Hersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
8eiHe«BQB»isaeaaeaeeaea66aeMeeBe»eeHaeeia«aaBaBBeiaeaHiaeieaeeeaaeBSBMBBaieBB*aBeieeBe
: ©« Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ;
“ " : amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 PfeNnig. i
für den Kreis Hersfeld Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Femsprecher Nr. 8.
gBBinsMeaB»Ba«aiÄaaBBeawBBBBB8SaaaaBBBBeBaBaB»a8eaaBBwaaBaaBBBaaBaaBBM.aB33aaQa8SBBBa ■ Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- ; : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : S Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. • in-.i»i»u>ii»ii»iHUi>Hl»>u»iH»i»<»a>a»»».......................
■aaaaBaBaaBBeaaBaaBaaeeBaaaaBsseMaaaaaaeaaaaaleaaBBaBBSMBeiBiBBaaaeaeaaaaBaiiBaiiieae»
Nr. 124. Donnerstag, den 30. Mai 1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 18. Mai 1918.
Dem KreiS sind pro Kopf der Bevölkerung 5 Pfund Ginmachezucker überwiesen worden. Der Zucker wird in nächster Zeit zur Verteilung kommen. Tgb. No. K. G. 1719. Der Landrat
Funke, Kreisfekretür.
Fertelankaus.
Ein etwaiger Bedarf an Ferkeln wolle mir um. gehend mitgeteilt werden.
Der Vorsitzende des Kreisausschnfles.
Bekanntmachung
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Ber- brancher von Kohle, Kok- und Briketts von
Mindestens 10 t monatlich im Juni 1918.
(Schluß.)
§ 5. Meldestellen.
I. Die Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenver- teilung in Berlin;
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige KriegSamtstelle,-
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der Meldepflichtigen Brennstoffe Amtliche Berteilungs- stoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Berteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Ber- teiluugsstellen Meldekarten einzusenden.
4. an den Lieferer des Meldepflichttge«. Bestellt der Meldepflichttge bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren HerkunftSgebieten, so hat er diesem Lieferer soviel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den auS- ländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „AuslandSkohle". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6,«) zu senden.
H. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Ber- brauchsstelle im Absatzgebiet -es Kohlenkontors liegt, eine besondere nach § 7/ zu beschaffende Einzelmelde- karte an den „Kohlenausgleich Manheim" zu senden.
Iil. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend aus- zufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. DieS bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und und die Namen der Lieferer.
IV. Für GaSkokS ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adreffe „Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Abteilung v, Gaskoks, — in Berlin" zu senden.
§ 6.
Amtliche Berteilungsstellen.
Amtliche Verteilungsstellen sind:
1. Für Steinkohle*) aus Ober- und Nieder- schlesien:
Amtliche Berteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 82.
2. Für Ruhrkohle*):
Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikat ■ in Essen.
3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlen« gruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für die Steinkohle *) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:
Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2.
5. Für die Braunkohles aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohles): Amtliche Beteilungsstelle für die Braunkohlen, werke rechts der Elbe in Berlin NW. 7 Reichstagsufer 10.
*) Auch SteinkohlenbrikettS, Schlammkohle und
s) ^iuch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohles) flinks der Elbe) mit Ausnahme der unter 7 genannten:
, Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. ö. S Landwehrstraße 2.
7. Für Braunkohles) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen - Altenburg sowie für böhmische nachDeutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandan- tur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohles), Braunkohles) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet dem Westerwald und Großherzog- tum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 2/7.
9. Für Stein-*) und Braunkohles) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle * s):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen Bayern, München Ludwigstraße 16.
10. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Jbben- büren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und feiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.
11. Für Gaskoks siehe § 5, IV.
§ 7.
Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift Firmenunterschrif^ ' es Meldepflichtigen sea#«»»»^-«* trwen Juni- r Meldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichttge bei der zuständigen Orts- oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bet der zuständigen Kriegsamtstelle, gegen eine Gebühr von 0,25 Mk. für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, l,3 und 4, § 5 n und § 9,2) sind dort für 0,05 Mk. das Stück erhältlich.
2. HateinMeldepflichtigerBetriebeanverschiedenen Orten so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Retchskohlenkommifsar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
Meldung im Falle der Annahmeverweigeru«« der Meldekarte» durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, darum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weiter- gegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9.
Weitergabe der Meldungen dnrch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis ste zu dem „Hauptlieserer" gelangt. Haupttteferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koks- anstalt, Brikettfabrik oder, wenn es einem Dritten (Berkaufskartell »der Handesfirma) den Allenvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten jdürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf diese Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt" und dem Namen der austeilen- öen Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Juli 1918 sorgfältig aufzubewahren.)
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im AuSlande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern gelegenen Betriebe herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (6,a), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (6,7), zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle zu versehen.
§ 10.
Uuzulässigkeit von Doppelmeldunge«.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bet mehreren Lieferern sind verboten.
§ 11.
Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt, oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommifsar oder die Amtliche Verteilungsstelle von der Be- lieferung ausschließt.
8 12 .
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des in § 2,3 gedachten Zweckes sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin, zu richten.
8 13.
Verwendung von gewerbliche« Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars einem anderen als dem aus der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zuzuführen.
........ _
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der B.-M. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bei Fahrlässigkeit gemäß § 5, Abs. 2, der VerordnuNg des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 8000 Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 15.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1918 in Kraft.
Berlin, den 10. Mai 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
Hersfeld, den 23. Mai 1918.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher in Eichhof, Frielingen, Gittersdorf, Hillartshausen, Holz- Heim, Kirchheim, Kleinensee, Kohlhausen, Kruspis, Malkomes, Meckbach, Meisebach, Niederaula, Oberrode, Petersberg, Röhrigshof, Rohrbach, Tann, Wilhelmshof und WipperShain erinnere ich an die Einreichung der Hundesteuerhebeliste für das Jahr 1918.
J. No. 4426. Der Landrat.
J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Bus der Heimat«
§ Hersfeld, 29. Mai. Nach § 9 Abs. 1 der vom Bezirksausschuß genehmigten neuen „Ordnung, betr. die Regelung des Feuerlöschwesens in der Stadtgemeinde Hersfeld" vom 25. Mai 1907 stehen vom Ertönen des ortsüblichen Alarmzeichens ab die Führer und Mannschaften der gesamten Feuerwehr unter der Oberleitung des Polizeiverwalters. Sie sind demnach von da ab bis zum Verlassen der Brandstätte Hilfs- beamte der Feuerpolizei und haben als solche Beamteneigenschaft. Es ist daher seitens des Publikums ihren in der rechtsmäßigen Ausübung ihres Amtes ergehenden Anweisungen ebenso Folge zu gebem wie denen der Polizetbeamten, und es gelten bet Nichtbeachtung dieser Anweisungen oder bet Widerstand gegen diese genau dieselben Vorschriften, als wenn diese Anordnungen seitens der Polizei oder der Widerstand gegen diese erfolgte. Znwiderhandlungen wer- den mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft, soweit nicht eine höhere Strafe gesetzlich verwirkt ist.
t 8 HerSfeld, 28. Mai. Mit dem Eisernen Kreuz ausgezeichnet wurde der Musk. Heinrich Apel im Res.-Jnf.-Regt. 234, Sohn der Witwe Katharina Apel. Nunmehr haben sämtliche Söhne diese Auszeichnung.