Hersselder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
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» Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post Le- : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei S Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld.
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 15 Pfennig, im ■ amtlichen Teile 25 Pfennig, Reklamen kosten die Zeile 40 Pfennig. : Erscheint jeden Wochentag nachmittags. — Fernsprecher Nr. 8.
Nr. 121
Sonntag, den 26. Mai
1918
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 18. Mai 1918.
Futtermittelanzeige.
Durch die Firma A. Löwenberg hier gelangen 150 Ztr. Geflü ge lbackfutter zur Abgabe.
Preis beträgt 23,70 Mark pro Zentner.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. A. No. 4421 I. V.:
Der
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 23. Mai 1918.
In letzter Zeit sind mehrfach Ausführungen veröffentlicht worden, die die Anordnungen der Kommunalverbände für rechtsungültig erklären, durch die Geflügelhalter zur Hergabe von Eiern verpflichtet werden. Ebenso ist ein Urteil des Landgerichts in Coblenz durch die Zeitungen gegangen, das sich im gleichen Sinne ausspricht. Gegen dieses Urteil hat die königliche Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Alle diese Ansichten stützen sich auf den § 9 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. August 1916, wonach die Regelung sich nicht auf den Verbrauch der Selbstversorger bezieht, berücksichtigen aber nicht, daß diese Bestimmungen durch No. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. April 1917 ausdrücklich gestrichen worden ist. Nachdem die letzte Bekanntmachung in Kraft getreten ist, war auch der Verbrauch von Eiern bei ' dem Hühnerhalter der Regelung der Kommunalverbände unterworfen, sodaß an der Rechtsgültigkeit der Anordnungen der Kommunalverbände, die den Geflügelhalter zur Hergabe von Eiern unter Strafandrohung verpflichten, kein Zweifel mehr bestehen kann.
hervorgetreten. Ich weise deshalb auf die Sachlage ganz besonders hin, da die Nichtablieferung der Eier, wie ausgeführt, die Bestrafung nach sich zieht.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes
I. A. No. 4519. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Cassel, den 1. Mai 1918.
Der Herr Minister des Innern hat mich ersucht, die Herren Landräte und in den Stadtkreisen die Herren Oberbürgermeister, nochmals darauf hinzuweisen, daß die Wohlfahrtspflege für die im Regierungsbezirk Casfel sich aufhaltenden hilfsbedürftigen deutschen Auslandsflüchtlinge bis auf weiteres auf den Landarmenverband Casfel übergegangen ist und daß diese Fürsorge für Rechnung des Landarmenverbands Cassel von denjenigen Gemeinden ausgeübt werden solle, in deren Bezirk sich die Flüchtlinge aufhalten.
Indem ich auf die Bedeutung der den Flüchtlingen zu gewährenden Kriegswohlfahrtspflege und die Bereitwilligkeit deS Landarmenverbands Cassel, etwaige Ausgaben zn erstatten, nochmals aufmerksam mache, will ich nicht unterlassen, besonders hervor- zuheben, daß es bei der Eigenart dieser Fürsorge nicht in allen Fällen bei der Gewährung von Geldbeträgen sein Bewenden haben darf, sondern daß es vor allem darauf ankommt, die Art der Unterstützung durch verständnisvolles Eingehen auf die Bedürfnisse der Flüchtlinge dem besondern Falle anzupassen und den Flüchtlingen in erster Linie zü passender Arbeit zu verhelfen. (D. L 2.)
Landeshauptmann in Hessen.
Frhr. v. R i e ö e s e l.
An die sämtlichen Herren Landräte des Regierungsbezirks Caffel und die Herren Oberbürgermeister zu Casfel und Hanau.
* * *
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art dürfen unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung oder Angabe nicht angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, insbesondere darf zu ihrer Bezeichnung im gewerblichen Verkehre das Wort „Seife" oder eine das Wort „Seife" enthaltende Wortverbindung nicht verwendet werden.
§ 2.
Zur Bezeichnung von fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln jeder Art oder von Rohstoffen für deren Herstellung dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Soda oder Pottasche enthalten, im gewerblichen Verkehr die Worte „Soda" oder „Pottasche", auch in Wortverbindungen, nicht verwendet werden.
