 30 Tage zustande kommt, enteignet werden.
Wird im Falle der Enteignung eine Einigung bezüglich deS UebernahmepreiseS nicht erzielt, so entscheidet da- Reichslchied-gertcht für Kriegswirtschaft Berlin SW. 61, Gitschtner Straße 97.
8 10.
vestaudSunchweis und AuSknnfserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat einen BestandsnachweiS zu führen, aus dem jede Aenderung in den Borratsmengen, ihre Verwendung, Herkunft und Benutzungserlaubnis — Datum und GeschäftSnummer -e-
Schreibens der zuständigen Behörde ist anzuführen — ersichtlich sein muß.
Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist auf Anfordern zu gestatten, die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, insbesondere auch Unterlagen für Preisberechnungen und Preisangebote, einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten find.
8 11.
Anfrage« und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Bekanntmachung betreffen, find an -ie Technische Abteilung der Inspektion der Kraftfahrtruppen, Gruppe Beschlagnahme, Berlin W. 8, Krausenstraße 17/68, zu richten.
§ 12
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 29. Mai 1811 in Kraft. Gleichzeitg tritt die Bekanntmachung vom 16. Mai 1915 Nr. B. 1. 622 4. 15. K. R. A., betreffend Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge jeder Art, ,außer Kraft.
Cassel, den 29. Mai 1918.
Der Stellst Kommandkerende General des 11. Armeekorps. von Kehlep, Generalleutnant.
Bekanntmachung
betrifft Verkauf von Nähgarn.
Die bei den Kaufleuten und Kleinhändlern im
noch übrig gebliebene« Rollen Nähgarn können gegen Leben-mittelkarteaabfchuitt«
für Stadtbewohner No. 127 für ländliche Bevölkerung No. K. und S.
an da» Publikum weiterhin bis zum 30. Juni d. Ir.
noch Verkauft werden.
Huf 5 Eebensmittelhartenabscbnitte wird eine Rolle pt ä b g ar n zu zoo JHeter zum preise von 33 pfg. verabfolgt.
Sämtliche Kaufleute und Kleinhändler im Kreise Hersfeld haben die beim Verkaufe von Nähgarn erhaltenen Lebensmittelkartenabschnitte
—^ bis spätestens 5. Juli d. Zs. =- an die Bekleidungsstelle HersfelS in Hersfeld (Hotel Hohenzollern) abzuliefern oder einzusenden. Für eine an da- Publikum verkaufte Rolle Nähgar« sind 5 Lebeuswittelkartenabschuitte abzuliefern.
E» ist gleichzeitig schriftlich anzugeben, wieviel Rollen Nähgarn «och übrig sind, da diese bei der nächsten Verteilung ev. noch denjenigen zukomme«, die wegen Mangel an Karten bei der jetzigen Ber» teiluxg keine R»lle erhalten habe«.
Hersfel-, den 29. v. 1918.
Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Hersfel-, den 30. Mai 1918.
Die Fleisch- und Wurstabgabe in -en Metzgereien -e- Schlachtbezirks Hersfeld erfolgt in dieser Woche
nur Sonnabends
und beträgt 125 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte,' Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken des KreiseS setzen die zuständigen Gendarmeriewachtmeister die Kopfmenge fest.
Der Vorsitzende -es KreiSauSschnffeS.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Hus der Heimat«
):( Hersfeld, 30. Mai. Zirku» Blumenfel -, ein- -er größten Unternehmungen, wird morgen abend auf dem Marktplatze sein auf drei Tage be- rechnetesGastspielmiteinerPracht-Borftellungeröffnen. Der ZirkuS verfügt üb-r ein erstklassiges Künstler, und Pferdematerial und hatte überall infolge seiner , hervorragenden Darbietungen einen enormen Besuch aufzuweisen. Alle- Nähere im heutigen Anzeigenteil. — Der Vorverkauf der Eintrittskarten befindet sich in dem Zigarrengeschäft des Herrn Steinhauer, Kaiser- straße.