Sersfelder Tageblatt
Hersfelder Kreisblatt
; Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 2.10 Mark, durch die Post be- E : zogen 2.52 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei : s Hersfeld. Für die Schriftleitung verantwortlich Franz Funk, Hersfeld. :
Amtlicher Anzeiger für den Kreis Hersfeld
Nr. 130
Sonnabend, den 25. Mai
1918
Jlufruf
M
Ablieferung von Alteisen
zwangsweises Abschlachten der Milchkühe) vorüber- gehend nicht in der Lage ist, diejenigen Milch- und Buttermengen zu erzeugen, welche zur Belieferung aller Berechtigten nach den Sätzen der Selbstversorger erforderlich wären.
Alles alte Eisen sowie unbrauchbare Gegenstände, Maschinen und Geräte aus Eisen sind abzuliefern. Es dient in erster Linie zur Herstellung von
Kanonen und Granaten.
Jedermann weiß heute, was StörungSfeuer, Trommelfeuer und Sperrfeuer bedeutet und kann sich denken, welche enormen Mengen Kanonen und Granaten hergestellt werden müssen, um unsere Feinde nieder- zukämpfen und zum
zu zwingen.
Eine starke Artillerie schützt unsere kämpfenden
Väter, Söhne und Brüder
vor Tod, Verwundung und Gefangenschaft, schützt unsere
Städte und Dörfer, unser Land und unsere Zukunft vor der Vernichtung durch feindliche Horden.
Wer : ... . ----------------—
Die vorstehend entwickelten Grundsätze, welche an sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres hervorgehen, zum Gegenstand eines besonderen Rund- schreibens zu machen, erscheint deshalb erforderlich, weil sich unter dem Einfluß der Kriegswirtschaft Mißstände und Umgehungen gezeigt haben, auf deren Beseitigung — namentlich auch im Hinblick auf die ständig sich verschlechternden Verhältnisse auf dem i Gebiet der Milch- und Fettversorgung — hingewirkt werden muß. Es kann z. B. nicht geduldet werden, daß die Wirtschaftsangehörigen vieharmer Wirtschaften von den Kommunalverbänden die Gewährung der Selbstversorgerquoten verlangen und auch erhalten, was berechtigte Mißstimmung hervorgerufen hat. Weiter muß 'auch verhindert werden, daß Wirtschaften, welche eine größere Anzahl von Kühen halten, einen Teil dieser Kühe ihren Angestellten oder Wirtschaftsangehörigen überweisen, um auf diese Weise künstlich ablieferungsfreie Einkut.halter zu schaffen. Endlich muß auch der Anreiz beseitigt werden, daß Halter von zwei oder drei Kühen durch Abstoßung von Milchvieh Einkuhhalter werden, um sich hierdurch der Ablieferungspflicht zu entziehen.
gez. Rothe.
* * *
Hersfeld, den 18. Mai 1918. Wird veröffentlicht.
A. 4465. Der Landrat.
5 n ke, Kreissekretär.
im Besitz hat, trage e$ zu Haut sofort zusammen.
Der Ablieferungt-Ort und Tag wird durch die mit der Sammlung im Kreise beauftragte Firma X Oppenheim $ Sohn in Rerefeld bekanntgegeben werden.
Das Alt-Eisen wird bei Ablieferung sofort bezahlt und zwar gegen Bescheinigung am Abnahmeort.
Gußeisen (Maschinenguß) Schmiedeeisen, Roste, Töpfe Bleche, Bandeisen u. Draht Unsortiertes Alteisen
pro Doppelzentner
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M. 8.-
M. 4.-
M. 2.-
M. 4.-
Hersfeld, den 17. Mai 1918.
Das Kriegswirtschastsamt in Eaffel hat die Firma A. Oppenheim in Hersfeld als Vertrauensmann der Genosienschaft „Wildfrucht" für den Kreis Hersfeld bestellt. Die Firma A. Oppenheim ist verpflichtet, alle zur Ablieferung gelangenden Artikel an Wildfrucht und Wildgemüse zu dem gesetzlichen Höchstpreis anzunehmen, sachgemäß aufzubewahren und an die von der Wildfruchtgenossenschaft Berlin bezeichneten Stellen abzuliefern.
Tgb. No. I. 5472.
Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Ausgeschlossen sind: emaillierte oder verzinkte und verbleite Gegenstände aus Eisen wie Töpfe, Kannen usw.
Hus der Heimat
Amtlicher Teil.
Reichsstelle
für Berlin, den 26. April 1918.
Speisefette.
Betrifft:
Behandlung der Einkuhhalter und der vieharmen Wirtschaften hinsichtlich der
Selbstversorgerberechtigung.
Die Erfassung von Milch und Butter nach den Verordnungen über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 (R. G. Bl. S. 1005) und über Speisefette vom 20. Juli 1916 (R. G. Bl S. 755) ist auf dem Grundsätze aufgebaut, daß der Selbstversorger die gesamten Erzeugnisse, soweit sie bei ihm über einen festrationierten Bedarf hinaus vorhanden sind, abzuliefern hat. Dieser eigene Bedarf ist, unabhängig von der Zahl der vorhandenen 'Kühe, bet Milch durch Anordnung der Kommunalverbünde festzusetzen (§ 3, 3. Abs. der Milchverordnung), während er bet der B u t t e r durch eine auf Grund des § 6, Ziffer 1 der Speisefettverordnung erlassene Anordnung der Reichsstelle für Speisefette für das Gebiet des Reiches einheitlich bestimmt worden ist. Hieraus ergibt sich folgende grundsätzliche Stellungnahme:
1. Eine allgemeine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für Kuhhalter, die nur eine Kuh haben, ist nach den reichsgesetzlichen Vorschriften nicht zulässig. Eine Befreiung dieser Kuhhalter von der Verpflichtung, die über die Selbstversorgerrationen hinaus gewonnene Milch und Butter abzuliefern, durch landesgesetzliche Vorschriften oder durch Anordnungen der Provinzial- oder Bezirksfettstellen oder der Kommunalverbände würde daher contra ieffcm gehen und unzulässig sein.