Die Vorschrift findet auf Kristall- und Feinsoda, welche bis zu 5 vom Hundert unvermeidliche Verunreinigungen oder technisch erforderliche Beimengungen (wafferfreies Natriumsulfat,Natriumchlorid und dergl.) enthalten dürfen, sowie auf kalzinierte und kaustische Soda und auf rohe und gereinigte Pottasche, der fremde Stoffe nicht zugesitzt sind, keine Anwendung. Desgleichen bleibt für Gemische, die lediglich aus kalzinierter Soda (mindestens 40 vom Hundert) und Wasserglaslösung (mindestens 15 vom Hundert von 38° Be) bestehen, die übliche Bezeichnung „Bleichsoda" gestattet.
8 3.
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art dürfen, soweit nicht im § 4 etwas anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Einhaltung der von diesem festgesetzten Bedingungen, angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Bei jeder Veräußerung derartiger Mittel an Han ö ieWklBPaiMREilfai^^
der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich ist, wann, unter welcher Nummer und welchen Bedingungen der Vertrieb des Mittels genehmigt ist. Der Erwerber darf fettlose Wasch- und Reinigungs-
Hersfeld, den 24. Mai 1918.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden daran erinnert, daß die Ortslisten zur Ernteflächenerhebung spätestens am 8. Juni d. I. hier eingehen müssen.
Einreichung möglichst bald schon vor dem genannten Termin ist erwünscht.
Tgb. K. G. No. 1718.
Der Landrat
v. Heöemann, Reg.-Assesfor.
Bus der Heimat.
* (Der Krieg und die Lehrerschaft). Ueber die bisherigen Kriegsverluste der preußischen Lehrerschaft liegen unter Zugrundelegung des Standes vom November 1917 folgende Zahlenangaben vor: Von den seminarisch gebildeten Lehrern und Schul- amtsbewerbern sind bis zu dem erwähnten Zeitpunkte durch Tod, Dienstunfähigkeit bezw. Kriegsunbrauch- barkeit und Gefangenschaft 11045, das sind 11 v. H. aller Lehrer ausgeschicden. Hierzu treten noch die noch nicht angestellt gewesenen Schulamtsbewerber, Seminaristen und Präparanden mit 8727, gleich 9,7 v. H. aller planmäßig vorhandenen Zöglinge. Das sind im ganzen 14 772 Personen, die aus dem Volksschul- lehreramt und auS der Vorbereitung auf dasselbe ausgeschieden sind. Daß dadurch bedenkliche Lücken gerissen sind, die nur erst nach und nach wieder ausgefüllt werden können, ist leicht einzusehen.
):( Hersfeld, 24. Mai. (Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 22. d. M.) Anwesend: Herr Vorsteher Becker und 16 Stadtver- ordnete, vom Magistrat die Herren Bürgermeister Wagner, Beigeordnete Schimmelpfeng und Rehn, sowie Stadtrat Äuel, Hirschberger, Kommerzienrat erster Punkt der Tages-
Mittel nur erwerben.
gegen Aushändigung dieser Bescheinigung Er hat die Bescheinigung aufzubewahren
und auf Verlangen den Angestellten oder Beauftragten der Polizei, der Preisprüfungsstellen im Sinne der Bekanntmachung vom 25. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 607) und des Kriegsausschufses für pflanzliche und tierische Oele und Fette vorzulegen.
§ 4.
Nicht unter die Vorschrift des § 3 fallen solche Scheuermittel, die ausschließlich aus Sand
1.
2.
3.
oder anderen Mineralien bestehen,-
Mittel, die lediglich zu technischen Zwecken (ausgenommen für den Betrieb von Wasch- und Reinigungsanstalten) bestimmt sind,- Mittel zur Pflege des Haares, der Nägel, der Mundhöhle oder der Zähne sowie Rasier-
Mittel,-
Mittel, die lediglich zu Heilzwecken oder zur Anregung der Hauttätigkeit bestimmt sind.
Die vorstehenden Mittel dürfen nicht unter Bezeichnung oder Angaben angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, die erwarten lassen, daß sie zur Reinigung der Hände, des Körpers oder der Wäsche bestimmt sind.
4.
§ 5.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 oder des § 4 Abs. 2 oder dem von dem KriegsauSschusse gemäß § 3
Hersfeld, den 17. Mai 1918.
Vorstehendes bringe ich zur Kenntnis der Herren Ortsvorstände des Kreises.
In vorkommenden Fällen ist hiernach zu fahren.
ver-
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
I. A. No. 4466. J. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
betreffend AuSführungsbestimmungeu zu der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und 5. Oktober 1916 (Reichs-Ge- Rcmlguuzsmltteln vom 21 3uni 1917 (R«ichs-Ge- WLe.HSO).
setzbl. S. 544).
Vom 11. Mai 1918.
Aufgrund des 8 1 der Bekanntmachung über den VerkehrmitfettlosenWasch-undReinigungsmittelnvom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1130)
n Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544) wu® folgendes bestimmt:
Abs. 1 festgesetzten Bedingungen zuwiderhaudelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 6.
Die Verordnung tritt mit dem 25. Mai 1918 an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausftthr- ungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 19. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544).
Die bisher vom KriegSausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette erteilten Genehmigungen zum Vertriebe fettloser Wasch- und Reinigungsmittel bleiben unberührt.
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel, Sie unter die Vorschrift des §3 fallen, aber nach der Bekannt- _________19. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) ntacguttö vom 21 $un{ 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 544) frei verkäuflich waren, dürfen noch bis zum 15. August 1918 ohneZustimmung des Kriegsausschusses vertrieben werden.
Berlin, den 11. Mai 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Stein.
Ordnung rnttt~5?T Berkrmk M>s AuftE Btkwria- Hauses nebst Hausgarten und angrenzenden Lagerplatz an die Firma Benno Schilde zur Beratung. Die genannte Firma muß eine notwendige Betriebserweiterung vornehmen und hat deshalb einen Kauf, antrag beim Magistrat gestellt. Letzterer hat sich nach eingehender Erwägung entschlossen, der Industrie durch Ablehnung des Antrages nicht hindernd im Wege zu stehen und die Veräußerung des Gebäudes und Grundstückes vorbehaltlich der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung und Genehmigung des Bezirksausschusses, an die nachsuchende Firma zu beschließen, wenn dieselbe bereit sei, einen Gesamtkauf- preis von 120 000 Mark zu zahlen und alle Kosten des Verkaufs zu tragen. Ferner soll das Gebäude noch zwei Jahre lang für die bisherigenZwecke verfügbar bleiben, wenn von der Stadt nicht eine frühere Uever- gabe aus freien Stücken erfolgt. In dieser Zeit soll es möglich gemacht werden, einen geeigneten Ersatz für das Gebäude zu beschaffen. Es entspann sich hinsichtlich dieses wichtigen Punktes der Tagesordnung eine längere Aussprache, an der sich eine größere An- zahl Stadtverordneter und Mitglieder des Magistrats beteiligten. Man sprach für und gegen den Verkauf. Bei der anschließenden Abstimmung wurde dem Verkauf unter den vom Magistrat festgesetzten Bedingungen mit 12 gegen 5 Stimmen zugestimmt. Beim hiesigen Landkrankenhaus ist die Errichtung einer Seuchen- Baracke notwendig, deren Kosten mit 16 000 Mark veranschlagt sind. Die Hälfte dieser Summe will der Bezirksverband tragen, wenn Kreis und Stadt Hersfeld bereit sind je ein Viertel zu übernehmen. Der Kreis hat sich dazu bereit erklärt und auch der Magistrat will das gleiche tun unter der Bedingung, daß der Betrag voll an die Stadt zurückzuvergüten sei, wenn sich nach dem Ergebnis der angebahnten Verhandlungen herausstelle, daß der Bezirksverband zur Tragung der gesamten Kosten ^verpflichtet sei. Sollte gegenteilig entschieden werden, so beansprucht der Magistrat bet einem etwaigen späteren Verkauf der Baracke ein Viertel des Erlöses. Die Versammlung stimmte dem Magistratsbeschuß zu. Ferner erklärte sie sich mit der Abtretung von Grundflächen an den Kreis zur Bahn Hersfeld-Heimboldshausen einverstanden undstimmte der Uebernahme von 250 Mk. Kosten für Einrichtung einer elektrischen Flurbeleuchtung in dem als Reservelazarett benutzten Kriegsschulgebäude auf die Stadtkasse zu. Daran anschließend wurden die Kosten für Einrichtung einer elektrischen Beleuchtungsanlage an der Meisebacher Straße bewilligt und beschlossen, den Magistrat zu ersuchen, dieser Bewilligung beizutreten und die Ausführung der Anlage zu beschleunigen. Alsdann nahm man noch Kenntnis von einer Mitteilung des Magistrats hinsichtlich öex Beschaffung von Polizeihunden und besprach eine Anfrage des Herrn Stadtverordneten Konraö Sander wegen Be- steuerung des Schlachtereibetriebes der hiesigen Lazarettverwaltung. Schluß der Sitzung gegen 7 Uhr.
):( Hersfeld, 25. Mai. Bizewachtmeister Bfel, Sohn des Herrn Kreisausschuß-Sekretär- Biel hier, wurde zum Leutnant der Res. befördert.