Der Landrat.
J. 83.: gez. von Redemann.
2. Voraussetzung der Inanspruchnahme des Selbstversorgerrechts muß in allen Fällen sein, daß der betreffende Kuhhalter im eigenen Betriebe so viel Milch gewinnt, wie nötig ist, um den Bedarf an Milch und Butter daraus für sich und diejenigen Personen sicherzustellen, die als Wirtschafts- bez. Haushaltungsangehörige nach den bestehenden Vorschriften gleich ihm auf die Selbstversorgerrationen in Milch und Butter Anspruch haben. Wenn und solange ein Kuhhalter nicht soviel Milch gewinnt, wie dazu nötig ist, kann er nicht als Selbstversorger gelten.
In allen Fällen, in welchen etwa ein Kuhhalter das Verlangen stellt, Zuschüsse von Milch oder Butter zu erhalten, ist daher einem solchen Anträge nur stattzugeben, wenn und soweit der Ertrag seiner Kuhhaltung nicht ausreicht, um eine Versorgung nach den Grundsätzen zu gewähren, die für Versorgungs- berechtigte (nicht für Selbstversorger) gelten. Kann der Kuhhalter sich und seine Angehörigen daher aus der selbstgewonnenen Milch — gegebenenfalls in Butter umgerechnet — ebensogut versorgen, wie die Versorgungsberechtigten seines Bezirks mit Milch und Butter versorgt werden, dann ist ein derartiger Antrag abzulehnen. Anderenfalls ist ihm die Menge hinzuzugewähren, die nötig ist, um ihn und feine Angehörigen in der Gesamtversorgung mit Milch und Satter mit den Versorgungsberechtigten gleichzustellen.
Ausnahmen von den vorstehend entwickelten Grundsätzen werden allgemein nicht zuzulassen fein ; Härten oder schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile und Schädigungen der landwirtschaftlichen Erzeugung müssen jedoch durch entsprechende Zulassung einer anderwetten Regelung im Einzelfalle vermieden werden, wie es auch bisher vielfach geschehen ist. Insbesondere würde z. B. gegenüber dem vorstehend unter 2 entwickelten Grundsätze eine anderweite zeitlich zu befristende Regelung da in Frage kommen, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb durch staatlichen Eingriff (Beschlagnahme von Futtermitteln oder
):( Hersfeld, 23. Mai. Beim Baden in der offenen Fulda ertrank gestern nachmittag der 16 jährige Arbeiter Nennstiel von Petersberg. Die Leiche konnte noch nicht geborgen werden.
-w- Heringen a. W., 21. Mai. Hier fand am Pfingstmontag eine von Herrn Otto Wachela ver. anstaltete Wohltätigkeitsvorstellung zu Gunsten der Ludendorff-Spende statt, die sich eines sehr zahlreichen Besuches erfreute, sodaß der zur Verfügung stehende Koch'sche Saal nicht ausreichte, all die zu fassen, die ihr Scherflein zu dieser Spende beitragen wollten. Neben musikalischen Darbietungen der Damen M. Trostmann und M. Schulte gelangte ein von Herrn C. Grob, Hersfeld (Arntm Kraft) verfaßter schwungvoller Prolog, der den Zweck der Veranstaltung in treffenden, markigen Worten zum Ausdruck brächte, durch Herrn Wachela zum Vortrag, sowie das Melodram „In Sturmes Not" gesprochen von Herrn Wachela, begleitet von Frl. Trostmann. Außerdem wurde noch ein Soldatenstück aus dem Unterstand: Die Hindenburgzigarre, das nach einem wahren Erlebnis geschrieben ist und viel gesunden Soldatenhumor enthält, von den Herren K. Wittig, H. Dessauer, Keidel, H. Spaugenberg, F. Spangenberg, Wolf, I. Bommer, F. Laun, H. Schilderoth und Wachela in flotter Weise gespielt. Den Schluß des Abends bildete die fidele Gerichtssitzung: Nauke vor Gericht, in der sich die Herren H. Spangenberg, J. Bommer und Wachela betätigten, und in den erzielten Hetterkeitserfolg teilen dürfen. Der Reinertrag des Abends im Betrag von M. 371,00 ist der Ludendorf-Spende in Berlin überwiesen.
Widdershausen a.d.Werra, 21. Mai. Hier ereignete sich beim Waldlaubholen ein bedauerlicher Unglücksfall. Durch Ausgleiten geriet die siebenjährige Kutscherstochter Martha Trieschmann von hier unter die Räder ihres Fuhrwerks, so daß der Hinterwagen über den Rumpf des Mädchens fuhr. Anscheinend hat sich die Verunglückte, deren Zustand sehr ernst ist, schwere innere Verletzungen zugezogen.
Frankfurt «. M, 23. Mai. Am Sonntag ist ein 15 Jahre alter Schlosserlehrling, am Montag ein Schüler von 8 Jahren beim Baden im Main ertrunken. Gestern vormittag ertrank ein 11jähriger Knabe, als er einem jüngeren ins Wasser gefallenen Kameraden Hilfe bringen wollte.